221.215.328.6

Bundesratsbeschluss
betreffend den Normalarbeitsvertrag
über Versicherungsleistungen
für das beruflich strahlenexponierte Personal

vom 22. April 1966 (Stand am 1. Januar 1973)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts1,2

beschliesst:

1 SR 220

2 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BRB vom 24. Jan. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1973 337).

I. Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eid­­genossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf das Dienstverhältnis zwischen Ärzten, Betrieben, An­stal­ten öffentlichen oder privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Charak­ters, und dem von diesen beschäftigten, beruflich strahlenexponierten Personal, soweit dieses nicht gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Juni 19113 über die Kranken- und Unfall­versicherung gegen Unfälle versichert ist.

3 Als beruflich strahlenexponiert gelten die in Ziffer 27 des Anhanges I der Ver­ord­nung vom 19. April 19634 über den Strahlenschutz bezeichneten Personen.

3 SR 832.10. Heute: BG über die Krankenversicherung. Für die Unfallversicherung siehe das BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20).

4 [AS 1963 279. SR 814.50 Art. 112]. Heute: die in Ziff. 33 des Anhanges 1 der V vom 30. Juni 1976 (SR 814.50).

II. Ärztliche Kontrolle, Unfallversicherung

Art. 2

Die physikalische und medizinische Überwachung des Personals, das beruflich strahlenexponiert ist, richtet sich nach der Verordnung vom 19. April 19635 über den Strahlenschutz.

5 Heute: nach der V vom 30. Juni 1976 (SR 814.50).

Art. 3

1 Der Arzt, der Betrieb oder die Anstalt haben das Personal gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen zu versichern. Die Versicherung gegen Betriebsunfälle hat die Schädigungen durch ionisierende Strahlen ohne zeitliche Beschränkung der Deckung in bezug auf die Spätfolgen einer Strahleneinwir­kung ein­zuschliessen.

2 Es sind mindestens folgende Versicherungsleistungen vorzusehen:

a.
ein Taggeld von 80 Prozent des Lohnes, auszurichten nach Erfüllung der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers und für die Dauer eines Jahres;
b.
Heilungskosten bis 4000 Franken pro Fall, sofern diese nicht durch die Kran­kenversicherung gedeckt werden;
c.
Kapitalleistungen bei Unfalltod im Ausmasse des 800fachen Tagesver­dien­s­tes bei Verheirateten und Unterstützungspflichtigen und des 400fachen Tagesver­dienstes bei Ledigen ohne Unterstützungspflichten;
d.
Kapitalleistungen bei gänzlicher Invalidität im Ausmass des 1000fachen Tagesverdienstes.

3 Lediges Personal, das Unterstützungspflichten erfüllt, hat dies dem Arbeitgeber bei Antritt der Stelle schriftlich mitzuteilen.

4 Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitge­bers; diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung sind vom Personal zu tra­gen.

III. Inkrafttreten