1. Die Tarife, welche durch die bezeichnete Unternehmung der einen Vertragspartei für die Beförderung mit Bestimmung nach oder Herkunft aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei anzuwenden sind, werden in vernünftiger Höhe festgesetzt, wobei alle wesentlichen Umstände, einschliesslich Betriebskosten, vernünftiger Gewinn und Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen gebührend berücksichtigt werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn möglich, durch Vereinbarung zwischen den beteiligten bezeichneten Unternehmungen beider Vertragsparteien festgesetzt, nach Rücksprache mit anderen Luftverkehrsunternehmungen, welche die gleiche Strecke oder einen Teil davon betreiben. Diese Vereinbarung soll, sofern möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes erzielt werden.
3. Die derart festgesetzten Tarife werden den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien wenigstens dreissig (30) Tage vor dem vorgesehenen Zeitpunkt ihres Inkraftsetzens zur Genehmigung unterbreitet. In besonderen Fällen kann diese Frist verkürzt werden, unter Vorbehalt der Einigung zwischen den genannten Behörden.
4. Können sich die bezeichneten Unternehmungen über einen dieser Tarife nicht einigen oder kann ein Tarif aus irgendeinem anderen Grund nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels festgesetzt werden oder teilt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei während der ersten 15 Tage der in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Frist von 30 Tagen mit, dass sie mit einem der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels vereinbarten Tarife nicht einverstanden sei, dann sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, den Tarif durch gegenseitige Vereinbarung festzulegen.
5. Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen nach Absatz 3 dieses Artikels unterbreiteten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs nach Absatz 4 nicht einigen, so soll die Meinungsverschiedenheit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 16 dieses Abkommens geschlichtet werden.
6. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels tritt kein Tarif in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei ihn nicht genehmigt haben.
7. Die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels aufgestellten Tarife bleiben in Kraft, bis in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen neue Tarife aufgestellt sind.