0.946.298.182
AS 1966 659
Übersetzung1
In Kraft getreten am 1. Juli 1966
(Stand am 1. Juli 1966)
1 Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Schweizerische Botschaft bezieht sich auf die mit dem Bundessekretariat für Aussenhandel geführten Unterredungen und beehrt sich, dem Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Im Verlaufe der in Belgrad vom 8. bis 18. Oktober 1963 geführten Verhandlungen hat der Präsident der schweizerischen Delegation der jugoslawischen Delegation das Einverständnis der schweizerischen Behörden zur Kenntnis gebracht, Jugoslawien hinsichtlich der Entrichtung der Monopolgebühr auf Alkohol für gewisse Süssweine (Muskateller und Malvasier) jugoslawischen Ursprungs mit einem Alkoholgehalt von weniger als 20 Volumenprozent eine ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie bei der Einfuhr von Süssweinen aus anderen Ländern eingeräumt wird. Um in den Genuss dieser Behandlung zu gelangen, wird die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft:
Zavod za poljoprivrednu kontrolu, Beograd (Topcider)
Ogledna stanica za vinogra darstvo i vinarstvo, Niš
Instituta za vinogradarstvo i vinarstvo, Sremski Karlovci
Poljoprivredna stanica, Zajecar
Enološka stanica, Vršac
Zavod za vinogradarstvo i vinarstvo, Prizren
Institut za vocarstvo, vinogradarstvo, vinarstvo i vrtlarstvo Poljoprivrednog fakulteta sveucilišta, Zagreb
Institut za jadranske kulture, Split
Fitosanitetska stanica i vinarski laboratorije, Rijeka
Kmetijski institut Slovenije sa laboratorijom, Ljubljana
Kmetijski zavod, Maribor
Die Botschaft wäre dem Staatssekretariat für die Bestätigung seines Einverständnisses mit dem Inhalt dieser Note und der dazugehörenden Beilagen dankbar. Diese werden zusammen mit der Antwort des Staatssekretariates eine Vereinbarung über die Erhebung der Monopolgebühr auf gewissen Süssweinen jugoslawischen Ursprungs durch die Schweiz bilden.
Die Schweizerische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um das Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten erneut der ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Belgrad, den 3. November 1965.
(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt) Nr.
Spezielles Ursprungszeugnis
Es wird bescheinigt, dass der Wein | |
versandt an die Firma | |
durch die Firma | |
enthalten in | |
versehen mit den Zeichen | |
und den Nummern | |
mit einem Bruttogewicht von kg | |
mit einem Nettogewicht von kg | |
in (Produktionsort) | erzeugt worden ist, |
dass er von offiziell bewilligten oder überlieferten Traubensorten der Zone bzw. aus der Zone und von der angegebenen Traubensorte stammt und demzufolge der oben erwähnten Bezeichnung entspricht.
(Ort, Datum) | Der Direktor: (Stempel) |
(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt) Nr.
Analysenzeugnis betreffend die Probe aus der Sendung von Süsswein mit der Ursprungsbezeichnung | |
nach der Schweiz versandt durch die Firma | |
an die Firma | |
enthalten in | |
versehen mit den Zeichen | und den Nummern |
mit dem Bruttogewicht von kg | |
und dem Nettogewicht von kg | |
Die vorliegende Probe wurde erhoben am | |
durch | und untersucht durch |
(Stelle, welche das Analysenzeugnis ausstellt)
Das Siegel wurde bei Vornahme der Untersuchung als unverletzt befunden.
Untersuchungsergebnis
(Untersuchung, ausgeführt nach den durch die Konvention des O. I. V. vom 13. Oktober 1954 – Beilage A – genehmigten Methoden und, mangels solcher, nach den amtlichen jugoslawischen Methoden)
A. Organoleptische Prüfung
Klarheit | Aussehen |
Geruch | Geschmack |
B. Physikalisch‑chemische Untersuchung
Dichte 20°/20° |
Alkoholgehalt in Volumenprozenten |
Extragehalt berechnet aus der Dichte g/l |
Zucker (vor Inversion) g/l |
Zucker (nach Inversion) g/l |
Gesamtsäure (als Weinsäure berechnet) g/l |
flüchtige Säure (als Essigsäure berechnet) g/l |
Asche g/l |
Gesamte schweflige Säure mg/l |
(die freie schweflige Säure darf 35 mg/l nicht übersteigen)
Schlussfolgerung
Die organoleptische und physikalisch-chemische Prüfung hat ergeben, dass das untersuchte Produkt keine nachteiligen Veränderungen aufweist und keine anderen Zusätze erfahren hat als solche, die nach der jugoslawischen und schweizerischen Gesetzgebung zugelassen sind. Die Untersuchung hat im weiteren keinerlei Abweichungen von der Norm ergeben. Die Ware wird als einwandfrei beurteilt.
(Ort, Datum) | (Stempel) |
Der Analysator: | Der Direktor: |