Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt:
- a.
- Der Ausdruck «Abkommen» bedeutet das am 7. Dezember 19444 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
- b.
- Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet, was die Schweiz anbelangt, das Eidgenössische Luftamt5 und, was Panama anbelangt, das Regierungs‑ und Justizministerium oder, in den beiden Fällen, jede Person oder Stelle, welche ermächtigt ist, die Obliegenheiten zu versehen, welche gegenwärtig durch das genannte Amt oder Ministerium versehen werden;
- c.
- Die Ausdrücke «bezeichnete Unternehmung» oder «bezeichnete Unternehmungen» bedeuten eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen, welche die eine der Vertragsparteien für den Betrieb der vereinbarten, im Anhang zu diesem Abkommen umschriebenen Linien bezeichnet haben wird;
- d.
- Der Ausdruck «Gebiet» hat die Bedeutung, welche ihm der Artikel 2 des Abkommens gibt;
- e.
- Die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmung» und «nicht kommerzielle Landung» haben den Sinn, welchen ihnen der Artikel 96 des Abkommens zuweist.
5 Heute «Bundesamt für Zivilluftfahrt».