Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit – im folgenden Abkommen genannt – erklären die unterzeichneten Bevollmächtigten, dass Einverständnis über folgendes besteht:
1. Zur Rentenversicherung der Arbeiter im Sinne des Artikels 2, Nummer 1, Buchstabe a des Abkommens gehört auch die Rentenversicherung der Handwerker.
1a.53 Mit dem Ausdruck Rechtsvorschriften werden im Zusammenhang mit der Kranken- und Mutterschaftsversicherung in bezug auf die Schweiz auch die nicht bundesrechtlichen Vorschriften erfasst.
2.54 Sind ausser den Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, so lässt der deutsche Träger bei Anwendung des Abkommens das andere Abkommen oder die überstaatliche Regelung unberücksichtigt. …55
2a.56 Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens und Nummer 2 finden keine Anwendung, soweit die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, die sich für die Bundesrepublik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, Versicherungslastregelung enthalten.
3.57 Abschnitt III des Abkommens bezieht sich auch auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Nichtberufsunfallversicherung. Die Kosten für Sachleistungen, die durch einen Nichtberufsunfall verursacht werden, werden zwischen dem schweizerischen Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und der deutschen Krankenkasse im Verhältnis ihrer innerstaatlichen Leistungspflicht geteilt, wenn der Berechtigte Anspruch auf Sachleistungen gegen beide Träger hat. Ist bei einem Berufsunfall, einem Unfall von oder zu der Arbeitsstätte oder bei einer Berufskrankheit auch eine deutsche Krankenkasse leistungspflichtig, so trägt der schweizerische Träger der Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten diese Kosten allein.
4.58 Deutsche Staatsangehörige, die als Rheinschiffer im Sinne des internationalen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer in seiner jeweiligen Fassung auf Rheinschiffen von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz beschäftigt werden, gelten bezüglich der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, soweit sie nicht Wohnsitz in der Schweiz haben, als in der Schweiz beschäftigt; sie sind für den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung den Grenzgängern gleichgestellt.
5.59 Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 195160 und des Protokolls vom 31. Januar 196761 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 195462, die im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Bei der Anwendung dieses Abkommens stehen die genannten Personen bezüglich der Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei den Angehörigen der Vertragspartei gleich, in deren Gebiet sie wohnen. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
6. Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für Renten, die deutsche Versicherungsträger nach ihrem Ermessen zahlen können.
- 7.63
- a)Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die schweizerischen Rechtsvorschriften über
- –
- den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger,
- –
- die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften Schweizer Bürger.
- b)
- Für die Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizer Bürgern, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sind deutsche Staatsangehörige Schweizer Bürgern über Artikel 4 des Abkommens hinaus, unabhängig von ihrem Aufenthalt, gleichgestellt.
7a.64 Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die schweizerischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Anspruchs auf ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, auf ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, und auf Hilfsmittel für Altersrentner.
7b.65 Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens berührt die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Zusatzversicherungen im Bereich der Kranken- und Mutterschaftsversicherung sowie über die Krankengeldversicherung nur, soweit diese ausdrücklich die Anwendung im Ausland vorsehen oder wenn der zuständige Träger von sich aus einer Anwendung zustimmt.
8. Die Artikel 6, 7 und 9 des Abkommens gelten entsprechend für die nach den deutschen Rechtsvorschriften in bezug auf die Versicherungspflicht den Arbeitnehmern Gleichgestellten.
8a.66 Deutsche Staatsangehörige, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die schweizerische Flagge führt, sind nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert. Sie werden jedoch auf ihren und ihres Reeders Antrag bei der See-Berufsgenossenschaft und der Seekasse nach deutschen Rechtsvorschriften versichert und damit von der Versicherung nach schweizerischen Rechtsvorschriften befreit. Die Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Antrag nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten danach gestellt wird, sonst mit dem Eingang des Antrags. Die deutschen Rechtsvorschriften über das Erbringen von Leistungen und die Erstattung von Kosten bei Erkrankung eines Versicherten während seiner Tätigkeit im Ausland finden Anwendung.
9. Die Frist nach Artikel 8, Absätze 2 und 3 des Abkommens beginnt mit dem Tage seines Inkrafttretens, wenn die Person an diesem Tage bereits beschäftigt oder endgültig angestellt ist.
9a.67 Unterliegt bei Anwendung des Artikels 9 des Abkommens die betroffene Person den deutschen Rechtsvorschriften, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem sie zuletzt vorher beschäftigt oder tätig war, wobei eine durch die vorherige Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 des Abkommens zustandegekommene andere Regelung weiter gilt. War sie vorher nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig, so gilt sie als an dem Ort beschäftigt oder tätig, an dem die deutsche zuständige Behörde ihren Sitz hat.
9b.68 (1) Für im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein wohnende Personen gilt zusätzlich folgendes:
- 1.
- Für Nichterwerbstätige gilt Artikel 9 des Abkommens entsprechend.
- 2.
- Unterliegen diese Personen nach Artikel 9 des Abkommens den schweizerischen Rechtsvorschriften, so steht für die Durchführung der Versicherung und die Erbringung der Leistungen der Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einem Wohnsitz im Gebiet des Kantons Schaffhausen gleich. Artikel 4a Absatz 2 des Abkommens und die Nummern 7a und 9h Absatz 1 Buchstabe d bleiben unberührt.
- 3.
- Für diese Personen gelten die Einschränkungen des Artikels 10b Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Abkommens nicht.
- 4.
- Für diese Personen gilt Artikel 10d Absatz 1 des Abkommens ohne die Einschränkungen des Absatzes 2 dieses Artikels auch in bezug auf die ambulante Behandlung.
- 5.
- Für Bezieher einer deutschen Rente oder Antragsteller auf eine solche Rente gelten Artikel 14 des Abkommens und Nummer 9j Absatz 2 entsprechend; der gleichzeitige Bezug einer Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften steht dem nicht entgegen.
- (2) Für Personen, die im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein nicht wohnen, aber dort erwerbstätig sind, gilt Absatz 1 Nummern 2 bis 4 entsprechend.
9c.69 Wirkt sich nach den deutschen Rechtsvorschriften der Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung auf die Höhe des Leistungsanspruchs aus der Unfallversicherung aus, so kommt dieselbe Wirkung dem Bezug einer gleichartigen Rente nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.
9d.70 Grenzgänger im Sinne des Abschnitts Ia des Abkommens sind auch Personen, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.
9e.71 (1) Der Übertritt von der Krankenversicherung der einen in die Krankenversicherung der anderen Vertragspartei wird wie folgt erleichtert:
- a)
- Scheidet eine Person, die in der Schweiz wohnt oder dorthin von der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz verlegt, aus der deutschen Krankenversicherung aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern sie
- –
- die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
- –
- sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der deutschen Versicherung um die Aufnahme bewirbt und
- –
- nicht zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt.
- Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung der Ehefrau und den Kindern unter zwanzig Jahren der genannten Person zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichkommt. Leistungen im Falle von Mutterschaft stehen nur zu, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
- b)
- Scheidet eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ihn dorthin aus der Schweiz verlegt, aus der Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse aus, so gilt für das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Krankenversicherung das Ausscheiden aus der schweizerischen Krankenpflegeversicherung als Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Diese Weiterversicherung ist nur zulässig, wenn die Person nicht zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt. Leistungen im Falle von Mutterschaft stehen nur zu, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer deutschen Krankenkasse angehört. Die Versicherung wird bei der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse fortgesetzt, soweit sich aus den deutschen Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt.
- (2) Eine Person, die in der Schweiz eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, kann sich binnen drei Monaten nach deren erstmaliger Aufnahme, sofern sie oder ihre Familienangehörigen sich gewöhnlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, auch dann in der deutschen Krankenversicherung freiwillig versichern, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen nicht erfüllt sind; dies gilt entsprechend, wenn bei erneuter Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit die früher in der Schweiz ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit mindestens ein Jahr vorher beendet wurde. Die Versicherung nach Satz 1 ist binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens zulässig, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz vor Inkrafttreten aufgenommen wurde oder binnen weniger als neun Monaten nach Inkrafttreten aufgenommen wird.
- (3) Für den in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger und seine Familienangehörigen steht der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einer Versicherung bei einer der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, nicht entgegen.
- (4) Für den Anspruch auf Leistungen berücksichtigt der schweizerische Träger auch Zeiten des Anspruchs auf Familienkrankenpflege nach den deutschen Rechtsvorschriften.
- (5) Ist nach den schweizerischen Rechtsvorschriften auf die Dauer der Leistung die Dauer des Bezugs einer Rente oder einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nicht anzurechnen, so gilt dies auch für Bezüger einer entsprechenden Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften bis zum Erreichen des Rentenalters gemäss der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.
9f.72 Ergänzend zu Artikel 10b des Abkommens gilt Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens nicht für die Ansprüche nach den deutschen Rechtsvorschriften aus Versicherungsfällen, die nach dem Ausscheiden des Versicherten eintreten.
9g.73 (1) In Anwendung des Artikels 10c des Abkommens ist der Entbindungspauschbetrag nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Sachleistung.
(2) Ärztlichen Untersuchungen, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die in Absatz 1 bezeichnete Leistung erforderlich sind, stehen entsprechende Untersuchungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften gleich.
9h.74 (1) Soweit von den in Artikel 10d des Abkommens genannten Personen und Einrichtungen in der Schweiz Sachleistungen an Versicherte deutscher Krankenkassen und ihre Familienangehörigen zu erbringen sind, gelten folgende Tarife:
- a)
- für ambulante medizinische Behandlung der für die anerkannten Krankenkassen am Ort der Behandlung geltende oder festgesetzte Tarif der Krankenversicherung, als wohne die Person am Ort der Behandlung;
- b)
- für ambulante medizinische Behandlung bei Unfällen der gegen Arbeitsunfall versicherten Personen der für die anerkannten Krankenkassen geltende Tarif der Unfallversicherung;
- c)
- für stationäre medizinische Behandlung während des vorübergehenden Aufenthalts der für die betreffende Heilanstalt geltende Tarif der Krankenversicherung für Versicherte, die ausserhalb des Kantons wohnen, in dem sich die Heilanstalt befindet. Für die in der Schweiz wohnenden Berechtigten deutscher Krankenkassen gilt bei Inanspruchnahme stationärer medizinischer Behandlung am Wohnort der für die Krankenkassen am Ort der Behandlung geltende innerkantonale Tarif. Hat die schweizerische Krankenkasse nach dem geltenden Tarif für die Behandlung zu garantieren, so sind auch diese Kosten vom deutschen zuständigen Träger zu erstatten;
- d)
- für stationäre medizinische Behandlung im Gebiet des Kantons Schaffhausen gilt in bezug auf die im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein wohnenden oder dort erwerbstätigen Personen der ausserkantonale Tarif des Kantons Schaffhausen.
- (2) Soweit nach Artikel 10d des Abkommens Sachleistungen an Versicherte deutscher Krankenkassen und ihre Familienangehörigen zu erbringen sind, ist der aushelfende schweizerische Träger Honorarschuldner.
- (3) In den Fällen des Artikels 10d Absatz 4 Satz 3 des Abkommens ist der Betrag für die von den deutschen zuständigen Krankenkassen vorzunehmende Erstattung um die in Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften in Betracht kommende Kostenbeteiligung zu kürzen. Soweit dabei zeitbezogene Beträge zu berücksichtigen sind, ist von einem Betrag auszugehen, der rechnerisch der Zeitdauer von einem Monat entspricht.
- (4) Die schweizerische Krankenkasse hat gegenüber ihren Versicherten ein Rückforderungsrecht für die im Wege der Sachleistungsaushilfe durch den deutschen aushelfenden Träger erbrachten Leistungen, die durch die schweizerische Krankenkasse nicht versichert sind. Sind die Leistungen durch einen anderen Versicherer (Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten oder Invalidenversicherung) gedeckt, kann die schweizerische Krankenkasse ihr Rückforderungsrecht unmittelbar gegenüber diesem Versicherer geltend machen.
9i.75 Die Erstattungen nach Artikel 10f des Abkommens erfolgen auf deutscher Seite über die für die Krankenversicherung bestimmte Verbindungsstelle, auf schweizerischer Seite durch den Schweizerischen Verband für die erweiterte Krankenversicherung.
9j.76 (1) Für die Voraussetzungen nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht ist die Versicherungszeit in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse der Mitgliedschaft bei einem deutschen Träger der Krankenversicherung hinzuzurechnen.
- (2) Eine in der Schweiz wohnende Person, die nur aus der deutschen Rentenversicherung eine Rente bezieht oder beantragt hat, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht gemäss Artikel 10g Absatz 3 des Abkommens befreit, wenn sie in bezug auf Krankenpflege einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse angehört; ist sie bei einem Krankenversicherer, der der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterliegt, versichert, gelten die deutschen Rechtsvorschriften entsprechend. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Unterrichtung über den Beginn der Mitgliedschaft, im Fall des Wohnortwechsels in die Schweiz binnen einem Monat nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts aus der Bundesrepublik Deutschland bei der deutschen zuständigen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht oder vom Beginn des Wohnortwechsels an; sie kann nicht widerrufen werden. Sie kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn die Person ihren Wohnort in die Bundesrepublik Deutschland verlegt.
- (3) In den Fällen des Artikels 10g Absatz 3 des Abkommens finden die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung keine Anwendung, wenn die betreffende Person nach den schweizerischen Rechtsvorschriften verpflichtet ist, sich gegen Krankheit zu versichern oder wenn im Hinblick auf diese Person eine andere Person eine Rente oder eine erhöhte Rente aus der schweizerischen Rentenversicherung bezieht oder beantragt hat. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des Artikels 14 des Abkommens.
9k.77 Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, die die Berechnung der Rente, insbesondere die höhere Bewertung von Beitragszeiten bei Zurücklegung einer bestimmten Mindestzahl von Versicherungsjahren oder bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Sachbezügen von bestimmter Dauer, betreffen, sind schweizerische Versicherungszeiten oder entsprechende schweizerische Beschäftigungen nicht zu berücksichtigen.
10.78 (1) Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens stehen einer für einen Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften vorausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften gleich, die sich auf eine Beschäftigung oder Tätigkeit beziehen.
- (2) Artikel 11 Absatz 4 des Abkommens und Nummer 10b gelten entsprechend für die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten, während derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.
- (3) Tritt nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Regelung über die Erbringung anteiliger Leistungen in Kraft, so sind vom Tag des Inkrafttretens an insoweit die Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens nicht mehr anzuwenden.
10a.79 Bergbauliche Betriebe im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens sind Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch oder Steine und Erden überwiegend unterirdisch gewonnen werden.
10b.80 Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens gilt dessen Artikel 11 Absatz 1 auch für Leistungen zur Rehabilitation, auf die Anspruch besteht oder deren Gewährung im Ermessen der Träger der deutschen Rentenversicherung liegt, mit der Massgabe entsprechend, dass die Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde, für die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Antragsstellung in den vorausgegangenen 24 Kalendermonaten mindestens für sechs Kalendermonate Beiträge auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet worden sind, berücksichtigt werden, wenn dafür eine nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähige Versicherungszeit von mindestens einem Monat vorhanden ist.
10c.81 (1) In Ergänzung des Artikels 18 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens werden Kinder, die in der Bundesrepublik Deutschland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten ausserhalb der Schweiz aufgehalten hat, mit der Massgabe, dass die schweizerische Invalidenversicherung die dort entstandenen Kosten im Sinne von Satz 2 nur übernimmt, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.82
- (2) Ein Aufenthalt des Kindes ausserhalb der Schweiz83 von höchstens drei Monaten unterbricht die Wohndauer nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nicht.
10d.84 Ein auf Dauer angelegtes volles Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 des Abkommens liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für die Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen wurde und wenn eine existenzsichernde Beschäftigung ausgeübt wird.
10e.85 Deutsche Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente als in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
10f.86 Als der deutschen Rentenversicherung im Sinne des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens angehörend gelten deutsche Staatsangehörige,
- a)
- wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in einen Monat fällt, für den ein Beitrag zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wirksam entrichtet wird, oder
- b)
- wenn der Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften in eine Zeit fällt, die nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Ausfallzeit ist, oder
- c)
- wenn sie eine Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung beziehen oder Anspruch auf eine solche haben, oder
- d)
- wenn Eingliederungsmassnahmen gewährt werden.
10g …87
11. Die Wohndauer im Sinne des Artikels 20 des Abkommens gilt als nicht unterbrochen, wenn die Schweiz während eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate verlassen wurde. Zeiten der Befreiung von der Versicherung in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden auf die Wohndauer nicht angerechnet.
11a.88 Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens sind Sachleistungen in der Bundesrepublik Deutschland nur von dem deutschen Träger der Unfallversicherung zu erbringen, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Regelung in Kraft tritt, nach der Sachleistungen an eine Person, die bei einer deutschen Krankenkasse versichert ist, nur von einem Träger der Unfallversicherung erbracht werden.
12. Wohnen die Kinder einer Person, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig ist, in einem Kanton der Schweiz, nach dessen gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch auf Kinderzulagen für in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder deutscher Staatsangehöriger nicht besteht, so wird für die Kinder dieser Person kein Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften gewährt; dies gilt nicht für Kinder einer Person, die in einem Wirtschaftszweig erwerbstätig ist, für den am Wohnort der Kinder Regelungen gelten, nach denen Kinderzulagen auch gewährt werden, wenn die Kinder in der Bundesrepublik Deutschland wohnen.
12a.89 Die schweizerische Verbindungsstelle für Familienzulagen leistet den deutschen Arbeitsämtern auf Ersuchen Amtshilfe auch inbezug auf Familienzulagen, die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
13. und 14. …90
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für die Bundesrepublik Deutschland: |
Saxer | G. von Haeften |