Art. 1
(1) Der Eigentümer eines Seeschiffes kann seine Haftung für Ansprüche, die aus einem der folgenden Umstände entstanden sind, auf den nach Artikel 3 bestimmten Betrag beschränken, es sei denn, dass das den Anspruch begründende Ereignis auf seinem persönlichen Verschulden beruht:
- a)
- Tod oder Körperverletzung von Personen, die sich zum Zweck der Beförderung an Bord des Schiffes befanden, oder Verlust oder Beschädigung von Sachen an Bord des Schiffes;
- b)
- Tod oder Körperverletzung anderer Personen an Land oder auf dem Wasser, Verlust oder Beschädigung anderer Sachen oder Beeinträchtigung von Rechten, verursacht durch Handeln, Unterlassen oder Verschulden einer Person, die sich an Bord des Schiffes befand und für die der Eigentümer haftet, oder einer Person, die sich nicht an Bord des Schiffes befand und für die der Eigentümer haftet; im letzteren Fall kann der Eigentümer die Haftung jedoch nur beschränken, wenn sich das Handeln, Unterlassen oder Verschulden auf die Führung oder die sonstige Bedienung des Schiffes, das Laden, Befördern oder Löschen von Gütern oder auf das Einschiffen, Befördern oder Ausschiffen von Reisenden bezog;
- c)
- jede durch ein Gesetz über die Beseitigung von Wracks auferlegte Verpflichtung oder Haftung, die sich auf die Hebung, Beseitigung oder Vernichtung eines gesunkenen, gestrandeten oder verlassenen Schiffes (einschliesslich alles dessen, was sich an Bord befindet) bezieht, sowie jede Verpflichtung oder Haftung als Folge von Schäden, die ein Seeschiff an Hafenanlagen, Hafenbecken oder Wasserstrassen verursacht hat.
(2) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «Ansprüche wegen Personenschäden», die Ansprüche wegen Tötung oder Körperverletzung; der Ausdruck «Ansprüche wegen Sachschäden» bedeutet alle anderen im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche.
(3) Das Recht des Schiffseigentümers, in den im Absatz 1 bezeichneten Fällen seine Haftung zu beschränken, besteht auch, wenn die Haftung, ohne dass ein Verschulden des Eigentümers oder der Personen, für die er haftet, nachgewiesen zu werden braucht, auf dem Eigentum an dem Schiff, dessen Besitz, Obhut oder Kontrolle beruht.
(4) Dieser Artikel ist nicht anzuwenden auf
- a)
- Ansprüche auf Hilfeleistung oder Bergung sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur grossen Haverei;
- b)
- Ansprüche des Kapitäns und der Besatzungsmitglieder oder Ansprüche aller anderen Bediensteten des Schiffseigentümers, die sich an Bord befinden oder deren Aufgaben mit dem Schiff zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben und sonstiger Ersatzberechtigter, wenn der Eigentümer nach dem Recht, das für den Dienstvertrag gilt, seine Haftung für diese Ansprüche nicht beschränken oder nur auf einen Betrag beschränken kann, der den im Artikel 3 vorgesehenen übersteigt.
(5) Hat der Schiffseigentümer gegen den Gläubiger einen Anspruch, der aus dem gleichen Ereignis entstanden ist, so sind die beiderseitigen Ansprüche gegeneinander aufzurechnen und die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur auf den etwa verbleibenden Anspruch anzuwenden.
(6) Das am Ort des Gerichts massgebende Recht bestimmt, wem der Beweis obliegt, ob das Ereignis, aus dem der Anspruch entstanden ist, auf persönlichem Verschulden des Schiffseigentümers beruht.
(7) die Geltendmachung der beschränkten Haftung bedeutet keine Anerkennung der Haftung.