(a) Soweit in dieser Regel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes:
- (i)
- Die Telegrafiefunkstelle muss aus einer Haupt- und einer Ersatzanlage bestehen, die elektrisch getrennt und elektrisch voneinander unabhängig sind.
- (ii)
- Die Hauptanlage muss aus einem Hauptsender, einem Hauptempfänger und einer Hauptstromquelle bestehen.
- (iii)
- Die Ersatzanlage muss aus einem Ersatzsender, einem Ersatzempfänger und einer Ersatzstromquelle bestehen.
- (iv)
- Es müssen eine Haupt- und eine Ersatzantenne vorhanden und aufgebracht sein, jedoch mit der Massgabe, dass die Verwaltung bei einem Schiff von der Aufbringung einer Ersatzantenne absehen kann, wenn sie die Aufbringung für undurchführbar oder unzweckmässig hält; in diesem Fall muss jedoch eine geeignete, vollständig vorbereitete Ersatzantenne zur sofortigen Aufbringung vorhanden sein. Ausserdem müssen in jedem Fall genügend Antennendraht und Isolatoren vorhanden sein, um eine geeignete Antenne aufbringen zu können.
- Ist die Hauptantenne zwischen Trägern aufgehängt, die schwingen können, so muss sie in geeigneter Weise gegen Bruch geschützt werden.
(b) Bei Anlagen auf Frachtschiffen (ausgenommen Anlagen auf Frachtschiffen von 1600 und mehr BRT, die am oder nach dem 19. November 1952 eingebaut wurden), ist der Ersatzsender nicht erforderlich, wenn der Hauptsender allen Vorschriften für den Ersatzsender entspricht.
(c) (i) Der Haupt- und der Ersatzsender müssen schnell mit der Hauptantenne verbunden und auf sie abgestimmt werden können; das gleiche gilt für die Ersatzantenne, wenn sie aufgebracht ist.
- (ii)
- Der Haupt- und der Ersatzempfänger müssen mit jeder Antenne, mit der sie betrieben werden sollen, schnell verbunden werden können.
(d) Alle Teile der Ersatzanlagen müssen im Schiff so hoch wie betrieblich möglich untergebracht sein, um den grösstmöglichen Sicherheitsgrad zu gewährleisten.
(e) Der Haupt- und der Ersatzsender müssen auf der Telegrafiefunk-Notfrequenz mit einer Sendeart senden können, welche die Vollzugsordnung für den Funkdienst für diese Frequenz zuteilt. Ausserdem muss der Hauptsender mindestens auf zwei der Frequenzen und mit einer Sendeart senden können, die nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Bereich von 405 bis 535 kHz zum Aussenden von Sicherheitsmeldungen benutzt werden dürfen. Der Ersatzsender kann aus dem in Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichneten und in seiner Verwendung beschränkten Notsender des Schiffes bestehen.
(f) Der Haupt- und der Ersatzsender müssen, wenn die Vollzugsordnung für den Funkdienst modulierte Aussendung vorschreibt, einen Modulationsgrad von mindestens 70 v. H. und eine Modulationsfrequenz zwischen 450 und 1350 kHz haben.
(g) Der Haupt- und der Ersatzsender müssen, wenn sie mit der Hauptantenne verbunden sind, eine Normalreichweite haben, die mindestens so gross ist wie nachstehend angegeben, d. h. sie müssen bei Tage unter normalen Bedingungen und Verhältnissen über diese Reichweite gut verständliche Zeichen von Schiff zu Schiff
übermitteln könnena). (Gut verständliche Zeichen werden normalerweise empfangen, wenn der Effektivwert der Feldstärke am Empfänger mindestens 50 Mikrovolt pro Meter beträgt.)
- a)
- Wenn keine direkte Messung der Feldstärke vorliegt, so können die folgenden Angaben als Richtlinien für die ungefähre Bestimmung der Normalreichweite dienen:
| Normalreichweite in Seemeilen | Meterampère* | Gesamtantennenleistung (Watt)** |
| | | |
| 200 175 150 125 100 75 | 128 102 76 58 45 34 | 200 125 71 41 25 14 |
| | | |
| * Diese Zahlen stellen das Produkt der grössten Höhe der Antenne über der obersten Ladelinie in Metern und des Antennenstroms in Ampère (Effektivwert) dar. Die in der zweiten Spalte der Tabelle angegebenen Werte entsprechen einem Durchschnittswert des Verhältnisses:
Diese Verhältnis wechselt mit den für die Antenne vorliegenden örtlichen Bedingungen und kann zwischen etwa 0,3 und 0,7 schwanken. ** Die in der dritten Spalte angegebenen Werte entsprechen einem Durchschnittswert des Verhältnisses:
Dieses Verhältnis wechselt beträchtlich entsprechend den Werten der effektiven Antennenhöhe und des Antennenwiderstands. |
| | Normalreichweite in Seemeilen mindestens |
| | Hauptsender | Ersatzsender |
| | | |
| Alle Fahrgastschiffe sowie alle Frachtschiffe von 1600 und mehr BRT | 150
| 100
|
| Frachtschiffe unter 1600 BRT | 100 | 75 |
| | | |
| | | |
(h) (i) Der Haupt- und Ersatzempfänger müssen auf der Telegrafiefunk-Notfrequenz bei der Sendeart empfangen können, welche die Vollzugsordnung für den Funkdienst für diese Frequenz zuteilt.
- (ii)
- Der Hauptempfänger muss ausserdem den Empfang der Frequenzen und Sendearten ermöglichen, welche für die Übermittlung von Zeitzeichen, Wettermeldungen sowie anderer Nachrichten benutzt werden, die sich auf die Sicherheit der Schifffahrt beziehen und von der Verwaltung für notwendig erachtet werden.
- (iii)
- Während eines Zeitabschnitts von höchstens fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an gerechnet, kann der Empfänger des selbsttätigen Telegrafiefunk-Alarmgeräts als Ersatzempfänger benutzt werden, wenn er Zeichen in Kopfhörern oder in einem Lautsprecher, mit dem er zu diesem Zweck verbunden ist, sicher wiederzugeben vermag. Wird er hierzu benutzt, so muss er an die Ersatzstromquelle angeschlossen sein.
(i) Der Hauptempfänger muss empfindlich genug sein, um Zeichen in Kopfhörern oder in einem Lautsprecher auch dann wiederzugeben, wenn die Empfängereingangsspannung nur 50 Mikrovolt beträgt. Der Ersatzempfänger muss, ausser in Fällen, in denen der Empfänger des selbsttätigen Telegrafiefunk-Alarmgeräts zu diesem Zweck benutzt wird, empfindlichen genug sein, um solche Zeichen auch dann wiederzugeben, wenn die Empfängereingangsspannung nur 100 Mikrovolt beträgt.
(j) Solange das Schiff auf See ist, muss jederzeit eine Stromquelle zur Verfügung stehen, um die Hauptanlage über die nach Buchstabe g vorgeschriebene Normalreichweite zu betreiben und ausserdem alle Batterien der Telegrafiefunkstelle zu laden. Die Spannung der Stromquelle für die Hauptanlage ist bei neuen Schiffen innerhalb ± 10 v. H. der Nennspannung zu halten. Bei vorhandenen Schiffen ist sie möglichst nahe der Nennspannung zu halten, und zwar, falls durchführbar, innerhalb ± 10 v. H.
(k) Die Ersatzanlage muss über eine Stromquelle verfügen, die von der Antriebsmaschine des Schiffes und seinem elektrischen Netz unabhängig ist. Die Verwaltung kann für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anwendung der Vorschrift über eine Ersatzstromquelle aussetzen, wenn es sich um vorhandene Anlagen auf Frachtschiffen von mindestens 500, jedoch weniger als 1600 BRT handelt, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von der Befolgung der Vorschrift, mit einer Ersatzstromquelle versehen zu sein, befreit waren.
(l) Die Ersatzstromquelle muss vorzugsweise aus Akkumulatorenbatterien bestehen, die aus dem elektrischen Netz des Schiffes aufgeladen werden können; sie muss unter allen Umständen schnell in Betrieb genommen werden und den Ersatzsender und ‑empfänger mindestens sechs Stunden lang ununterbrochen unter normalen Betriebsbedingungen neben allen weiteren unter den Buchstaben m und n aufgeführten zusätzlichen Belastungen betreiben können12.
(m) Die Ersatzstromquelle muss zur Versorgung der Ersatzanlage und des unter Buchstabe r bezeichneten selbsttätigen Alarmzeichen-Tastgeräts benutzt werden können, wenn dieses elektrisch betrieben wird.
Die Ersatzstromquelle darf auch für folgende Versorgungszwecke benutzt werden:
- (i)
- Für das selbsttätige Telegrafiefunk-Alarmgerät;
- (ii)
- für die in Regel 8 Buchstabe g bezeichnete Notbeleuchtung;
- (iii)
- für das Peilfunkgerät;
- (iv)
- für alle Vorrichtungen, die nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst die Umschaltung von Senden auf Empfangen und umgekehrt ermöglichen.
Vorbehaltlich des Buchstaben n darf die Ersatzstromquelle nicht zu anderen als den unter dem vorliegenden Buchstaben bestimmten Zwecken benutzt werden.
(n) Ungeachtet des Buchstabens m kann die Verwaltung auf Frachtschiffen die Benutzung der Ersatzstromquelle für eine kleine Anzahl von Notstromkreisen geringer Leistung genehmigen, jedoch mit der Massgabe, dass diese Stromkreise ausschliesslich auf den oberen Teil des Schiffes beschränkt sind, wie z. B. die Notbeleuchtung auf dem Bootsdeck, und erforderlichenfalls leicht abgeschaltet werden können, und dass die Kapazität der Stromquelle ausreicht, um solche zusätzlichen Belastungen zu tragen.
(o) Die Ersatzstromquelle und ihre Schalttafel müssen so hoch im Schiff wie möglich angebracht und für den Funkoffizier leicht zugänglich sein. Die Schalttafel muss sich nach Möglichkeit in einem Funkraum befinden; andernfalls muss sie beleuchtet werden können.
(p) Solange das Schiff auf See ist, müssen die Akkumulatorenbatterien, gleichviel ob sie zur Haupt- oder zur Ersatzanlage gehören, täglich voll aufgeladen sein.
(q) Es müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um nach Möglichkeit die Ursachen von Funkstörungen, die durch elektrische oder sonstige Geräte an Bord hervorgerufen werden, zu vermeiden und zu beseitigen. Erforderlichenfalls müssen Massnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass zu Rundfunkempfängern gehörende Antennen nicht den wirksamen und einwandfreien Betrieb der Telegrafiefunkanlage stören. Diese Vorschrift ist insbesondere bei der Konstruktion neuer Schiffe zu beachten.
(r) Ausser den Mitteln für Handtastung ist ein selbsttätiges Telegrafiefunk-Alarmzeichen-Tastgerät vorzusehen, mit dem der Haupt- und Ersatzsender zum Aussenden des Telegrafiefunk-Alarmzeichens getastet werden können. Das Gerät muss jederzeit abgeschaltet werden können, damit der Sender sofort mit der Hand getastet werden kann. Wird dieses Tastgerät elektrisch betrieben, so muss es aus der Ersatzstromquelle gespeist werden können.
(s) Auf See muss der Ersatzsender, wenn er nicht für den Verkehr gebraucht wird, täglich an einer geeigneten künstlichen Antenne geprüft werden; mindestens einmal während jeder Reise ist er an der Ersatzantenne, falls diese aufgebracht ist, zu prüfen. Die Ersatzstromquelle ist ebenfalls täglich zu prüfen.
(t) Alle zur Telegrafiefunkanlage gehörenden Geräte müssen zuverlässig und so konstruiert sein, dass sie zu Wartungszwecken leicht zugänglich sind.
(u) Ungeachtet der Regel 4 kann die Verwaltung bei Frachtschiffen von weniger als 1600 BRT die Vorschriften der Regel 8 sowie der vorliegenden Regel lockern, jedoch mit der Massgabe, dass die Leistung der Telegrafiefunkstelle in keinem Fall unter den Stand sinkt, den die Regeln 14 und 15 für Sprechfunkstellen vorschreiben, soweit diese Regeln anwendbar sind. Insbesondere braucht die Verwaltung bei Frachtschiffen von mindestens 300, jedoch weniger als 500 BRT nicht zu verlangen:
- (i)
- Einen Ersatzempfänger;
- (ii)
- eine Ersatzstromquelle bei vorhandenen Anlagen;
- (iii)
- Schutz der Hauptantenne gegen Bruch durch Schwingungen;
- (iv)
- eine Verständigungsmöglichkeit zwischen Telegrafiefunkstelle und Brücke, die unabhängig von der Hauptverständigungsanlage ist;
- (v)
- eine Reichweite des Senders, die grösser als 75 Meilen ist.