Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
- a.
- der Ausdruck «konsularischer Posten» bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
- b.
- der Ausdruck «Konsularbezirk» bezeichnet das einem konsularischen Posten für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben zugeteilte Gebiet;
- c.
- der Ausdruck «Chef des konsularischen Postens» bezeichnet eine Person, die beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
- d.
- der Ausdruck «Konsularbeamter» bezeichnet jede in dieser Eigenschaft mit der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragte Person einschliesslich des Chefs des konsularischen Postens;
- e.
- der Ausdruck «Konsularangestellter» bezeichnet jede in den Verwaltungs- oder technischen Diensten des konsularischen Postens beschäftigte Person;
- f.
- der Ausdruck «Mitglied des dienstlichen Hauspersonals» bezeichnet jede als Hausbediensteter bei einem konsularischen Posten beschäftigte Person;
- g.
- der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Postens» bezeichnet die Konsularbeamten, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
- h.
- der Ausdruck «Mitglieder des konsularischen Personals» bezeichnet die Konsularbeamten mit Ausnahme des Chefs des konsularischen Postens, die Konsularangestellten und die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals;
- i.
- der Ausdruck «Mitglied des Privatpersonals» bezeichnet eine ausschliesslich im privaten Dienst eines Mitglieds des konsularischen Postens beschäftigte Person;
- j.
- der Ausdruck «konsularische Räumlichkeiten» bezeichnet ungeachtet der Eigentumsverhältnisse die Gebäude oder Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände, die ausschliesslich für die Zwecke des konsularischen Postens benutzt werden;
- k.
- der Ausdruck «konsularische Archive» umfasst alle Papiere, Schriftstücke, Korrespondenzen, Bücher, Filme, Tonbänder und Register des konsularischen Postens sowie die Schlüsselmittel und Chiffriergeräte, die Karteien und die zum Schutz oder zur Aufbewahrung derselben bestimmten Einrichtungsgegenstände.
2. Die Konsularbeamten sind in zwei Kategorien eingeteilt: Berufs-Konsularbeamte und Honorar-Konsularbeamte. Kapitel II gilt für die von Berufs-Konsularbeamten geleiteten und Kapitel III für die von Honorar-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Posten.
3. Die Sonderstellung der Mitglieder konsularischer Posten, die Angehörige des Empfangsstaats oder dort ständig ansässig sind, ist in Artikel 71 geregelt.