a. Jeder unterlegenen Partei können die Kosten auferlegt werden, falls ein entsprechender Antrag vorliegt. Unterliegen mehrere Parteien, so bestimmt das Gericht die Kostenanteile.
b. Das Gericht kann aus besonderen Gründen oder, wenn jede Partei in einem oder mehreren Punkten unterliegt, die Kosten ganz oder zum Teil gegenseitig aufheben.
c. Das Gericht kann entscheiden, dass die Honorare der Anwälte und der Sachverständigen ganz oder teilweise unter die Kosten fallen.
d. Das Gericht kann einer Partei, selbst wenn sie obsiegt, die Kosten auferlegen, die diese einer anderen Partei nach Auffassung des Gerichts überflüssigerweise, nutzlos oder mutwillig verursacht hat.
e. Kosten, die durch Anordnungen entstehen, die das Gericht von Amts wegen erlassen hat, können zu Lasten seines Haushalts gehen.
f. Im Falle der Zurücknahme der Klage durch eine Partei sind dieser die Kosten aufzuerlegen. Nehmen alle Parteien ihre Anträge zurück, so sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.
g. Ergeht keine Entscheidung, so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.