0.946.298.182

 AS 1966 659

Übersetzung1

Notenaustausch vom 3. November 1965
zwischen der Schweiz und Jugoslawien
betreffend die Einfuhr von jugoslawischen Süssweinen

In Kraft getreten am 1. Juli 1966

(Stand am 1. Juli 1966)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Schweizerische Botschaft bezieht sich auf die mit dem Bundessekretariat für Aussenhandel geführten Unterredungen und beehrt sich, dem Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten folgendes zur Kenntnis zu bringen:

Im Verlaufe der in Belgrad vom 8. bis 18. Oktober 1963 geführten Verhandlungen hat der Präsident der schweizerischen Delegation der jugoslawischen Delegation das Einverständnis der schweizerischen Behörden zur Kenntnis gebracht, Jugoslawien hinsichtlich der Entrichtung der Monopolgebühr auf Alkohol für gewisse Süssweine (Muskateller und Malvasier) jugoslawischen Ursprungs mit einem Alkoholgehalt von weniger als 20 Volumenprozent eine ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie bei der Einfuhr von Süssweinen aus anderen Ländern eingeräumt wird. Um in den Genuss dieser Behandlung zu gelangen, wird die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft:

1.
Es muss sich um Spezialitäten handeln, für deren Herstellung in Jugoslawien eine gesetzliche Regelung besteht, wobei die Bestimmungen derselben den schweizerischen Behörden bekanntgegeben wurden.
2.
Die Sendungen dieser Spezialitäten müssen von einem speziellen Ursprungszeugnis und einem Analysenzeugnis gemäss den beigefügten Formularen (Beilagen 1 und 2) begleitet sein. Diese Zeugnisse müssen durch die in Ziffer 5, II beziehungsweise in Ziffer 5, III hiernach aufgeführten Stellen ausgestellt werden.
3.
Die Süssweine müssen den Erfordernissen der schweizerischen Lebensmittel­gesetzgebung entsprechen.
4.
Der Gehalt an zugesetztem Alkohol darf den Gehalt an Gärungsalkohol nicht überschreiten. Im Falle der Beigabe von Saccherose darf der zugesetzte Alkohol die Hälfte des Gärungsalkohols nicht überschreiten.
5.
Die herabgesetzte Monopolgebühr wird für die nachstehend bezeichneten Spezialitäten gewährt, deren Produktionsgegend umgrenzt ist und für die sowohl das spezielle Ursprungszeugnis als auch das Analysenzeugnis durch die in Ziffer 5, II und 5, III aufgeführten Stellen ausgestellt werden muss:
I
Verzeichnis der Süssweine (Muskateller und Malvasier) jugoslawischen Ursprungs, die Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bilden:
a. Serbien:Muskateller von Vršac
Bela Crkva
Coka
Subotica
Horgoš
Biserno Ostrvo
Fruška Gora
Smederevo
Arandjelovac
Topola
Svetozarevo
Negotin
Leskovac
b. Kroatien:Muskateller der Inseln des Kvarner von Istrien
Malvasier: von Istrien und den Inseln des Kvarner
c. Slowenien:Muskateller vonKozjak
Svecine
Zavrce
Ormoz
Pekre
Podletnik
Gornja Radgona
Malvasier von
Kopar
Vipava
Dobrava
(Goriška brda)
II
Verzeichnis der zur Ausstellung von speziellen Ursprungszeugnissen zuständigen Stellen:
a.
Serbien: Republikanische Wirtschaftskammer von Serbien, Belgrad
b.
Kroatien: Republikanische Wirtschaftskammer von Kroatien, Zagreb
c.
Slowenien: Republikanische Wirtschaftskammer von Slowenien, Ljubljana
III
Verzeichnis der zur Ausstellung von Analysenzeugnissen zuständigen Stellen:
Serbien:

Zavod za poljoprivrednu kontrolu, Beograd (Topcider)

Ogledna stanica za vinogra darstvo i vinarstvo, Niš

Instituta za vinogradarstvo i vinarstvo, Sremski Karlovci

Poljoprivredna stanica, Zajecar

Enološka stanica, Vršac

Zavod za vinogradarstvo i vinarstvo, Prizren

Kroatien:

Institut za vocarstvo, vinogradarstvo, vinarstvo i vrtlarstvo Poljoprivrednog fakulteta sveucilišta, Zagreb

Institut za jadranske kulture, Split

Fitosanitetska stanica i vinarski laboratorije, Rijeka

Slowenien:

Kmetijski institut Slovenije sa laboratorijom, Ljubljana

Kmetijski zavod, Maribor

6.
Die in Ziffer 2 bis 5 enthaltenen Anordnungen können abgeändert werden. Die jugoslawischen Süssweinspezialitäten werden jedoch nicht strengeren Bedingungen unterworfen als denjenigen, die für die Süssweine anderer Länder gelten.

Die Botschaft wäre dem Staatssekretariat für die Bestätigung seines Einverständ­nisses mit dem Inhalt dieser Note und der dazugehörenden Beilagen dankbar. Diese werden zusammen mit der Antwort des Staatssekretariates eine Vereinbarung über die Erhebung der Monopolgebühr auf gewissen Süssweinen jugoslawischen Ursprungs durch die Schweiz bilden.

Die Schweizerische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um das Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten erneut der ausgezeichneten Hochachtung zu ver­sichern.

Belgrad, den 3. November 1965.

Beilage 1

Spezielles Ursprungszeugnis für jugoslawische Süssweine (Muskateller und Malvasier), die nach der Schweiz ausgeführt werden



(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt) Nr.

Spezielles Ursprungszeugnis

Es wird bescheinigt, dass der Wein

versandt an die Firma

durch die Firma

enthalten in

versehen mit den Zeichen

und den Nummern

mit einem Bruttogewicht von kg

mit einem Nettogewicht von kg

in (Produktionsort)

erzeugt worden ist,

dass er von offiziell bewilligten oder überlieferten Traubensorten der Zone bzw. aus der Zone und von der angegebenen Traubensorte stammt und demzufolge der oben erwähnten Bezeichnung entspricht.

(Ort, Datum)

Der Direktor: (Stempel)

Beilage 2

Analysenzeugnis für jugoslawische Süssweine (Muskateller und Malvasier), die nach der Schweiz ausgeführt werden



(Stelle, welche das Zeugnis ausstellt) Nr.

Analysenzeugnis betreffend die Probe aus der Sendung von Süsswein mit der Ursprungsbezeichnung

nach der Schweiz versandt durch die Firma

an die Firma

enthalten in

versehen mit den Zeichen

und den Nummern

mit dem Bruttogewicht von kg

und dem Nettogewicht von kg

Die vorliegende Probe wurde erhoben am

durch

und untersucht durch

(Stelle, welche das Analysenzeugnis ausstellt)

Das Siegel wurde bei Vornahme der Untersuchung als unverletzt befunden.

Untersuchungsergebnis

(Untersuchung, ausgeführt nach den durch die Konvention des O. I. V. vom 13. Ok­to­ber 1954 – Beilage A – genehmigten Methoden und, mangels solcher, nach den amtlichen jugoslawischen Methoden)

A. Organoleptische Prüfung

Klarheit

Aussehen

Geruch

Geschmack

B. Physikalisch‑chemische Untersuchung

Dichte 20°/20°

Alkoholgehalt in Volumenprozenten

Extragehalt berechnet aus der Dichte g/l

Zucker (vor Inversion) g/l

Zucker (nach Inversion) g/l

Gesamtsäure (als Weinsäure berechnet) g/l

flüchtige Säure (als Essigsäure berechnet) g/l

Asche g/l

Gesamte schweflige Säure mg/l

(die freie schweflige Säure darf 35 mg/l nicht übersteigen)

Schlussfolgerung

Die organoleptische und physikalisch-chemische Prüfung hat ergeben, dass das untersuchte Produkt keine nachteiligen Veränderungen aufweist und keine anderen Zusätze erfahren hat als solche, die nach der jugoslawischen und schweizerischen Gesetzgebung zugelassen sind. Die Untersuchung hat im weiteren keinerlei Abweichungen von der Norm ergeben. Die Ware wird als einwandfrei beurteilt.

(Ort, Datum)

(Stempel)

Der Analysator:

Der Direktor: