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vom 23. Juli/11. August 1971
zwischen dem Eidgenössischen Politischen Departement
und der Asiatischen Entwicklungsbank über das Büro der Bank
in Zürich und die darin tätigen Mitarbeiter der Bank
In Kraft getreten am 11. August 1971
Originaltext
Eidgenössisches Politisches | Bern, den 23. Juli 1971 |
Departement | |
Herrn Takeshi Watanabe | |
Präsident der Asiatischen Entwicklungsbank | |
Makati/Rizal | |
Eröffnung eines Büros der Asiatischen Entwicklungsbank
Sehr geehrter Herr Präsident,
Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat von der Absicht der Asiatischen Entwicklungsbank Kenntnis genommen hat, ihrem Finanzberater einen neuen Standort zuzuweisen und in diesem Zusammenhang in Zürich ein Büro zu eröffnen. Der Bundesrat begrüsst diese Gelegenheit, die bisherige Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Bank noch enger zu gestalten, und hat in seinem Schreiben vorn 16. Oktober 1970 dem Vorhaben der Bank bereits grundsätzlich zugestimmt.
Um zwischen der Bank und der Schweiz in bezug auf das genannte Büro und die darin tätigen Mitarbeiter der Bank zu einer angemessenen Regelung zu gelangen, schlagen wir Ihnen folgende Vereinbarung vor:
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Bank zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen würden, die in doppelter Ausfertigung in Deutsch und Englisch erstellt worden ist, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
Wir benützen diesen Anlass, um Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Eidgenössisches Politisches Departement | |
Keller |
1. Die der Bank im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb ihres Büros in Zürich gewährte Befreiung von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern und Abgaben wird, soweit dies gangbar erscheint, auf dem Wege der Nichterhebung erfolgen; in gewissen Fällen muss die Befreiung hingegen auf dem Wege der Rückerstattung erfolgen. Anträge auf Rückerstattung von Steuern können unter Beilage der dafür notwendigen Beweismittel Ende jedes Quartals bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden, im Falle grösserer Beträge jedoch auch unmittelbar nach Entrichtung der Steuer.
2. Die Bank ist
3. Die nichtschweizerischen Mitarbeiter der Bank sind auf den ihnen von der Bank ausbezahlten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen von den direkten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern befreit. Ruhegehaltsbezüger der Bank, die ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, können nicht mehr in den Genuss einer Befreiung kommen; sie haben somit die direkten Steuern auf ihren Pensionsbezügen zu entrichten, selbst wenn diese durch eine ausserhalb der Schweiz eingetragene Fürsorgekasse ausgerichtet werden.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer4 für die Besteuerung von Versicherungsleistungen sind auch auf Pensionsbezüge anwendbar, die von einer in der Schweiz eingetragenen Fürsorgekasse an ehemalige Bankangestellte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz im Ruhestand in der Schweiz beibehalten.
4. Die Bank und ihre Mitarbeiter werden den zuständigen schweizerischen Behörden alle Auskünfte erteilen und Beweismittel vorlegen, die zur Durchführung der vorerwähnten Befreiungen und Rückerstattungen erforderlich sind.
| den 11. August 1971 |
Makati, Rizal D‑708, Philippines | |
Eidgenössisches Politisches Departement | |
Abteilung für Internationale Organisationen | |
Sehr geehrter Herr Botschafter,
Ich bestätige den Empfang Ihrer Briefe vom 23. Juli 1971, die in doppelter Ausfertigung in Deutsch und Englisch erstellt worden sind und welche bestimmte Abmachungen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Asiatischen Entwicklungsbank in bezug auf das Büro in Zürich und die dort tätigen Mitarbeiter enthalten.
Es gereicht mir zur Ehre, im Namen der Bank die Zustimmung zu den in Ihrem Schreiben enthaltenen Abmachungen zu geben, wobei es sich versteht, dass beide Texte gleichermassen authentisch sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Takeshi Watanabe | |
Präsident |