0.193.413.67

AS 1967 201; BBl 1965 III 125

Übersetzung

Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrag
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien
und Nordirland

Abgeschlossen am 7. Juli 1965
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Juni 19661
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. Februar 1967
In Kraft getreten am 9. Februar 1967

(Stand am 9. Februar 1967)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien
und Nordirland,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland bestehenden Bande der Freundschaft zu festigen und im Dienste des Friedensgedankens die Verfahren zur friedlichen Beilegung internationaler Streitigkeiten zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Kapitel I Grundsatz der friedlichen Beilegung von Streitigkeiten


Art. 1

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten irgendwelcher Art, die nicht binnen angemessener Frist auf diplomatischem Wege beigelegt werden können, einem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.

2.  Ist ein Vergleich nicht zustande gekommen, so werden die Streitigkeiten gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einem Gerichts‑ oder einem Schiedsverfahren unterworfen.

3.  Die Vertragsparteien können jedoch jederzeit vereinbaren, dass eine bestimmte Streitigkeit unmittelbar einem Gerichtsverfahren zu unterwerfen ist oder, falls es sich um eine Rechtsstreitigkeit handelt, einem Schiedsverfahren, ohne dass zuvor ein Vergleichsverfahren durchgeführt wird.

Kapitel II Vergleichsverfahren


Art. 2

1.  Die Vertragsparteien setzen eine aus fünf Mitgliedern bestehende Ständige Vergleichskommission (nachstehend Kommission genannt) ein.

2.  Jede Vertragspartei ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei andern Mitglieder werden von den Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen unter den Angehörigen von Drittstaaten bezeichnet. Diese drei Mitglieder müssen Angehörige verschiedener Staaten sein. Sie dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben noch in deren Dienst stehen.

3.  Der Vorsitzende der Kommission wird von den Vertragsparteien im gemein­samen Einvernehmen aus der Mitte der gemeinsam bezeichneten Mitglieder ernannt.

Art. 3

1.  Die Mitglieder der Kommission werden für drei Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden und in jedem Fall, bis sie die im Zeitpunkt des Erlöschens ihres Mandates noch hängigen Arbeiten abgeschlossen haben. Ist die Ersetzung eines Kommissionsmitgliedes nach Ablauf einer Dreijahresperiode vorgesehen, so ist dieses Mitglied hiervon mindestens sechs Monate zum voraus zu benachrichtigen. Hat ein Kommissionsmitglied keine solche Mitteilung erhalten, so gilt es als für eine weitere Periode von drei Jahren ernannt, und so fort.

2.  Sitze, die durch Todesfall, Rücktritt oder sonstige Verhinderung frei werden, sind innert kürzester Frist nach dem für die ursprüngliche Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.

3.  Falls eines der Mitglieder der Vergleichskommission infolge Krankheit oder aus irgend einem andern Grund verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, bezeichnen die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die das betreffende Mitglied ernannt haben, einen Stellvertreter, der vorübergehend seinen Platz einnimmt.

Art. 4

Jede der Vertragsparteien kann das von ihr bezeichnete Kommissionsmitglied durch eine Person ersetzen, die hinsichtlich des Gegenstandes der Streitigkeit besondere Sachkenntnis besitzt. Beabsichtigt eine Vertragspartei dies zu tun, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterbreitung des Vergleichsbe­gehrens mit oder, gegebenenfalls, spätestens fünfzehn Tage nachdem sie die Notifizierung eines solchen Begehrens erhalten hat. Jede Vertragspartei kann in diesem Falle innert sechs Wochen ihr eigenes Kommissionsmitglied ersetzen, falls sie dies wünscht.

Art. 5

1.  Die Kommission ist innert sechs Monaten nach Austausch der Ratifikations­urkunden zu diesem Vertrag zu bestellen.

2.  Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innert der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Frist oder, im Falle einer Ersetzung gemäss Artikel 3 Absatz 2, innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so kann auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei der Präsident des Internationalen Gerichtshofes mit der Vornahme der notwendigen Ernennungen betraut werden. Ist der Präsident des Gerichtshofes verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird der Vizepräsident des Gerichtshofes mit dieser Aufgabe betraut; ist dieser letztere verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, diese Ernennungen vornehmen.

3.  Erfolgt die Ernennung der von jeder Vertragspartei zu bezeichnenden Kommissionsmitglieder nicht innert der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Frist oder, im Falle der Ersetzung gemäss Artikel 3 Absatz 2, innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so werden die Kommissionsmitglieder nach dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.

4.  Wird der Vorsitzende der Kommission von den Vertragsparteien nicht innert zwei Monaten nach Bestellung der Kommission oder im Falle einer Vakanz nach der Ergänzung der Kommission bezeichnet, so wird er gemäss dem in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.

Art. 6

1.  Streitigkeiten werden der Kommission durch ein an den Vorsitzenden gerichtetes Begehren der einen Vertragspartei unterbreitet. Das Begehren wird von dieser Partei unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert.

2.  Das Begehren enthält nach einer summarischen Darlegung des Streitgegenstandes das Ersuchen an die Kommission, alle Massnahmen zu treffen, die zu einem Vergleich führen können.

Art. 7

Nach Anhörung der Agenten der Vertragsparteien erlässt die Kommission die in jedem Einzelfall zu befolgenden Verfahrensregeln. Diese Verfahrensregeln müssen den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechen und den Vertragsparteien in jedem Stadium des Verfahrens gleichwertige Möglichkeiten gewähren, ihren Standpunkt darzulegen. Im übrigen gelangen die in Anlage 1 zu diesem Vertrage enthaltenen Verfahrensregeln zur Anwendung, sofern die Kommission im Einvernehmen mit den Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliesst.

Art. 8

Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, tritt die Kommission an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Ort zusammen.

Art. 9

1.  Die Vertragsparteien sind bei der Kommission durch Agenten vertreten, denen es obliegt, als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu wirken. Die Agenten können ausserdem Rechtsbeistände und Sachverständige beiziehen, die sie zu diesem Zweck ernennen, und sie können die Anhörung aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheint.

2.  Die Kommission hat ihrerseits die Möglichkeit, von den Agenten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen der beiden Vertragsparteien sowie von allen Personen, die mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen sie als zweckmässig erachtet, münd­liche Auskünfte zu verlangen.

Art. 10

1.  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, werden die Entscheide der Kommission durch die Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder getroffen; ausser in Verfahrensfragen ist die Kommission nur dann beschlussflähig, wenn alle ihre Mitglieder anwesend sind.

2.  Eine Verfahrensfrage kann, falls die Kommission nicht tagt und die Frage dringlicher Natur ist, durch den Vorsitzenden entschieden werden.

Art. 11

Die Vertragsparteien erleichtern die Arbeiten der Kommission und lassen ihr ins­besondere in möglichst weitgehendem Ausmass alle sachdienlichen Dokumente und Auskünfte zukommen. Sie setzen die ihnen zu Gebote stehenden Mittel ein, um ihr zu ermöglichen, auf ihrem Hoheitsgebiet und gemäss ihren Rechtsvorschriften Zeugen und Sachverständige vorzuladen und einzuvernehmen sowie Augenscheine vorzunehmen.

Art. 12

Die Arbeiten der Kommission werden nur veröffentlicht, wenn es die Kommission mit Zustimmung der Vertragsparteien beschliesst.

Art. 13

1.  Die Kommission hat zur Aufgabe, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke mittels einer Untersuchung oder auf andere Weise alle sachdienlichen Auskünfte beizubringen und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen.

2.  Die Kommission erstattet ihren Bericht innert sechs Monaten nach dem Tage, an dem ihr eine Streitigkeit unterbreitet worden ist, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen eine Verlängerung dieser Frist. Wenn immer die Umstände es gestatten, enthält der Bericht einen Vorschlag für die Bei­legung der Streitigkeit.

3.  Jeder Vertragspartei wird eine Ausfertigung des Berichts übergeben. Der Bericht hat keineswegs den Charakter eines Schiedsspruches. Er lässt den Parteien volle Freiheit bezüglich der von ihnen gegenüber seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen einzunehmenden Haltung.

4.  Erlässt die Kommission Empfehlungen, so setzt sie wenn immer möglich eine Frist fest, innerhalb welcher jede Vertragspartei der andern mitzuteilen hat, ob sie den Empfehlungen nachzukommen gedenkt.

5.  Kein Zugeständnis und kein Vorschlag, den eine der Vertragsparteien oder die Kommission während des Vergleichsverfahrens gemacht hat, kann im Falle des Misslingens dieses Verfahrens in irgendeiner Weise die Rechte und sonstigen Ansprüche der einen oder anderen Vertragspartei präjudizieren oder berühren. Desgleichen bedeutet die Tatsache, dass eine Vertragspartei eine Schlussfolgerung einer Empfehlung oder einen Vergleichsvorschlag der Kommission annimmt, in keiner Weise, dass sie die rechtlichen und sachlichen Erwägungen anerkennt, auf denen diese Schlussfolgerung, diese Empfehlung oder dieser Vergleichsvorschlag beruht.

Kapitel III Gerichtsverfahren


Art. 14

1.  Hat das Vergleichsverfahren nicht zum Ziel geführt oder haben die Vertragsparteien vereinbart, auf ein vorgängiges Vergleichsverfahren zu verzichten, so können sie sich auf Grund einer Vereinbarung oder durch einseitige Klage gemäss den Bestimmungen seines Statuts2 an den Internationalen Gerichtshof wenden, sofern die Streitigkeit rechtlicher Natur ist und zum Gegenstand hat:

a.
die Auslegung eines Vertrages;
b.
irgendwelche Fragen des Völkerrechts;
c.
das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;
d.
die Art oder den Umfang einer wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.

2.  Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Gerichts­hofes entscheidet der Gerichtshof.

3.  Die Parteien können auf Grund einer Vereinbarung dem Gerichtshof auch solche Streitigkeiten unterbreiten, die unter keine der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Kategorien fallen. Durch diese Bestimmung wird die Fähigkeit des Gerichtshofes, mit Zustimmung der Parteien ex aequo et bono zu entscheiden, nicht beeinträchtigt.

Kapitel IV Schiedsverfahren


Art. 15

Hat das Vergleichsverfahren nicht zum Ziele geführt oder haben die Vertragsparteien vereinbart, kein vorgängiges Vergleichsverfahren durchzuführen, so können die Vertragsparteien auf Grund einer Vereinbarung eine Rechtsstreitigkeit dem in diesem Kapitel vorgesehenen Schiedsverfahren unterwerfen. Das Schiedsgericht wird in jedem Einzelfall und sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren gemäss den Bestimmungen der Artikel 16 bis 19 bestellt.

Art. 16

1.  Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Vertragspartei ernennt ein Mitglied, das sie unter ihren Staatsangehörigen auswählen kann. Die drei anderen Schiedsrichter werden von den Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen unter den Angehörigen von Drittstaaten bezeichnet. Diese drei Schiedsrichter müssen Angehörige verschiedener Staaten sein. Sie dürfen weder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben noch in deren Diensten stehen.

2.  Der Präsident des Schiedsgerichts wird von den Vertragsparteien im gemein­samen Einvernehmen aus der Mitte der gemeinsam bezeichneten Schiedsrichter ernannt.

Art. 17

1.  Erfolgt die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innert drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung gemäss Artikel 15 oder, im Falle einer Ersetzung gemäss Artikel 19 Absatz 1, innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so kann der Präsident des Internationalen Gerichtshofes auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei mit der Vornahme der notwendigen Ernennungen betraut werden. Ist der Präsident des Gerichtshofes verhindert oder besitzt er die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, so wird diese Aufgabe dem Vizepräsidenten des Gerichtshofes übertragen; ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so nimmt das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, diese Ernennungen vor.

2.  Erfolgt die Ernennung der von jeder Vertragspartei zu bezeichnenden Mitglieder des Schiedsgerichts nicht innert drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung gemäss Artikel 15 oder, im Falle einer Ersetzung gemäss Artikel 19 Absatz 1, innert drei Monaten nach Freiwerden des Sitzes, so werden sie nach dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren bezeichnet.

3.  Wird der Präsident des Schiedsgerichts von den Vertragsparteien nicht innert zwei Monaten nach der Bestellung des Gerichtes oder (im Falle einer Vakanz) der Ergänzung des Schiedsgerichts bezeichnet, so wird er nach dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verfahren ernannt.

Art. 18

1.  Ist das Schiedsgericht einmal bestellt, so bleibt seine Zusammensetzung vor­behaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 19 bis und mit der Urteilseröffnung die gleiche.

2.  Jede Vertragspartei hat jedoch die Möglichkeit, den von ihr ernannten Schiedsrichter zu ersetzen, solange das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht eröffnet ist. Ist das Verfahren einmal eröffnet, so kann ein Schiedsrichter nur im gemeinsamen Einvernehmen der Vertragsparteien ersetzt werden.

3.  Das Verfahren gilt als eröffnet, wenn der Präsident des Schiedsgerichts seine erste Verfügung in Verfahrensangelegenheiten erlassen hat.

Art. 19

1.  Sitze, die durch Todesfall oder Rücktritt frei werden, sind innert kürzester Frist nach dem für die ursprüngliche Ernennung vorgesehenen Verfahren wieder zu besetzen.

2.  Jede Vertragspartei hat das Recht, sofort einen Stellvertreter zu ernennen, um den von ihr bezeichneten Schiedsrichter vorübergehend zu ersetzen, der infolge Krankheit oder aus irgend einem anderen Grunde verhindert ist, an den Sitzungen teil­zunehmen. Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch zu machen wünscht, setzt unverzüglich die andere Vertragspartei davon in Kenntnis.

Art. 20

Die gemäss Artikel 15 abgeschlossene Vereinbarung umschreibt den Streitgegen­stand, die Befugnisse des Schiedsgerichts, das zu befolgende Verfahren sowie alle andern von den Vertragsparteien festgesetzten Bedingungen.

Art. 21

Das Schiedsgericht ist für die Auslegung der Vereinbarung zuständig.

Art. 22

Die in der Vereinbarung enthaltenen Verfahrensregeln müssen den Bestimmungen dieses Vertrages entsprechen. Finden sich in der Vereinbarung keine besonderen Regeln, so gelangen die in Anlage II zu diesem Vertrage enthaltenen Verfahrens­regeln zur Anwendung.

Art. 23

1.  Die Vertragsparteien sind vor dem Schiedsgericht durch Agenten vertreten, denen es obliegt, als Mittelspersonen zwischen ihnen und dem Schiedsgericht zu wirken. Die Agenten können ausserdem Rechtsbeistände und Sachverständige beiziehen, die sie zu diesem Zwecke ernennen, und sie können die Anhörung aller Personen verlangen, deren Aussage ihnen nützlich erscheint.

2.  Das Schiedsgericht hat die Möglichkeit, von den Agenten, Rechtsbeiständen und Sachverständigen der Vertragsparteien, sowie von allen Personen, die mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen es als zweckmässig erachtet, mündliche Auskünfte zu verlangen.

Art. 24

1.  Alle Entscheide des Schiedsgerichts werden durch die Mehrheit seiner Mitglieder gefällt.

2.  Über alle Verfahrensfragen, die nicht durch diesen Vertrag, durch die Verein­barung zwischen den Vertragsparteien oder durch die in Anlage II zu diesem Ver­trage enthaltenen Verfahrensvorschriften geregelt sind, entscheidet das Schieds­gericht oder, wenn dieses nicht tagt und die Frage dringlicher Natur ist, dessen Präsident.

Art. 25

Das Verfahren und die Beratungen finden gesamthaft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Akten des schriftlichen Verfahrens, die Berichte und die Sitzungsprotokolle, der Schiedsspruch sowie sämtliche übrigen Dokumente werden nicht veröffentlicht, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 26

Das Schiedsgericht wendet an:

a.
die internationalen Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen die von den Streitparteien ausdrücklich anerkannten Normen aufgestellt worden sind;
b.
das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemein als Recht anerkannten Übung;
c.
die allgemeinen, von den Kulturstaaten anerkannten Rechtsgrundsätze;
d.
die gerichtlichen Entscheide und die Lehren der anerkanntesten Autoren der verschiedenen Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung der Rechtsnormen.
Art. 27

Der Schiedsspruch enthält eine Begründung. Jeder Vertragspartei wird eine Abschrift des Schiedsspruches übergeben.

Kapitel V Allgemeine Bestimmungen


Art. 28

1.  Die Bestimmungen dieses Vertrages finden keine Anwendung:

a.
auf Streitigkeiten, die sich auf Tatsachen oder Situationen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind;
b.
auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschliessliche Zuständigkeit einer der Vertragsparteien fallen;
c.
auf Streitigkeiten, bezüglich welchen die Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbaren werden, zu einem anderen Mittel der friedlichen Beilegung Zuflucht zu nehmen.

2.  Entsteht nach Beginn des Vergleichs‑, Gerichts‑ oder Schiedsverfahrens zwischen den Vertragsparteien eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob eine Frage unter die Bestimmungen dieses Artikels füllt, so wird diese Meinungsverschiedenheit durch die Vergleichskommission, den Internationalen Gerichtshof oder das Schiedsgericht beigelegt.

Art. 29

1.  Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörden dieser Vertragspartei fällt, so wird die Streitigkeit dem Vergleichs‑, Gerichts‑ oder Schiedsverfahren gemäss diesem Vertrage erst unterbreitet, nachdem innert angemessener Frist von der zuständigen staatlichen Gerichts‑ oder Verwaltungs­behörde ein endgültiger Entscheid gefällt worden ist.

2.  Ist ein Entscheid im innerstaatlichen Rechtsbereich erfolgt, so kann nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach diesem Entscheid nicht mehr eines der in diesem Vertrage vorgesehenen Verfahren angerufen werden.

Art. 30

1.  In allen Fällen, in denen die Streitigkeit Gegenstand eines Gerichts‑ oder Schiedsverfahrens ist, namentlich wenn die zwischen den Vertragsparteien streitige Frage aus bereits erfolgten oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen herrührt, ordnet der Internationale Gerichtshof gemäss Artikel 41 seines Statuts3 oder das Schiedsgericht möglichst bald an, welche vorläufigen Massnahmen zu treffen sind, um die Rechte jeder Vertragspartei zu wahren. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die vom Gerichtshof oder dem Schiedsgericht angeordneten Massnahmen zu treffen.

2.  Ist die Ständige Vergleichskommission mit der Streitigkeit befasst, so kann sie den Vertragsparteien die ihr zweckdienlich erscheinenden vorläufligen Massnahmen empfehlen.

Art. 31

Die Vertragsparteien enthalten sich jeglicher Massnahme, die sich auf die Durchführung des Gerichtsentscheides oder Schiedsspruches oder auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung nachteilig auswirken könnte, und unterlassen ganz allgemein jede Handlung, welcher Art sie auch sei, die geeignet wäre, die Strei­tigkeit zu verschärfen oder auszuweiten.

Art. 32

Die Vertragsparteien leisten dem Urteil des Internationalen Gerichtshofes oder dem Spruch des Schiedsgerichtes Folge. Das Urteil oder der Schiedsspruch ist nach Treu und Glauben durchzuführen. Die Durchführung hat sofort zu erfolgen, sofern der Gerichtshof oder das Schiedsgericht nicht für das Urteil oder den Schiedsspruch oder für einen Teil derselben eine Frist festgesetzt hat.

Art. 33

Steht die Durchführung eines Gerichtsurteils oder Schiedsspruches im Widerspruch zu einem Entscheid oder einer Massnahme einer gerichtlichen oder anderen Behörde einer Vertragspartei und können nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragspartei die Folgen dieses Entscheides oder dieser Massnahme nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so bestimmt der Gerichtshof oder das Schiedsgericht Art und Umfang des der geschädigten Vertragspartei zu gewährenden Schadenersatzes.

Art. 34

Die Schwierigkeiten, zu denen die Auslegung eines Urteils des Internationalen Gerichtshofes oder eines Schiedsspruches des Schiedsgerichtes Anlass geben könnte, werden auf Begehren einer Vertragspartei innert drei Monaten nach Eröffnung des Urteils oder Schiedsspruches dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht unterbreitet.

Art. 35

Die Revision eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruches kann nur auf Grund des Bekanntwerdens einer massgeblichen Tatsache verlangt werden, die im Zeitpunkt, in dem das Urteil oder der Schiedsspruch gefällt wurde, dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht, sowie der Vertragspartei, die das Revisionsbegehren stellt, nicht bekannt war, sofern diese Unkenntnis nicht auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Das Revisionsverfahren wird eröffnet durch einen Entscheid des Internationalen Gerichtshofes oder des Schiedsgerichts, welcher auf die neue Tat­sache Bezug nimmt und feststellt, dass diese geeignet ist, eine Revision des Verfahrens zu rechtfertigen und gestützt auf diese Erwägungen das Begehren gutheisst. Das Revisionsbegehren muss spätestens sechs Monate nach Entdeckung der neuen Tatsache gestellt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren seit dem Datum des Urteils oder Schiedsspruches kann kein Revisionsbegehren mehr gestellt werden.

Art. 36

1.  Dieser Vertrag bleibt zwischen den Vertragsparteien auch dann anwendbar, wenn ein dritter Staat an der Streitigkeit ein Interesse hat.

2.  Im Vergleichsverfahren können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Staat zur Teilnahme einladen.

3.  Ist beim Gerichts‑ oder Schiedsverfahren ein dritter Staat der Ansicht, dass in einer Streitigkeit für ihn ein Interesse rechtlicher Natur auf dem Spiele sei, so kann er beim Internationalen Gerichtshof oder beim Schiedsgericht ein Begehren auf Beteiligung am Verfahren einreichen. Der Gerichtshof oder das Schiedsgericht entscheidet.

Art. 37

1.  Während der tatsächlichen Dauer des Vergleichs‑ oder Schiedsverfahrens erhalten die gemeinsam bezeichneten Mitglieder der Ständigen Vergleichskommission und des Schiedsgerichts eine Vergütung, deren Betrag von den Vertragsparteien im gemeinsamen Einvernehmen festgesetzt und zu gleichen Teilen übernommen wird.

2.  Jede Vertragspartei trägt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Teil der Kosten der Ständigen Vergleichskommission und des Schiedsgerichts.

Art. 38

1.  Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages können unter Vorbehalt von Artikel 28 Absatz 2 dieses Vertrages durch einfaches Begehren dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Anrufung des Internationalen Gerichtshofes bewirkt die einstweilige Einstellung des betreffenden Schieds‑ oder Vergleichsverfahrens, bis der verlangte Entscheid vorliegt.

3.  Die Bestimmungen von Artikel 32 dieses Vertrages finden auf den Entscheid des Gerichtshofes Anwendung.

Art. 39

1.  Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die sich auf Hand­lungen oder Unterlassungen beziehen, welche ihren Ursprung in irgend einem Gebiet (ausserhalb des Vereinigten Königreichs) haben oder dieses betreffen, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland verantwortlich ist, es sei denn, dieser Vertrag sei auf das betreffende Gebiet anwendbar erklärt worden. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereiches tritt zum Zeitpunkt und zu den Bedingungen (auch bezüglich der Kündigung) in Kraft, die von den Vertragsparteien zu diesem Zweck in einem Notenwechsel4 festgehalten und vereinbart werden.

2.  Die Kündigung dieses Vertrages gemäss Artikel 40 Absatz 2 bewirkt Kündigung der Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieses Vertrages auf jedes Gebiet, auf das er auf Grund dieses Artikels anwendbar erklärt wurde, vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien nicht durch eine ausdrückliche Vereinbarung etwas anderes beschliessen.

Art. 40

1.  Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

2.  Dieser Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt während fünf Jahren nach diesem Datum in Kraft, und er bleibt hiernach während aufeinanderfolgenden Perioden von Jahren in Kraft, sofern eine Vertragspartei ihn nicht mittels einer schriftlichen Mitteilung kündigt, die der anderen Vertragspartei mindestens sechs Monate vor Ablauf einer Fünfjahresperiode zugestellt werden muss.

3.  Ist bei Beendigung dieses Vertrages ein Vergleichs‑, Gerichts‑ oder Schiedsverfahren hängig, so nimmt es seinen Fortgang gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages oder jedes anderen Abkommens, das von den Vertragsparteien an seiner Stelle vereinbart wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu durch ihre Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten den vorliegenden Vertrag unterschrieben.

Geschehen in zwei Urschriften in London, am 7. Juli 1965, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

B. de Fischer

Für die
Regierung des Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Nordirland:

Michael Stewart

Anlage I

Ständige Vergleichskommission

Verfahrensregeln

1.  Ist der Tagungsort einmal gemäss Artikel 8 des Vertrages festgelegt, so kann er nur noch durch einen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien gefassten Beschluss der Kommission verlegt werden.

2.  Die offiziellen Sprachen der Kommission sind Französisch und Englisch. Die Akten des schriftlichen Verfahrens können in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Das mündliche Verfahren ist von einer offiziellen Sprache in die andere zu übersetzen, sofern die Kommission im Einvernehmen mit den Agenten nicht beschliesst, auf eine Übersetzung für einen Teil oder die Gesamtheit des Verfahrens zu verzichten.

3.  Die Kommission kann, falls sie dies als notwendig erachtet, einen Sekretär ernennen, der unter der Aufsicht des Vorsitzenden die notwendigen Vorkehrungen trifft für die Sitzungen der Kommission, die Abfassung der Berichte und die Vor­bereitung der Sitzungsprotokolle, und der alle sonstigen für die Unterstützung der Kommission nützlichen Aufgaben erfüllt, die ihm die Kommission überträgt.

4.  Die Kommission setzt die Daten fest, an denen jede Vertragspartei der Kommission und der anderen Vertragspartei ihre Darlegung des Sachverhaltes und die Akten, Papiere und Dokumente, die sie als für die Darlegung der wahren Sachlage nützlich betrachtet, vorlegen muss, sowie die Liste der Zeugen und Sachverständigen, deren Einvernahme sie wünscht.

5.  Die Kommission kann sich vorübergehend an jeden Ort begeben, falls sie der Ansicht ist, es sei nützlich, dort eine Beweisaufnahme durchzuführen. Soll Beweismaterial auf dem Gebiet eines Drittstaates beigebracht werden, so ist dessen Zustim­mung einzuholen.

6.  Alle Beweisaufnahmen und Augenscheine sind in Gegenwart oder nach gehöriger Vorladung der Agenten, Rechtsbeistände und Sachverständigen der Vertragsparteien vorzunehmen.

7.  Nach Vorlegung aller Erklärungen und Beweismittel durch die Vertragsparteien und ‑nach Einvernahme sämtlicher Zeugen erklärt der Vorsitzende das Beweisverfahren als abgeschlossen und zieht sich die Kommission zur Beratung und Abfassung ihres Berichtes zurück.

8.  Der Bericht muss von sämtlichen Kommissionsmitgliedern unterzeichnet sein. Verweigert ein Mitglied seine Unterschrift, wird dies zu Protokoll genommen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Berichtes berührt wird.

Anlage II

Schiedsgericht

Verfahrensregeln

1.  Haben sich die Vertragsparteien über den Sitz des Schiedsgerichts nicht geeinigt, tagt dieses an dem von seinem Präsidenten bezeichneten Orte. Der einmal fest­gelegte Sitz kann nur durch einen im Einvernehmen mit den Parteien getroffenen Entscheid des Schiedsgerichts verlegt werden.

2.  Die offiziellen Sprachen des Schiedsgerichts sind Französisch und Englisch. Die Akten des schriftlichen Verfahrens können in französischer oder englischer Sprache vorgelegt werden. Das mündliche Verfahren ist von einer offiziellen Sprache in die andere zu übersetzen, sofern das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Agenten nicht beschliesst, auf eine Übersetzung für einen Teil oder die Gesamtheit des Verfahrens zu verzichten.

3.  Das Schiedsgericht kann, falls es dies als notwendig erachtet, einen Sekretär ernennen, der unter der Aufsicht des Präsidenten die notwendigen Vorkehren trifft für die Sitzungen des Schiedsgerichts, die Abfassung der Berichte und die Vor­bereitung der Sitzungsprotokolle, und der alle sonstigen für die Unterstützung des Schiedsgerichts nützlichen Aufgaben erfüllt, die ihm das Schiedsgericht überträgt.

4.  Das Verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus der Übergabe an das Schiedsgericht und die Vertragsparteien von Klageschriften, Klagebeantwortungen und nötigenfalls Repliken sowie aller Papiere und Dokumente, die als Unterlagen dieser Akten dienen. Das münd­liche Verfahren besteht aus der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten und Rechtsbeistände durch das Schiedsgericht.

5.  Für jeden dem Schiedsgericht unterbreiteten Fall befragt der Präsident die Parteien über das zu befolgende Verfahren. Zu diesem Zwecke kann er die Agenten sofort nach ihrer Ernennung vorladen. Gestützt auf die erhaltenen Angaben und unter Berücksichtigung aller zwischen den Vertragsparteien getroffenen Abmachungen erlässt der Präsident die notwendigen Verfügungen, die unter anderem die Anzahl und die Reihenfolge der Vorlage der Prozessakten betreffen, sowie die Fristen, innerhalb welchen diese vorzulegen sind. Der Präsident kann jede festgesetzte Frist verlängern.

6.  Jede Klageschrift und jede Klagebeantwortung sowie alle übrigen Prozessakten müssen in einer Beilage Kopien aller als Unterlagen dienenden Schriftstücke enthalten, deren Liste im Anschluss an die Schlussfolgerungen aufgeführt wird. Enthält die Beilage infolge des Umfanges eines Dokumentes nur Auszüge desselben, so muss das vollständige Dokument oder eine Abschrift davon dem Sekretär zuhanden des Schiedsgerichts oder der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden, sofern das Dokument nicht veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich ist. Alle nicht in französischer oder englischer Sprache abgefassten Dokumente müssen von einer Übersetzung in eine der beiden Sprachen begleitet sein. Im Falle umfangreicher Dokumente können Übersetzungen von Auszügen vorgelegt werden, unter Vorbehalt allfälliger späterer Entscheide des Präsidenten oder des Schiedsgerichts.

7.  Jede Vertragspartei vermittelt innerhalb nützlicher Frist vor Beginn des münd­lichen Verfahrens dem Präsidenten des Schiedsgerichts nähere Angaben über die Beweismittel, die sie vorzulegen gedenkt oder deren Beschaffung sie dem Schiedsgericht zu beantragen beabsichtigt. Diese Mitteilung enthält die Liste der Namen, Vornamen, Signalemente und Wohnorte der Zeugen und Sachverständigen, deren Einvernahme die Vertragspartei wünscht, sowie eine summarische Angabe der wichtigsten Punkte, die Gegenstand ihrer Aussage sein sollen.

8.  Das Schiedsgericht kann sich vorübergehend an jeden Ort begeben, falls es der Ansicht ist, es sei nützlich, dort eine Beweisaufnahme durchzuführen. Soll Beweismaterial auf dem Gebiet eines Drittstaates beigebracht werden, so ist dessen Zustimmung einzuholen.

9.  Alle Beweisaufnahmen und Augenscheine sind in Gegenwart oder nach gehöriger Vorladung der Agenten, Rechtsbeistände und Sachverständigen der Vertragsparteien vorzunehmen.

10.  Nach Vorlegung aller Erklärungen und Beweismittel durch die Vertragsparteien und nach Einvernahme sämtlicher Zeugen erklärt der Präsident das Verfahren als abgeschlossen und zieht sich das Schiedsgericht zur Beratung und Abfassung seines Schiedsspruches zurück.

Briefwechsel vom 7. Juli 1965


In Kraft getreten am 7. Juli 1965

Schweizerische Botschaft

London, den 7. Juli 1965

Seiner Exzellenz

Herrn Michael Steward, M. P.

Staatssekretär

Ihrer Britischen Majestät für auswärtige Angelegenheiten

FOREIGN OFFICE

S. W. 1.

Herr Staatssekretär,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgendermassen lautet:

«Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrag liegt mir daran, in dieser Form das Einvernehmen unserer beiden Regierungen festzuhalten, dass Kapitel III (Gerichtsverfahren) nicht anwendbar ist auf Streitigkeiten, deren Ursache in Feindseligkeiten, einem Krieg, einem Kriegszustand, einer kriegerischen oder einer militärischen Besetzung liegt, oder die damit zusammenhängen, an denen die Schweiz oder das Vereinigte Königreich beteiligt war oder sein wird.
Ich wäre Ihrer Exzellenz dankbar, wenn Sie mir dieses Einvernehmen im Namen des Schweizerischen Bundesrates bestätigen wollte. »

Ich habe die Ehre, Ihrer Exzellenz das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates zu Vorstehendem bekanntzugeben.

Ich versichere Sie, Herr Staatssekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

B. de Fischer