0.192.110.127.32

AS 1970 116; BBl 1969 I 217

Übersetzung

Vereinbarung
über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen
Atomenergie-Agentur

Vom Direktionskomitee genehmigt am 1. Juli 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 19691
Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 16. September 1969
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. September 1969

(Stand am 20. Oktober 2020)

In der Erwägung, dass Artikel XV.C. des Statuts der Internationalen Atomenergie‑Agentur2 bestimmt, dass die Rechtsfähigkeit und die Privilegien und Immunitäten, die in dem genannten Artikel erwähnt sind, gesondert in einer oder mehreren Vereinbarungen zwischen der Agentur, die zu diesem Zwecke von dem nach den Weisungen des Direktionskomitees handelnden Generaldirektor vertreten wird, und den Mitgliedern festgelegt werden;

In der Erwägung, dass gemäss Artikel XVI des Statuts eine Vereinbarung zur Regelung der Beziehungen zwischen der Agentur und der Organisation der Vereinten Nationen abgeschlossen worden ist;

In der Erwägung, dass die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen im Bestreben, die Privilegien und Immunitäten der Organisation der Vereinten Nationen und der verschiedenen Organisationen, die mit ihr eine Verein­barung abgeschlossen haben, nach Möglichkeit zu vereinheitlichen, das Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen angenommen hat und dass diesem mehrere Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen beigetreten sind; hat

das Direktionskomitee

1.  ohne die im Komitee vertretenen Regierungen festzulegen, den nachfolgenden Text genehmigt, der im allgemeinen die Bestimmungen des Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen übernimmt; und

2.  lädt es die Mitglieder der Agentur ein, diese Vereinbarung zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen.

Art. I Definitionen

Abschnitt 1

In dieser Vereinbarung

i)
bezeichnet der Ausdruck «Agentur» die Internationale AtomenergieAgentur;
ii)
schliessen die Worte «Vermögenswerte und Guthaben » im Sinne des Artikels III auch Vermögenswerte und Fonds ein, welche die Agentur in Erfüllung ihrer statutarischen Aufgaben verwahrt oder verwaltet;
iii)
umfasst der Ausdruck «Vertreter der Mitglieder» im Sinne der Artikel V und VIII auch alle Mitglieder des Direktionskomitees, Vertreter, Stellvertreter, Berater, technischen Experten und Sekretäre von Delegationen;
iv)
bedeutet der Ausdruck «von der Agentur einberufene Tagungen» im Sinne der Abschnitte 12, 13, 14 und 27 die Tagungen:
1)
ihrer Generalkonferenz und ihres Direktionskomitees;
2)
aller von ihr einberufenen internationalen Konferenzen, Kolloquien, Studientagungen und ‑versammlungen;
3)
jeder Kommission irgendeines dieser Gremien;
v)
bezeichnet der Ausdruck «Beamte der Agentur» im Sinne der Artikel VI und IX den Generaldirektor und alle Mitglieder des Personals der Agentur mit Ausnahme derjenigen, die im Stundenlohn lokal angestellt sind.
Art. II Juristische Persönlichkeit

Abschnitt 2

Die Agentur besitzt juristische Persönlichkeit. Sie kann

a)
Verträge schliessen,
b)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte erwerben und darüber verfügen,
c)
vor Gericht auftreten.
Art. III Vermögenswerte, Fonds und Guthaben

Abschnitt 3

Die Agentur, ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwahrung sie sich befinden, von der Gerichtsbarkeit befreit, soweit sie nicht in einem Einzelfall darauf ausdrücklich verzichtet. Der Verzicht kann sich jedoch nicht auf Vollstreckungsmassnahrnen erstrecken.

Abschnitt 4

Die Räumlichkeiten der Agentur sind unverletzbar. Ihre Vermögenswerte und Guthaben sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwahrung sie sich befinden, von jeder Untersuchungs‑, Requisitions‑, Beschlagnahme‑, Enteignungs‑ oder irgend­­einer Zwangsmassnahme vollziehenden, administrativen, gerichtlichen oder gesetzgeberischen Charakters befreit.

Abschnitt 5

Die Archive der Agentur und ganz allgemein sämtliche ihr gehörenden oder von ihr verwahrten Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzbar.

Abschnitt 6

Ohne einer Kontrolle, Reglementierung oder einem Moratorium zu unterliegen,

a)
kann die Agentur Fonds, Gold oder Devisen jeder Art verwahren und Konten in irgendeiner Geldsorte unterhalten;
b)
kann die Agentur ihre Fonds, ihr Gold oder ihre Devisen von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes frei transferieren sowie alle von ihr verwahrten Devisen in irgendeine andere Währung konvertieren.

Abschnitt 7

In Ausübung der ihr in Abschnitt 6 eingeräumten Rechte wird die Agentur allen von der Regierung jedes Vertragslandes erhobenen Vorstellungen, soweit sie ihnen ohne Nachteil für ihre eigenen Interessen entsprechen kann, Rechnung tragen.

Abschnitt 8

Die Agentur, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind befreit:

a)
von jeder direkten Steuer; es versteht sich indessen, dass die Agentur die Befreiung von Abgaben, die nicht mehr als eine Entschädigung für öffent­liche Dienste sind, nicht beanspruchen wird;
b)
von allen Zollgebühren und von allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein‑ und Ausfuhr der von der Agentur für ihren dienstlichen Gebrauch ein‑ und ausgeführten Gegenstände; es versteht sich indessen, dass die zollfrei eingeführten Gegenstände auf dem Gebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, nicht verkauft werden dürfen, es sei denn zu den von der Regierung dieses Landes genehmigten Bedingungen;
c)
von jeder Zollgebühr und allen Verboten und Einschränkungen mit Bezug auf die Ein‑ und Ausfuhr ihrer Publikationen.

Abschnitt 9

Obwohl die Agentur grundsätzlich die Befreiung von Verbrauchssteuern und Verkaufsabgaben, die im Preis von beweglichen Werten und Immobilien enthalten sind, nicht beansprucht, werden doch die Vertragstaaten dieser Vereinbarung in jedem Fall, in dem dies möglich ist, die bezüglich Wegfall oder Rückerstattung des Steuer‑ oder Abgabebetrages erforderlichen administrativen Vorkehren treffen, wenn die Agentur für den dienstlichen Gebrauch grössere Einkäufe tätigt, bei denen Steuern und Abgaben dieser Art im Preis inbegriffen sind.

Art. IV Verkehrserleichterungen

Abschnitt 10

Die Agentur geniesst im Gebiet jedes Vertragsstaates dieser Vereinbarung, soweit es mit den diesen Staat bindenden internationalen Übereinkommen, Regelungen und Abmachungen vereinbar ist, mit Bezug auf ihren offiziellen Verkehr eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie die Regierung dieses Staates jeder anderen Regierung einschliesslich deren diplomatischen Vertretung zuerkennt, und zwar hinsichtlich Prioritäten, Tarifen und Taxen für die Post‑ und Fernmeldedienste sowie Pressetarifen für Informationen an die Presse und das Radio.

Abschnitt 11

Der offizielle Briefverkehr und die andern offiziellen Mitteilungen der Agentur dürfen nicht zensuriert werden.

Der Agentur steht das Recht zu, Codes zu benützen und ihre Korrespondenz sowie ihre sonstigen offiziellen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelte Sendungen zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie den diplomatischen Kurieren und Sendungen eingeräumt werden.

Dieser Abschnitt kann keinesfalls dahingehend ausgelegt werden, dass angemessene, im gegenseitigen Einvernehmen zwischen einem Vertragsstaat dieser Vereinbarung und der Agentur festgelegte Sicherheitsmassnahmen ausgeschlossen werden.

Art. V Vertreter der Mitglieder

Abschnitt 12

Den Vertretern der Mitglieder an den von der Agentur einberufenen Tagungen werden während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort der Tagungen die folgenden Privilegien und Immunitäten eingeräumt:

a)
Befreiung von Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen in offizieller Eigenschaft vorgenommenen Handlungen (inbegriffen mündliche und schriftliche Äusserungen);
b)
Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
c)
Recht zur Benützung von Codes und zum Empfang von Dokumenten oder Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen;
d)
Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von allen einschränkenden Massnahmen mit Bezug auf die Einwanderung, alle Meldevorschriften für Ausländer und alle Verpflichtungen zu nationalen Dienstleistungen in den von ihnen in Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit besuchten oder durchreisten Ländern;
e)
gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Einschränkungen und den Geldwechsel, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen;
f)
gleiche Immunitäten und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.

Abschnitt 13

Zur Gewährleistung der völligen Redefreiheit und einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit wird die Befreiung von der Gerichtsbarkeit der Vertreter der Mitglieder der Agentur an den von dieser einberufenen Tagungen, soweit sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen oder Handlungen in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit bezieht, auch dann zuerkannt, wenn der Auftrag der betreffenden Personen beendet ist.

Abschnitt 14

Sofern die Erhebung irgendeiner Steuer an die Wohnsitznahme des davon Betroffenen geknüpft ist, werden die Zeiträume, während welcher Vertreter der Mitglieder der Agentur an den von dieser einberufenen Tagungen zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines Mitgliedes weilen, nicht als Zeiträume der Wohnsitznahme betrachtet.

Abschnitt 15

Die Privilegien und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zur Gewährleistung einer völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit bezüglich der Agentur. Ein Mitglied der Agentur hat deshalb nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen jenen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Meinung die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und ihre Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck beeinträchtigt wird, für den sie gewährt wurde.

Abschnitt 16

Die Bestimmungen der Abschnitte 12, 13 und 14 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, dem die betreffende Person angehört oder dessen Vertreter sie ist oder war.

Art. VI Beamte

Abschnitt 17

Die Agentur wird den Regierungen aller Vertragsstaaten dieser Vereinbarung die Namen der Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels IX Anwendung finden, periodisch bekanntgeben.

Abschnitt 18

a)  Die Beamten der Agentur:

i)
sind in bezug auf Handlungen in dienstlicher Eigenschaft (einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen) von der Gerichtsbarkeit befreit;
ii)
geniessen in bezug auf die ihnen von der Agentur bezahlten Gehälter und Vergütungen dieselben Steuerbefreiungen wie die Beamten der Organisation der Vereinten Nationen, und zwar unter denselben Voraussetzungen;
iii)
unterliegen, wie auch ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, nicht den die Einwanderung beschränkenden Massnahmen und den Meldevorschriften für Ausländer;
iv)
geniessen mit Bezug auf die Erleichterungen des Geldwechsels die gleichen Vorrechte, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen;
v)
geniessen, ebenso wie ihre Ehegatten und die auf ihre Kosten lebenden Familienangehörigen, in Zeiten einer internationalen Krise mit Bezug auf die Heimkehr die gleichen Erleichterungen, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen;
vi)
geniessen das Recht, ihr Mobiliar und ihre Effekten bei ihrem ersten Dienst­antritt im betreffenden Land zollfrei einzuführen.

b)  Die Beamten der Agentur, die gemäss Artikel XII des Statuts der Agentur Inspektionsaufgaben erfüllen oder gemäss Artikel XI des genannten Statuts mit der Prüfung eines Projekts beauftragt sind, geniessen in Erfüllung ihrer Aufgaben und im Verlaufe ihrer Dienstreisen alle übrigen in Artikel VII dieser Vereinbarung aufgeführten Privilegien und Immunitäten, soweit dies zur wirksamen Erfüllung der genannten Aufgaben notwendig ist.

Abschnitt 19

Die Beamten der Agentur sind von jeder Verpflichtung mit Bezug auf nationale Dienstleistungen befreit. Dies gilt jedoch hinsichtlich des Staates, dem sie angehören, nur für diejenigen Beamten der Agentur, die auf Grund ihrer Aufgaben in einer vom Generaldirektor der Agentur aufgestellten und von dem betreffenden Staat genehmigten Liste namentlich verzeichnet sind.

Werden andere Beamte der Agentur zu nationalen Dienstleistungen aufgeboten, so gewährt der betreffende Staat auf Ersuchen der Agentur Aufschubfristen für die Aufbietung, soweit sie erforderlich sind, um eine Unterbrechung wichtiger Arbeiten zu vermeiden.

Abschnitt 20

Ausser den in den Abschnitten 18 und 19 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten geniessen der Generaldirektor der Agentur sowie jeder während seiner Abwesenheit in seinem Namen handelnde Beamte und ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss inter­nationalem Recht den diplomatischen Vertretern, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern zuteil werden. Dieselben Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden auch den stellvertretenden Generaldirektoren und den in gleichwertigem Rang stehenden Beamten der Agentur zuteil.

Abschnitt 21

Die Privilegien und Immunitäten werden den Beamten ausschliesslich im Interesse der Agentur und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Agentur kann und soll die einem Beamten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn durch sie nach ihrer Meinung verhindert würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung ohne Nachteil für die Interessen der Agentur erfolgen kann.

Abschnitt 22

Um den reibungslosen Verlauf der Arbeit der Justizbehörden zu erleichtern, wird die Agentur mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zwecks Einhaltung der Polizeivorschriften und zur Vermeidung jeden Missbrauchs, zu dem die im vorliegenden Artikel aufgezählten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten, stets zusammenarbeiten.

Art. VII Mit Missionen beauftragte Experten der Agentur

Abschnitt 23

Die Experten (andere als die in Artikel VI bezeichneten Beamten), die in Kommissionen der Agentur tätig sind oder für die Agentur Aufträge mit Einschluss der Inspektionsaufgaben gemäss Artikel XII des Statuts der Agentur und Projektprüfungen gemäss Artikel XI des Statuts ausführen, geniessen, auch auf Dienstreisen in Verbindung mit solchen Kommissionen oder Aufträgen, folgende Privilegien und Immunitäten, soweit dies für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist:

a)
Befreiung von Verhaftung oder Zurückhaltung und Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b)
Befreiung von jeder Gerichtsbarkeit mit Bezug auf die von ihnen in dienst­licher Eigenschaft begangenen Handlungen (einschl. ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen); die Betroffenen geniessen diese Befreiung auch wenn sie keine Tätigkeit bei den Kommissionen der Agentur oder keine Aufträge für die Agentur mehr ausführen;
c)
Unverletzbarkeit aller Schriften und Dokumente;
d)
für den Verkehr mit der Agentur das Recht zum Gebrauche von Codes und zum Empfang von Dokumenten und Korrespondenz durch den Kurier oder durch versiegelte Sendungen;
e)
gleiche Erleichterungen mit Bezug auf monetäre Einschränkungen oder solche des Geldwechsels, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission zustehen;
f)
gleiche Befreiungen und Erleichterungen mit Bezug auf ihr persönliches Gepäck, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.

Abschnitt 24

Das in Abschnitt 23 Buchstaben c und d Stehende darf nicht so ausgelegt werden, als schliesse es angemessene Sicherheitsmassnahmen aus, die zwischen einem Vertragsstaat dieser Vereinbarung und der Agentur in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen sind.

Abschnitt 25

Die Vorrechte und Befreiungen werden den Experten im Interesse der Agentur und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Agentur kann und soll die einem Experten gewährte Immunität immer dann aufheben, wenn nach ihrer Ansicht durch sie verhindert würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und die Aufhebung ohne Nachteile für die Interessen der Agentur erfolgen kann.

Art. VIII Missbrauch von Privilegien

Abschnitt 26

Hat nach Auffassung eines Vertragstaates dieser Vereinbarung ein Privileg oder eine Immunität, die auf Grund dieser Vereinbarung gewährt wurden, zu einem Missbrauch geführt, so konsultieren dieser Staat und die Agentur einander, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch stattgefunden hat, und um gegebenenfalls eine Wiederholung zu verhindern. Führen diese Konsultationen nicht zu einem für den Staat und die Agentur befriedigenden Ergebnis, so wird die Frage, ob ein Missbrauch eines Privilegs oder einer Immunität stattgefunden hat, durch ein Verfahren gemäss Abschnitt 34 geklärt. Wird festgestellt, dass ein Missbrauch stattgefunden hat, so hat der davon betroffene Vertragsstaat dieser Vereinbarung das Recht, der Agentur nach entsprechender Notifizierung die Ausübung des missbrauchten Privilegs oder der missbrauchten Immunität vorzuenthalten. Die Vorenthaltung von Privilegien und Immunitäten darf jedoch die wesentliche Tätigkeit der Agentur nicht beeinträchtigen und sie nicht an der Wahrnehmung ihrer wesentlichen Aufgaben hindern.

Abschnitt 27

Die Vertreter der Mitglieder an den von der Agentur einberufenen Tagungen, während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf ihren Reisen nach und vom Bestimmungsort, sowie Beamte im Sinne des Abschnittes 1 Ziffer v dürfen wegen Handlungen in dienstlicher Eigenschaft nicht zum Verlassen des Landes gezwungen werden, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben. Missbraucht eine solche Person das Privileg des Aufenthalts dadurch, dass sie in diesem Land Tätigkeiten ausübt, die mit ihren dienstlichen Aufgaben in keinem Zusammenhang stehen, so kann sie durch dessen Regierung zum Verlassen des Landes gezwungen werden, wobei die folgenden Bestimmungen vorbehalten bleiben:

a)
Vertreter von Mitgliedern, welche die in Abschnitt 20 vorgesehenen Immunitäten geniessen, dürfen zum Verlassen des Landes nur in Übereinstimmung mit dem auf die in diesem Land akkreditierten Diplomaten anwend­baren diplomatischen Verfahren gezwungen werden.
b)
im Falle eines Beamten, auf den Abschnitt 20 nicht anwendbar ist, darf eine Ausweisungsverfügung durch die Landesbehörden nicht ohne Genehmigung des Aussenministers des betreffenden Landes getroffen werden; diese Genehmigung darf erst nach einer Konsultation mit dem Generaldirektor der Agentur erteilt werden; wird gegen einen Beamten ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, so hat der Generaldirektor der Agentur das Recht, die davon betroffene Person in diesem Verfahren zu vertreten.
Art. IX Laissez‑passer

Abschnitt 28

Die Beamten der Agentur haben das Recht, nach Massgabe von Verwaltungsabmachungen zwischen dem Generaldirektor der Agentur und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen Laissez‑passer der Vereinten Nationen zu benutzen. Der Generaldirektor der Agentur notifiziert jedem Vertragsstaat dieser Vereinbarung die zu diesem Zweck getroffenen Verwaltungsabmachungen.

Abschnitt 29

Die den Beamten der Agentur ausgestellten Laissez‑passer werden von den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung als gültige Reisedokumente anerkannt und angenommen.

Abschnitt 30

Die Visa‑Gesuche (sofern Visa erforderlich sind) der Beamten der Agentur, die Inhaber der Laissez‑passer der Vereinten Nationen sind, denen eine Bescheinigung beiliegt, wonach der betreffende Beamte im Auftrage der Agentur reist, sind innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu prüfen. Den Inhabern der Laissez‑passer werden ausserdem Erleichterungen zur Ermöglichung schneller Reisen gewährt.

Abschnitt 31

Gleiche Erleichterungen, wie sie in Abschnitt 30 aufgezählt sind, werden Experten und andern Personen zuteil, die zwar nicht im Besitz eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, jedoch eine Bescheinigung besitzen, gemäss der sie im Auftrage der Agentur reisen.

Abschnitt 32

Der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und die andern Beamten, die mindestens im Rang eines Abteilungschefs der Agentur stehen und im Auftrage der Agentur mit Laissez‑passer der Vereinten Nationen reisen, stehen im Genuss der gleichen Reiseerleichterungen, wie sie den in vergleichbarem Rang stehenden Mitgliedern diplomatischer Vertretungen zustehen.

Art. X Beilegung von Streitigkeiten

Abschnitt 33

Die Agentur wird ein angemessenes Verfahren vorsehen für die Beilegung von:

a)
Streitigkeiten aus Verträgen oder andern privatrechtlichen Streitigkeiten, an denen die Agentur als Partei beteiligt sein könnte;
b)
Streitigkeiten, in die ein Beamter oder ein Experte der Agentur verwickelt sein könnte, der zufolge seiner offiziellen Stellung ‑im Genuss der Immunität steht, vorausgesetzt, dass die Immunität nicht gemäss den Abschnitten 21 und 25 aufgehoben worden ist.

Abschnitt 34

Sofern nicht die Parteien in einem bestimmten Fall übereinkommen, ein anderes Verfahren anzuwenden, wird jede Streitfrage, die sich auf die Auslegung oder die Anwendung dieser Vereinbarung bezieht, beim Internationalen Gerichtshof in Übereinstimmung mit dessen Statut anhängig gemacht. Entsteht zwischen der Agentur und einem Mitglied eine Streitigkeit, für welche die Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren, so ist gemäss Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen3 und Artikel 65 des Statuts des Gerichtshofes4 sowie gemäss den einschlägigen Bestimmungen der zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Agentur abgeschlossenen Vereinbarung ein Gutachten über jede aufgeworfene Rechtsfrage einzuholen. Das Gutachten wird von den Parteien als bindend anerkannt.

3 SR 0.120. Heute: Charta der Vereinten Nationen.

4 SR 0.193.501

Art. XI Auslegung

Abschnitt 35

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind unter Berücksichtigung der Aufgaben auszulegen, die der Agentur durch ihr Statut übertragen sind.

Abschnitt 36

Die Bestimmungen dieser Vereinbarung beschränken in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die der Agentur von einem Staat schon gewährt worden sind oder noch gewährt werden könnten, weil sich der Sitz oder regionale Büros der Agentur oder zur Agentur gehörende Beamte und Experten sowie ihr gehörendes Material, Ausrüstungen oder Einrichtungen in Verbindung mit den Projekten oder der Tätigkeit der Agentur in dessen Gebiet befinden; dies gilt auch für die Anwendung von Sicherheitsmassregeln auf Agenturprojekte oder andere Vorkehrungen. Diese Vereinbarung darf nicht so ausgelegt werden, als stehe sie dem Abschluss von Zusatzvereinbarungen zwischen einem Vertragsstaat und der Agentur zur Anpassung von Bestimmungen dieser Vereinbarung oder zur Erweiterung oder Einschränkung der darin gewährten Privilegien und Immunitäten entgegen.

Abschnitt 37

Weder eine Bestimmung des Statuts der Agentur noch sonstige Rechte und Pflichten, welche die Agentur hat, können durch diese Vereinbarung aufgehoben oder eingeschränkt werden.

Art. XII Schlussbestimmungen

Abschnitt 38

Diese Vereinbarung wird allen Mitgliedern der Agentur zur Annahme übermittelt. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim General­direktor; die Vereinbarung tritt für jedes Mitglied mit der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft. Es wird unterstellt, dass ein Staat, in dessen Namen eine Annahmeurkunde hinterlegt wird, in der Lage sein muss, die Bestimmungen dieser Vereinbarung auf Grund seiner Gesetzgebung anzuwenden. Der Generaldirektor übermittelt der Regierung jedes Staates, der Mitglied der Agentur ist oder wird, eine beglaubigte Abschrift dieser Vereinbarung und unterrichtet alle Mitglieder von der Hinterlegung jeder Annahmeurkunde sowie von jeder Kündigungsmitteilung gemäss Abschnitt 39.

Jedes Mitglied der Agentur kann Vorbehalte zu dieser Vereinbarung machen. Es kann dies nur bei der Hinterlegung der Annahmeurkunde tun; der Generaldirektor gibt den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich allen Mitgliedern der Agentur bekannt.

Abschnitt 39

Diese Vereinbarung bleibt zwischen der Agentur und jedem Mitglied, das eine Annahmeurkunde hinterlegt hat, so lange in Kraft, als dieses Mitglied Agenturmitglied bleibt oder bis das Direktionskomitee eine revidierte Vereinbarung genehmigt und das betreffende Mitglied Vertragsstaat der revidierten Vereinbarung wird; wenn jedoch ein Mitglied dem Generaldirektor eine Kündigungsmitteilung übermittelt, so tritt diese Vereinbarung hinsichtlich dieses Mitgliedes ein Jahr nach Empfang der Mitteilung durch den Generaldirektor ausser Kraft.

Abschnitt 40

Auf Verlangen eines Drittels der Vertragsstaaten dieser Vereinbarung zieht das Direktionskomitee der Agentur die Genehmigung von Änderungen in Erwägung. Vom Komitee genehmigte Änderungen treten in Kraft, sobald sie nach dem in Abschnitt 38 vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.

Geltungsbereich am 20. Oktober 20205

5 AS 1970 116, 1974 263, 1982 1287 2089, 1984 198, 1985 500, 1986 177, 1987 469, 1988 1748, 1990 560 1601, 2004 2979, 2007 4391, 2011 4883, 2016 495, 2019 3111, 2020 4393. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolge-
erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

12. Februar

1963

12. Februar

1963

Albanien

10. April

2003

10. April

2003

Argentinien

15. Oktober

1963

15. Oktober

1963

Australien

  9. Mai

1986

  9. Mai

1986

Belarus*

  2. Dezember

1966

  2. Dezember

1966

Belgien*

26. Oktober

1965

26. Oktober

1965

Benin

30. Januar

2003

30. Januar

2003

Bolivien

10. April

1968

10. April

1968

Bosnien und Herzegowina*

11. Juni

2009

11. Juni

2009

Brasilien

13. Juni

1966

13. Juni

1966

Bulgarien

17. Juni

1968

17. Juni

1968

Brunei*

19. März

2018

19. März

2018

Chile*

  8. Dezember

1987

  8. Dezember

1987

China*

16. Juli

1984

16. Juli

1984

Côte d’Ivoire

30. Oktober

2019

30. Oktober

2019

Dänemark*

14. März

1962

14. März

1962

Deutschland*

  4. August

1960

  4. August

1960

Ecuador

16. April

1969

16. April

1969

Eritrea*

13. März

2020

13. März

2020

Estland

12. Februar

1992

12. Februar

1992

Finnland

29. Juli

1960

29. Juli

1960

Ghana

16. Dezember

1963

16. Dezember

1963

Georgien

  2. Oktober

2019

  2. Oktober

2019

Griechenland

  2. November

1970

  2. November

1970

Heiliger Stuhl

21. Januar

1986

21. Januar

1986

Indien

10. März

1961

10. März

1961

Indonesien*

  4. Juni

1971

  4. Juni

1971

Irak

23. November

1960

23. November

1960

Iran

21. Mai

1974

21. Mai

1974

Irland

29. Februar

1972

29. Februar

1972

Island

19. März

2007

19. März

2007

Italien*

20. Juni

1985

20. Juni

1985

Jamaika

  5. September

1967

  5. September

1967

Japan

18. April

1963

18. April

1963

Jordanien*

27. Oktober

1982

27. Oktober

1982

Kamerun

22. September

1988

22. September

1988

Kanada*

15. Juni

1966

15. Juni

1966

Kasachstan

  9. April

1998

  9. April

1998

Kolumbien

  1. Juli

1983

  1. Juli

1983

Kongo (Brazzaville)

18. September

2018

18. September

2018

Kongo (Kinshasa)

  9. April

2003

  9. April

2003

Korea (Süd-)*

17. Januar

1962

17. Januar

1962

Kroatien

12. Februar

1993

12. Februar

1993

Kuba*

24. August

1982

24. August

1982

Kuwait

15. September

1998

15. September

1998

Lesotho

16. September

2019

16. September

2019

Lettland

  5. Januar

2000

  5. Januar

2000

Litauen

28. Februar

2001

28. Februar

2001

Luxemburg*

24. März

1972

24. März

1972

Marokko*

30. März

1977

30. März

1977

Mauritius

  7. April

1975

  7. April

1975

Mexiko*

19. Oktober

1983

19. Oktober

1983

Moldau*

22. Dezember

2008

22. Dezember

2008

Mongolei

12. Januar

1976

12. Januar

1976

Montenegro

21. März

2007 N

30. Oktober

2006

Mosambik

15. März

2011

15. März

2011

Neuseeland

22. Juni

1961

22. Juni

1961

Nicaragua

17. Oktober

1977

17. Oktober

1977

Niederlande*

29. August

1963

29. August

1963

    Aruba

29. August

1963

29. August

1963

    Curaçao

29. August

1963

29. August

1963

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

29. August

1963

29. August

1963

    Sint Maarten

29. August

1963

29. August

1963

Niger

17. Juni

1969

17. Juni

1969

Nigeria

  4. April

2007

  4. April

2007

Norwegen

10. Oktober

1961

10. Oktober

1961

Oman*

  3. August

2010

  3. August

2010

Pakistan*

16. April

1963

16. April

1963

Palau

  5. September

2013

  5. September

2013

Paraguay

15. Februar

2019

15. Februar

2019

Philippinen

17. Dezember

1962

17. Dezember

1962

Polen

24. Juli

1970

24. Juli

1970

Portugal*

27. November

2006

27. November

2006

Rumänien*

  7. Oktober

1970

  7. Oktober

1970

Russland*

  1. Juli

1966

  1. Juli

1966

Schweden

  8. September

1961

  8. September

1961

Schweiz*

16. September

1969

16. September

1969

Senegal

15. Dezember

2006

15. Dezember

2006

Serbien

28. April

1992

27. April

1992

Singapur*

19. Juli

1973

19. Juli

1973

Slowakei

10. Februar

1993 N

27. September

1993

Slowenien

  7. Juli

1992 N

21. September

1992

Spanien

21. Mai

1984

21. Mai

1984

Südafrika*

13. September

2002

13. September

2002

Syrien

18. Dezember

1989

18. Dezember

1989

Tadschikistan

11. Mai

2009

11. Mai

2009

Thailand*

15. Mai

1962

15. Mai

1962

Tschechische Republik

24. März

1994 N

27. September

1993

Tunesien

28. Dezember

1967

28. Dezember

1967

Türkei*

26. Juni

1978

26. Juni

1978

Ukraine*

  5. Oktober

1966

  5. Oktober

1966

Ungarn*

14. Juli

1967

14. Juli

1967

Vereinigtes Königreich

19. September

1961

19. September

1961

Vietnam

31. Juli

1969

31. Juli

1969

Zypern

27. Juli

1983

27. Juli

1983

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA): www.iaea.org/ > Resources > Treaties eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz6

Artikel VI Abschnitt 19 Absatz 2

Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, Gesuchen der Agentur um Aufschiebung der Aufbietung nicht stattzugeben, wobei es die Meinung hat, dass die zuständigen Bundesbehörden diese Gesuche mit Wohlwollen prüfen werden.

6 Art. 2 des BB vom 18. Juni 1969 (AS 1970 114)