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0.193.414.94

Übersetzung2

Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Liberia

Unterzeichnet am 23. Juli 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 19663
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. September 1969
In Kraft getreten am 16. September 1969

1 AS 1969 977; BBl 1965 III 125

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 1966 1537

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Liberia,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Liberia bestehenden Bande der Freundschaft zu festigen und im Dienste des Friedensgedankens die Verfahren zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten zu fördern,

haben beschlossen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und in gehöriger Form befunden haben, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Kapitel I Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten


Art. 1

1.  Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten irgendwelcher Art, die nicht binnen angemessener Frist auf diplomatischem Wege beigelegt werden können, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

2.  Kommt ein Vergleich nicht zustande, so werden die Streitigkeiten gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einem Gerichts‑ oder einem Schiedsverfahren unterworfen.

3.  Es steht jedoch den Hohen Vertragsparteien jederzeit frei zu vereinbaren, dass eine bestimmte Streitigkeit unmittelbar durch den Internationalen Gerichtshof oder durch ein Schiedsgericht beizulegen ist, ohne dass zuvor das oben vorgesehene Vergleichsverfahren durchgeführt wird.

Kapitel II Vergleichsverfahren


Art. 2

1.  Die Hohen Vertragsparteien bestellen in jedem einzelnen Falle eine aus fünf Mitgliedern bestehende Vergleichskommission (nachstehend Kommission genannt).

2.  Jede von ihnen ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei andern Mitglieder werden von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unter den Angehörigen von Drittstaaten bezeichnet; sie müssen Angehörige verschiedener Staaten sein und dürfen weder ihren gewöhn­lichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben noch in deren Dienst stehen.

3.  Der Vorsitzende der Kommission wird von den Vertragsparteien aus der Mitte der gemeinsam bezeichneten Mitglieder ernannt.

Art. 3

1.  Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind innert kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.

2.  Falls eines der Mitglieder der Vergleichskommission infolge Krankheit oder aus irgendeinem andern Grund verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, bezeichnet die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die das betreffende Mitglied ernannt haben, einen Stellvertreter, der vorübergehend seinen Platz einnimmt.

Art. 4

1.  Die Kommission ist innert drei Monaten nach dem Tage zu bestellen, an dem die eine Vertragspartei der andern ihre Absicht mitteilt, ein Vergleichsverfahren einzuleiten.

2.  Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innert dieser Frist, so wird auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei der Präsident des Internationalen Gerichtshofes mit der Vornahme der notwendigen Ernennungen betraut. Ist der Präsident des Gerichtshofes verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird der Vizepräsident des Gerichtshofes mit dieser Aufgabe betraut; ist dieser letztere verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, diese Ernennung vornehmen.

3.  Erfolgt die Ernennung der von jeder Vertragspartei zu bezeichnenden Kommis­sionsmitglieder nicht innert der in Absatz 1 vorgesehenen Frist, so werden die Kommissionsmitglieder gemäss dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.

4.  Wird der Vorsitzende der Kommission von den Vertragsparteien nicht innert zwei Monaten nach Bestellung der Kommission bezeichnet, so wird er gemäss dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.

Art. 5

1.  Streitigkeiten werden der Kommission durch ein an den Vorsitzenden gerichtetes Begehren der einen Vertragspartei unterbreitet. Das Begehren wird von dieser Partei unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert.

2.  Das Begehren enthält nach einer summarischen Darlegung des Streitgegenstandes das Ersuchen an die Kommission, alle Massnahmen zu treffen, die zu einem Vergleich führen können.

Art. 6

Sofern die Hohen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt die Kommission an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Ort zusammen.

Art. 7

Sofern nichts anderes vereinbart ist, regelt die Kommission ihr Verfahren selbst, das auf alle Fälle kontradiktorisch sein muss. Für die Untersuchung hält sich die Kommission, sofern sie nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, an die Bestimmungen des dritten Titels des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19074 zur fried­lichen Erledigung internationaler Streitfälle.

Art. 8

1.  Die Hohen Vertragsparteien sind bei der Kommission durch Agenten vertreten, denen es obliegt, als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu wirken; die Vertragsparteien können ausserdem Rechtsbeistände und Sachverständige beiziehen, die sie zu diesem Zweck ernennen, und sie können die Anhörung aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheint.

2.  Die Kommission hat ihrerseits die Möglichkeit, von den Agenten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen der beiden Vertragsparteien sowie von allen Personen, die mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen sie als zweckmässig erachtet, münd­liche Auskünfte zu verlangen.

Art. 9

Sofern die Hohen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, werden die Entscheide der Kommission mit Stimmenmehrheit getroffen; ausser in Verfahrensfragen ist die Kommission nur dann beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind.

Art. 10

Die Hohen Vertragsparteien erleichtern die Arbeiten der Kommission und lassen ihr insbesondere in möglichst weitgehendem Ausmass alle sachdienlichen Dokumente und Auskünfte zukommen. Sie setzen die ihnen zu Gebote stehenden Mittel ein, um ihr zu ermöglichen, auf ihrem Hoheitsgebiet und gemäss ihren Rechtsvorschriften Zeugen und Sachverständige vorzuladen und einzuvernehmen sowie Augenscheine vorzunehmen.

Art. 11

Die Arbeiten der Kommission werden nur veröffentlicht, wenn es die Kommission mit Zustimmung der Hohen Vertragsparteien beschliesst.

Art. 12

1.  Die Kommission hat zur Aufgabe, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke mittels einer Untersuchung oder auf andere Weise alle sachdienlichen Auskünfte beizubringen und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen.

2.  Die Kommission erstattet ihren Bericht innert sechs Monaten nach dem Tage, an dem ihr eine Streitigkeit unterbreitet worden ist, es sei denn, die Hohen Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen eine Verlängerung dieser Frist. Wenn immer die Umstände es gestatten, enthält der Bericht einen Vorschlag für die Beilegung der Streitigkeit.

3.  Jeder Vertragspartei wird eine Ausfertigung des Berichts übergeben.

4.  Die Kommission bestimmt eine Frist, innerhalb welcher die Vertragsparteien sich zu ihren Vorschlägen zu äussern haben. Diese Frist hat drei Monate nicht zu überschreiten.

Kapitel III Gerichtsverfahren


Art. 13

1.  Hat das Vergleichsverfahren nicht zum Ziel geführt oder haben die Hohen Vertragsparteien vereinbart, auf ein vorgängiges Vergleichsverfahren zu verzichten, so können sie sich im gemeinsamen Einvernehmen oder durch einseitige Klage gemäss den Bestimmungen seines Statuts5 an den Internationalen Gerichtshof wenden, sofern die Streitigkeit rechtlicher Natur ist und zum Gegenstand hat:

a.
die Auslegung eines Vertrages;
b.
irgendwelche Fragen des Völkerrechts;
c.
das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;
d.
die Art oder den Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.

2.  Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Gerichts­hofes entscheidet der Gerichtshof.

3.  Die Parteien können vereinbaren, dem Gerichtshof auch solche Streitigkeiten zu unterbreiten, die unter keine der in Absatz 1 erwähnten Kategorien fallen. Durch diese Bestimmung wird die Fähigkeit des Gerichtshofes, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeinträchtigt.

Kapitel IV Schiedsverfahren


Art. 14

1.  Alle nicht unter Artikel 14 fallenden Streitigkeiten, bezüglich welcher die Parteien sich innert drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten der im Kapitel II vorgesehenen Vergleichskommission nicht verständigt haben, können vor ein Schieds­gericht gebracht werden, das in jedem einzelnen Fall und sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, in nachstehend angegebener Weise bestellt wird.

2.  Die Hohen Vertragsparteien können vereinbaren, eine Streitigkeit rechtlicher Natur dem in diesem Kapitel vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterstellen.

Art. 15

1.  Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Vertragspartei ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei anderen Schiedsrichter werden von den Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen unter den Angehörigen von Drittstaaten bezeichnet; sie müssen Angehörige verschiedener Staaten sein und dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben noch in deren Diensten stehen.

2.  Der Präsident des Schiedsgerichts wird von den Vertragsparteien aus der Mitte der gemeinsam bezeichneten Schiedsrichter ernannt.

Art. 16

1.  Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innert drei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei die andere um Bestellung eines Schiedsgerichts ersucht hat, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei mit der Vornahme der notwendigen Ernennungen betraut. Ist der Präsident des Gerichtshofes verhindert oder besitzt er die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, so wird diese Aufgabe dem Vizepräsidenten des Gerichtshofes übertragen; ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so nimmt das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, diese Ernennungen vor.

2.  Erfolgt die Ernennung der von jeder Vertragspartei zu bezeichnenden Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innert drei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei die andere um Bestellung eines Schiedsgerichts ersucht hat, so werden sie nach dem im vorangehenden Absatz vorgesehenen Verfahren bezeichnet.

3.  Wird der Präsident des Schiedsgerichts von den Vertragsparteien nicht innert zwei Monaten nach der Bestellung des Gerichts bezeichnet, so wird er nach dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.

Art. 17

1.  Ist das Schiedsgericht einmal bestellt, so bleibt seine Zusammensetzung bis und mit der Urteilseröffnung die gleiche.

2.  Jede Vertragspartei hat jedoch die Möglichkeit, den von ihr ernannten Schiedsrichter zu ersetzen, solange das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht eröffnet ist. Ist das Verfahren einmal eröffnet, so kann ein Schiedsrichter nur im gemeinsamen Einvernehmen der Vertragsparteien ersetzt werden.

3.  Das Verfahren gilt als eröffnet, wenn der Präsident des Schiedsgerichts seine erste Verfügung erlassen hat.

Art. 18

1.  Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind innert kürzester Frist nach dem für die Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.

2.  Jede Vertragspartei behält sich vor, sofort einen Stellvertreter zu ernennen, um den von ihr bezeichneten Schiedsrichter vorübergehend zu ersetzen, der infolge Krankheit oder aus irgendeinem anderen Grunde vorübergehend verhindert ist, an den Sitzungen teilzunehmen. Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch zu machen wünscht, setzt unverzüglich die Gegenpartei in Kenntnis.

Art. 19

1.  Die Hohen Vertragsparteien schliessen in jedem einzelnen Fall einen Schiedsvertrag ab, in dem der Streitgegenstand, die Befugnisse des Schiedsgerichts, das zu befolgende Verfahren sowie alle andern von ihnen festgesetzten Bedingungen niedergelegt sind.

2.  Der Schiedsvertrag wird durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Vertragsparteien abgeschlossen.

Art. 20

Das Schiedsgericht besitzt die erforderliche Zuständigkeit zur Auslegung des Schiedsvertrages.

Art. 21

Fehlen im Schiedsvertrag genügende Hinweise und Angaben bezüglich der in Artikel 20 bezeichneten Punkte, so wird das Verfahren durch das dritte Kapitel des Statuts des Internationalen Gerichtshofes6 (Artikel 39 bis 64) und Titel II des Reglementes des Internationalen Gerichtshofes7 (Artikel 31 bis 81) geregelt.

6 SR 0.193.501

7 In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 22

Wird innert drei Monaten nach Bestellung des Schiedsgerichts kein Schiedsvertrag abgeschlossen, so wird dieses durch Klage der einen oder andern Vertragspartei angerufen. Es hat die Streitigkeit zu untersuchen und einen Entscheid zu fällen.

Art. 23

1.  Ist die ihm unterbreitete Streitigkeit nicht rechtlicher Natur, so entscheidet das Schiedsgericht ex aequo et bono, wobei es sich von den allgemeinen Rechtsgrundsätzen leiten lässt und die berechtigten Interessen beider Vertragsparteien in angemessener Weise berücksichtigt.

2.  Ist die Streitigkeit rechtlicher Natur, so wendet das Schiedsgericht an:

a.
die internationalen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen die von den Streitparteien ausdrücklich anerkannten Normen auf­gestellt worden sind;
b.
das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemein als Recht anerkannten Übung;
c.
die allgemeinen, von den Kulturstaaten anerkannten Rechtsgrundsätze;
d.
die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.

Kapitel V Allgemeine Bestimmungen


Art. 24

Die Bestimmungen dieses Vertrages finden keine Anwendung:

a.
auf Streitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages zwischen den Streitparteien entstanden sind;
b.
auf Streitigkeiten über Fragen, die das Völkerrecht der ausschliesslichen Zuständigkeit der Staaten überlässt. Falls Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob eine Streitigkeit sich auf eine dieser Fragen bezieht, entscheidet die Ständige Vergleichskommission, der Internationale Gerichtshof oder das Schiedsgericht.
Art. 25

1.  Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach dem innerstaatlichen Recht einer Hohen Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörden dieser Vertragspartei fällt, so wird die Streitigkeit dem Vergleichs‑, Gerichts‑ oder Schiedsverfahren gemäss dem vorliegenden Vertrage erst unterbreitet, nachdem innert angemessener Frist von der zuständigen staatlichen Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörde ein endgültiger Entscheid gefüllt worden ist.

2.  Ist ein Entscheid im innerstaatlichen Rechtsbereich erfolgt, so kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach diesem Entscheid nicht mehr eines der in diesem Vertrage vorgesehenen Verfahren angerufen werden.

Art. 26

1.  In allen Fällen, in denen die Streitigkeit Gegenstand eines Gerichts‑ oder Schiedsverfahrens ist, namentlich wenn die zwischen den Hohen Vertragsparteien streitige Frage aus bereits erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen herrührt, ordnet der Internationale Gerichtshof gemäss Artikel 41 seines Statuts8 oder das Schiedsgericht möglichst bald an, welche vorläufigen Massnahmen zu treffen sind. Die Streitparteien sind verpflichtet, sich daran zu halten.

2.  Ist die Vergleichskommission mit der Streitigkeit befasst, so kann sie den Vertragsparteien die ihr zweckdienlich erscheinenden vorläufigen Massnahmen empfehlen.

Art. 27

Die Vertragsparteien enthalten sich jeglicher Massnahme, die sich auf die Durchführung des Gerichtsentscheides oder Schiedsspruches oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung nachteilig auswirken könnte, und unterlassen ganz allgemein jede Handlung, welcher Art sie auch sei, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszuweiten.

Art. 28

Die Hohen Vertragsparteien leisten dem Urteil des Internationalen Gerichtshofes oder dem Spruch des Schiedsgerichtes Folge. Das Urteil oder der Schiedsspruch ist sofort nach Treu und Glauben durchzuführen, sofern der Gerichtshof oder das Schiedsgericht nicht für diesen Entscheid oder für einen Teil desselben eine Frist festgesetzt hat.

Art. 29

Steht die Durchführung eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruches im Widerspruch zu einem Entscheid oder einer Massnahme einer gerichtlichen oder anderen Behörde einer Streitpartei und können nach dem innerstaatlichen Recht dieser Partei die Folgen dieses Entscheides oder dieser Massnahme nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so bestimmt der Gerichtshof oder das Schiedsgericht Art und Umfang des der geschädigten Vertragspartei zu gewährenden Schadenersatzes.

Art. 30

Die Schwierigkeiten, zu denen die Auslegung eines Urteils des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsspruches des Schiedsgerichtes Anlass geben könnte, werden auf Begehren einer Vertragspartei innert drei Monaten nach Eröffnung des Urteils oder Schiedsspruches dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht unterbreitet, von dem dieses Urteil oder dieser Schiedsspruch gefällt wurde.

Art. 31

1.  Dieser Vertrag bleibt zwischen den Hohen Vertragsparteien auch dann anwendbar, wenn ein dritter Staat an der Streitigkeit ein Interesse hat.

2.  Im Vergleichsverfahren können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Staat zur Teilnahme einladen.

3.  Ist beim Gerichts‑ oder Schiedsverfahren ein dritter Staat der Ansicht, dass in einer Streitigkeit für ihn ein Interesse rechtlicher Natur auf dem Spiele sei, so kann er beim Internationalen Gerichtshof oder beim Schiedsgericht ein Begehren auf Beteiligung am Verfahren einreichen.

4.  Der Gerichtshof oder das Schiedsgericht entscheidet.

Art. 32

1.  Während der tatsächlichen Dauer des Vergleichs‑ oder Schiedsverfahrens erhalten die gemeinsam bezeichneten Mitglieder der Ständigen Vergleichskommission und des Schiedsgerichts eine Vergütung, deren Betrag von den Hohen Vertragsparteien festgesetzt und zu gleichen Teilen übernommen wird.

2.  Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Teil der Kosten der Ständigen Vergleichskommission und des Schiedsgerichts.

Art. 33

1.  Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages werden durch einfaches Begehren dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.

2.  Die vorstehend vorgesehene Anrufung des Internationalen Gerichtshofes bewirkt die einstweilige Einstellung des betreffenden Schieds‑ oder Vergleichsverfahrens, bis der verlangte Entscheid vorliegt.

3.  Die Bestimmung des vorstehenden Artikels 29 findet auf den Entscheid des Gerichtshofes Anwendung.

Art. 34

1.  Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Monrovia ausgetauscht werden.

2.  Dieser Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er ist auf fünf Jahre, von seinem Inkrafttreten an, abgeschlossen. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als für weitere fünf Jahre erneuert und so fort.

3.  Ist bei Beendigung dieses Vertrages ein Vergleichs‑, Gerichts‑ oder Schiedsverfahren hängig, so nimmt es seinen Fortgang gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages oder jedes anderen Abkommens, das von den Hohen Vertragsparteien an seiner Stelle vereinbart wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.

Geschehen in zwei Urschriften in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind, in Monrovia am 23. Juli 1963.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Liberia:

G. de Keller

Wilmot David