0.973.262.31

 AS 1965 61

Originaltext

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans über die Eröffnung von Transferkrediten

Abgeschlossen in Bern am 22. Juni 1964

In Kraft getreten am 22. Juni 1964

(Stand am 22. Juni 1964)

Im Bestreben, der pakistanischen Wirtschaft zu ermöglichen, in erhöhtem Masse schweizerische Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Pakistans zu beziehen, sind

die schweizerische
und
die pakistanische Regierung

übereingekommen, für die zahlungsmässige Abwicklung gewisser Lieferungen die Eröffnung von Transferkrediten zu erleichtern.

Zu diesem Zwecke haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:

1.
Unter dieses Abkommen fallen nur Lieferungen schweizerischer Investitionsgüter und Anlagen, welche für die wirtschaftliche Entwicklung von Pakistan von besonderer Bedeutung sind und für welche sich ihrer Natur nach eine lange Amortisationszeit rechtfertigt.
2.
Der Totalbetrag der schweizerischen Investitionsgüterlieferungen, welche Anlass zur Gewährung von Transferkrediten geben können, beträgt dreiundvierzig Millionen Schweizerfranken.
3.
Unter Transferkrediten im Sinne dieses Abkommens sind Kredite zu verstehen, welche von schweizerischen Banken der pakistanischen Regierung eröffnet werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der pakistanischen Regierung die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, welche pakistanische Importeure im Zeitpunkt der Verschiffung solcher Güter an bestimmte schweizerische Lieferanten zu bezahlen haben.
4.
Über die Eröffnung von Transferkrediten im Zusammenhang mit den in Ziffer 1 erwähnten Lieferungen wird zwischen den schweizerischen Banken einerseits und der pakistanischen Regierung anderseits eine besondere Vereinbarung abgeschlossen.
5.
Die Transferkredite werden im Zusammenhang mit bestimmten Lieferverträgen benützt. Alle Lieferverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen schweizerischen und pakistanischen Behörden.
6.
Für alle diesem Abkommen unterstellten und von den zuständigen Behörden beider Länder genehmigten Geschäfte übernimmt die pakistanische Regierung die Verpflichtung, die vertraglichen Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen, welche sich aus der Gewährung von Transferkrediten ergeben, bei Fälligkeit in effektiven freien Schweizerfranken an die schweizerischen Banken zu leisten.
7.
Die pakistanische Regierung wird die schweizerischen Banken von jeder pakistanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Transferkrediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.
8.
Die schweizerische Regierung wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.
9.
Das vorliegende Abkommen wird die Möglichkeiten für Lieferungen schwei­ze­rischer Investitionsgüter an Pakistan zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen ausserhalb des Abkommens in keiner Weise verringern.
10.
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation; es tritt indessen am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Nach dem 1. Juli 1965 kann jede Vertragspartei der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 22. Juni 1964, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

E. Stopper

Für die Regierung Pakistans:

H. Rahman

Durchführungsprotokoll


Das heute zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans abgeschlossene Abkommen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:

1.
Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:
a.
der pakistanische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken,
(i)
10 Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages am Tage der Unterzeichnung des Liefervertrages;
(ii)
90 Prozent des Fakturawertes jeder Lieferung am Tage des Versandes. Die pakistanische Regierung wird dem pakistanischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die oben erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Verfügung stellen.
b.
Um den pakistanischen Importeuren die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, welche den unter a (ii) erwähnten Zahlungen von 90 Prozent entsprechen, wird die pakistanische Regierung einen gleich hohen Schweizerfrankenbetrag aus dem Transferkredit beziehen.
c.
Jeder Transferkredit wird innert zehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, in gleichen halbjährlichen Raten zurück­bezahlt. Die erste Rate ist sechs Monate nach diesem Datum fällig.
2.
Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die zuständigen Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
3.
Die pakistanische Regierung wird die schweizerischen Lieferanten von jeder pakistanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den Krediten (inkl. darauf entstehenden Zinsen) befreien, welche für diesem Abkommen unterstellte Lieferungen gewährt werden.
4.
Der in Artikel 2 des Abkommens erwähnte Betrag von dreiundvierzig Millionen Schweizerfranken wird sofort nach Unterzeichnung des Abkommens freigegeben.


Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 22. Juni 1964 in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

E. Stopper

Für die Regierung Pakistans:

H. Rahman

Briefwechsel vom 22. Juni 1964


Der Direktor der Handelsabteilung Bern, den 22. Juni 1964

Exzellenz,

Im Verlaufe der Verhandlungen, welche zum Abschluss des heutigen Abkommens führten, haben die beiden Delegationen mit Bezug auf Ziffer 1, a, (ii) des Durchführungsprotokolls folgendes vereinbart:

Sofern der zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem pakistanischen Käufer abgeschlossene Vertrag vorsieht, dass ein Teilbetrag des Fakturawertes als normale übliche Garantie zurückbehalten oder deponiert werden soll und infolgedessen der Transferkredit für diesen Betrag erst bei dessen Fälligkeit beansprucht wird, so wird der entsprechende Teil des Transferkredits zurückbezahlt, wie wenn er im Zeitpunkt des Versandes beansprucht worden wäre.

Ich wäre dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Pakistans zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen wollten.

Ich benütze diesen Anlass, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner aus­gezeichneten Hochachtung zu erneuern.

E. Stopper


Der Direktor der Handelsabteilung Bern, den 22. Juni 1964

Exzellenz,

Unter Bezugnahme auf das zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans abgeschlossene und heute unterzeichnete Abkommen über Transferkredite beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehene Verständigung zwischen den zuständigen schweizerischen und pakistanischen Behören über die Unterstellung der einzelnen Lieferungen unter das Abkommen wie folgt erreicht werden soll:

(i)
Als zuständige Behörden werden auf schweizerischer Seite die Handels­abteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und auf pakistanischer Seite die Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sekretariat des Präsidenten, bezeichnet.
(ii)
Jede Behörde kann der anderen durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Karachi vorschlagen, eine bestimmte Lieferung schweizerischer Investitionsgüter dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 1 des Abkommens.

Ferner schlage ich vor, dass die in Absatz (i) hievor erwähnten Behörden auch für die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehene Genehmigung der Lieferverträge zuständig sein sollen.

Ich wäre dankbar, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Pakistans den in diesem Brief enthaltenen Vorschlägen zustimmt. Ich benütze diesen Anlass, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu er-neuern.

E. Stopper