Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- a.
- «Betreuungsgut» die Sachen, die der kulturellen Betätigung, der Erziehung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Seeleute dienen, insbesondere Bücher und Druckschriften, Bild‑ und Tonmaterial, Sportartikel, Gegenstände für den Zeitvertreib, Gewänder und Gegenstände für den Gottesdienst, wie sie die nicht erschöpfende Liste in der Anlage zu diesem Abkommen veranschaulicht;
- b.
- «Seeleute» alle die Personen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und Aufgaben wahrnehmen, die mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen;
- c.
- «Betreuungseinrichtungen» Heime, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute, die von Behörden oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden, sowie Gotteshäuser, in denen regelmässig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden;
- d.
- «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
- e.
- «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung;
- f.
- «Rat», die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 19503 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde.