Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a.
- «Gebiet» in bezug auf das Vereinigte Königreich das Gebiet von England, Schottland, Wales, Nordirland, die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou; in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- b.
- «Staatsangehöriger» in bezug auf das Vereinigte Königreich einen Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und der Kolonien; in bezug auf die Schweiz einen Schweizerbürger;
- c.
- «Gesetzgebung» die in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien;
- d.
- «Schweizerische Rentenversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- e.
- «Schweizerische Unfallversicherung» die schweizerische Gesetzgebung über die Unfallversicherung;
- f.
- «Zuständige Behörde» in bezug auf das Vereinigte Königreich, je nach dem Fall, den «Minister of Social Security», das «Ministry of Health and Social Services for Northern Ireland», das «Isle of Man Board of Social Services», das «Social Security Committee of the States of Jersey» oder die «States Insurance Authority of Guernsey»; in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung;
- g.
- «Versicherungsträger» in bezug auf das Vereinigte Königreich die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs; in bezug auf die Schweiz die zuständige Ausgleichskasse der Alters‑ und Hinterlassenenversicherung beziehungsweise die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt;
- h.
- «Schweizerische Krankenkasse» eine durch die zuständige schweizerische Behörde gemäss Bundesgesetz vom 13. Juni 19115 über die Kranken‑ und Unfallversicherung anerkannte Krankenkasse;
- i.
- «Die früheren Abkommen» das Abkommen über Sozialversicherung und das Zusatzabkommen über Sozialversicherung, welche von den beiden Vertragsparteien am 16. Januar 19536 beziehungsweise am 12. November 19597 in Bern unterzeichnet worden sind;
- j.
- «Arbeitnehmer» eine Person, die nach der anwendbaren Gesetzgebung als Arbeitnehmer gilt oder von dieser als solcher behandelt wird; «Beschäftigung» eine von einer Person als Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit; die Ausdrücke «beschäftigen» und «Arbeitgeber» sind entsprechend zu verstehen;
- k.
- «Beitragszeit» in bezug auf das Vereinigte Königreich eine Zeit, während welcher nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der in Betracht fallenden Leistung Beiträge bezahlt worden sind; in bezug auf die Schweiz eine Zeit, während welcher Beiträge an die schweizerische Rentenversicherung bezahlt worden sind, oder eine Zeit, die nach der schweizerischen Gesetzgebung als Beitragszeit gezählt wird;
- l.
- «Gleichgestellte Zeit» eine Zeit, für welche nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der in Betracht fallenden Leistung Beiträge gutgeschrieben worden sind;
- m.
- «Leistungen» und «Renten» alle nach der Gesetzgebung der einen oder andern Vertragspartei vorgesehenen Leistungen und Renten einschliesslich aller Erhöhungen und gleichzeitig zahlbaren Zuschläge, mit Ausnahme der Familienzulagen;
- n.
- «Zeit des Beschäftigungsunterbruchs» eine Zeit, in dem ihr nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs zukommenden Sinne;
- o.
- Andere Begriffe und Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach der Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs oder nach der schweizerischen Gesetzgebung zukommt.