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Briefwechsel

vom 23. Juli/11. August 1971
zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement
und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Büro der Bank
in Zürich und die darin tätigen Mitarbeiter der Bank

In Kraft getreten am 11. August 1971

Originaltext

Eidgenössisches Politisches

Bern, den 23. Juli 1971

Departement

Herrn Takeshi Watanabe

Präsident der Asiatischen Entwicklungsbank

Makati/Rizal

Philippinen

Eröffnung eines Büros der Asiatischen Entwicklungsbank

Sehr geehrter Herr Präsident,

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat von der Absicht der Asiatischen Entwicklungsbank Kenntnis genommen hat, ihrem Finanzberater einen neuen Standort zuzuweisen und in diesem Zusammenhang in Zürich ein Büro zu eröffnen. Der Bundesrat begrüsst diese Gelegenheit, die bisherige Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Bank noch enger zu gestalten, und hat in seinem Schreiben vorn 16. Oktober 1970 dem Vorhaben der Bank bereits grundsätzlich zugestimmt.

Um zwischen der Bank und der Schweiz in bezug auf das genannte Büro und die darin tätigen Mitarbeiter der Bank zu einer angemessenen Regelung zu gelangen, schlagen wir Ihnen folgende Vereinbarung vor:

1.
Die Behandlung des Büros der Bank in Zürich und der darin tätigen Mit­arbeiter der Bank erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank2 (nach­stehend: Übereinkommen), dem die Schweiz am 31. Dezember 1967 beigetreten ist. Das genannte Büro ist dem Bundesgesetz vom 8. November 19343 über die Banken und Sparkassen nicht unterstellt.
2.
Den im Büro in Zürich tätigen Mitarbeitern der Bank werden im gegenseitigen Einvernehmen und unter Berücksichtigung ihrer Stellung in der Bank sowie unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Ausländer oder Schweizer Bürger die für ihre Tätigkeit erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zuerkannt. Sie werden vom Politischen Departement mit einer Legitimationskarte ausgestattet, welche ihnen die mit ihrer Stellung üblicherweise verbundenen Vorrechte und Immunitäten bestätigt. Die gewährten Vorrechte und Immunitäten weisen mindestens den im Übereinkommen umschriebenen Umfang auf, und ihre Anwendung und Durchführung richtet sich nach der Praxis, die die Schweiz gegenüber andern internationalen Organisationen, die nicht der Familie der Vereinten Nationen angehören, befolgt.
3.
Das Büro der Bank in Zürich und die darin tätigen Mitarbeiter sind, wie es Art. 56 des Übereinkommens vorschreibt, von den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern und Abgaben befreit. Besondere Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung sind im Anhang zu diesem Brief enthalten.
4.
Die Einfuhr und Zollbehandlung der für das Büro der Bank in Zürich und für das nichtschweizerische Personal dieses Büros bestimmten Waren richtet sich nach dem Zollreglement des Bundesrates betreffend die internationalen Organisationen.
5.
Die Anwendung der schweizerischen Gesetze auf dem Gebiete der Sozialversicherung wird zu gegebener Zeit in gegenseitigem Einvernehmen auf der Grundlage der Praxis geregelt werden, die die Schweiz gegenüber andern internationalen Organisationen befolgt.
6.
Für alle das Büro in Zürich betreffenden Angelegenheiten, die nicht durch das Übereinkommen oder die Bestimmungen dieses Schreibens geregelt werden, wird der Bank unter Berücksichtigung angemessener Abweichungen im Zusammenhang mit der dem Büro übertragenen Aufgaben eine Behandlung zuteil, wie sie einer nicht der Familie der Vereinten Nationen angehörenden internationalen Organisation in der Schweiz zukommt.
7.
Die im Übereinkommen und in dieser Vereinbarung festgelegten Vorrechte und Immunitäten des genannten Büros und der darin tätigen Mitarbeiter dienen allein dazu, die freie Abwicklung der Tätigkeit der Bank und die volle Unabhängigkeit ihrer Mitarbeiter unter allen Umständen zu gewährleisten. Die Bank und der Bundesrat werden in allen das Büro in Zürich betreffenden Angelegenheiten zusammenarbeiten, und die Bank wird unter Berücksichtigung der Praxis anderer internationaler Organisationen in der Schweiz angemessene Vorsichtsmassnahmen treffen zum Schutze vor Missbrauch des dem Büro der Bank und den darin tätigen Mitarbeitern zugesicherten Sonderstatus.
8.
Meinungsverschiedenheiten über Anwendung oder Auslegung der vorliegenden Vereinbarung, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen beiden Parteien geregelt werden können, werden einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet, wobei beide Parteien ein Mitglied des Gerichtes wählen, die dann ihren Präsidenten bestimmen. Können sich die beiden Parteien nicht auf die Ernennung eines Präsidenten einigen, so kann jede der beiden Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Vornahme der notwendigen Ernennung ersuchen. Das Gericht setzt sein Verfahren selber fest und entscheidet über seine Zuständigkeit. Fragen, die ausschliesslich in den Bereich von Art. 60 des Übereinkommens fallen, sind vom Schiedsgericht gemäss dem in Art. 60 festgelegten Verfahren dem Direktorium der Bank zu unterbreiten.
9.
Die vorliegende Vereinbarung kann mit gegenseitiger Zustimmung jederzeit geändert werden.
10.
Diese Vereinbarung kann von der einen oder andern Partei jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Bank zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen würden, die in doppelter Ausfertigung in Deutsch und Englisch erstellt worden ist, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Wir benützen diesen Anlass, um Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Eidgenössisches Politisches Departement
Internationale Organisationen

Keller

Anhang

Besondere Bestimmungen betreffend Besteuerung

1.  Die der Bank im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb ihres Büros in Zürich gewährte Befreiung von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern und Abgaben wird, soweit dies gangbar erscheint, auf dem Wege der Nichterhebung erfolgen; in gewissen Fällen muss die Befreiung hingegen auf dem Wege der Rückerstattung erfolgen. Anträge auf Rückerstattung von Steuern können unter Beilage der dafür notwendigen Beweismittel Ende jedes Quartals bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden, im Falle grösserer Beträge jedoch auch unmittelbar nach Entrichtung der Steuer.

2.  Die Bank ist

a)
befreit von allen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern und Abgaben auf den von ihr gemieteten und erworbenen Lokalitäten, in denen ihr Büro in Zürich untergebracht ist;
b)
befreit von allen kantonalen und kommunalen Steuern und Abgaben, die durch den oder im Kanton Zürich erhoben werden, soweit sie nicht als Entschädigung für besondere Dienstleistungen anfallen;
c)
berechtigt, Rückerstattung zu verlangen für in der Schweiz zahlbare Stempelabgaben auf Quittungen von Versicherungsprämien, die vom Versicherer auf die Bank überwälzt wurden.
d)
berechtigt, bei der Abteilung Warenumsatzsteuer die Rückerstattung der Warenumsatzsteuer auf in schweizerischem Zollinland getätigten Anschaffungen zu verlangen, wobei vorausgesetzt ist, dass die Bank davon absehen wird, dieses Recht bei geringfügigen Anschaffungen mit unbedeutendem Steuerbetrag geltend zu machen.

3.  Die nichtschweizerischen Mitarbeiter der Bank sind auf den ihnen von der Bank ausbezahlten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen von den direkten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Ruhegehaltsbezüger der Bank, die ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, können nicht mehr in den Genuss einer Befreiung kommen; sie haben somit die direkten Steuern auf ihren Pensionsbezügen zu entrichten, selbst wenn diese durch eine ausserhalb der Schweiz eingetragene Fürsorgekasse ausgerichtet werden.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer4 für die Besteuerung von Versicherungsleistungen sind auch auf Pensionsbezüge anwendbar, die von einer in der Schweiz eingetragenen Fürsorgekasse an ehemalige Bankangestellte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz im Ruhestand in der Schweiz beibehalten.

4.  Die Bank und ihre Mitarbeiter werden den zuständigen schweizerischen Behörden alle Auskünfte erteilen und Beweismittel vorlegen, die zur Durchführung der vorerwähnten Befreiungen und Rückerstattungen erforderlich sind.


Asian Development Bank

den 11. August 1971

Makati, Rizal D‑708, Philippines

Eidgenössisches Politisches Departement

Abteilung für Internationale Organisationen

Bern

Sehr geehrter Herr Botschafter,

Ich bestätige den Empfang Ihrer Briefe vom 23. Juli 1971, die in doppelter Aus­fertigung in Deutsch und Englisch erstellt worden sind und welche bestimmte Abmachungen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Asiatischen Ent­wicklungsbank in bezug auf das Büro in Zürich und die dort tätigen Mitarbeiter ent­halten.

Es gereicht mir zur Ehre, im Namen der Bank die Zustimmung zu den in Ihrem Schreiben enthaltenen Abmachungen zu geben, wobei es sich versteht, dass beide Texte gleichermassen authentisch sind.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Takeshi Watanabe

Präsident