0.191.02

Übersetzung

Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen

Abgeschlossen in Wien am 24. April 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 19641
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Mai 1965
In Kraft getreten für die Schweiz am 19. März 1967

(Stand am 8. Februar 2022)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

eingedenk dessen, dass zwischen den Völkern von alters her konsularische Bezie­hungen aufgenommen worden sind,

in Anbetracht der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in Bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freund­schaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen,

in der Erwägung, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über die diplomati­schen Beziehungen und Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomati­sche Beziehungen angenommen hat, das am 18. April 19612 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,

überzeugt, dass ein internationales Übereinkommen über konsularische Beziehun­gen, Vorrechte und Immunitäten ebenfalls geeignet ist, ungeachtet der unterschied­lichen Verfassungs- und Sozialordnungen der Nationen zur Entwicklung freund­schaftlicher Beziehungen zwischen ihnen beizutragen,

in der Erkenntnis, dass diese Vorrechte und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den konsularischen Posten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Namen ihres Staates zu gewährleisten, unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrücklich in diesem Überein­kommen geregelt sind,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1.  Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a.
der Ausdruck «konsularischer Posten» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
b.
der Ausdruck «Konsularbezirk» bezeichnet das einem konsularischen Posten für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
c.
der Ausdruck «Chef des konsularischen Postens» bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
d.
der Ausdruck «Konsularbeamter» bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschliess­lich des Chefs des konsularischen Postens;
e.
der Ausdruck «Konsularangestellter» bezeichnet jede in den Verwaltungs- oder technischen Diensten des konsularischen Postens beschäftigte Person;
f.
der Ausdruck «Mitglied des dienstlichen Hauspersonals» bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einem konsularischen Posten beschäftigte Person;
g.
der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Postens» bezeichnet die Konsu­larbeamten, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstli­chen Hauspersonals;
h.
der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Personals» bezeichnet die Kon­sularbeamten mit Ausnahme des Chefs des konsularischen Postens, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
i.
der Ausdruck «Mitglied des Privatpersonals» bezeichnet eine ausschliesslich im privaten Dienst eines Mitglieds des konsularischen Postens beschäftigte Person;
j.
der Ausdruck «konsularische Räumlichkeiten» bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehö­rende Gelände, die ausschliesslich für die Zwecke des konsularischen Pos­tens benutzt werden;
k.
der Ausdruck «konsularische Archive» umfasst alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register des konsulari­schen Postens sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrich­tungsgegenstände.

2.  Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufs-Konsularbeamte und Honorar-Konsularbeamte. Kapitel II gilt für die von Berufs-Konsularbeamten geleiteten und Kapitel III für die von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsula­rischen Posten.

3.  Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Posten, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt.

Kapitel I. Konsularische Beziehungen im Allgemeinen


Abschnitt I. Aufnahme und Pflege konsularischer Beziehungen


Art. 2 Aufnahme konsularischer Beziehungen

1.  Die Aufnahme konsularischer Beziehungen zwischen Staaten erfolgt in gegen­seitigem Einvernehmen.

2.  Die Zustimmung zur Aufnahme diplomatischer Beziehungen zwischen zwei Staaten schliesst, sofern keine gegenteilige Feststellung getroffen wird, die Zustim­mung zur Aufnahme konsularischer Beziehungen ein.

3.  Der Abbruch diplomatischer Beziehungen hat nicht ohne weiteres den Abbruch konsularischer Beziehungen zur Folge.

Art. 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben werden von konsularischen Posten wahrgenommen. Sie werden auch von diplomatischen Missionen nach Massgabe dieses Überein­kommens wahrgenommen.

Art. 4 Errichtung eines konsularischen Postens

1.  Ein konsularischer Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.

2.  Sitz, Klasse und Konsularbezirk des konsularischen Postens werden vom Entsen­destaat bestimmt und bedürfen der Genehmigung des Empfangsstaats.

3.  Spätere Änderung des Sitzes, der Klasse oder des Konsularbezirks des konsulari­schen Postens kann der Entsendestaat nur mit Zustimmung des Empfangsstaats vornehmen.

4.  Die Zustimmung des Empfangsstaats ist ebenfalls erforderlich, wenn ein Gene­ralkonsulat oder ein Konsulat an einem anderen Ort als demjenigen, wo es selbst errichtet ist, ein Vizekonsulat oder eine Konsularagentur zu eröffnen wünscht.

5.  Die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Empfangsstaats ist ferner erforderlich, wenn an einem anderen Ort als am Sitz eines bestehenden konsulari­schen Postens ein zu diesem gehörendes Büro eröffnet werden soll.

Art. 5 Konsularische Aufgaben

Die konsularischen Aufgaben bestehen darin,

a.
die Interessen des Entsendestaates sowie seiner Angehörigen, und zwar sowohl natürlicher als auch juristischer Personen, im Empfangsstaat inner­halb der völkerrechtlich zulässigen’ Grenzen zu schützen;
b.
die Entwicklung der kommerziellen sowie wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Emp­fangsstaat zu fördern und zwischen ihnen auch sonst nach Massgabe dieses Übereinkommens freundschaftliche Beziehungen zu pflegen;
c.
sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im kommerziellen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Leben des Empfangsstaats zu unterrichten, an die Regierung des Entsende­staats darüber zu berichten und interessierten Personen Auskünfte zu ertei­len;
d.
den Angehörigen des Entsendestaats Pässe und Reiseausweise und den Perso­nen, die sich in den Entsendestaat zu begeben wünschen, Sichtver­merke oder entsprechende Urkunden auszustellen;
e.
den Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, Hilfe und Beistand zu leisten;
f.
notarielle, zivilstandsamtliche und ähnliche Befugnisse auszuüben sowie bestimmte Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, soweit die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats dem nicht entgegenstehen;
g.
bei Nachlasssachen im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die Interessen von Angehörigen des Entsendestaats, und zwar sowohl natürlicher als auch juris­tischer Personen, nach Massgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvor­schriften des Empfangsstaats zu wahren;
h.
im Rahmen der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangs­staats die Interessen minderjähriger und anderer nicht voll handlungsfähiger Angehöriger des Entsendestaats zu wahren, insbesondere wenn für sie eine Vormundschaft oder Beistandschaft erforderlich ist;
i.
vorbehaltlich der im Empfangsstaat geltenden Gepflogenheiten und Verfah­ren die Angehörigen des Entsendestaats vor den Gerichten und anderen Behörden des Empfangsstaats zu vertreten oder für ihre angemessene Ver­tretung zu sorgen, um entsprechend den Gesetzen und sonstigen Rechtsvor­schriften des Empfangsstaats vorläufige Massnahmen zur Wahrung der Rechte und Interessen dieser Staatsangehörigen zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus irgendeinem andern Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig verteidigen können;
j.
gerichtliche und aussergerichtliche Urkunden zu übermitteln und Rechts­hilfeer­suchen zu erledigen, soweit dies geltenden internationalen Überein­künften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vereinbar ist;
k.
die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats vor­gesehenen Rechte zur Kontrolle und Aufsicht über die See- und Binnen­schiffe, welche die Staatszugehörigkeit des Entsendestaats besitzen, und über die in diesem Staat registrierten Luftfahrzeuge sowie über die Besat­zungen dieser Schiffe und Luftfahrzeuge auszuüben;
l.
den unter Buchstabe k genannten Schiffen und Luftfahrzeugen sowie ihren Besatzungen Hilfe zu leisten, Erklärungen über die Reise dieser Schiffe ent­gegenzunehmen, Schiffspapiere zu prüfen und zu visieren, unbeschadet der Befugnisse der Behörden des Empfangsstaats Erhebungen über Vorfälle während der Reise durchzuführen und, soweit dies nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats zulässig ist, Streitigkeiten jeder Art zwischen Kapitän, Offizieren und Mannschaften beizulegen;
m.
alle anderen dem konsularischen Posten vom Entsendestaat zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch Gesetze und sonstige Rechtsvor­schriften des Empfangsstaats verboten sind oder gegen die der Empfangs­staat keinen Einspruch erhebt oder die in den zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünf­ten erwähnt sind.
Art. 7 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in einem dritten Staat

Der Entsendestaat kann nach einer Notifikation an die beteiligten Staaten einen in einem Staat errichteten konsularischen Posten auch mit der Wahrnehmung konsula­rischer Aufgaben in einem anderen Staat beauftragen, es sei denn, dass einer der beteiligten Staaten ausdrücklich Einspruch erhebt.

Art. 9 Klassen der Chefs konsularischer Posten

1.  Die Chefs konsularischer Posten sind in folgende vier Klassen eingeteilt:

a.
Generalkonsuln,
b.
Konsuln,
c.
Vizekonsuln,
d.
Konsularagenten.

2.  Ziffer 1 schränkt das Recht einer Vertragspartei nicht ein, die Amtsbezeichnung derjenigen Konsularbeamten festzusetzen, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind.

Art. 10 Ernennung und Zulassung von Chefs konsularischer Posten

1.  Die Chefs konsularischer Posten werden vom Entsendestaat ernannt und vom Empfangsstaat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugelassen.

2.  Vorbehaltlich dieses Übereinkommens bestimmen sich die Förmlichkeiten der Ernennung und der Zulassung der Chefs eines konsularischen Postens nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Entsendestaats und des Empfangsstaats.

Art. 11 Bestallungsschreiben oder Notifikation der Ernennung

1.  Der Entsendestaat versieht den Chef eines konsularischen Postens mit einer Urkunde in Form eines Bestallungsschreibens oder eines entsprechenden Schrift­stücks; die Urkunde wird für jede Ernennung ausgestellt; darin wird seine Eigen­schaft bescheinigt und in der Regel sein Name und seine Vornamen, seine Kategorie und seine Klasse, der Konsularbezirk und der Sitz des konsularischen Postens ange­geben.

2.  Der Entsendestaat Übermittelt das Bestallungsschreiben oder das entsprechende Schriftstück auf diplomatischem oder einem anderen geeigneten Wege an die Regie­rung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Chef des konsularischen Postens seine Aufgaben wahrnehmen soll.

3.  Mit Zustimmung des Empfangsstaats kann der Entsendestaat das Bestallungs­schreiben oder das entsprechende Schriftstück durch eine Notifikation ersetzen, welche die in Ziffer 1 vorgesehenen Angaben enthält.

Art. 12 Exequatur

1.  Der Chef eines konsularischen Postens wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaats zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als «Exequatur» bezeichnet wird.

2.  Lehnt ein Staat es ab, ein Exequatur zu erteilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe hierfür mitzuteilen.

3.  Vorbehaltlich der Artikel 13 und 15 kann der Chef eines konsularischen Postens sein Amt nicht antreten, bevor er das Exequatur erhalten hat.

Art. 14 Notifizierung an die Behörden des Konsularbezirks

Sobald der Chef eines konsularischen Postens – wenn auch nur vorläufig – zur Wahrnehmung seiner Aufgaben zugelassen ist, hat der Empfangsstaat sofort die zuständigen Behörden des Konsularbezirks zu unterrichten. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, damit der Chef des konsularischen Postens seine dienstlichen Obliegenheiten wahrnehmen und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Behandlung geniessen kann.

Art. 15 Vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben des Chefs eines konsularischen Postens

1.  Ist der Chef eines konsularischen Postens ausserstande, seine Aufgaben wahrzu­nehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann ein Verweser vorübergehend als Chef des konsularischen Postens tätig sein.

2.  Namen und Vornamen des Verwesers des konsularischen Postens notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Empfangs­staat nicht gibt, der Chef des konsularischen Postens oder, wenn dieser verhindert ist, eine zuständige Behörde des Entsendestaats dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde. In der Regel hat diese Notifizierung im Voraus zu erfolgen. Der Emp­fangsstaat kann es von seiner Zustimmung abhängig machen, ob er als Verweser eine Person zulassen will, die weder ein diplomatischer Vertreter noch ein Konsu­larbeamter des Entsendestaats im Empfangsstaat ist.

3.  Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben dem Verweser des konsula­rischen Postens Beistand und Schutz zu gewähren. Während seiner Amtsführung wird dieses Übereinkommen auf ihn in gleicher Weise wie auf den Chef des betref­fenden konsularischen Postens angewendet. Jedoch braucht der Empfangsstaat dem Verweser diejenigen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nicht zu gewäh­ren, die der Chef des konsularischen Postens nur auf Grund von Voraussetzungen geniesst, die der Verweser nicht erfüllt.

4.  Bestellt unter den in Ziffer 1 erwähnten Umständen der Entsendestaat ein Mit­glied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Mission im Empfangsstaat zum Verweser des konsularischen Postens, so geniesst dieser weiterhin die diploma­tischen Vorrechte und Immunitäten, falls der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt.

Art. 16 Rangfolge der Chefs konsularischer Posten

1.  Innerhalb jeder Klasse richtet sich die Rangfolge der Chefs konsularischer Posten nach dem Tag, an dem ihnen das Exequatur erteilt worden ist.

2.  Ist jedoch der Chef eines konsularischen Postens vor der Erteilung des Exequa­turs zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen worden, so richtet sich seine Rangfolge nach dem Tag der vorläufigen Zulassung; diese Rangfolge bleibt nach Erteilung des Exequaturs erhalten.

3.  Haben zwei oder mehrere Chefs konsularischer Posten das Exequatur oder die vorläufige Zulassung am gleichen Tag erhalten, so richtet sich die Rangfolge zwi­schen ihnen nach dem Tag, an welchem dem Empfangsstaat ihr Bestallungsschrei­ben oder das entsprechende Schriftstück vorgelegt worden oder die in Artikel 11 Ziffer 3 vorgesehene Notifikation bei ihm eingegangen ist.

4.  Verweser konsularischer Posten sind allen Chefs konsularischer Posten in der Rangfolge nachgeordnet. Zwischen ihnen richtet sich die Rangfolge nach dem Tag, an dem sie, wie in der Notifikation nach Artikel 15 Ziffer 2 angegeben, ihre Stellung als Verweser angetreten haben.

5.  Honorar-Konsularbeamte, die konsularische Posten leiten, sind innerhalb jeder Klasse den Berufs-Konsularbeamten, die Chefs konsularischer Posten sind, in der Rangfolge nachgeordnet; zwischen ihnen richtet sich die Rangfolge nach den vor­stehenden Ziffern.

6.  Chefs konsularischer Posten stehen in der Rangfolge vor den Konsularbeamten, die nicht diese Stellung haben.

Art. 17 Vornahme diplomatischer Amtshandlungen durch Konsularbeamte

1.  In einem Staat, wo der Entsendestaat weder eine diplomatische Mission unterhält noch durch die diplomatische Mission eines dritten Staates vertreten ist, kann mit Zustimmung des Empfangsstaats ein Konsularbeamter beauftragt werden, diplomati­sche Amtshandlungen vorzunehmen, ohne dass dies seine konsularische Stellung berührt. Die Vornahme solcher Amtshandlungen durch einen Konsularbeamten verleiht diesem keinen Anspruch auf diplomatische Vorrechte und Immunitäten.

2.  Ein Konsularbeamter kann nach einer Notifikation an den Empfangsstaat den Entsendestaat bei jeder zwischenstaatlichen Organisation vertreten. Handelt er in dieser Eigenschaft, so hat er Anspruch auf alle Vorrechte und Immunitäten, die einem Vertreter bei einer zwischenstaatlichen Organisation auf Grund des Völker­gewohnheitsrechts oder internationaler Übereinkünfte zustehen; soweit er jedoch konsularische Aufgaben wahrnimmt, hat er keinen Anspruch auf eine weitergehende Immunität von der Gerichtsbarkeit, als einem Konsularbeamten auf Grund dieses Übereinkommens zusteht.

Art. 19 Ernennung der Mitglieder des konsularischen Personals

1.  Vorbehaltlich der Artikel 20, 22 und 23 ernennt der Entsendestaat die Mitglieder des konsularischen Personals nach freiem Ermessen.

2.  Namen und Vornamen, Kategorie und Klasse aller Konsularbeamten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind, notifiziert der Entsendestaat dem Emp­fangsstaat so rechtzeitig, dass dieser, falls er es wünscht, die ihm in Artikel 23 Ziffer 3 gewährten Rechte ausüben kann.

3.  Der Entsendestaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfordern, vom Empfangsstaat verlangen, einem Konsularbeamten, der nicht Chef eines konsularischen Posten ist, ein Exequatur zu erteilen.

4.  Der Empfangsstaat kann, wenn es seine Gesetze und sonstigen Rechtsvorschrif­ten erfordern, einem Konsularbeamten, der nicht Chef eines konsularischen Postens ist, ein Exequatur erteilen.

Art. 20 Personalbestand des konsularischen Postens

Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand des konsularischen Postens getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, dass dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorlie­genden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse des betreffenden konsula­rischen Postens für angemessen und normal hält.

Art. 21 Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens

Die Rangfolge der Konsularbeamten eines konsularischen Postens und jede Ände­rung dieser Rangfolge notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Empfangsstaat nicht gibt, der Chef des konsularischen Postens dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde.

Art. 22 Staatsangehörigkeit der Konsularbeamten

1.  Die Konsularbeamten sollen grundsätzlich Angehörige des Entsendestaats sein.

2.  Angehörige des Empfangsstaats dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Zustim­mung zu Konsularbeamten ernannt werden; die Zustimmung kann jederzeit wider­rufen werden.

3.  Der Empfangsstaat kann sich das gleiche Recht in Bezug auf Angehörige eines dritten Staates vorbehalten, die nicht gleichzeitig Angehörige des Entsendestaats sind.

Art. 23 Erklärung zur persona non grata

1.  Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit notifizieren, dass ein Kon­sularbeamter persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des konsularischen Personals ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betref­fende Person entweder abzuberufen oder ihre dienstliche Tätigkeit beim konsulari­schen Posten zu beenden.

2.  Weigert sich der Entsendestaat oder unterlässt er es innerhalb einer angemesse­nen Frist, seinen Verpflichtungen auf Grund der Ziffer 1 nachzukommen, so kann der Empfangsstaat entweder der betreffenden Person das Exequatur entziehen oder sie nicht weiterhin als Mitglied des konsularischen Personals betrachten.

3.  Eine zum Mitglied eines konsularischen Postens ernannte Person kann als nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft oder, wenn sie sich bereits dort befindet, bevor sie ihr Amt auf dem konsularischen Posten antritt. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die Ernennung rückgängig zu machen.

4.  In den Ziffern 1 und 3 genannten Fällen ist der Empfangsstaat nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

Art. 24 Notifizierung der Ernennungen, Ankünfte und Abreisen an den Empfangsstaat

1.  Dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde ist folgendes zu notifizieren:

a.
die Ernennung von Mitgliedern eines konsularischen Postens, ihre Ankunft nach dieser Ernennung, ihre endgültige Abreise oder die Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie alle sonstigen ihre Stellung betreffenden Ände­rungen, die während ihrer Dienstzeit auf dem konsularischen Posten erfol­gen;
b.
die Ankunft und die endgültige Abreise eines im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied eines konsularischen Postens lebenden Familienangehörigen und gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person Familienangehöriger wird oder diese Eigenschaft verliert;
c.
die Ankunft und die endgültige Abreise von Mitgliedern des Privatpersonals und gegebenenfalls ihr Ausscheiden aus diesem Dienst;
d.
die Anstellung und die Entlassung von im Empfangsstaat ansässigen Perso­nen als Mitglied des konsularischen Postens oder als Mitglied des Privatper­sonals mit Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten.

2.  Die Ankunft und die endgültige Abreise sind nach Möglichkeit im Voraus zu notifizieren.

Abschnitt II. Beendigung der konsularischen Tätigkeit


Art. 25 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens

Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens wird unter anderem dadurch beendet,

a.
dass der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienst­li­chen Tätigkeit notifiziert,
b.
dass das Exequatur entzogen wird, oder
c.
dass der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betref­fende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.
Art. 26 Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats

Der Empfangsstaat gewährt, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, den Mitglie­dern des konsularischen Postens und den Mitgliedern des Privatpersonals, die nicht seine Staatsangehörigen sind, sowie den mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben­den Familienmitgliedern, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die Zeit und die Erleichterungen, die erforderlich sind, damit sie ihre Abreise vorbereiten und sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich nach Beendigung ihrer dienstlichen Tätigkeit verlassen können. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beför­derungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände mit Ausnahme derjeni­gen zur Verfügung, die im Empfangsstaat erworben worden sind und deren Ausfuhr im Zeitpunkt der Abreise verboten ist.

Art. 27 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten und Archive sowie der Interessen des Entsendestaats unter aussergewöhnlichen Umständen


1.  Werden die konsularischen Beziehungen zwischen zwei Staaten abgebrochen,

a.
so hat der Empfangsstaat, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts die konsu­larischen Räumlichkeiten, das Vermögen des konsularischen Postens und die konsularischen Archive zu achten und zu schützen;
b.
so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat die Obhut der konsularischen Räumlichkeiten, des darin befindlichen Ver­mögens und der konsularischen Archive übertragen;
c.
so kann der Entsendestaat einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat den Schutz seiner Interessen und derjenigen seiner Angehörigen übertragen.

2.  Wird ein konsularischer Posten vorübergehend oder endgültig geschlossen, so findet Ziffer 1 Buchstabe a Anwendung. Ferner gilt folgendes:

a.
Besitzt der Entsendestaat, obwohl er im Empfangsstaat nicht durch eine diplo­matische Mission vertreten ist, in dessen Hoheitsgebiet noch einen an­deren konsularischen Posten, so kann diesem die Obhut der Räumlichkeiten des geschlossenen konsularischen Postens, des darin befindlichen Vermö­gens und der konsularischen Archive sowie mit Zustimmung des Empfangs­staats die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben im Amtsbezirk des geschlossenen konsularischen Postens übertragen werden;
b.
besitzt der Entsendestaat im Empfangsstaat weder die diplomatische Mission noch einen anderen konsularischen Posten, so findet Ziffer 1 Buchstaben b und c Anwendung.

Kapitel II. Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für konsularische Posten, Berufs-Konsularbeamte und sonstige Mitglieder eines konsularischen Postens




Abschnitt I. Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für den konsularischen Posten



Art. 29 Benützung der Nationalflagge und des Staatswappens

1.  Der Entsendestaat ist berechtigt, seine Nationalflagge und sein Wappen nach Massgabe dieses Artikels im Empfangsstaat zu benützen.

2.  Die Nationalflagge und das Wappen des Entsendestaats können an dem Gebäude, in welchem sich der konsularische Posten befindet, und an dessen Eingangstür, an der Residenz des Chefs des konsularischen Postens sowie an seinen Beförderungs­mitteln während deren dienstlichen Benützung geführt werden.

3.  Bei der Ausübung des in diesem Artikel gewährten Rechts sind die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaats zu berücksichti­gen.

Art. 30 Unterbringung

1.  Der Empfangsstaat erleichtert nach Massgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularischen Posten in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.

2.  Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat ferner dem konsularischen Posten bei der Beschaffung geeigneten Wohnraum für seine Mitglieder.

Art. 31 Unverletzlichkeit der konsularischen Räumlichkeiten

1.  Die konsularischen Räumlichkeiten sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich.

2.  Die Behörden des Empfangsstaats dürfen den Teil der konsularischen Räumlich­keiten, den der konsularische Posten ausschliesslich für seine dienstlichen Zwecke benützt, nur mit Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens oder einer von ihm bestimmten Person oder des Chefs der diplomatischen Mission des Entsende­staats betreten. Jedoch kann bei Feuer oder einem anderen Unglück, wenn sofortige Schutzmassnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Chefs des konsularischen Postens vermutet werden.

3.  Vorbehaltlich der Ziffer 2 hat der Empfangsstaat die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.

4.  Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre Einrichtung, das Vermögen des konsu­larischen Postens und dessen Beförderungsmittel geniessen Immunität von jeder Beschlagnahme für Zwecke der Landesverteidigung oder des öffentlichen Wohls. Ist für solche Zwecke eine Enteignung notwendig, so werden alle geeigneten Mass­nahmen getroffen, damit die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben nicht behindert wird; dem Entsendestaat wird unverzüglich eine angemessene und wirk­same Entschädigung gezahlt.

Art. 32 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

1.  Die konsularischen Räumlichkeiten und die Residenz des einen konsularischen Posten leitenden Berufs-Konsularbeamten, die im Eigentum des Entsendestaats oder einer für diesen handelnden Person stehen oder von ihnen gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

2.  Die in Ziffer 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat oder der für diesen handelnden Person Verträge geschlossen hat.

Art. 34 Bewegungsfreiheit

Vorbehaltlich seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen Sicherheit verboten oder geregelt ist, gewähr­leistet der Empfangsstaat allen Mitgliedern des konsularischen Postens volle Bewe­gungs- und Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

Art. 35 Verkehrsfreiheit

1.  Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des konsularischen Postens für alle amtlichen Zwecke. Der konsularische Posten kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen und den anderen konsularischen Posten des Entsendestaats, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, diplomatischen oder konsularischen Kuriergepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist dem konsularischen Posten jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet.

2.  Die amtliche Korrespondenz des konsularischen Postens ist unverletzlich. Als «amtliche Korrespondenz» gilt die gesamte Korrespondenz, welche den konsulari­schen Posten und seine Aufgaben betrifft.

3.  Das konsularische Kuriergepäck darf weder geöffnet noch zurückgehalten wer­den. Haben jedoch die zuständigen Behörden des Empfangsstaats triftige Gründe für die Annahme, dass das Gepäck etwas anderes als Korrespondenz, Schriftstücke und Gegenstände im Sinne von Ziffer 4 enthält, so können sie verlangen, dass ein ermächtigter Vertreter des Entsendestaates es in ihrer Gegenwart öffnet. Lehnen die Behörden des Entsendestaats dieses Verlangen ab, so wird das Gepäck an seinen Ursprungsort zurückbefördert.

4.  Gepäckstücke, die das konsularische Kuriergepäck bilden, müssen äusserlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein; sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz sowie ausschliesslich für den amtlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.

5.  Der konsularische Kurier muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das kon­sularische Kuriergepäck bilden. Ausser mit Zustimmung des Empfangsstaats darf er weder ein Angehöriger des Empfangsstaats noch, wenn er nicht des Entsendestaats ist, im Empfangsstaat ständig ansässig sein. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dieser Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er geniesst persönliche Unverletz­lichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art.

6.  Der Entsendestaat, seine diplomatischen Missionen und seine konsularischen Posten können konsularische Kuriere ad hoc nennen. Auch in diesen Fällen gilt Ziffer 5; jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Kurier das ihm anvertraute konsularische Kuriergepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.

7.  Konsularisches Kuriergepäck kann dem Kommandanten eines Seeschiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen oder ‑flugplatz ist. Der Kommandant muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als konsularischer Kurier. Auf Grund einer Abmachung mit den zuständigen Ortsbehörden kann der konsularische Posten eines seiner Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert vom Kommandanten des Seeschiffes oder Luftfahrzeugs entgegenzu­nehmen.

Art. 36 Verkehr mit Angehörigen des Entsendestaats

1.  Um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in Bezug auf Angehörige des Entsendestaats zu erleichtern, gilt folgendes:

a.
den Konsularbeamten steht es frei, mit Angehörigen des Entsendestaats zu verkehren und sie aufzusuchen. Angehörigen des Entsendestaats steht es in gleicher Weise frei, mit dessen Konsularbeamten zu verkehren und sie auf­zusuchen;
b.
die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben den konsularischen Pos­ten des Entsendestaats auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn in seinem Konsularbezirk ein Angehöriger dieses Staates festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Jede von einer Person, die festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder ander­weitig die Freiheit entzogen ist, an den konsularischen Posten gerichtete Mitteilung haben die genannten Behörden ebenfalls unverzüglich weiterzu­leiten. Diese Behörden haben den Betroffenen unverzüglich über die ihm auf Grund dieses Buchstabens zustehenden Rechte zu unterrichten;
c.
Konsularbeamte sind berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, aufzusuchen, mit ihm zu sprechen und zu korrespon­dieren sowie für seine Vertretung vor Gericht zu sorgen. Sie sind ferner berechtigt, einen Angehörigen des Entsendestaats aufzusuchen, der in ihrem Konsularbezirk auf Grund einer Verurteilung inhaftiert oder dem dort auf Grund einer Verurteilung anderweitig die Freiheit entzogen ist. Jedoch dür­fen Konsularbeamte nicht für einen Staatsangehörigen, der inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder dem anderweitig die Freiheit entzogen ist, tätig werden, wenn der Betroffene ausdrücklich Einspruch dagegen erhebt.

2.  Die in Ziffer 1 genannten Rechte sind nach Massgabe der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats auszuüben; hierbei wird jedoch voraus­gesetzt, dass diese Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften es ermöglichen, die Zwecke vollständig zu verwirklichen, für welche die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte eingeräumt werden.

Art. 37 Benachrichtigung bei Todesfällen, Vormundschaften oder Beistand­schaften, Schiffbruch und Flugunfällen

Verfügen die zuständigen Behörden des Empfangsstaats über die entsprechenden Auskünfte, so sind sie verpflichtet,

a.
beim Tod eines Angehörigen des Entsendestaats unverzüglich den konsulari­schen Posten zu benachrichtigen, in dessen Amtsbezirk der Todesfall einge­treten ist;
b.
den zuständigen konsularischen Posten unverzüglich von allen Fällen zu benachrichtigen, in denen die Bestellung eines Vormundes oder Beistandes im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll handlungsfähigen Angehörigen des Entsendestaats angebracht erscheint. Die Anwendung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats bleibt jedoch hinsichtlich der Bestellung dieses Vormundes oder Beistandes unberührt;
c.
unverzüglich den dem Ort des Unfalles am nächsten gelegenen konsulari­schen Posten zu benachrichtigen, wenn ein Schiff, das die Staatszugehörig­keit des Entsendestaats besitzt, im Küstenmeer oder in den Binnengewässern des Empfangsstaats Schiffbruch erleidet oder auf Grund läuft oder wenn ein im Entsendestaat registriertes Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet des Empfangs­staats verunglückt.
Art. 38 Verkehr mit den Behörden des Empfangsstaats

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich die Konsularbeamten

a.
an die zuständigen örtlichen Behörden ihres Konsularbezirks sowie
b.
an die zuständigen Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, wenn und soweit letzteres auf Grund der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender inter­nationaler Übereinkünfte zulässig ist.
Art. 39 Konsulargebühren und -kosten

1.  Der konsularische Posten kann im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Entsendestaats für konsularische Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren und Kosten erheben.

2.  Die vereinnahmten Beträge der in Ziffer 1 genannten Gebühren und Kosten und die hierüber ausgestellten Quittungen sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.

Abschnitt II. Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für Berufs-Konsularbeamte und andere Mitglieder des konsularischen Postens




Art. 40 Schutz der Konsularbeamten

Der Empfangsstaat behandelt die Konsularbeamten mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Massnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.

Art. 41 Persönliche Unverletzlichkeit der Konsularbeamten

1.  Konsularbeamte unterliegen keiner Festnahme oder Untersuchungshaft, es sei denn wegen eines schweren Verbrechens und auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Gerichtsbehörde.

2.  Ausser in dem in Ziffer 1 genannten Fall dürfen Konsularbeamten weder inhaf­tiert noch auf andere Weise in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden, es sei denn in Vollstreckung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

3.  Wird gegen einen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, ausser in dem in Ziffer 1 vorgesehenen Fall, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es unter den in Ziffer 1 genannten Umständen notwendig geworden, einen Konsularbeamten in Unter­su­chungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

Art. 42 Benachrichtigung über Festnahme, Untersuchungshaft oder Strafverfolgung

Wird ein Mitglied des konsularischen Personals festgenommen, in Untersuchungs­haft genommen oder wird ein Strafverfahren gegen dieses Mitglied eingeleitet, so hat der Empfangsstaat sofort den Chef des konsularischen Postens zu benachrichti­gen. Ist dieser selbst von einer der genannten Massnahmen betroffen, so hat der Empfangsstaat den Entsendestaat auf diplomatischem Wege zu benachrichtigen.

Art. 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit

1.  Konsularbeamte und Konsularangestellte sind für Handlungen, die sie in Wahr­nehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen haben, nicht der Gerichtsbarkeit der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates unterworfen.

2.  Ziffer 1 findet jedoch keine Anwendung bei Zivilklagen,

a.
wenn diese aus einem Vertrag entstehen, den ein Konsularbeamter oder ein Konsularangestellter geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich oder implizite im Auftrag des Entsendestaats zu handeln, oder
b.
wenn diese von einem Dritten wegen eines Schadens angestrengt werden, der aus einem im Empfangsstaat durch ein Land‑, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
Art. 44 Zeugnispflicht

1.  Mitglieder eines konsularischen Postens können in einem Gerichts- oder Ver­waltungsverfahren als Zeugen geladen werden. Konsularangestellte und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dürfen nur in den in Ziffer 3 genannten Fällen das Zeugnis verweigern. Weigert sich ein Konsularbeamter auszusagen, so darf gegen ihn keine Zwangs- oder anderweitige Massnahme getroffen werden.

2.  Die Behörde, welche die Zeugenaussage eines Konsularbeamten verlangt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung seiner konsularischen Aufgaben behindern. Sie kann, soweit möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder in den Räumlichkeiten des konsularischen Postens oder eine schriftliche Erklärung von ihm entgegenneh­men.

3.  Mitglieder eines konsularischen Postens sind nicht verpflichtet, Zeugenaussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Entsendestaats zu verweigern.

Art. 45 Verzicht auf Vorrechte und Immunitäten

1.  Der Entsendestaat kann hinsichtlich eines Mitglieds des konsularischen Postens auf die in den Artikeln 41, 43 und 44 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten verzichten.

2.  Der Verzicht muss vorbehaltlich der Ziffer 3 stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.

3.  Strengt ein Konsularbeamter oder ein Konsularangestellter in einer Sache, in der er nach Massgabe des Artikels 43 Immunität von der Gerichtsbarkeit geniessen würde, ein Gerichtsverfahren an, so kann er sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

4.  Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Art. 46 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthaltsbewilligung

1.  Konsularbeamte und Konsularangestellte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufenthaltsbewilligung befreit.

2.  Ziffer 1 gilt jedoch weder für Konsularangestellte, die nicht ständig Bedienstete des Entsendestaats sind oder die eine private Erwerbstätigkeit im Empfangsstaat ausüben, noch für ihre Familienmitglieder.

Art. 47 Befreiung von der Arbeitsbewilligung

1.  Mitglieder des konsularischen Postens sind in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats vorgesehen Verpflichtungen hinsichtlich der Arbeitsbewilligung für ausländische Arbeitskräfte befreit.

2.  Mitglieder des Privatpersonals der Konsularbeamten und der Konsularangestell­ten sind, wenn sie im Empfangsstaat keine andere private Erwerbstätigkeit ausüben, von den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen befreit.

Art. 48 Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

1.  Vorbehaltlich der Ziffer 3 sind die Mitglieder des konsularischen Postens in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den im Empfangsstaat geltenden Vor­schriften über soziale Sicherheit befreit.

2.  Die in Ziffer 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für die Mitglieder des Privatper­sonals, die ausschliesslich bei Mitgliedern des konsularischen Postens beschäftigt sind, sofern sie

a.
weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und
b.
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.

3.  Beschäftigen Mitglieder des konsularischen Postens Personen, auf welche die in Ziffer 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Ver­pflichtungen zu beachten, welche die Vorschriften über soziale Sicherheit im Emp­fangsstaat den Arbeitgebern auferlegen.

4.  Die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehene Befreiung schliesst die freiwillige Betei­ligung am System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaates nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt.

Art. 49 Befreiung von der Besteuerung

1.  Konsularbeamte und Konsularangestellte sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder ‑abgaben befreit; ausgenommen hier­von sind

a.
die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern;
b.
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Hoheitsgebiet des Empfangs­staats gelegenem unbeweglichem Vermögen, jedoch vorbehaltlich des Artikels 32;
c.
Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang, die der Empfangs­staat erhebt, jedoch vorbehaltlich des Artikels 51 Buchstabe b;
d.
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften einschliesslich Kapital­gewinnen, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie Ver­mögenssteuern von Kapitalanlagen in gewerblichen oder Finanzunterneh­men, die im Empfangsstaat gelegen sind;
e.
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
f.
Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs- und Hypothekenge­bühren sowie Stempelabgaben, jedoch vorbehaltlich des Arti­kels 32.

2.  Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals sind von Steuern und sonstigen Abgaben auf ihren Dienstbezügen befreit.

3.  Beschäftigen Mitglieder des konsularischen Postens Personen, deren Löhne oder Gehälter nicht von der Einkommenssteuer im Empfangsstaat befreit sind, so haben sie die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Erhebung der Einkom­mensteuer zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.

Art. 50 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen

1.  Nach Massgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:

a.
Gegenstände für den amtlichen Gebrauch des konsularischen Postens;
b.
Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Konsularbeamten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, ein­schliesslich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände. Die zum Verbrauch bestimmten Gegenstände dürfen die für die unmittelbare Ver­wendung durch die Beteiligten erforderlichen Mengen nicht überschreiten.

2.  Konsularangestellte geniessen die in Ziffer 1 vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen in Bezug auf Gegenstände, die anlässlich ihrer Ersteinrichtung einge­führt werden.

3.  Konsularbeamte und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Fami­lienmitglieder geniessen Befreiung von der Zollkontrolle ihres mitgeführten persön­lichen Gepäcks. Es darf nur kontrolliert werden, wenn triftige Gründe für die Ver­mutung vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die in Ziffer 1 Buchstabe b nicht bezeichnet sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats verboten ist oder die dessen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über Quarantäne unterliegen. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Konsularbeamten oder seines betreffenden Fami­lienmitgliedes stattfinden.

Art. 51 Nachlass eines Mitglieds des konsularischen Postens oder eines seiner Familienangehörigen

Stirbt ein Mitglied des konsularischen Postens oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Familienangehöriger, so ist der Empfangsstaat verpflichtet,

a.
die Ausfuhr des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalles verboten war, zu gestatten,
b.
von dem beweglichen Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des konsularischen Postens oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, keine staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang zu erheben.
Art. 52 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und Auflagen

Der Empfangsstaat befreit die Mitglieder des konsularischen Postens und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von allen persön­lichen Dienstleistungen, von allen öffentlichen Dienstleistungen jeder Art und von militärischen Auflagen wie zum Beispiel Beschlagnahmen, Kontributionen und Einquartierungen.

Art. 53 Beginn und Ende konsularischer Vorrechte und Immunitäten

1.  Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten stehen den Mitgliedern des konsularischen Postens von dem Zeitpunkt an zu, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats einreisen, um dort ihren Posten anzutreten, oder, wenn sie sich bereits in seinem Hoheitsgebiet befinden von dem Zeitpunkt an, in dem sie ihren Dienst auf dem konsularischen Posten antreten.

2.  Den im gemeinsamen Haushalt mit einem Mitglied des konsularischen Postens lebenden Familienangehörigen sowie den Mitgliedern seines Privatpersonals stehen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an zu, in dem das Mitglied des konsularischen Postens nach Ziffer 1 in den Genuss der Vorrechte und Immunitäten kommt oder in dem die Mitglieder der Familie oder des Privatpersonals in das Hoheitsgebiet des Empfangstaates einreisen oder in dem sie Mitglied der Familie oder Privatpersonals werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt am spätestens liegt.

3.  Ist die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds eines konsularischen Postens beendet, so werden seine Vorrechte und Immunitäten sowie diejenigen der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen und der Mitglieder seines Privatpersonals normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise des Betreffenden aus dem Empfangsstaat oder nach Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfäl­lig, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. Die Vorrechte und Immunitäten der in Ziffer 2 bezeichneten Personen werden beim Ausscheiden aus dem Haushalt oder dem Privatpersonal eines Mitglieds des konsularischen Postens hinfällig; beabsichtigen sie jedoch, innerhalb einer angemessenen Frist aus dem Empfangsstaat auszureisen, so bleiben ihre Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise bestehen.

4.  In Bezug auf die von einem Konsularbeamten oder einem Konsularangestellten in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität von der Gerichtsbarkeit auf unbegrenzte Zeit bestehen.

5.  Stirbt ein Mitglied des konsularischen Postens, so geniessen die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen weiterhin die ihnen zuste­henden Vorrechte und Immunitäten bis zu ihrer Ausreise aus dem Empfangstaat oder bis zum Ablauf einer hierfür gewährten angemessenen Frist, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Art. 54 Verpflichtungen dritter Staaten

1.  Reist ein Konsularbeamter, um sein Amt anzutreten oder um auf seinen Posten oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich aus einem der genannten Gründe im Hoheitsgebiet dieses Staates, der ihm erforderlichenfalls einen Sichtvermerk erteilt hat, so gewährt ihm dieser Staat alle in den anderen Artikeln dieses Übereinkommens vorgesehenen Immunitäten, soweit sie für eine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn im gemeinsamen Haushalt mit dem Konsularbeamten lebende Familienmitglieder, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, ihn begleiten oder wenn sie getrennt von ihm reisen, um sich zu ihm zu begeben oder in den Entsende­staat zurückzukehren.

2.  Unter den Voraussetzungen der Ziffer 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise anderer Mitglieder des konsularischen Postens oder der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern.

3.  Dritte Staaten gewähren in Bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschliesslich verschlüsselter Nach­richten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf Grund dieses Übereinkommens zu gewähren verpflichtet ist. Konsularischen Kurie­ren, denen erforderlichenfalls ein Sichtvermerk erteilt worden ist, und konsulari­schem Kuriergepäck im Durchgangsverkehr gewähren sie die gleiche Unverletzlich­keit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat auf Grund dieses Übereinkommens zu gewähren verpflichtet ist.

4.  Die Verpflichtungen dritter Staaten auf Grund der Ziffern 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Ziffern bezeichneten Personen sowie in Bezug auf amtliche Mitteilungen und das konsularische Kuriergepäck auch dann, wenn sie sich infolge höherer Gewalt im Hoheitsgebiet des dritten Staates befinden.

Art. 55 Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

1.  Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangs­staates zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angele­genheiten einzumischen.

2.  Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nicht in einer Weise benützt werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben unvereinbar ist.

3.  Ziffer 2 schliesst die Möglichkeit nicht aus, dass Büros anderer Institutionen oder Dienststellen in einem Teil des Gebäudes untergebracht werden, in dem sich die konsularischen Räumlichkeiten befinden; Voraussetzung hierfür ist, dass die Räum­lichkeiten dieser Büros von den Räumlichkeiten getrennt sind, welche der konsulari­sche Posten benützt. In diesem Falle gelten diese Büros nicht als Teil der konsulari­schen Räumlichkeiten im Sinne dieses Übereinkommens.

Art. 56 Haftpflichtversicherung

Die Mitglieder des konsularischen Postens haben allen Verpflichtungen nachzu­kommen, die in den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats in Bezug auf die Haftpflichtversicherung für die von ihnen benützten Land‑, Wasser- oder Luftfahrzeuge vorgesehen sind.

Art. 57 Sonderbestimmungen über private Erwerbstätigkeit

1.  Berufs-Konsularbeamte dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

2.  Die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden folgen­den Personen nicht gewährt:

a.
Konsularangestellten oder Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben;
b.
Mitgliedern der Familie oder des Privatpersonals der unter Buchstabe a bezeichneten Personen;
c.
Familienangehörigen eines Mitglieds eines konsularischen Postens, die im Empfangsstaat eine private Erwerbstätigkeit ausüben.

Kapitel III. Regelung für Honorar-Konsularbeamte und die von ihnen geleiteten konsularischen Posten



Art. 58 Allgemeine Bestimmungen über Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

1.  Die Artikel 28, 29, 30, 34, 35, 36, 37, 38 und 39, Artikel 54 Ziffer 3 und Arti­kel 55 Ziffern 2 und 3 gelten für konsularische Posten, die von Honorar-Konsularbe­amten geleitet werden. Ausserdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser konsularischen Posten nach den Artikeln 59, 60, 61 und 62.

2.  Die Artikel 42 und 43, Artikel 44 Ziffer 3, die Artikel 45 und 53 und Artikel 55 Ziffer 1 gelten für Honorar-Konsularbeamte. Ausserdem bestimmen sich die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten dieser Konsularbeamten nach den Artikeln 63, 64, 65, 66 und 67.

3.  Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Familienmitglieder eines Honorar-Konsularbeamten oder eines Konsular­angestellten, der auf einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten beschäftigt ist.

4.  Der Austausch von konsularischem Kuriergepäck zwischen zwei von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten in verschiedenen Staaten ist nur mit Zustimmung der beiden Empfangsstaaten zulässig.

Art. 59 Schutz der konsularischen Räumlichkeiten

Der Empfangsstaat trifft alle erforderlichen Massnahmen, um die konsularischen Räumlichkeiten eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsulari­schen Postens vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.

Art. 60 Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten von der Besteuerung

1.  Die konsularischen Räumlichkeiten eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens, die im Eigentum des Entsendestaats stehen oder von diesem gemietet oder gepachtet sind, geniessen Befreiung von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

2.  Die in Ziffer 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.

Art. 61 Unverletzlichkeit der konsularischen Archive und Schriftstücke

Die konsularischen Archive und Schriftstücke eines von einem Honorar-Konsular­beamten geleiteten konsularischen Postens sind jederzeit unverletzlich, wo immer sie sich befinden, sofern sie von anderen Papieren und Schriftstücken getrennt gehalten werden, insbesondere von der Privatkorrespondenz des Chefs des konsula­rischen Postens und seiner Mitarbeiter sowie von den Gegenständen, Büchern oder Schriftstücken, die sich auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe beziehen.

Art. 62 Befreiung von Zöllen

Nach Massgabe seiner geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände, sofern sie für den amtlichen Gebrauch eines von einem Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Postens bestimmt sind, und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlagerung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen: Wappen, Flaggen, Schilder, Siegel und Stempel, Bücher, amtliche Drucksachen, Büromöbel, Büromaterial und ähnliche Gegenstände, die dem konsularischen Posten vom Entsendestaat oder auf dessen Veranlassung gelie­fert werden.

Art. 63 Strafverfahren

Wird gegen einen Honorar-Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so hat er vor den zuständigen Behörden zu erscheinen. Jedoch ist das Verfahren mit der ihm auf Grund seiner amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und, ausser wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert. Ist es notwendig geworden, einen Honorar-Konsularbeamten in Untersuchungshaft zu nehmen, so ist das Verfahren gegen ihn in kürzester Frist einzuleiten.

Art. 65 Befreiung von der Anmeldepflicht für Ausländer und der Aufenthalts­bewilligung

Honorar-Konsularbeamte mit Ausnahme jener, die im Empfangsstaat einen freien Beruf oder eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, welche auf persönlichen Gewinn gerichtet sind, geniessen Befreiung von allen in den Gesetzen und sonstigen Rechts­vorschriften des Empfangsstaats vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Anmeldepflicht für Ausländer und die Aufenthaltsbewilligung.

Art. 66 Befreiung von der Besteuerung

Ein Honorar-Konsularbeamter ist von allen Steuern und sonstigen Abgaben auf den Entschädigungen und Zulagen befreit, die er vom Entsendestaat für die Wahrneh­mung konsularischer Aufgaben erhält.

Kapitel IV. Allgemeine Bestimmungen


Art. 69 Konsularagenten, die nicht Chefs eines konsularischen Postens sind

1.  Jeder Staat kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob er Konsularagenturen errichten oder zulassen will, denen Konsularagenten vorstehen, welche der Entsen­destaat nicht zum Chef eines konsularischen Postens ernennt.

2.  Die Bedingungen, unter denen Konsularagenturen im Sinne von Ziffer 1 ihre Tätigkeit ausüben können, und die Vorrechte und Immunitäten, welche die ihnen vorstehenden Konsularagenten geniessen sollen, werden im gegenseitigen Einver­nehmen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat festgesetzt.

Art. 70 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission

1.  Dieses Übereinkommen gilt, soweit der Zusammenhang es erlaubt, auch für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch eine diplomatische Mission.

2.  Die Namen der Mitglieder einer diplomatischen Mission, die der Konsularabtei­lung zugeordnet oder sonst mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben der Mission beauftragt sind, werden dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde notifi­ziert.

3.  Bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kann sich die diplomatische Mission

a.
an die örtlichen Behörden des Konsularbezirks sowie
b.
an die Zentralbehörden des Empfangsstaats wenden, sofern letzteres auf Grund des Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie der Übung des Empfangsstaats oder auf Grund entsprechender internationaler Überein­künfte zulässig ist.

4.  Die Vorrechte und Immunitäten der in Ziffer 2 bezeichneten Mitglieder der diplomatischen Mission richten sich auch weiterhin nach den Regeln des Völker­rechts über diplomatische Beziehungen.

Art. 71 Angehörige des Empfangsstaats und Personen, die dort ständig ansässig sind

1.  Soweit der Empfangsstaat nicht zusätzliche Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gewährt, geniessen Konsularbeamte, die Angehörige des Empfangs­staats oder dort ständig ansässig sind, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und persönliche Unverletzlichkeit in Bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Auf­gaben vorgenommenen Amtshandlungen sowie das in Artikel 44 Ziffer 3 vorgese­hene Vorrecht. Hinsichtlich dieser Konsularbeamten ist der Empfangsstaat ferner durch die in Artikel 42 festgelegte Verpflichtung gebunden. Wird gegen einen solchen Konsularbeamten ein Strafverfahren eingeleitet, so ist dieses, ausser wenn der Betroffene festgenommen oder inhaftiert ist, in einer Weise zu führen, welche die Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben möglichst wenig behindert.

2.  Anderen Mitgliedern des konsularischen Postens, die Angehörige des Empfangs­staats oder dort ständig ansässig sind, und ihren Familienangehörigen sowie den Familienangehörigen der in Ziffer 1 bezeichneten Konsularbeamten stehen Erleich­terungen, Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugestandenen Umfang zu. Denjenigen Familienangehörigen von Mitgliedern des konsularischen Postens und denjenigen Mitgliedern des Privatpersonals, die Angehörige des Emp­fangsstaats oder dort ständig ansässig sind, stehen ebenfalls Erleichterungen, Vor­rechte und Immunitäten nur in dem vom Empfangsstaat zugestandenen Umfang zu. Der Empfangsstaat darf jedoch seine Hoheitsgewalt über diese Personen nur so ausüben, dass er die Wahrnehmung der Aufgaben des konsularischen Postens nicht ungebührlich behindert.

Art. 72 Nicht-Diskriminierung

1.  Bei der Anwendung dieses Übereinkommens unterlässt der Empfangsstaat jede diskriminierende Behandlung von Staaten.

2.  Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung,

a.
wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigenen kon­sularischen Posten einschränkend angewandt wird;
b.
wenn Staaten auf Grund von Gewohnheit oder Vereinbarung einander eine günstigere Behandlung gewähren, als es nach diesem Übereinkommen erforderlich ist.

Kapitel V. Schlussbestimmungen


Art. 74 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen, für Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs3 und für jeden andern Staat, den die Generalversammlung der Verein­ten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf: bis zum 31. Oktober 1963 im Bundesministerium für Auswär­tige Angelegenheiten der Republik Österreich und danach bis zum 31. März 1964 am Sitz der Vereinten Nationen in New York.

Art. 75 Ratifizierung

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. 76 Beitritt

Dieses Übereinkommen liegt zum Beitritt für jeden Staat auf, der einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim General­sekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. 77 Inkrafttreten

1.  Dieses Übereinkommen tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zwei­undzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

2.  Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitritts­urkunde in Kraft.

Art. 78 Notifikationen durch den Generalsekretär

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören,

a.
die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäss den Artikeln 74,75 und 76;
b.
den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 77 in Kraft tritt.
Art. 79 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französi­scher, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Artikel 74 bezeichneten vier Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am vierundzwanzigsten April neunzehnhundertdreiundsechzig.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 8. Februar 20224

4 AS 1968 887; 1974 1275; 1976 1464; 1977 1410; 1979 559; 1980 328; 1981 2062; 1982 2076; 1984 196, 421; 1985 370; 1987 466; 1988 1636; 1990 323; 1993 2348; 2004 1377; 2006 3321; 2010 1621; 2013 1237; 2016 2289; 2022 88. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten*

  21. Juni

1965 B

  19. März

1967

Albanien

  4. Oktober

1991 B

  3. November

1991

Algerien

14. April

1964 B

19. März

1967

Andorra

  3. Juli

1996 B

  2. August

1996

Angola

21. November

1990 B

21. Dezember

1990

Antigua und Barbuda

25. Oktober

1988 N

  1. November

1981

Äquatorialguinea

30. August

1976 B

29. September

1976

Argentinien

  7. März

1967

  6. April

1967

Armenien

23. Juni

1993 B

23. Juli

1993

Aserbaidschan

13. August

1992 B

12. September

1992

Australien

12. Februar

1973

14. März

1973

Bahamas

17. März

1977 N

10. Juli

1973

Bahrain

17. September

1992 B

17. Oktober

1992

Bangladesch

13. Januar

1978 N

26. März

1971

Barbados*

11. Mai

1992 B

10. Juni

1992

Belarus

21. März

1989 B

20. April

1989

Belgien

  9. September

1970

  9. Oktober

1970

Belize*

30. November

2000 B

30. Dezember

2000

Benin

27. April

1979

27. Mai

1979

Bhutan

28. Juli

1981 B

27. August

1981

Bolivien

22. September

1970

22. Oktober

1970

Bosnien und Herzegowina

  1. September

1993 N

  6. März

1992

Botsuana

26. März

2008 B

25. April

2008

Brasilien

11. Mai

1967

10. Juni

1967

Brunei

24. Mai

2013 B

23. Juni

2013

Bulgarien*

11. Juli

1989 B

10. August

1989

Burkina Faso

11. August

1964

19. März

1967

Chile

  9. Januar

1968

  8. Februar

1968

China

  2. Juli

1979 B

  1. August

1979

Costa Rica

29. Dezember

1966

19. März

1967

Dänemark* **

15. November

1972

15. Dezember

1972

Deutschland* **

  7. September

1971

  7. Oktober

1971

Dominica

24. November

1987 N

  3. November

1978

Dominikanische Republik

  4. März

1964

19. März

1967

Dschibuti

  2. November

1978 B

  2. Dezember

1978

Ecuador

11. März

1965

19. März

1967

El Salvador

19. Januar

1973 B

18. Februar

1973

Eritrea

14. Januar

1997 B

13. Februar

1997

Estland

21. Oktober

1991 B

20. November

1991

Eswatini

  8. März

2019 B

  7. April

2019

Fidschi*

28. April

1972 B

28. Mai

1972

Finnland* **

  2. Juli

1980

  1. August

1980

Frankreich**

31. Dezember

1970

30. Januar

1971

Gabun

23. Februar

1965

19. März

1967

Gambia

28. März

2013 B

27. April

2013

Georgien

12. Juli

1993 B

11. August

1993

Ghana

  4. Oktober

1963

19. März

1967

Grenada

  2. September

1992 B

  2. Oktober

1992

Griechenland

14. Oktober

1975 B

13. November

1975

Guatemala

  9. Februar

1973 B

11. März

1973

Guinea

30. Juni

1988 B

30. Juli

1988

Guyana

13. September

1973 B

13. Oktober

1973

Haiti

  2. Februar

1978 B

  4. März

1978

Heiliger Stuhl

  8. Oktober

1970

  7. November

1970

Honduras

13. Februar

1968 B

14. März

1968

Indien

28. November

1977 B

28. Dezember

1977

Indonesien

  4. Juni

1982 B

  4. Juli

1982

Irak

14. Januar

1970 B

13. Februar

1970

Iran

  5. Juni

1975

  5. Juli

1975

Irland

10. Mai

1967

  9. Juni

1967

Island*

  1. Juni

1978 B

  1. Juli

1978

Italien*

25. Juni

1969

25. Juli

1969

Jamaika

  9. Februar

1976 B

10. März

1976

Japan

  3. Oktober

1983 B

  2. November

1983

Jemen*

10. April

1986 B

10. Mai

1986

Jordanien

  7. März

1973 B

  6. April

1973

Kambodscha

10. März

2006 B

  9. April

2006

Kamerun

22. Mai

1967

21. Juni

1967

Kanada*

18. Juli

1974 B

17. August

1974

Kap Verde

30. Juli

1979 B

29. August

1979

Kasachstan

  5. Januar

1994 B

  4. Februar

1994

Katar*

  4. November

1998 B

  4. Dezember

1998

Kenia

  1. Juli

1965 B

19. März

1967

Kirgisistan

  7. Oktober

1994 B

  6. November

1994

Kiribati

  2. April

1982 N

12. Juli

1979

Kolumbien

  6. September

1972

  6. Oktober

1972

Kongo (Kinshasa)

15. Juli

1976

14. August

1976

Korea (Nord-)

  8. August

1984 B

  7. September

1984

Korea (Süd-)

  7. März

1977 B

  6. April

1977

Kroatien

12. Oktober

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

15. Oktober

1965

19. März

1967

Kuwait

31. Juli

1975

30. August

1975

Laos

  9. August

1973 B

  8. September

1973

Lesotho*

26. Juli

1972 B

25. August

1972

Lettland

13. Februar

1992 B

14. März

1992

Libanon

20. März

1975

19. April

1975

Liberia

28. August

1984

27. September

1984

Libyen

  4. September

1998 B

  4. Oktober

1998

Liechtenstein

18. Mai

1966

19. März

1967

Litauen

15. Januar

1992 B

14. Februar

1992

Luxemburg

  8. März

1972

  7. April

1972

Madagaskar

17. Februar

1967 B

19. März

1967

Malawi

29. April

1980 B

29. Mai

1980

Malaysia

  1. Oktober

1991 B

31. Oktober

1991

Malediven

21. Januar

1991 B

20. Februar

1991

Mali

28. März

1968 B

27. April

1968

Malta*

10. Dezember

1997 B

  9. Januar

1998

Marokko*

23. Februar

1977 B

25. März

1977

Marshallinseln

  9. August

1991 B

  8. September

1991

Mauretanien

21. Juli

2000 B

20. August

2000

Mauritius

13. Mai

1970 B

12. Juni

1970

Nordmazedonien

18. August

1993 N

17. November

1991

Mexiko*

16. Juni

1965

19. März

1967

Mikronesien

29. April

1991 B

29. Mai

1991

Moldau

26. Januar

1993 B

25. Februar

1993

Monaco

  4. Oktober

2005 B

  3. November

2005

Mongolei

14. März

1989 B

13. April

1989

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

18. April

1983 B

18. Mai

1983

Myanmar*

  2. Januar

1997 B

  1. Februar

1997

Namibia

14. September

1992 B

14. Oktober

1992

Nauru

14. Dezember

2012 B

13. Januar

2013

Nepal

28. September

1965 B

19. März

1967

Neuseeland a

10. September

1974 B

10. Oktober

1974

Nicaragua

31. Oktober

1975 B

30. November

1975

Niederlande b* **

17. Dezember

1985 B

16. Januar

1986

    Aruba

17. Dezember

1985 B

16. Januar

1986

    Curaçao

17. Dezember

1985 B

16. Januar

1986

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

17. Dezember

1985 B

16. Januar

1986

    Sint Maarten

17. Dezember

1985 B

16. Januar

1986

Niger

26. April

1966

19. März

1967

Nigeria

22. Januar

1968 B

21. Februar

1968

Norwegen*

13. Februar

1980

14. März

1980

Oman

31. Mai

1974 B

30. Juni

1974

Österreich

12. Juni

1969

12. Juli

1969

Pakistan

14. April

1969 B

14. Mai

1969

Palästina

  2. April

2014 B

  2. Mai

2014

Panama

28. August

1967

27. September

1967

Papua-Neuguinea

  4. Dezember

1975 N

16. September

1975

Paraguay

23. Dezember

1969 B

22. Januar

1970

Peru

17. Februar

1978

19. März

1978

Philippinen

15. November

1965

19. März

1967

Polen

13. Oktober

1981

12. November

1981

Portugal*

13. September

1972 B

13. Oktober

1972

Ruanda

31. Mai

1974 B

30. Juni

1974

Rumänien

24. Februar

1972 B

25. März

1972

Russland

15. März

1989 B

14. April

1989

Salomoninseln

  3. Juni

2021 B

  3. Juli

2021

Sambia

18. Mai

2016 B

17. Juni

2016

Samoa

26. Oktober

1987 B

25. November

1987

São Tomé und Príncipe

  3. Mai

1983 B

  2. Juni

1983

Saudi-Arabien*

29. Juni

1988 B

29. Juli

1988

Schweden* **

19. März

1974

18. April

1974

Schweiz

  3. Mai

1965

19. März

1967

Senegal

29. April

1966 B

19. März

1967

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

29. Mai

1979 B

28. Juni

1979

Sierra Leone

  9. Mai

2016 B

  8. Juni

2016

Simbabwe

13. Mai

1991 B

12. Juni

1991

Singapur

  1. April

2005 B

  1. Mai

2005

Slowakei*

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  6. Juli

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

29. März

1968 B

28. April

1968

Spanien

  3. Februar

1970 B

  5. März

1970

Sri Lanka

  4. Mai

2006 B

  3. Juni

2006

St. Kitts und Nevis

  6. Juli

2010 B

  5. August

2010

St. Lucia

27. August

1986 N

22. Februar

1979

St. Vincent und die Grenadinen

27. April

1999 N

27. Oktober

1979

Südafrika

21. August

1989 B

20. September

1989

Sudan

23. März

1995 B

22. April

1995

Suriname

11. September

1980 B

11. Oktober

1980

Syrien*

13. Oktober

1978 B

12. November

1978

Tadschikistan

  6. Mai

1996 B

  5. Juni

1996

Tansania

18. April

1977 B

18. Mai

1977

Thailand*

15. April

1999 B

15. Mai

1999

Timor-Leste

30. Januar

2004 B

29. Februar

2004

Togo

26. September

1983 B

26. Oktober

1983

Tonga

  7. Januar

1972 B

  6. Februar

1972

Trinidad und Tobago

19. Oktober

1965 B

19. März

1967

Tschechische Republik*

22. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

  8. Juli

1964 B

19. März

1967

Türkei

19. Februar

1976 B

20. März

1976

Turkmenistan

25. September

1996 B

25. Oktober

1996

Tuvalu

15. September

1982 N

23. Oktober

1978

Uganda

10. November

2021 B

10. Dezember

2021

Ukraine

27. April

1989 B

27. Mai

1989

Ungarn

19. Juni

1987 B

19. Juli

1987

Uruguay

10. März

1970

  9. April

1970

Usbekistan

  2. März

1992 B

  1. April

1992

Vanuatu

18. August

1987 B

17. September

1987

Venezuela

27. Oktober

1965

19. März

1967

Vereinigte Arabische Emirate

24. Februar

1977 B

26. März

1977

Vereinigte Staaten* **

24. November

1969

24. Dezember

1969

Vereinigtes Königreich*

  9. Mai

1972

  8. Juni

1972

Vietnam*

  8. September

1992 B

  8. Oktober

1992

Zypern

14. April

1976 B

14. Mai

1976

*
Vorbehalte und Erklärungen.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Die Änderung gilt nicht für Tokelau.
b
Für das Königreich in Europa.