Art. 1
1 Dieses Abkommen findet Anwendung
A. in Spanien:
- a.
- auf die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems der Sozialen Sicherheit betreffend:
- (i)
- die Arbeitsunfälle
- (ii)
- die Berufskrankheiten
- (iii)
- die vorübergehende Invalidität
- (iv)
- die dauernde Invalidität
- (v)
- das Alter
- (vi)
- den Todesfall und die Hinterlassenen
- (vii)
- den Familienschutz;
- b.
- auf die Rechtsvorschriften der nachstehenden Sondersysteme, soweit sie die unter Buchstabe a aufgezählten Risiken betreffen:
- (i)
- das Versicherungssystem für die Landwirtschaft
- (ii)
- das Versicherungssystem für die Seeschiffahrt
- (iii)
- das Versicherungssystem für das Hausdienstpersonal
- (iv)
- das Versicherungssystem für die Selbständigerwerbenden
- (v)4
- das Versicherungssystem für die Arbeitnehmer im Kohlenbergbau
- (vi)5
- das Versicherungssystem für die Eisenbahnangestellten
- (vii)6 das Versicherungssystem für die Künstler
- (viii)7 das Versicherungssystem für die Schriftsteller
- (ix)8
- das Versicherungssystem für die Handelsvertreter
- (x)9
- das Versicherungssystem für die Toreros
- (xi)10 das Versicherungssystem für die berufsmässigen Fussballspieler
- (xii)11 das Versicherungssystem für die Studenten
B. in der Schweiz:
- a.
- auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b.
- auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- c.
- auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- d.
- auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.
- e.12
- auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, jedoch nur bezüglich des vierten und fünften Abschnitts des Abkommens, der Ziffern 14, 15 und 16 des Schlussprotokolls zum Abkommen sowie der durch dieses Zusatzabkommen eingefügten Ziffer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen.
2 Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 des Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Ausserdem findet es Anwendung
- a.
- auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
- b.
- auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt.
4 Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 (AS 1983 1369).
5 Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 (AS 1983 1369).
6 Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 (AS 1983 1369).
7 Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 (AS 1983 1369).
8 Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 (AS 1983 1369).
9 Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 (AS 1983 1369).
10 Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 (AS 1983 1369).
11 Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 (AS 1983 1369).
12 Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 11. Juni 1982, in Kraft seit 1. Nov. 1983 (AS 1983 1369).