1. Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaates soll an Bord eines das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes nicht ausgeübt werden, um im Zusammenhang mit einer während der Durchfahrt an Bord des Schiffes begangenen strafbaren Handlung eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, ausser in den folgenden Fällen:
- a.
- wenn sich die Folgen der strafbaren Handlung auf den Küstenstaat erstrecken;
- b.
- wenn die strafbare Handlung geeignet ist, den Frieden des Landes oder die Ordnung im Küstenmeer zu stören;
- c.
- wenn die Hilfe der örtlichen Behörden vom Kapitän des Schiffes oder vom Konsul des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, erbeten worden ist;
- d.
- wenn dies zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln erforderlich ist.
2. Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht das Recht des Küstenstaates, alle nach seinen Rechtsvorschriften zulässigen Massnahmen zwecks Festnahme oder Untersuchung an Bord eines fremden Schiffes zu ergreifen, das nach Verlassen der inneren Gewässer das Küstenmeer durchfährt.
3. In den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fällen hat der Küstenstaat, ehe er irgendwelche Massnahmen ergreift, auf Ersuchen des Kapitäns die Konsularbehörde des Flaggenstaates zu benachrichtigen und die Verbindung zwischen dieser und der Besatzung des Schiffes zu erleichtern. In dringenden Fällen kann diese Benachrichtigung erfolgen, während die Massnahmen durchgeführt werden.
4. Bei der Prüfung der Frage, ob und wie eine Festnahme erfolgen soll, haben die örtlichen Behörden den Interessen der Schifffahrt gebührend Rechnung zu tragen.
5. Der Küstenstaat darf an Bord eines fremden, sein Küstenmeer durchfahrenden Schiffes keine Massnahmen ergreifen, um im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, die vor der Einfahrt des Schiffes in das Küstenmeer begangen wurde, eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, wenn das Schiff aus einem fremden Hafen kommt und das Küstenmeer nur durchfährt, ohne in innere Gewässer einzulaufen.