0.946.296.321

 AS 1970 38

Übersetzung1

Handelsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Paraguay

Abgeschlossen am 2. April 1969

In Kraft getreten am 12. Dezember 1969

(Stand am 12. Dezember 1969)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Paraguay,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern traditionell bestehenden Freundschaftsbande zu festigen, und in der Absicht, den Austausch ihrer Erzeugnisse zu beleben sowie die wirtschaftlichen Bande enger zu knüpfen,

haben vereinbart:

Art. 1

Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, einander gegenseitig bedingungslos und uneingeschränkt die Behandlung der meistbegünstigten Nation in bezug auf Zölle, zusätzliche Zollabgaben, Taxen, Steuern, fiskalische Belastungen, administrative Schritte und Verfahren, welchen auf ihrem Gebiet die Einfuhr, die Ausfuhr, der Umschlag, der Transport und die Verteilung von Waren und Produkten unterworfen sind, zu gewähren.

Infolgedessen sollen alle Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Erleichterungen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Paraguay ausländischen Produkten oder solchen, die für das Ausland bestimmt sind, zugestehen, sofort und bedingungslos auch den gleichartigen Produkten schweizerischen oder paraguayischen Ursprungs oder den Erzeugnissen, die für die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Paraguay bestimmt sind, zugestanden werden.

Art. 2

Von der Behandlung der meistbegünstigten Nation gemäss Artikel 1 sind die Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte und Befreiungen ausgenommen, die durch die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Paraguay angrenzenden Ländern eingeräumt wurden oder in Zukunft zugestanden werden sowie alle jene, die aus einer durch die Schweizerische Eidgenossenschaft oder die Republik Paraguay abgeschlossen beziehungsweise abzuschliessenden Zollunion oder Freihandelszone herrühren.

Im weitern sind von der Behandlung der meistbegünstigten Nation ausgeschlossen die Modalitäten und Erleichterungen, die in Übereinstimmung mit Verträgen, die über die technische Zusammenarbeit mit Regierungen oder staatlicher Organen der internationalen Organisationen bestehen, für die Einfuhr von Waren und für Dienstleistungen zugestanden werden, solange zwischen Paraguay und der Schweiz oder schweizerischen Institutionen auf diesem Gebiet kein anderes Abkommen abgeschlossen wurde.

Art. 3

In bezug auf die internationalen Zahlungen im Zusammenhang mit Handels‑, Finanz‑, Dienstleistungs- und andern Operationen der beiden Länder sind die hohen Vertragsparteien übereingekommen, sich gegenseitig ebenfalls eine nicht weniger günstige Behandlung angedeihen zu lassen, als sie unter gleichen Bedingungen und Umständen irgendeinem andern Land zugestanden wird.

Art. 4

Jede der hohen Vertragsparteien prüft wohlwollend jeden Vorschlag der andern Vertragspartei bezüglich der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens oder betreffend zusätzlichen Massnahmen, die auf eine Verbesserung der Grundsätze dieser Übereinkunft abzielen.

Art. 5

Die hohen Vertragsparteien kommen ferner überein, dass Artikel 1 bis 4 der vorliegenden Vereinbarung auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung finden, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion2 verbunden ist.

Art. 6

Jede Handelsoperation zwischen der Schweiz und Paraguay kann direkt zwischen Einwohnern oder in ihren Ländern tätigen Unternehmen abgewickelt werden oder indirekt, durch Vermittlung eines Einwohners oder Unternehmens irgendeines andern Landes.

Jede Handelsoperation zwischen der Schweiz oder Paraguay und jedem andern Land kann durch Vermittlung eines Einwohners der andern Vertragspartei abgewickelt werden.

Art. 7

Die Regierung jeder Vertragspartei gewährt den Angehörigen der andern Partei sowie den auf ihrem Staatsgebiet tätigen Unternehmen in bezug auf die Hinter­legung und Eintragung, die Verlängerung, Dauer und Gültigkeit, die Erneuerung, die Übertragung und den Rechtsschutz von Erfindungspatenten, Fabrik- und Handelsmarken, gewerblichen Mustern und Modellen, Herkunftsbezeichnungen, Ursprungsbezeichnungen und Handelsnamen die gleiche Behandlung, die die eigenen Staatsangehörigen geniessen, oder die den Einwohnern und Unternehmen der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, falls diese vorteilhafter ist.

Art. 8

Die hohen vertragschliessenden Parteien sehen im übrigen vor, sich sobald wie möglich zu konsultieren im Hinblick auf den Abschluss von Abkommen betreffend die Schiedsgerichtsbarkeit, die Niederlassung, den Investitionsschutz und die Doppelbesteuerung.

Art. 9

Das vorliegende Abkommen unterliegt der Ratifizierung. Die entsprechenden Urkunden werden baldmöglichst in Asunción, Hauptstadt der Republik Paraguay, ausgetauscht.

Das Abkommen wird sofort provisorisch angewendet und wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

Jede hohe vertragschliessende Partei kann das Abkommen jederzeit, unter Voranzeige von drei Monaten, kündigen.

Ausgefertigt in Asunción am 2. April 1969, in zwei Exemplaren, in französischer und spanischer Sprache, beide Texte sind gleichermassen verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Antonino Janner

Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Schweiz

Für die Regierung der Republik Paraguay:

Raúl Sapena Pastor

Aussenminister