0.748.127.191.27 (Stand am 10. Juni 1997)1as

(Stand am 10. Juni 1997)

0.748.127.191.27

Übersetzung2

Abkommen
zwischen der Schweiz und Algerien
über den regelmässigen Luftverkehr

Abgeschlossen am 18. Juni 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19633
In Kraft getreten am 13. Juni 1967

1 AS 1967 1062; BBl 1963 II 474

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 1967 1061

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien,

in Erwägung, dass die Schweiz und Algerien Mitgliedstaaten des am 7. Dezember 19444 in Chikago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

und im Bestreben, die Entwicklung des Luftverkehrs zu fördern und die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich im grösstmöglichen Ausmass weiterzuverfolgen,

haben ihre, zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigten Vertreter bezeichnet, die folgendes vereinbart haben:

Art. 1

für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt:

a.
Das Wort «Abkommen» bezieht sich auf das am 7. Dezember 19445 in Chikago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt.
b.
Der Ausdruck «Luftfahrtbehörde» bezieht sich im Falle der Schweiz auf das Eidgenössische Luftamt6, und im Falle Algeriens auf die Direktion des Verkehrswesens, Subdirektion der Zivilluftfahrt oder, in beiden Fällen auf jede Person oder Organisation, die zur Ausübung der gegenwärtig den genannten Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist.
c.
Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bezieht sich auf eine Luftverkehrsunternehmung, die eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.
d.
Das Wort «Gebiet» hat die in Artikel 2 des Abkommens von Chikago umschriebene Bedeutung.

5 SR 0.748.0

6 Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt

Art. 2

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens soll die von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmung beim Betrieb internationaler Luftverkehrs­-linien die nachstehenden Rechte gemessen:

a.
Das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b.
das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht kommerzielle Landungen vorzunehmen;
c.
das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang festgelegten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
Art. 3

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung wird den Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei durch die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei schriftlich angezeigt.

2.  Die Vertragspartei, welche die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, unverzüglich die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden einer der Vertragsparteien können von der durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmung den Nachweis verlangen, dass die Unternehmung in der Lage sei, die Bedingungen zu erfüllen, welche in den durch die genannten Behörden üblicherweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von Chikago aufgestellt sind.

4.  Jede Vertragspartei hat das Recht, die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung nicht zu erteilen oder die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die bezeichnete Unternehmung als nötig erscheinenden Bedingungen aufzustellen, wenn die betreffende Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, oder in Händen von Staatsangehörigen dieser Partei liegen.

5.  Nach Empfang der im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann die bezeichnete Unternehmung jederzeit den Betrieb jeder vereinbarten Linie aufnehmen, vorausgesetzt, dass ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 10 dieses Abkommens aufgestellter Tarif für die betreffende Linie in Kraft ist.

Art. 4

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei zeitweilig aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte an die ihr als notwendig erscheinenden Bedingungen zu knüpfen:

a.
wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, oder in Händen von Staatsangehörigen dieser Partei liegen, oder
b.
wenn diese Unternehmung die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt hat, oder
c.
wenn diese Unternehmung die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen und dessen Anhang aufgestellten Bedingungen betreibt.

2.  Ausgenommen, wenn der Widerruf, die zeitweilige Aufhebung oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, sofort notwendig sind, um weitere Widerhandlungen gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten, kann ein derartiges Recht erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden.

Art. 5

1.  Die bezeichneten Unternehmungen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2.  Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei nimmt auf die Interessen der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei Rücksicht, damit sie die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmung nicht ungerechtfertigt beeinträchtige.

3.  Auf jeder der im Anhang festgelegten Strecken dienen die vereinbarten Linien vor allem dazu, bei einer als vernünftig betrachteten Auslastung ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das dem ordentlichen Bedürfnis des internationalen Luftverkehrs von und nach dem Gebiet der Vertragspartei angepasst ist, welche die Unternehmung, welche die genannte Linie betreibt, bezeichnet hat.

4.  Die durch eine der Vertragsparteien bezeichnete Unternehmung kann die Verkehrsbedürfnisse zwischen den Gebieten dritter Staaten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei insoweit befriedigen, als diese Bedürfnisse nicht durch örtliche und regionale Linien befriedigt werden. Das Beförderungsangebot für die Befriedigung dieser Bedürfnisse muss den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien und der Nachfrage von Verkehr von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, angepasst sein.

Art. 6

1.  Die von der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge, ebenso wie die ordentliche Ausrüstung, die Treib‑ und Schmierstoffvorräte, sowie die Bordvorräte, einschliesslich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak, dieser Luftfahrzeuge, sind bei der Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.

2.  Ebenfalls sind von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen die Entschädigungen für erbrachte Dienstleistungen, befreit:

a.
Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei im Rahmen der durch die Behörden der genannten Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei auf einer internationalen Linie eingesetzt werden;
b.
Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandstellung der auf inter­natio­nalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c.
Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der auf internationalen Linien durch die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden sollen, der über dem Gebiet der Vertragspartei, in deren Gebiet sie an Bord genommen worden sind, ausgeführt wird.

3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die an Bord der durch die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge vorhandenen Sachen und Vorräte können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

Art. 7

Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr durch das Gebiet einer Vertragspartei, wobei diese Personen und Sachen die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einem sehr vereinfachten Zollverfahren unterworfen. Das Gepäck und die Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

Art. 8

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über den Einflug in ihr Gebiet und den Wegflug aus ihrem Gebiet der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder über die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet sind auf die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei über die Einreise in dieses Land, den Aufenthalt darin und die Ausreise aus ihm von Fluggästen, Besatzungen, Waren oder Postsendungen, wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, für den Zoll, die Devisenordnung und die gesundheitspolizeilichen Anordnungen, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Waren oder Postsendungen, welche durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich auf dem genannten Gebiet befinden.

3.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ihren eigenen Unternehmungen im Vergleich mit der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei in der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen keine Vorzugsstellung einzuräumen.

Art. 9

1.  Die Lufttüchtigkeitsausweise, die Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche durch die eine der Vertragsparteien ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden während der Zeit, in welcher sie in Kraft sind, durch die andere Vertragspartei als gültig anerkannt.

2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die ihren eigenen Staatsangehörigen durch die andere Vertragspartei oder durch einen anderen Staat ausgestellten oder zu ihren Gunsten anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.

Art. 10

1.  Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse, namentlich die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, die besonderen Merkmale jeder Linie und die Tarife, welche durch andere Luftverkehrsunternehmungen angewendet werden, in Betracht zu ziehen sind.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn möglich, in gegenseitigem Einvernehmen durch die bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit anderen Luftverkehrsunternehmungen, welche ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmungen sollen, soweit als möglich, dieses Einvernehmen verwirklichen, indem sie sich auf das Tariffestsetzungsverfahren stützen, welches durch die inter­nationale Organisation, welche üblicherweise diese Materie ordnet, aufgestellt worden ist.

3.  Die derart festgesetzten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragspartei mindestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgesehenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehältlich der Zustimmung der genannten Behörden, verkürzt werden.

4.  Wenn die bezeichneten Unternehmungen zu keiner Verständigung gelangen können oder wenn die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt worden sind, werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragspar­teien bemühen, den Tarif durch gegenseitige Verständigung zu bestimmen.

5.  Beim Fehlen dieser Verständigung wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 14 hiernach vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen.

6.  Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder mit dem Artikel 14 hiernach festgesetzt worden sind.

Art. 11

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien teilen einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte mit, welche den Verkehrsumfang auf den vereinbarten Linien zeigen.

Art. 12

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze angewendet und dessen Ziele in befriedigender Weise verwirklicht werden.

Art. 13

1.  Wenn die eine oder die andere der Vertragsparteien es für wünschbar hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so kann sie bei der anderen Vertragspartei eine Beratung verlangen. Diese Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden mündlich oder schriftlich erfolgen kann, muss innerhalb einer Frist von sechzig Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Empfanges dieser Anzeige an, beginnen. Alle derart vereinbarten Änderungen treten in Kraft, nachdem sie durch
einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

2.  Änderungen des Anhanges dieses Abkommens können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

Art. 14

1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Aus­legung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht auf dem Wege unmittelbarer Verhandlungen oder auf dem diplomatischen Wege geschlichtet werden kann, wird auf Verlangen der einen oder der anderen Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht unterbreitet.

2.  Zu diesem Zwecke bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen dritten Schiedsrichter und Angehörigen eines dritten Staates als Präsidenten. Wenn, nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem die eine der beiden Vertragsparteien vorschlug, den Streit schiedsgerichtlich zu erledigen, die beiden Schiedsrichter nicht bezeichnet worden sind, oder wenn im Laufe des folgenden Monats die Schiedsrichter sich nicht einigen konnten über die Bezeichnung eines Präsidenten, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.

3.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid zu unterziehen.

4.  Jede Vertragspartei übernimmt die Vergütung der Tätigkeit ihres Schiedsrichters und die Hälfte der Vergütung des bezeichneten Präsidenten. Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der anderen Kosten, welche aus diesem Verfahren entstanden sind.

Art. 15

Dieses Abkommen und seine allfälligen Änderungen werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation eingetragen werden.

Art. 16

Dieses Abkommen und sein Anhang werden mit jedem mehrseitigen Abkommen, das die beiden Vertragsparteien binden sollte, in Übereinstimmung gebracht werden.

Art. 17

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Wunsch anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Anzeige wird gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Empfang der Anzeige bei der anderen Vertragspartei in Kraft, es sei denn, diese Anzeige werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, so gilt die Anzeige als ihr zugekommen, fünfzehn Tage nachdem sie bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation empfangen worden ist.

Art. 18

Dieses Abkommen wird vom zehnten Tage an, nachdem es unterzeichnet worden ist, vorläufig angewendet; es tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander gegenseitig angezeigt haben, dass die ihnen eigenen verfassungsmässigen Vorschriften erfüllt sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen zu Algier am 18. Juni 1963 in doppelter Urschrift in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Demo­kratischen Volksrepublik Algerien:

Fritz Stalder

Mehraz

Anhang

Linienpläne

I

Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichnete Unternehmung Luftverkehrs­linien betreiben kann:

Von Punkten in der Schweiz nach

Punkten in Algerien und umgekehrt.

II

Strecken, auf denen die von Algerien bezeichnete Unternehmung Luftverkehrslinien betreiben kann:

Von Punkten in Algerien nach

Punkten in der Schweiz und umgekehrt.