Verfahrensregeln
1. Haben sich die Vertragsparteien über den Sitz des Schiedsgerichts nicht geeinigt, tagt dieses an dem von seinem Präsidenten bezeichneten Orte. Der einmal festgelegte Sitz kann nur durch einen im Einvernehmen mit den Parteien getroffenen Entscheid des Schiedsgerichts verlegt werden.
2. Die offiziellen Sprachen des Schiedsgerichts sind Französisch und Englisch. Die Akten des schriftlichen Verfahrens können in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Das mündliche Verfahren ist von einer offiziellen Sprache in die andere zu übersetzen, sofern das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Agenten nicht beschliesst, auf eine Übersetzung für einen Teil oder die Gesamtheit des Verfahrens zu verzichten.
3. Das Schiedsgericht kann, falls es dies als notwendig erachtet, einen Sekretär ernennen, der unter der Aufsicht des Präsidenten die notwendigen Vorkehren trifft für die Sitzungen des Schiedsgerichts, die Abfassung der Berichte und die Vorbereitung der Sitzungsprotokolle, und der alle sonstigen für die Unterstützung des Schiedsgerichts nützlichen Aufgaben erfüllt, die ihm das Schiedsgericht überträgt.
4. Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus der Übergabe an das Schiedsgericht und die Vertragsparteien von Klageschriften, Klagebeantwortungen und nötigenfalls Repliken sowie aller Papiere und Dokumente, die als Unterlagen dieser Akten dienen. Das mündliche Verfahren besteht aus der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten und Rechtsbeistände durch das Schiedsgericht.
5. Für jeden dem Schiedsgericht unterbreiteten Fall befragt der Präsident die Parteien über das zu befolgende Verfahren. Zu diesem Zwecke kann er die Agenten sofort nach ihrer Ernennung vorladen. Gestützt auf die erhaltenen Angaben und unter Berücksichtigung aller zwischen den Vertragsparteien getroffenen Abmachungen erlässt der Präsident die notwendigen Verfügungen, die unter anderem die Anzahl und die Reihenfolge der Vorlage der Prozessakten betreffen, sowie die Fristen, innerhalb welchen diese vorzulegen sind. Der Präsident kann jede festgesetzte Frist verlängern.
6. Jede Klageschrift und jede Klagebeantwortung sowie alle übrigen Prozessakten müssen in einer Beilage Kopien aller als Unterlagen dienenden Schriftstücke enthalten, deren Liste im Anschluss an die Schlussfolgerungen aufgeführt wird. Enthält die Beilage infolge des Umfanges eines Dokumentes nur Auszüge desselben, so muss das vollständige Dokument oder eine Abschrift davon dem Sekretär zuhanden des Schiedsgerichts oder der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, sofern das Dokument nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich ist. Alle nicht in französischer oder englischer Sprache abgefassten Dokumente müssen von einer Übersetzung in eine der beiden Sprachen begleitet sein. Im Falle umfangreicher Dokumente können Übersetzungen von Auszügen vorgelegt werden, unter Vorbehalt allfälliger späterer Entscheide des Präsidenten oder des Schiedsgerichts.
7. Jede Vertragspartei vermittelt innerhalb nützlicher Frist vor Beginn des mündlichen Verfahrens dem Präsidenten des Schiedsgerichts nähere Angaben über die Beweismittel, die sie vorzulegen gedenkt oder deren Beschaffung sie dem Schiedsgericht zu beantragen beabsichtigt. Diese Mitteilung enthält die Liste der Namen, Vornamen, Signalemente und Wohnorte der Zeugen und Sachverständigen, deren Einvernahme die Vertragspartei wünscht, sowie eine summarische Angabe der wichtigsten Punkte, die Gegenstand ihrer Aussage sein sollen.
8. Das Schiedsgericht kann sich vorübergehend an jeden Ort begeben, falls es der Ansicht ist, es sei nützlich, dort eine Beweisaufnahme durchzuführen. Soll Beweismaterial auf dem Gebiet eines Drittstaates beigebracht werden, so ist dessen Zustimmung einzuholen.
9. Alle Beweisaufnahmen und Augenscheine sind in Gegenwart oder nach gehöriger Vorladung der Agenten, Rechtsbeistände und Sachverständigen der Vertragsparteien vorzunehmen.
10. Nach Vorlegung aller Erklärungen und Beweismittel durch die Vertragsparteien und nach Einvernahme sämtlicher Zeugen erklärt der Präsident das Verfahren als abgeschlossen und zieht sich das Schiedsgericht zur Beratung und Abfassung seines Schiedsspruches zurück.