Art. 1
für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt:
- a.
- Das Wort «Abkommen» bezieht sich auf das am 7. Dezember 19445 in Chikago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt.
- b.
- Der Ausdruck «Luftfahrtbehörde» bezieht sich im Falle der Schweiz auf das Eidgenössische Luftamt6, und im Falle Algeriens auf die Direktion des Verkehrswesens, Subdirektion der Zivilluftfahrt oder, in beiden Fällen auf jede Person oder Organisation, die zur Ausübung der gegenwärtig den genannten Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist.
- c.
- Der Ausdruck «bezeichnete Unternehmung» bezieht sich auf eine Luftverkehrsunternehmung, die eine der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben.
- d.
- Das Wort «Gebiet» hat die in Artikel 2 des Abkommens von Chikago umschriebene Bedeutung.
6 Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt