Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
- a.
- der Ausdruck «Abkommen» das Abkommen und den beigefügten Anhang;
- b.
- der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» mit Bezug auf die Schweiz das Eidgenössische Luftamt4 und mit Bezug auf Ungarn den Minister für Verkehr und Post oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, welche ermächtigt sein wird, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c.
- der Ausdruck «Gebiet» die der Hoheit eines Staates unterstehenden Land- und Wasserflächen sowie den Luftraum darüber;
- d.
- der Ausdruck «Luftverkehrslinie» jeden internationalen regelmässigen Flug, welcher für die Beförderung von Fluggästen, Waren und Postsendungen durch ein Luftfahrzeug ausgeführt wird;
- e.
- der Ausdruck «vereinbarte Linien» die in Anwendung dieses Abkommens betriebenen Luftverkehrslinien;
- f.
- der Ausdruck «festgelegte Strecken» die im Anhang zu diesem Abkommen umschriebenen Strecken, auf denen die vereinbarten Linien betrieben werden können;
- g.
- der Ausdruck «technische Landung» eine Landung, welche einem anderen Zwecke dient als Fluggäste, Waren oder Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen;
- h.
- der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» eine Luftverkehrsunternehmung, welche eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.
4 Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt