0.721.194.546.1

 AS 1970 1377

Briefwechsel vom 15. Juni 1970
zwischen der Schweiz und Italien
über die Regulierung der Breggia
entlang der italienisch‑schweizerischen Grenze

In Kraft getreten am 15. Juni 1970

Übersetzung1

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Rom, den 15. Juni 1970

S. E. Herrn Jean de Rham

Schweizerischer Botschafter

Rom

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang des Schreibens folgenden Inhalts, das Eure Exzellenz hinsichtlich der Arbeiten für die Regulierung des Wasserlaufs der Breggia auf dem italienisch‑schweizerischen Grenzabschnitt heute an mich gerichtet hat, zu bestätigen:

«Ich beehre mich, auf die am 12. Dezember 1967 und am 8. März 1968 in Como zwischen dem Vorsteher des Bauamtes von Como und dem Vorsteher des Büros für die schweizerischen Nationalstrassen des Kantons Tessin in Bellinzona abgeschlossenen technischen Vereinbarungen – Textkopien sind diesem Schreiben beigefügt – Bezug zu nehmen, die die Regulierung der­jenigen Strecke des Wasserlaufs der Breggia zum Gegenstand haben, welche in der Zone von Brogeda‑Pizzamiglio‑Maslianico in den Gemeinden Como und Maslianico (Italien) sowie Chiasso und Vacallo (Schweiz) die italienisch-schweizerische Grenze bildet, und dazu folgendes vorzuschlagen:
In Anbetracht, dass die Regulierungsarbeiten am Flussbett der Breggia wegen drohender Überschwemmungen und Schäden auf dem umliegenden Gebiet dringlich und unaufschiebbar sind, werden die italienische und die schweizerische Regierung die dringlichsten in den genannten technischen Vereinbarungen vorgesehenen Arbeiten unverzüglich ausführen lassen in der Meinung, dass die Verwirklichung des Gesamtprojekts später Gegenstand eines Abkommens2 sein wird, das in gehöriger Form vor oder gleichzeitig mit dem Abkommen3 über die Grenzberichtigung zu schliessen ist, welches sich durch die Korrektur des Breggia‑Laufs als notwendig erweist. Es bleibt den zuständigen örtlichen Organen anheimgestellt, die zur Ausführung der unaufschiebbaren Arbeiten nötigen Massnahmen zu ergreifen.
Ich habe ausserdem die Ehre, vorzuschlagen, dass die Arbeiten unter Befolgung folgender Regeln vor sich gehen.
Die eingesetzten Personen sollen sich während der Regulierungsarbeiten frei am schweizerischen und am italienischen Ufer bewegen dürfen, wobei sie jedoch den nötigen Polizei‑ und Zollvorschriften unterstellt bleiben. Zudem werden die aus dem freien Binnenhandel eines der beiden Staaten stammenden und bei der Flussbettregulierung im andern Staat gebrauchten oder eingebauten Materialien von Eingangszöllen sowie von Abgaben und Bewilligungen für Ein‑ und Ausfuhr befreit; solche Materialien sind aber jeweils beim zuständigen Zollamt zu deklarieren. Die Befreiung wird auf Vorweisung eines Zeugnisses gewährt, welches die ausschliessliche Bestimmung der Materialien für die obenerwähnten Arbeiten bescheinigt. Das für die schweizerischen Zollbehörden bestimmte Zeugnis wird vom italienischen Ministerium für öffentliche Arbeiten (Ministero dei Lavori Pubblici) und dasjenige zuhanden der italienischen Zollbehörden vom Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Tessin (Dipartimento dei Lavori Publici del Canton Ticino) ausgestellt.
Sofern die italienische Regierung dem Gesagten zustimmt, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und die gleichlautende Antwort, die Eure Exzellenz mir zustellen wird, einen Vertrag zwischen unseren beiden Regierungen begründen, der am Datum des Antwortschreibens in Kraft tritt.»

Hierzu beehre ich mich, Ihnen das Einverständnis der italienischen Regierung über das Gesagte mitzuteilen.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Roberto Ducci

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.721.194.546.2

3 SR 0.132.454.221

Beilagen

Ministerium

Como, 12. Dezember 1967

für Öffentliche Arbeiten

Ufficio del Genio Civile
(Bauamt)

Departement der öffentlichen Bauten des Kantons Tessin

Nationalstrassenbüro

Como

Bellinzona

Internationale Breggia‑Regulierung

Es wird vorausgeschickt:

dass die technischen Stellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit 1960 dem Ufficio del Genio Civile (Bauamt) in Como die Zweckmässigkeit einer umfassenden Regulierung des Teilstückes des Wasserlaufs der Breggia, das in den Zonen von Brogeda/Pizzamiglio/Maslianico der Gemeinden Como, Maslianico (Italien), Chiasso und Vacallo (Schweiz) die Grenze zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet, dargelegt haben;
dass nach wiederholter Fühlungnahme zwischen dem Bauamt von Como und dem Nationalstrassenbüro in Bellinzona, die an der erwähnten Regulierung im Hinblick auf die Eröffnung des neuen Grenzüberganges von Brogeda interessiert sind, die unabweisliche Notwendigkeit dieser Regulierung anerkannt worden ist;
dass daher zwischen dem Autobahnbüro und dem Bauamt von Como vereinbart worden ist, ein entsprechendes Projekt auszuarbeiten, das die Regulierung in ihren Einzelheiten festlegen sollte;
dass zum genauen Studium des Problems auf Veranlassung des Nationalstrassenbüros in der Versuchsstation der OFIMA in Brissago (Kanton Tessin) ein wasserbauliches Modell angefertigt wurde, mit dem unter Aufsicht der beiden genannten Ämter wasserbauliche Versuche angestellt wurden zur besseren Bestimmung von Form und Dauerhaftigkeit des Bettes und der Ufer des genannten Wasserlaufes;
dass sich auch aus besagten Versuchen die Notwendigkeit ergab, folgende Arbeiten auszuführen:
A.
Erstellung eines Bauwerkes beim Zusammenfluss der Flüsschen Breggia und Faloppia zur Beruhigung der beiden Gewässerarme an ihrem Ende;
B.
Bau einer neuen Mauer am linken Ufer (Schweiz), die in einer durch die erwähnten Modellversuche bestimmten Kurve vom Zusammenfluss bis zur bestehenden Sperre von Pizzamiglio verläuft;
C.
Errichten einer Ufermauer auf der rechten Seite (Italien), auf einer Strecke von etwa 120 m, und eines Uferschutzes im anschliessenden Teilstück des Laufes bis zur genannten Sperre von Pizzamiglio;
D.
Aushub im Flussbett zur Gestaltung des Grundprofils und Auskleidung der Sohle mittels doppelschichtiger Trockenpflästerung vom Ende des Bauwerkes beim Zusammenfluss von Breggia und Faloppia bis zur Sperre von Pizzamiglio;
E.
Regulierungs‑ und Befestigungsarbeiten unterhalb der bestehenden Sperre von Pizzamiglio, nach den Bedürfnissen der beiden Staaten, durch den Bau von Uferschutzwerken und zweier Grundschwellen sowie die erforderlichen Anschlussarbeiten am Ende der Gewässerstrecke jenseits der weiter talwärts befindlichen Grundschwelle auf einer Strecke von 100 m.

Es wird folgendes zur Kenntnis genommen:

Von schweizerischer Seite wurden nachstehende Begehren des Bauamtes Como entgegengenommen, die Unterlagen für das Studium der dargelegten Verhältnisse bilden und insbesondere betreffen:
1.
die Projektierung der von Punkt A bis Punkt E angeführten Arbeiten, unter Berücksichtigung folgender grundlegenden Daten:
Hochwassermenge 350 m3 /sec.
Unveränderte Kote der Sohle bei der Sperre von Pizzamiglio
Behebung der grösseren Geschiebeführungen, wie sie bereits in den letzten Jahren unterhalb der Sperre von Pizzamiglio fest­gestellt wurden;
2.
den Einbau eines Geschiebesammlers im Flüsschen Breggia bei Chitello, nach seinem Austritt aus der Bergschlucht, mit insgesamt rund 50 000 m3 Rauminhalt und rund 17 000 m3 Nutzinhalt,
3.
den Einbau weiterer Geschiebesammler im Einzugsgebiet des Flüsschens Faloppia, bei der Einmündung seiner Nebenbäche (Riali del Penz, Raggio, Bäche von Novazzano) entsprechend für einen weiteren Nutzinhalt von 2600 m3;
4.
die Verpflichtung, gemeinsam weitere Vorkehrungen im Flüsschen Faloppia zur Vermeidung allfälliger Geschiebetransporte talwärts zu prüfen.
Nach Ausarbeitung des erwähnten generellen Projektes und Annahme der vom Bauamt Como vorgebrachten Begehren durch die Schweiz ist – vorbehaltlich der Genehmigung seitens der höheren Stellen der beiden Staaten – ein Kostenteilungsplan aufzustellen, der der tatsächlichen Notwendigkeit der verschiedenen Arbeiten auf den beiden Staatsgebieten Rechnung trägt.

Die Unterzeichneten

(Es folgen die Namen der Unterzeichneten),

welche am 12.12.1967 in Brissago zusammengekommen sind,

in der Erwägung,

dass das Bauwerk beim Zusammenfluss und die linke Ufermauer bis zur Sperre von Pizzamiglio vollständig dem schweizerischen, die Mauer auf der rechten Seite bis zur erwähnten Sperre aber ausschliesslich dem italienischen Interessenbereich zugehören, insofern sie darauf abzielen, dem Wasserlaufe eine endgültige Form zu geben; darunter fallen sowohl die bestehenden und bevorstehenden wie auch die im Bau befindlichen Werke auf beiden Staatsgebieten;
dass die Sohlenpflästerung vorwiegend im Interesse der Schweiz ist, insofern sie zum Schutze nicht nur der Ufermauern, sondern auch des Bauwerkes beim Zusammenfluss beiträgt;
dass die Ausführung der Vorhaben unterhalb der Sperre von Pizzamiglio wegen ihrer Aufgabe zum Schutz der Dämme beide Staaten interessiert, vorwiegend jedoch die Italienische Republik wegen ihrer Funktion, das Geschiebe zurückzuhalten,

kommen aus den obigen Beweggründen und vorbehaltlich der Genehmigung von seiten der zuständigen Behörden beider Staaten sowie des Finanzierungs­plans wie folgt überein:

1.
Das Bauwerk beim Zusammenfluss gemäss Buchstabe A sowie die Mauer gemäss Buchstabe B sind zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu erstellen.
2.
Die Mauer gemäss Buchstabe C ist zu Lasten des Italienischen Staates zu errichten.
3.
Die Kosten der Sohlenpflästerung gemäss Buchstabe D sind zu zwei drittel von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu einem drittel vom Italienischen Staat zu übernehmen.
4.
Der Aushub im Flussbett auf der zu pflästernden Strecke hat, was die Kosten betrifft, zur einen Hälfte zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zur anderen Hälfte zu Lasten des Italienischen Staates zu erfolgen.
5.
Die Regulierungsarbeiten gemäss Buchstabe E bis einschliesslich der zweiten Schwelle, die unterhalb der jetzigen Eisenbrücke der Strasse nach Maslianico zur Fixierung der Sohle zu erstellen ist, sind, bezüglich der Kosten, zu einem drittel zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und zu zwei drittel zu Lasten des Italienischen Staates auszuführen.

Nach Ausfertigung, Lesung und Bestätigung wird dieses Protokoll von den anwesenden Parteien unterzeichnet.

Der Chefingenieur
des Ufficio del Genio Civile Como

Der Vorsteher
des Nationalstrassenbüros
des Kantons Tessin

C. Del Pecchia

Ing. Renato Colombi

Ministerium
für Öffentliche Arbeiten

Departement der Öffentlichen Bauten des Kantons Tessin

Ufficio del Genio Civile di Como

Nationalstrassenbüro

(Bauamt von Como)

Bellinzona

Internationale Breggia‑Regulierung

Es wird vorausgeschickt:

dass an der am 12. Dezember 1967 in Brissago abgehaltenen besonderen Zusammenkunft, von der im vorhergehenden Protokoll gleichen Datums die Rede war, die Unterzeichneten
(Es folgen die Namen der Unterzeichneten)
vorbehaltlich der Genehmigung durch die höheren Stellen der beiden Staaten einen Kostenteilungsplan ausgearbeitet hatten; dieser beruht auf der tatsächlichen Notwendigkeit der verschiedenen Arbeiten auf den beiden Staats­gebieten für die Regulierung des Wasserlaufs der Breggia auf der Strecke, welche in der Zone von Brogeda‑Pizzamiglio‑Maslianico die Grenze zwischen der Italienischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet;
dass nunmehr durch die Bemühungen von Ing. Mario Malfanti in Chiasso in Zusammenarbeit mit dem Bauamt (Ufficio del Genio Civile) von Como und dem Nationalstrassenbüro (Ufficio Strade Nazionali) in Bellinzona der Ausführungsplan für diese Vorhaben ausgearbeitet worden ist, gemäss den an der Zusammenkunft vom 12. Dezember 1967 festgelegten allgemeinen Richtlinien und gestützt auf die Ergebnisse des in Brissago (Schweiz) angefertigten Modells;
dass zur praktischen Ausführung der Vorhaben eine Aufteilung der von den beiden Staaten direkt auszuführenden Arbeiten erforderlich ist, um Überschneidungen in der Vergebung und der Ausführung von Aufträgen zu vermeiden – jedoch in den Grenzen der an der vorangegangenen Zusammenkunft vereinbarten Kostenteilung.

In Anbetracht des Gesagten

vereinbaren heute die Unterzeichneten

(Es folgen die Namen der Unterzeichneten),

nach langer, ausgiebiger Aussprache und vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Stellen der beiden Staaten sowie des Finanzierungsplans, folgende Aufteilung der Arbeiten, die zu eigenen Lasten übernommen und durchgeführt werden:

A. von der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1.
das Bauwerk beim Zusammenfluss von Faloppia und Breggia, mit der Verlängerung der rechtsseitigen Mauer um 5 m über die Endsperre hinaus;
2.
die linksseitige Mauer (schweizerisches Ufer) vom Ende des erwähnten Bauwerks beim Zusammenfluss bis zur Sperre von Pizzamiglio;
3.
die projektgemässe vollständige Pflästerung der Sohle auf der Strecke zwischen dem Bauwerk beim Zusammenfluss und der Sperre von Pizzamiglio sowie alle Aushub‑ und Fundierungsarbeiten, die für die Pflästerung selber notwendig sind;
4.
Fundationen, einschliesslich der Aushübe, für die Mauer und die anschliessenden Uferschutzwerke auf der rechten Seite (italienisches Ufer) bis zur Sperre von Pizzamiglio und ihre Erhöhung bis zur oberen Kote der Sohlenpflästerung;

B. von der Italienischen Republik

5.
die rechtsseitige Mauer (italienisches Ufer), beginnend 5 m von der Sperre des Bauwerkes beim Zusammenfluss von Faloppia und Breggia, und anschliessender Uferschutz bis zur Sperre von Pizzamiglio, mit Beschränkung auf den erhöhten Teil, nämlich von der oberen Kote der Sohlenpflästerung bis zur Krone der Bauwerke gemäss Projekt; abschnittweise auszuführen, sofort nachdem die entsprechende Fundierung von schweizerischer Seite erfolgt ist;
6.
Entwässerung und Hinterfüllung der rechtsseitigen Mauern und des Uferschutzes unterhalb der in Punkt 5 erwähnten Strecke;
7.
alle im Projekt vorgesehenen Regulierungsarbeiten auf der rechten und der linken Seite unterhalb der Sperre von Pizzamiglio.

Wenn die höheren Stellen der beiden Staaten sich mit dem obigen Verteilungsprogramm einverstanden erklären, indem sie das betreffende Projekt genehmigen, so kann von seiten der beiden Ämter mit der Arbeit begonnen werden, wobei man sich insbesondere über die Modalitäten der Ausführung verständigen wird.

Ausgearbeitet, gelesen und unterzeichnet von den anwesenden Parteien.

Como, 8. März 1968

Der Chefingenieur
des Ufficio del Genio Civile Como

Der Vorsteher
des Nationalstrassenbüros
des Kantons Tessin

C. Del Pecchia

Ing. Renato Colombi