Art. 1 Tierseuchen5
1 Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:
- a.
- auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen);
- b.
- vom einzelnen Tierhalter ohne Einbezug weiterer Tierbestände nicht mit Aussicht auf Erfolg abgewehrt werden können;
- c.
- einheimische, wildlebende Tierarten bedrohen können;
- d.
- bedeutsame wirtschaftliche Folgen haben können;
- e.
- für den internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten von Bedeutung sind.
2 Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen.6 Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:
- a.
- der schnellen Ausbreitung, auch über die Landesgrenzen hinaus;
- b.
- der gesundheitlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Folgen; und
- c.
- der Auswirkungen auf den innerstaatlichen oder internationalen Handel mit Tieren und tierischen Produkten.
5 Randtitel in Sachüberschrift umgewandelt gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 907; BBl 2011 7027).