Abschnitt 17
Die Agentur wird den Regierungen aller Vertragsstaaten dieser Vereinbarung die Namen der Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels IX Anwendung finden, periodisch bekanntgeben.
Abschnitt 18
a) Die Beamten der Agentur:
- i)
- sind in bezug auf Handlungen in dienstlicher Eigenschaft (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen) von der Gerichtsbarkeit befreit;
- ii)
- geniessen in bezug auf die ihnen von der Agentur bezahlten Gehälter und Vergütungen dieselben Steuerbefreiungen wie die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen, und zwar unter denselben Voraussetzungen;
- iii)
- unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, nicht den die Einwanderung beschränkenden Massnahmen und den Meldevorschriften für Ausländer;
- iv)
- geniessen mit Bezug auf die Erleichterungen des Geldwechsels die gleichen Vorrechte, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen;
- v)
- geniessen, ebenso wie ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, in Zeiten einer internationalen Krise mit Bezug auf die Heimkehr die gleichen Erleichterungen, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen;
- vi)
- geniessen das Recht, ihr Mobiliar und ihre Effekten bei ihrem ersten Dienstantritt im betreffenden Land zollfrei einzuführen.
b) Die Beamten der Agentur, die gemäss Artikel XII des Statuts der Agentur Inspektionsaufgaben erfüllen oder gemäss Artikel XI des genannten Statuts mit der Prüfung eines Projekts beauftragt sind, geniessen in Erfüllung ihrer Aufgaben und im Verlaufe ihrer Dienstreisen alle übrigen in Artikel VII dieser Vereinbarung aufgeführten Privilegien und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Erfüllung der genannten Aufgaben notwendig ist.
Abschnitt 19
Die Beamten der Agentur sind von jeder Verpflichtung mit Bezug auf nationale Dienstleistungen befreit. Dies gilt jedoch hinsichtlich des Staates, dem sie angehören, nur für diejenigen Beamten der Agentur, die auf Grund ihrer Aufgaben in einer vom Generaldirektor der Agentur aufgestellten und von dem betreffenden Staat genehmigten Liste namentlich verzeichnet sind.
Werden andere Beamte der Agentur zu nationalen Dienstleistungen aufgeboten, so gewährt der betreffende Staat auf Ersuchen der Agentur Aufschubfristen für die Aufbietung, soweit sie erforderlich sind, um eine Unterbrechung wichtiger Arbeiten zu vermeiden.
Abschnitt 20
Ausser den in den Abschnitten 18 und 19 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten geniessen der Generaldirektor der Agentur sowie jeder während seiner Abwesenheit in seinem Namen handelnde Beamte und ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss internationalem Recht den diplomatischen Vertretern, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern zuteil werden. Dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden auch den stellvertretenden Generaldirektoren und den in gleichwertigem Rang stehenden Beamten der Agentur zuteil.
Abschnitt 21
Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse der Agentur und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Agentur kann und soll die einem Beamten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn durch sie nach ihrer Meinung verhindert würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung ohne Nachteil für die Interessen der Agentur erfolgen kann.
Abschnitt 22
Um den reibungslosen Verlauf der Arbeit der Justizbehörden zu erleichtern, wird die Agentur mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zwecks Einhaltung der Polizeivorschriften und zur Vermeidung jeden Missbrauchs, zu dem die im vorliegenden Artikel aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten, stets zusammenarbeiten.