0.946.293.492

 AS 1967 1665

Übersetzung1

Handelsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Französischen Republik

Abgeschlossen am 28. November 1967

In Kraft getreten am 1. Januar 1968

(Stand am 1. Januar 1968)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Französischen Republik haben,

im Bestreben, die Entwicklung des gegenseitigen Warenaustausches zu erleichtern,

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die beiden Regierungen räumen sich für die Einfuhr und, gegebenenfalls, für die Ausfuhr der Erzeugnisse, die im einen oder andern Lande noch einer Beschränkung unterliegen, eine möglichst günstige Behandlung ein.

Art. 2

Die schweizerische Regierung bewilligt die Einfuhr der in der beiliegenden Liste A aufgeführten französischen Erzeugnisse bis zur Höhe der angegebenen jährlichen Mengen oder Werte.

Art. 3

Die französische Regierung bewilligt die Einfuhr der in der beiliegenden Liste B aufgeführten schweizerischen Erzeugnisse bis zur Höhe der aufgeführten jährlichen Mengen oder Werte.

Art. 4

Als schweizerisch gelten Erzeugnisse mit Ursprung und Herkunft aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und als französisch jene mit Ursprung und Herkunft aus der Französischen Republik.

Art. 5

Sofern die sich aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation2 ergebenden Verpflichtungen es verlangen, werden innert nützlicher Frist Verhandlungen aufgenommen, um am vorliegenden Abkommen die erforderlichen Abänderungen anzubringen.

Art. 6

Eine gemischte Kommission überwacht die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und unterbreitet alle zur Verbesserung der wirtschaft­lichen und finanziellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern geeigneten Vorschläge. Sie tritt auf Verlangen der einen der Vertragsparteien zusammen.

Art. 7

Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag3 verbunden ist.

Art. 8

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1968 in Kraft und läuft am 31. Dezember 1968 ab. Es wird von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei mindestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Geschehen in Paris am 28. November 1967, in doppelter Ausfertigung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

A. Weitnauer

Für die Regierung
der Französischen Republik:

T. de Courson

Liste A

Einfuhr französischer Produkte in die Schweiz

Ordnungs‑ Nummer

Schweizerische Zolltarifposition*

Warenbezeichnung

Jahreskontingent

  1

1001.12

Weizen, denaturiert

  20 000 t

  2

1004.01 ex

Hafer, anderer (als auserlesenes Saatgut)

  p.m.

  3

1003.01 ex

Gerste, andere (als auserlesenes Saatgut)

  p.m.

  4

1006

Reis

  p.m.

  5

1007.01

Andere Getreidearten

  500 t

  6

1005.01

Mais

  p.m.

  7

0705.10.12

Bohnen und Erbsen

  250 t

  8

0705.14

Andere Hülsenfrüchte

  1 500 t

  9

Diverse

Mehl aus Getreide, Reis, Mais und Hülsenfrüchten

  p.m.

10

0701.42

Kartoffeln (andere als Saatkar­toffeln) einschliesslich Frühkar­toffeln

  p.m.

11

0701.40

Saatkartoffeln

  1 500 t

12

Div. Pos. des Kapitels 02

Fleisch, frisches, anderes als Schweine­fleisch, einschliesslich Kosher Fleisch

  1 000 t

13

0206.10 ex 1602.20

Schinken, gesalzen, geräuchert

  p.m.

14

Div. Pos. des Kapitels 02

Fleisch, konserviert

  p.m

15

1601.10 1601.20 ex

Würste und dergleichen (trocken), ausgenommen gekochte Würste

  110 t

16

1601. ex 20 1602. ex 30

Zubereitete Speisegerichte, ent­haltend 10 % und weniger als 20 % Fleisch oder Wurst

  80 t

17

1501.10

Schweineschmalz

  p.m.

18

1303.40.50

Pektin

  30 t

19

2205.10 und 20

Rotwein in Fässern, wovon min­destens 165000 hl «appellation contrôlée»

  180 000 hl

20

0101.10

Schlachtpferde

  600 Stück

21

0101.14 ex

Reitpferde

  500 Stück

22

0101.40 ex

Maultiere

  75 Stück

23

0102 ex

Schlachtrindvieh

  2 000 Stück

24

0103.10

Schlachtschweine

  p.m.

0103.14

25

0602 ex

Zierbäume und ‑sträucher

  50 t

26

Diverse

Ölkuchen und Ölkuchenmehl, Johannisbrot

  p.m.

27

2302.01 ex

Kleie

  p.m.

28

1101.30 ex

Futtermehle, denaturiert

  p.m.

29

2303.01 ex

Abfälle der Maisstärkefabrika­tion

  p.m.

30

2304.01ex 2302.01 ex

Andere Abfallprodukte der Mül­lerei zur Viehfütterung

  p.m.

31

Diverse

Kanariensamen, Wicken, Wolfs­bohnen, Platterbsesamen, Ki­chererbsen, Ervesamen und an­dere Hülsenfrüchte zur Fütte­rung

  p.m.

32

0602 ex

Rosenwildlinge, Unterlagen

  5 t

*
Für die aktuellen Nummern siehe den Schweizerischen Zolltarif (SR 632.10 Anhang).

Liste B

Einfuhr schweizerischer Produkte in die Französische Republik

Ordnungs‑ Nummer

Französische Zolltarifposition

Warenbezeichnung

Jahreskontingente in 1000 sFr.

  1

03.01 A I a

Forellen

  50

  2

08.06 A ex II, 08.06 B I b, ex II

Tafeläpfel und -birnen

  4000

  3

13.03 B ex I

Trockenpektin

  300

  4

20.05,20.06 Bex II und III

Fruchtmus und Fruchtpasten, Konfi­türen, Fruchtgelees, Fruchtmarmeladen, Fruchtkonserven, wovon wenigstens 400 000 sFr. Konfitüren

  600

  5

ex 20.06

Fruchtpulver

  150

  6

ex 20.07

Apfel‑ und Birnenkonzentrat, Fruchtsäfte

  350

  7

22.05 ex B

Weissweine

  4000 hl

  8

24.02 A‑F

Tabak, verarbeitet

  4000

  9

Diverse

Verschiedene landwirtschaftliche und Nahrungsmittelerzeugnisse oder ‑zubereitungen, wie: pasteu­risierte und gefrorene Früchte, Öle, Pflanzen und Blumen, Tabak­extrakte

  2500

10

91.11 ex A

Synthetische Steine für industriel­len Gebrauch

  p.m.*

11

Diverse

Decolletageartikel

  p.m.*

12

85.15 C II ex a

Zubehör zu radioelektrischen Ap­paraten für berufliche Zwecke

  200 + PA

13

Diverse

Verschiedene Erzeugnisse der mecha­nischen und elektrischen Indu­strien

  500

14

91. 11 ex A, ex B, ex F I‑F V

Bestandteile zu Reparaturzwecken

  p.m.*

15

91.11 ex B, ex E, ex F I‑ex F V

Rohwerke und Fabrikationsbe­standteile

  p.m.*

16

91.01, ex 91.02, ex 91.03, ex 91.07

Fertige Uhren und lose Werke

  p.m.*

17

ex 91.03

Grossuhren

  p.m.*

18

91.09

Uhrengehäuse

  p.m.*

19

Diverse

Reserven für die Anpassung der oben aufgeführten Kontingente und für verschiedene anderweitig nicht genannte Erzeugnisse

  3500

20

Diverse

Für Gebiete ausserhalb der Metro­pole

  1200

*
Für diese Produkte werden die Einfuhrbewilligungen nach Visierung durch das technische Ministerium ohne mengenmässige Beschränkung erteilt.