Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Gebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den freien Transfer der Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und, im Falle teilweiser oder gänzlicher Liquidation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung gemäss Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.