0.831.109.136.1

 AS 1966 602; BBl 1965 I 1558

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Bundesrepublik Deutschland
über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 25. Februar 1964
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19651
In Kraft getreten am 1. Mai 1966

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, sind überein­gekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des Abkommens vom 24. Oktober 19502 treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Es folgen die Namen der Bevollmächtigten

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Abschnitt I Allgemeines


Art. 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.
«Staatsangehöriger»
in bezug auf die Schweiz

einen Schweizerbürger,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
2.
«zuständige Behörde»
in bezug auf die Schweiz

das Bundesamt für Sozialversicherung,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;
2a.3
«Aufenthalt»
den vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthalt;
3.
«wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten;
4.4
«Grenzgänger»
Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertragspartei oder eines dritten Staates wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
5.
«Familienzulagen»
in bezug auf die Schweiz

die Kinderzulagen nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland

das Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften.

3 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabkommens vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

4 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

Art. 25

(1)  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich

1.
auf die deutschen Rechtsvorschriften über
a)
die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung und die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
b)
die Altershilfe für Landwirte,
c)
die Unfallversicherung,
d)
das Kindergeld,
e)
die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben;
2.
auf die schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften über
a)
die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b)
die Invalidenversicherung,
c)
die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
d)
die Familienzulagen,
e)
die Kranken- und Mutterschaftsversicherung.

(2)  Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind nicht diejenigen, die sich für eine Vertragspartei aus anderen zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaat­lichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.

5 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 36

(1)  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.

(2)  Die Artikel 5, 6, 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 9 und 10, der Abschnitt Ia, der Artikel 14 sowie die Abschnitte III und VI gelten auch für Personen, die weder Staatsangehörige der Vertragsparteien noch Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne von Absatz 1 sind.

6 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 47

(1)  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich.

(2)  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die sich ausserhalb der Gebiete der Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten, ebenso erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei.

7 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 4a8

(1)  Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistung oder die Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängt, nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei; sie gelten auch nicht für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei in bezug auf die dort bezeichneten Bestimmungen.

(2)  Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die Massnahmen der Träger der Rentenversicherung zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und gilt nicht für Abschnitt IV dieses Abkommens.

8 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 5

(1)  Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausgeübt, so gelten für die Pflichtversicherung, soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, gelten vorbehaltlich des Artikels 10g die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen.9

(2)  Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anzuwenden sind, berücksichtigt jede Vertragspartei nur das in ihrem Gebiet erzielte Einkommen.

9 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 6

(1)  Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die Dauer von 24 Monaten, beginnend mit dem Tag seiner Ankunft im Gebiet der zweiten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. …10

(2)  Wird ein Arbeitnehmer von einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet der einen Vertragspartei in das Grenzgebiet der anderen Vertragspartei erstreckt, in dem dort gelegenen Betriebsteil beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.

(3)  Wird ein Arbeitnehmer eines öffentlichen oder privaten Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt oder wird er dort dauernd auf den Eisenbahnstrecken des Transportunternehmens beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

(4)  Wird ein Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorübergehend oder dauernd entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

(5)  …11

10 Zweiter Satz aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 7 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

11 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 8 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 7

(1)  Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, gelten deren Rechtsvorschriften.12

(2)  Wird ein Arbeitnehmer, der im Gebiet der einen Vertragspartei wohnt, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Gebiet der ersten Vertragspartei hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.

(3)  Wird ein Arbeitnehmer in einem Hafen der einen Vertragspartei mit dem Beladen, Löschen oder Ausbessern eines Seeschiffes, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, oder mit der Beaufsichtigung solcher Arbeiten beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.

(4)  …13

12 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

13 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 8

(1)  Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei in deren Dienst oder im Dienst eines anderen öffentlichen Dienstherrn dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Dienstherr seinen Sitz hat.

(2)  Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei nur zur Dienstleistung bei einer ihrer Dienststellen im Gebiet der anderen Vertragspartei eingestellt, so gelten die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Er kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung sowie nach Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Anstellung die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstherrn und dem zuständigen Träger der ersten Vertragspartei zu erklären. Deren Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Dienstherr seinen Sitz hat.

(3)  Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei in persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend.

(4)  Für die Bediensteten eines Wahlkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

Art. 914

Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag des selbständig Erwerbstätigen kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung oder Tätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle der anderen Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

14 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 11 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 1015

(1)  Sehen die deutschen Rechtsvorschriften beim Zusammentreffen des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung mit einer Leistung oder einem Anspruch auf eine Leistung der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung oder mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Einschränkung, das Ruhen oder den Wegfall des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung vor, so gilt dies entsprechend beim Zusammentreffen des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung mit gleichartigen Tatbeständen, die sich aus der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften oder im Gebiet der Schweiz ergeben. Sehen auch die schweizerischen Rechtsvorschriften die Kürzung, das Ruhen oder den Wegfall der Leistung vor und hätte dies zur Folge, dass auch die schweizerische Leistung eingeschränkt wird, so sind beide Leistungen jeweils um die Hälfte des Betrags zu mindern, um den sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Anspruch besteht, zu mindern wären.

(2)  Die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder einer Leistung, solange eine Beschäftigung, eine bestimmte Beschäftigung oder eine Tätigkeit ausgeübt wird, werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder in deren Gebiet ergeben.

15 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975 (SR 0.831.109.136.121). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 des Zweiten Zusatzabk. vom 9. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Abschnitt Ia16 Krankenversicherung

16 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 13 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).


Art. 10a

Für das Recht auf freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten des Bezugs einer gleichartigen Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Art. 10b

(1)  Für den Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zugunsten einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, gilt Artikel 4a Absatz 1 mit folgenden Einschränkungen:

1.
Eine Person, die sich vorübergehend im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, hat Anspruch auf Leistungen nur, wenn sie wegen ihres Zustands sofort Leistungen benötigt.
2.
War im Falle der Nummer 1 vor Verlegung des Aufenthalts in das Gebiet der anderen Vertragspartei absehbar, dass Leistungen benötigt werden, so besteht Anspruch auf Leistungen nur, wenn es sich um die in der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens bezeichneten Leistungen handelt und der zuständige Träger vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustands oder dann verweigert werden, wenn die Leis­tung mit höheren Kosten als im Bereich des zuständigen Trägers verbunden wäre. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden konnte.
3.
Eine Person, die den gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei der absehbar ist, dass Leistungen benötigt werden, hat nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn der zuständige Träger der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vorher zugestimmt hat. Nummer 2 Sätze 2 und 3 findet Anwendung.
4.
Der Anspruch ruht, wenn die Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, auch nach deren Rechtsvorschriften Anspruch auf Sachleistungen hat.

(2)  Die Einschränkungen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 gelten nicht für Grenzgänger, die im Gebiet der Vertragspartei versichert sind, in dem sie wohnen, und für Leistungen bei Mutterschaft.

Art. 10c

(1)  In den Fällen der Sachleistungsaushilfe sind die Sachleistungen

in der Bundesrepublik Deutschland
von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,
in der Schweiz
vom Schweizerischen Verband für die erweiterte Krankenversicherung zu erbringen.

(2)  Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts massgebenden Rechtsvorschriften; für die Dauer der Leistung, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie die sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren gelten jedoch die für den zuständigen Träger massgebenden Rechtsvorschriften.

(3)  Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden ausser in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur erbracht, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefährden.

Art. 10d

(1)  Zur Durchführung des Artikels 10c sind Personen und Einrichtungen im Gebiet einer Vertragspartei, die zur Erbringung von Sachleistungen durch Verträge

in der Bundesrepublik Deutschland
mit den Allgemeinen Ortskrankenkassen,
in der Schweiz
mit anerkannten Krankenkassen oder durch Rechtsvorschriften

gebunden sind, verpflichtet, Sachleistungen auch für die Personen zu erbringen, für die Artikel 4a Absatz 1 gilt, und zwar unter denselben Voraussetzungen, als ob diese Personen bei den vorgenannten Trägern versichert wären und als ob die Verträge oder Rechtsvorschriften sich auch auf diese Personen erstreckten.

(2)  In bezug auf die ambulante Behandlung gilt Absatz 1 nur für die Erbringung von Sachleistungen

1.
an im Gebiet einer Vertragspartei wohnende Personen, die bei einem Träger der anderen Vertragspartei versichert sind, und ihre Familienangehörigen,
2.
an Grenzgänger, die bei einem Träger der anderen Vertragspartei versichert sind, und ihre Familienangehörigen,
3.
an Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei vorübergehend aufhalten, und ihre sie begleitenden oder besuchenden Familienangehörigen,
4.
in den Fällen von Artikel 10b Absatz 1 Nummer 2.

(3)  Familienangehörige im Sinne von Absatz 2 sind der Ehegatte, selbstversicherte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie mitversicherte Kinder und sonstige mitversicherte Angehörige des Versicherten.

(4)  Konnten Sachleistungen in Anwendung des Abkommens nicht in Anspruch genommen werden, haben die in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen Rechnungen auszustellen, die sie nach den für sie geltenden Bestimmungen spezifizieren. Die zuständigen Träger erstatten auf Antrag die entstandenen Kosten. Der deutsche Träger erstattet nach den für den schweizerischen Träger massgebenden Sätzen, als ob die Person am Ort der Behandlung wohnte. Der schweizerische Träger erstattet nach den für ihn am Wohnort des Versicherten in der Schweiz geltenden Sätzen.

Art. 10e

Geldleistungen werden bei Anwendung des Artikels 4a Absatz 1 von dem in Artikel 10c Absatz 1 genannten Träger auf Ersuchen des zuständigen Trägers ausgezahlt.

Art. 10f

(1)  Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die nach den Artikeln 10c und 10e aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2)  Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der Verbindungsstellen vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmässigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.

Art. 10g

(1)  Auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen beider Vertragsparteien Rente bezieht oder beantragt hat, werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Vertragspartei angewandt, in deren Gebiet die Person sich gewöhnlich aufhält.

(2)  Verlegt eine in Absatz 1 genannte Person den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen, so werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der ersten Vertragspartei bis zur Verlegung angewandt.

(3)  Auf eine Person, die nur aus der Rentenversicherung einer Vertragspartei eine Rente bezieht oder beantragt hat, wird Artikel 4a Absatz 1 in bezug auf die Ver­sicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung entsprechend angewandt.

Abschnitt II Rentenversicherungen


Art. 1117

(1)  Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Erwerb von Leistungs­ansprüchen anrechnungsfähige Versicherungszeiten von mindestens zwölf Kalendermonaten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf die­selbe Zeit entfallen.

(2)  Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Anwendung des Absatzes 1 erfüllt, so wird der Kinderzuschuss oder der Erhöhungsbeitrag zur Waisenrente zur Hälfte gezahlt.18

(3)  Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit von der Entrichtung bestimmter Pflichtbeiträge in einem festgelegten Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig machen und die bei der Festlegung dieses Zeitraums vorschreiben, dass bestimmte Zeiten nicht mitgezählt werden, gilt dies auch für entsprechende Zeiten der Zahlung von Alters- oder Invalidenrente oder von Leistungen bei Krankheit oder Arbeitsunfall (ausgenommen Renten) nach den schweizerischen Rechtsvorschriften oder der Zahlung von Leis­tungen bei Arbeitslosigkeit nach den schweizerischen Vorschriften über die Arbeitslosenentschädigung sowie für entsprechende Zeiten der Kindererziehung in der Schweiz.19

(4)  Hängt nach den deutschen Rechtsvorschriften die Versicherungspflicht davon ab, dass weniger als eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde.20

17 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

18 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 14 Bst. a des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

19 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 14 Bst. b des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

20 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 14 Bst. c des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 1221

(1)  Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und Zurechnungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften stehen der Eintritt in die Versicherung und die Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die Versicherung und den Beitragszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Für die Anrechnung von Zeiten einer Lehrzeit, einer Schul‑, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist ferner erforderlich, dass ein Pflichtbeitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähig ist.

(2)  Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Leistungsteil zur Hälfte gewährt.

(3)  Bemessungsgrundlagen werden aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.22

21 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

22 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 15 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 1323

Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Schweiz gilt Artikel 4a Absatz 1 in bezug auf eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufs­fähigkeit nicht, wenn die Berufsunfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeit oder verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nicht ausschliesslich auf dem Gesundheits­zustand beruht.

23 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 16 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 1424

Artikel 4a Absatz 1 gilt in bezug auf einen Zuschuss nach den deutschen Rechtsvorschriften zu den Aufwendungen für eine Krankenversicherung (Beitragszuschuss) nur, wenn eine in Artikel 3 genannte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Schweiz allein nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Rente bezieht. Dabei steht die freiwillige Versicherung in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse der freiwilligen Versicherung in der deutschen Krankenversicherung und die Versicherung bei einem Krankenversicherer, der der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterliegt, der Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen gleich, das der deutschen Aufsicht unterliegt.

24 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 17 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 15

(1)  Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten werden nach Artikel 11 in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet sind, so werden auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten solche Arbeiten verrichtet wurden. Dies gilt nicht für die Gewährung des Leistungszuschlages.25

(2)  …26

(3)  Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten, die nicht in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, werden in der Rentenversicherung der Angestellten, wenn während dieser Zeiten zuletzt eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde, sonst in der Rentenversicherung der Arbeiter berücksichtigt.

25 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

26 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 18 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 1627

Schweizer Bürger, die sich gewöhnlich ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge wirksam entrichtet haben oder aufgrund übergangsrechtlicher Vorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren.

27 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 1829

(1)  Erwerbstätige Staatsangehörige der einen Vertragspartei erhalten Eingliederungsmassnahmen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, wenn sie in deren Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei entrichtet haben.

(2)  Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten ausserdem Eingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

(3)  Absatz 1 gilt sinngemäss für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor die Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen.

(4)  Günstigere Regelungen jeder Vertragspartei bleiben unberührt.

29 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

Art. 1930

(1)  Soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch

a)
deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören;
b)
Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet haben.

(2)  …31

30 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

31 Aufgehoben durch Art.1 Ziff.20 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 20

Deutsche Staatsangehörige haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen gewohnt haben.

Abschnitt III Unfallversicherung


Art. 21

(1)  Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei auf Grund eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie vorbehaltlich des Artikels 25, Absatz 1, Buchstabe b die Sachleistungen auch, wenn sie während der Heilbehandlung mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers ihren Wohnort in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt. Die Zustimmung zur Verlegung des Wohnortes ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Bedenken dagegen geltend gemacht werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.

(2)  Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei wegen eines im Gebiet der anderen Vertragspartei eintretenden oder wegen eines früheren Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie diese auch bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei, wenn sie die Sachleistungen dort benötigt.

(3)  Die Sachleistungen, die eine Person nach Absatz 1 oder 2 zu erhalten hat, sind

in der Bundesrepublik Deutschland
von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,
in der Schweiz
von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, als wäre die Person bei diesem Träger versichert. Anstelle des in Satz 1 genannten deutschen Trägers kann der deutsche Träger der Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre, die Leistungen erbringen.32

(4)  Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, wenn der Fall nicht dringlich ist, nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers zu gewähren.

(5)  Personen und Einrichtungen, die mit den in Absatz 3 genannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten abgeschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für die in Absatz 2 genannten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Voraussetzungen, als ob diese Personen bei den in Absatz 3 genannten Trägern versichert wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.33

32 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

33 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 21 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März. 1989, (SR 0.831.109.136.122).

Art. 2234

Die Geldleistungen, die eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu erhalten hat, werden mit Ausnahme von Rente, Sterbegeld und Pflegegeld in den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 oder 2

in der Bundesrepublik Deutschland
von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,
in der Schweiz
von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

auf Ersuchen des zuständigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gezahlt. Der zuständige Träger teilt in seinem Ersuchen den Betrag und die Höchstdauer dieser Geldleistungen mit.

34 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 11 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

Art. 23

(1)  Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die nach Artikel 21 und 22 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2)  Die zuständigen Behörden können auf Antrag der beteiligten Träger vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge erstattet werden oder dass auf die Erstattung verzichtet wird.

Art. 24

(1)  Für den Leistungsanspruch auf Grund eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei werden die Unfälle (Krank­heiten) berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten. Den zu berücksichtigenden Unfällen stehen Schädigungen nach den Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer gleich.35

(2)  Für die Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, gilt folgendes:

a.
Für den ersten Arbeitsunfall (Berufskrankheit) werden die Geldleistungen weitergewährt. Besteht ein Anspruch nur bei Anwendung des Absatzes 1, so gewährt der Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalles (Berufskrankheit);
b.36
für einen weiteren Arbeitsunfall (Berufskrankheit) gewährt der zuständige Versicherungsträger die Geldleistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Arbeitsunfalles (Berufskrankheit), den er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigen muss.

35 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

36 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

Art. 25

(1)  Für den Leistungsanspruch auf Grund einer Berufskrankheit werden von den Trägern der Vertragsparteien die Beschäftigungen berücksichtigt, die eine Person im Gebiet der Vertragsparteien ausgeübt hat und die ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen. Dabei gilt folgendes:

a.
Jeder Träger entscheidet, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind;
b.
besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien ein Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, in deren Gebiet die Person wohnt;
c.
besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien ein Anspruch auf Rente, so gewährt jeder Träger nur den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet der eigenen Vertragspartei ausgeübten zur Dauer der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht;
d.
Buchstabe c gilt auch für die Neuberechnung der Rente auf Grund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit.

(2)  Absatz 1, Buchstaben a und c gilt auch für die Gewährung der Hinterbliebenenrente.

(3)  Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt, so gewährt der Träger der Vertragspartei, in deren Gebiet die Person wohnt, vor der Feststellung der Rente Vorschüsse.

Abschnitt IV Familienzulagen


Art. 27

(1)  Eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei erwerbstätig ist, hat für Kinder, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen, Anspruch auf Familien­zulagen, als ob die Kinder im Gebiet der ersten Vertragspartei wohnten.

(2) und (3)  …38

38 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 13 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975 (SR 0.831.109.136.121).

Abschnitt V Verschiedenes


Art. 2839

Artikel 4a Absatz 1 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Unfällen (Berufskrankheiten), in deren Zeitpunkt der Verletzte nicht nach Bundesrecht versichert war, und aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt worden sind.

39 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 23 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 29

Artikel 4 gilt nicht für die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Wählbarkeit der Versicherten und der Arbeitgeber zu den Organen der Träger und der Verbände sowie über die Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer in der Sozialgerichtsbarkeit.

Abschnitt VI Verfahren


Art. 30

Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien leisten sich bei Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens die gleiche Hilfe wie den innerstaatlichen Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialen Sicherheit. Die Hilfe ist mit Ausnahme von Untersuchungen kostenlos.40 Die Kosten für Untersuchung und für Unterbringung zur Beobachtung einschliesslich der Nebenkosten und Reisekosten werden von der ersuchenden Stelle erstattet.

40 Fassung des ersten Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 14 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

Art. 30a41

Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund dieses Abkommens oder einer Vereinbarung zu seiner Durchführung gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen vom Empfänger nicht unbefugt offenbart und nur zur Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, verwendet werden.

41 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 24 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 31

(1)  Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der einen Vertragspartei vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkom­mens einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der anderen Vertragspartei vorzulegen sind.

(2)  Urkunden, die bei Anwendung dieses Abkommens einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der einen Vertragspartei vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen der anderen Vertragspartei keiner Legalisation, wenn sie mit dem Dienststempel oder Dienstsiegel der Stelle versehen sind, die die Schriftstücke ausgestellt hat.

Art. 32

(1)  Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien können bei Anwendung dieses Abkommens, vorbehaltlich des Artikels 35, Absatz 2, unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt.

(2)  Die Behörden, Gerichte und Träger der einen Vertragspartei dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.

Art. 32a42

Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller erklärt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Betracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

42 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 15 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

Art. 33

(1)  Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger oder einer anderen Stelle einzureichen sind, gelten als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden; der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle.

(2)  Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weitergeleitet.

Art. 34

Bescheide eines Trägers der einen Vertragspartei können einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden.

Art. 35

(1)  Die zuständigen Behörden unterrichten sich über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen und die Änderungen und Ergänzungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die seine Anwendung berühren. Sie können unmittelbar die zur Anwendung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen in einer Vereinbarung regeln.

(2)  Um die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere den Verkehr der Träger untereinander, zu erleichtern, werden folgende Verbindungsstellen eingerichtet:

in der Bundesrepublik Deutschland

für die Krankenversicherung
der AOK-Bundesverband, Bonn,
für die Rentenversicherung der Arbeiter
die Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe,
für die Rentenversicherung der Angestellten
die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
für die knappschaftliche Rentenversicherung
die Bundesknappschaft, Bochum,
für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken,
für die Unfallversicherung
der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt Augustin,
für die Familienzulagen
die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit (Kindergeldkasse), Nürnberg;

in der Schweiz

für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung
das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern,
für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,
für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten
das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern,
für die Familienzulagen
das Bundesamt für Sozialversicherung Bern.43

(3)  Die deutschen Verbindungsstellen für die Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung sind mit Ausnahme der Massnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auch für die Gewährung der Leistungen zuständig, wenn

a)
Leistungen nach Abschnitt II in Betracht kommen oder
b)
der Berechtigte in der Schweiz wohnt,

soweit nicht die Bundesbahnversicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist.44

43 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 25 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

44 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 16 des Ersten Zusatzabk. von 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

Art. 36

Die Geldleistungen können von einem Träger der einen Vertragspartei an eine Person, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt, in der Währung dieser Vertragspartei mit befreiender Wirkung gezahlt werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages mass­gebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist.

Art. 37

Die Geldleistungen, die einer Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei zustehen, werden nach Massgabe der am Sitz des Versicherungsträgers geltenden Regelungen auch an Fürsorgeträger der anderen Vertragspartei gezahlt.

Art. 38

(1)  Hat ein Träger der einen Vertragspartei einen Vorschuss gezahlt, so kann auf sein Ersuchen der zuständige Träger der anderen Vertragspartei nach Massgabe der für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Vorschuss mit einer entsprechenden Nachzahlung oder laufenden Zahlung verrechnen.

(2)  Hat der Träger einer Vertragspartei Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei Anspruch besteht, zugunsten dieses Trägers einbehalten werden, soweit die Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei die Einbehaltung zulassen.45

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Leistung von Krankengeld nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei mit der Leistung einer Rente nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zusammentrifft.46

45 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 26 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

46 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 26 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 39

(1)  Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leis­tungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an. …47

(2)  Haben Träger beider Vertragsparteien in Anwendung des Absatzes 1 wegen Leis­tungen auf Grund desselben Schadenfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

47 Zweiter Satz aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 27 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

Art. 40

(1)  Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden.

(2)  Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3)  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.

(4)  Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennungen vornehmen.

(5)  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Abschnitt VII Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 41

(1)  Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Beitragszeiten, ihnen gleichgestellten Zeiten und Wohnzeiten.

(2)  Zeiten, für die nach Artikel 6, Absatz 5 des in Artikel 49 genannten Abkommens vom 24. Oktober 1950 Beiträge überwiesen wurden, stehen den auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten gleich.

(3)  Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens. Er gilt nicht für einmalige Leistungen und für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung erloschen sind.

Art. 42

(1)  Renten der schweizerischen Invalidenversicherung sowie Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die an deren Stelle treten, werden auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens, frühestens vom 1. Januar 1960 an gewährt.

(2)  Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 6, Absatz 5 des in Artikel 49 genannten Abkommens vom 24. Oktober 1950 überwiesen oder erstattet worden sind. Der Anspruch deutscher Staatsangehöriger aus früher eingetretenen Versicherungsfällen richtet sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens.

(3)  Renten der deutschen Rentenversicherung, die nach Artikel 28 zustehen, werden auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens, frühestens vom 1. Januar 1959 an gewährt.

(4)  Geldleistungen der deutschen Rentenversicherung werden schweizerischen Staatsangehörigen nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 7, Absatz 5 des in Artikel 49 genannten Abkommens vom 24. Oktober 1950 überwiesen worden sind. Der Anspruch schweizerischer Staatsangehöriger aus früher eingetretenen Versicherungsfällen richtet sich weiterhin nach Artikel 7 des erwähnten Abkommens.48

48 Fassung des letzten Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 17 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

Art. 44

(1)  Für einen vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetretenen Versicherungsfall werden Renten für die Zeit von diesem Tage an, in den Fällen des Artikels 42, Absätze 1 und 3 von den dort genannten Tagen an, auf Antrag gewährt oder neu festgestellt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Renten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften von amtswegen festzustellen sind.

(2)  Eine Rente wird in Höhe des am Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Betrages festgestellt, wenn die Neufeststellung nach Absatz 1 zu keinem oder einem niedrigeren Zahlbetrag führen würde.

(3)  Frühere Entscheidungen stehen der Neufeststellung nicht entgegen.50

(4)  Die Anmelde- und Verjährungsfristen für Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien beginnen frühestens vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu laufen.51

50 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 19 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

51 Früher Abs. 3.

Art. 45

Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 46

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 47

(1)  Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen; es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

(2)  Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

Art. 48

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.

(2)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Art. 49

(1)  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt, vorbehaltlich Artikel 42 dieses Abkommens, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Oktober 1950 ausser Kraft.

(2)  Das Zusatzabkommen vom 24. Dezember 196252 zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 ist Bestandteil dieses Abkommens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Freiburg im Breisgau am 25. Februar 1964 in zwei Urschriften.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Saxer

G. von Haeften

Schlussprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit – im folgenden Abkommen genannt – erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass Einverständnis über folgendes besteht:

1. Zur Rentenversicherung der Arbeiter im Sinne des Artikels 2, Nummer 1, Buchstabe a des Abkommens gehört auch die Rentenversicherung der Handwerker.

1a.53 Mit dem Ausdruck Rechtsvorschriften werden im Zusammenhang mit der Kranken- und Mutterschaftsversicherung in bezug auf die Schweiz auch die nicht bundesrechtlichen Vorschriften erfasst.

2.54 Sind ausser den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. …55

2a.56 Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens und Nummer 2 finden keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelung enthalten.

3.57 Abschnitt III des Abkommens bezieht sich auch auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Nichtberufsunfallversicherung. Die Kosten für Sachleistungen, die durch einen Nichtberufsunfall verursacht werden, werden zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und der deutschen Krankenkasse im Verhältnis ihrer innerstaatlichen Leistungspflicht geteilt, wenn der Berechtigte Anspruch auf Sachleistungen gegen beide Träger hat. Ist bei einem Berufsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit auch eine deutsche Krankenkasse leistungspflichtig, so trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten diese Kosten allein.

4.58 Deutsche Staatsangehörige, die als Rheinschiffer im Sinne des internationalen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung auf Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, gelten bezüglich der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, soweit sie nicht Wohnsitz in der Schweiz haben, als in der Schweiz beschäftigt; sie sind für den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung den Grenzgängern gleichgestellt.

5.59 Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 195160 und des Protokolls vom 31. Januar 196761 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 195462, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Bei der Anwendung dieses Abkommens stehen die genannten Personen bezüglich der Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei den Angehörigen der Vertragspartei gleich, in deren Gebiet sie wohnen. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.

6. Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für Renten, die deutsche Versicherungsträger nach ihrem Ermessen zahlen können.

7.63
a)Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über
den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger,
die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften Schweizer Bürger.
b)
Für die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizer Bürgern, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sind deutsche Staatsangehörige Schweizer Bürgern über Artikel 4 des Abkommens hinaus, unabhängig von ihrem Aufenthalt, gleichgestellt.

7a.64 Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die schweizerischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Anspruchs auf ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, auf ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, und auf Hilfsmittel für Altersrentner.

7b.65 Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens berührt die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Zusatzversicherungen im Bereich der Kranken- und Mutterschaftsversicherung sowie über die Krankengeldversicherung nur, soweit diese ausdrücklich die Anwendung im Ausland vorsehen oder wenn der zuständige Träger von sich aus einer Anwendung zustimmt.

8. Die Artikel 6, 7 und 9 des Abkommens gelten entsprechend für die nach den deutschen Rechtsvorschriften in bezug auf die Versicherungspflicht den Arbeitnehmern Gleichgestellten.

8a.66 Deutsche Staatsangehörige, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die schweizerische Flagge führt, sind nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert. Sie werden jedoch auf ihren und ihres Reeders Antrag bei der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse nach deutschen Rechtsvorschriften versichert und damit von der Versicherung nach schweizerischen Rechtsvorschriften befreit. Die Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Antrag nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten danach gestellt wird, sonst mit dem Eingang des Antrags. Die deutschen Rechtsvorschriften über das Erbringen von Leistungen und die Erstattung von Kosten bei Erkrankung eines Versicherten während seiner Tätigkeit im Ausland finden Anwendung.

9. Die Frist nach Artikel 8, Absätze 2 und 3 des Abkommens beginnt mit dem Tage seines Inkrafttretens, wenn die Person an diesem Tage bereits beschäftigt oder endgültig angestellt ist.

9a.67 Unterliegt bei Anwendung des Artikels 9 des Abkommens die betroffene Person den deutschen Rechtsvorschriften, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem sie zuletzt vorher beschäftigt oder tätig war, wobei eine durch die vorherige Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 des Abkommens zustandegekommene andere Regelung weiter gilt. War sie vorher nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem die deutsche zuständige Behörde ihren Sitz hat.

9b.68 (1)  Für im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein wohnende Personen gilt zusätzlich folgendes:

1.
Für Nichterwerbstätige gilt Artikel 9 des Abkommens entsprechend.
2.
Unterliegen diese Personen nach Artikel 9 des Abkommens den schweizerischen Rechtsvorschriften, so steht für die Durchführung der Versicherung und die Erbringung der Leistungen der Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einem Wohnsitz im Gebiet des Kantons Schaffhausen gleich. Artikel 4a Absatz 2 des Abkommens und die Nummern 7a und 9h Absatz 1 Buchstabe d bleiben unberührt.
3.
Für diese Personen gelten die Einschränkungen des Artikels 10b Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Abkommens nicht.
4.
Für diese Personen gilt Artikel 10d Absatz 1 des Abkommens ohne die Einschränkungen des Absatzes 2 dieses Artikels auch in bezug auf die ambulante Behandlung.
5.
Für Bezieher einer deutschen Rente oder Antragsteller auf eine solche Rente gelten Artikel 14 des Abkommens und Nummer 9j Absatz 2 entsprechend; der gleichzeitige Bezug einer Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften steht dem nicht entgegen.
(2)  Für Personen, die im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein nicht wohnen, aber dort erwerbstätig sind, gilt Absatz 1 Nummern 2 bis 4 entsprechend.

9c.69 Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften der Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung auf die Höhe des Leistungsanspruchs aus der Unfallversicherung aus, so kommt dieselbe Wirkung dem Bezug einer gleich­artigen Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.

9d.70 Grenzgänger im Sinne des Abschnitts Ia des Abkommens sind auch Personen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.

9e.71 (1)  Der Übertritt von der Krankenversicherung der einen in die Krankenversicherung der anderen Vertragspartei wird wie folgt erleichtert:

a)
Scheidet eine Person, die in der Schweiz wohnt oder dorthin von der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz verlegt, aus der deutschen Krankenversicherung aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern sie
die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der deutschen Versicherung um die Aufnahme bewirbt und
nicht zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt.
Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung der Ehefrau und den Kindern unter zwanzig Jahren der genannten Person zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichkommt. Leistungen im Falle von Mutterschaft stehen nur zu, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
b)
Scheidet eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ihn dorthin aus der Schweiz verlegt, aus der Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse aus, so gilt für das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Krankenversicherung das Ausscheiden aus der schweizerischen Krankenpflegeversicherung als Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese Weiterversicherung ist nur zulässig, wenn die Person nicht zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt. Leis­tungen im Falle von Mutterschaft stehen nur zu, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer deutschen Krankenkasse angehört. Die Versicherung wird bei der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse fortgesetzt, soweit sich aus den deutschen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
(2)  Eine Person, die in der Schweiz eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, kann sich binnen drei Monaten nach deren erstmaliger Aufnahme, sofern sie oder ihre Familienangehörigen sich gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, auch dann in der deutschen Krankenversicherung freiwillig versichern, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen nicht erfüllt sind; dies gilt entsprechend, wenn bei erneuter Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit die früher in der Schweiz ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit mindestens ein Jahr vorher beendet wurde. Die Versicherung nach Satz 1 ist binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens zulässig, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz vor Inkrafttreten aufgenommen wurde oder binnen weniger als neun Monaten nach Inkrafttreten aufgenommen wird.
(3)  Für den in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger und seine Familienangehörigen steht der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einer Versicherung bei einer der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, nicht entgegen.
(4)  Für den Anspruch auf Leistungen berücksichtigt der schweizerische Träger auch Zeiten des Anspruchs auf Familienkrankenpflege nach den deutschen Rechtsvorschriften.
(5)  Ist nach den schweizerischen Rechtsvorschriften auf die Dauer der Leistung die Dauer des Bezugs einer Rente oder einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nicht anzurechnen, so gilt dies auch für Bezüger einer entsprechenden Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften bis zum Erreichen des Rentenalters gemäss der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

9f.72 Ergänzend zu Artikel 10b des Abkommens gilt Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens nicht für die Ansprüche nach den deutschen Rechtsvorschriften aus Versicherungsfällen, die nach dem Ausscheiden des Versicherten eintreten.

9g.73 (1)  In Anwendung des Artikels 10c des Abkommens ist der Entbindungspauschbetrag nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Sachleistung.

(2)  Ärztlichen Untersuchungen, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die in Absatz 1 bezeichnete Leistung erforderlich sind, stehen ent­sprechende Untersuchungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften gleich.

9h.74 (1)  Soweit von den in Artikel 10d des Abkommens genannten Personen und Einrichtungen in der Schweiz Sachleistungen an Versicherte deutscher Krankenkassen und ihre Familienangehörigen zu erbringen sind, gelten folgende Tarife:

a)
für ambulante medizinische Behandlung der für die anerkannten Krankenkassen am Ort der Behandlung geltende oder festgesetzte Tarif der Krankenversicherung, als wohne die Person am Ort der Behandlung;
b)
für ambulante medizinische Behandlung bei Unfällen der gegen Arbeitsunfall versicherten Personen der für die anerkannten Krankenkassen geltende Tarif der Unfallversicherung;
c)
für stationäre medizinische Behandlung während des vorübergehenden Aufenthalts der für die betreffende Heilanstalt geltende Tarif der Krankenversicherung für Versicherte, die ausserhalb des Kantons wohnen, in dem sich die Heilanstalt befindet. Für die in der Schweiz wohnenden Berechtigten deutscher Krankenkassen gilt bei Inanspruchnahme stationärer medizinischer Behandlung am Wohnort der für die Krankenkassen am Ort der Behandlung geltende innerkantonale Tarif. Hat die schweizerische Krankenkasse nach dem geltenden Tarif für die Behandlung zu garantieren, so sind auch diese Kosten vom deutschen zuständigen Träger zu erstatten;
d)
für stationäre medizinische Behandlung im Gebiet des Kantons Schaffhausen gilt in bezug auf die im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein wohnenden oder dort erwerbstätigen Personen der ausserkantonale Tarif des Kantons Schaffhausen.
(2)  Soweit nach Artikel 10d des Abkommens Sachleistungen an Versicherte deutscher Krankenkassen und ihre Familienangehörigen zu erbringen sind, ist der aushelfende schweizerische Träger Honorarschuldner.
(3)  In den Fällen des Artikels 10d Absatz 4 Satz 3 des Abkommens ist der Betrag für die von den deutschen zuständigen Krankenkassen vorzunehmende Erstattung um die in Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften in Betracht kommende Kostenbeteiligung zu kürzen. Soweit dabei zeitbezogene Beträge zu berücksichtigen sind, ist von einem Betrag auszugehen, der rechnerisch der Zeitdauer von einem Monat entspricht.
(4)  Die schweizerische Krankenkasse hat gegenüber ihren Versicherten ein Rückforderungsrecht für die im Wege der Sachleistungsaushilfe durch den deutschen aushelfenden Träger erbrachten Leistungen, die durch die schweizerische Krankenkasse nicht versichert sind. Sind die Leistungen durch einen anderen Versicherer (Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufs­unfälle sowie gegen Berufskrankheiten oder Invalidenversicherung) gedeckt, kann die schweizerische Krankenkasse ihr Rückforderungsrecht unmittelbar gegenüber diesem Versicherer geltend machen.

9i.75 Die Erstattungen nach Artikel 10f des Abkommens erfolgen auf deutscher Seite über die für die Krankenversicherung bestimmte Verbindungsstelle, auf schweizerischer Seite durch den Schweizerischen Verband für die erweiterte Krankenversicherung.

9j.76 (1)  Für die Voraussetzungen nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht ist die Versicherungszeit in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse der Mitgliedschaft bei einem deutschen Träger der Krankenversicherung hinzuzurechnen.

(2)  Eine in der Schweiz wohnende Person, die nur aus der deutschen Rentenversicherung eine Rente bezieht oder beantragt hat, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 10g Absatz 3 des Abkommens befreit, wenn sie in bezug auf Krankenpflege einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse angehört; ist sie bei einem Krankenversicherer, der der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterliegt, versichert, gelten die deutschen Rechtsvorschriften entsprechend. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Unterrichtung über den Beginn der Mitgliedschaft, im Fall des Wohnortwechsels in die Schweiz binnen einem Monat nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus der Bundesrepublik Deutschland bei der deutschen zuständigen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht oder vom Beginn des Wohnortwechsels an; sie kann nicht widerrufen werden. Sie kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn die Person ihren Wohnort in die Bundesrepublik Deutschland verlegt.
(3)  In den Fällen des Artikels 10g Absatz 3 des Abkommens finden die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung keine Anwendung, wenn die betreffende Person nach den schweizerischen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, sich gegen Krankheit zu versichern oder wenn im Hinblick auf diese Person eine andere Person eine Rente oder eine erhöhte Rente aus der schweizerischen Rentenversicherung bezieht oder beantragt hat. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des Artikels 14 des Abkommens.

9k.77 Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, die die Berechnung der Rente, insbesondere die höhere Bewertung von Beitragszeiten bei Zurücklegung einer bestimmten Mindestzahl von Versicherungsjahren oder bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Sachbezügen von bestimmter Dauer, betreffen, sind schweizerische Versicherungszeiten oder entsprechende schweizerische Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen.

10.78 (1)  Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens stehen einer für einen Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften gleich, die sich auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit beziehen.

(2)  Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens und Nummer 10b gelten entsprechend für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten, während derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.
(3)  Tritt nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Regelung über die Erbringung anteiliger Leistungen in Kraft, so sind vom Tag des Inkrafttretens an insoweit die Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens nicht mehr anzuwenden.

10a.79 Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden.

10b.80 Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens gilt dessen Artikel 11 Absatz 1 auch für Leistungen zur Rehabilitation, auf die Anspruch besteht oder deren Gewährung im Ermessen der Träger der deutschen Rentenversicherung liegt, mit der Massgabe entsprechend, dass die Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde, für die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Antragsstellung in den vorausgegangenen 24 Kalender­monaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind, berücksichtigt werden, wenn dafür eine nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähige Versicherungszeit von mindestens einem Monat vorhanden ist.

10c.81 (1)  In Ergänzung des Artikels 18 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens werden Kinder, die in der Bundesrepublik Deutschland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.

Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten ausserhalb der Schweiz aufgehalten hat, mit der Massgabe, dass die schweizerische Invalidenver­sicherung die dort entstandenen Kosten im Sinne von Satz 2 nur übernimmt, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.82

(2)  Ein Aufenthalt des Kindes ausserhalb der Schweiz83 von höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nicht.

10d.84 Ein auf Dauer angelegtes volles Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 des Abkommens liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für die Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen wurde und wenn eine existenzsichernde Beschäftigung ausgeübt wird.

10e.85 Deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.

10f.86 Als der deutschen Rentenversicherung im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens angehörend gelten deutsche Staatsangehörige,

a)
wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in einen Monat fällt, für den ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet wird, oder
b)
wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in eine Zeit fällt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Ausfallzeit ist, oder
c)
wenn sie eine Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben, oder
d)
wenn Eingliederungsmassnahmen gewährt werden.

10g …87

11. Die Wohndauer im Sinne des Artikels 20 des Abkommens gilt als nicht unterbrochen, wenn die Schweiz während eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate verlassen wurde. Zeiten der Befreiung von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden auf die Wohndauer nicht angerechnet.

11a.88 Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens sind Sachleistungen in der Bundesrepublik Deutschland nur von dem deutschen Träger der Unfallversicherung zu erbringen, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Regelung in Kraft tritt, nach der Sachleistungen an eine Person, die bei einer deutschen Krankenkasse versichert ist, nur von einem Träger der Unfallversicherung erbracht werden.

12. Wohnen die Kinder einer Person, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig ist, in einem Kanton der Schweiz, nach dessen gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Kinderzulagen für in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder deutscher Staatsangehöriger nicht besteht, so wird für die Kinder dieser Person kein Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften gewährt; dies gilt nicht für Kinder einer Person, die in einem Wirtschaftszweig erwerbstätig ist, für den am Wohnort der Kinder Regelungen gelten, nach denen Kinderzulagen auch gewährt werden, wenn die Kinder in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

12a.89 Die schweizerische Verbindungsstelle für Familienzulagen leistet den deutschen Arbeitsämtern auf Ersuchen Amtshilfe auch inbezug auf Familien­zulagen, die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden.

13. und 14.  …90

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Saxer

G. von Haeften

53 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 28 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

54 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 20 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

55 Worte gestrichen durch Art. 1 Ziff. 29 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

56 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 30 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

57 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 31 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

58 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 22 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

59 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 23 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

60 SR 0.142.30

61 SR 0.142.301

62 SR 0.142.40

63 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 32 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

64 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 33 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

65 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 33 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

66 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 34 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

67 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

68 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

69 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

70 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

71 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

72 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

73 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

74 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

75 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

76 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

77 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 35 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

78 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 36 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

79 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 27 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

80 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 27 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

81 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 27 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

82 Letzter Satz eingefügt durch Art. 1 Ziff. 37 Bst. a des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

83 Worte ersetzt durch Art. 1 Ziff. 37 Bst. b des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

84 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 27 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

85 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 27 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

86 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 27 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

87 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 38 des Zweiten Zusatzabkommens vom 9. Sept. 1975 (SR 0.831.109.136.122).

88 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 39 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).

89 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 23 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).

90 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 40 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).