0.142.114.548

AS 1965 399; BBl 1964 II 1001

Übersetzung des französischen Originaltextes1

Abkommen
zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung
italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz

Abgeschlossen am 10. August 1964
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 19652
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. April 1965
In Kraft getreten am 22. April 1965

(Stand am 22. April 1965)

1 Der französische wie auch der italienische Originaltext finden sich unter der gleichen Nummer in der französischen bzw. italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 1965 397

Der Schweizerische Bundesrat
und
Der Präsident der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die Vorschriften über die herkömmliche Wanderungs­­bewegung von Italien nach der Schweiz den heutigen Verhältnissen anzupassen,

in Anbetracht der Notwendigkeit, die Anwerbung italienischer Arbeitskräfte und das Verfahren für ihre Ausreise nach der Schweiz zu vereinfachen und zu beschleunigen,

in der Absicht, die Aufenthaltsbedingungen der italienischen Arbeitskräfte in der Schweiz zu verbessern und ihnen die gleiche Behandlung wie den Schweizer Bürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zu gewährleisten,

sind übereingekommen, die am 22. Juni 19483 zwischen den beiden Ländern abgeschlossene Vereinbarung über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz abzuändern und

haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

I. Geltungsbereich

Art. 1

Das vorliegende Abkommen findet Anwendung auf die italienischen Arbeitskräfte in der Schweiz, unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen über die Grenzgänger.

II. Die Anwerbung in Italien

Art. 2 Zulässige Gesuche

1.  In der Schweiz tätige Arbeitgeber, die in Italien Arbeitskräfte anwerben wollen, werden um die Mitwirkung der zuständigen italienischen Amtsstellen nachsuchen. Die Gesuche können für eine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften oder für namentlich bezeichnete Personen eingereicht werden.

2.  Die schweizerischen Berufsverbände und gemeinnützigen Vereinigungen, die nach schweizerischem Recht zur Arbeitsvermittlung ermächtigt sind, können ebenfalls Gesuche einreichen. Dagegen sind Gesuche gewerbsmässiger Arbeitsvermittler nicht zulässig.

3.  Die italienischen Behörden berücksichtigen bei der Anwerbung auswanderungswilliger Arbeitskräfte die schweizerischen Bedürfnisse.

Art. 3 Zahlenmässige Gesuche

1.  Zahlenmässige Gesuche um Anwerbung von Arbeitskräften sind der Italienischen Botschaft in Bern (nachstehend Botschaft genannt) einzureichen. Sie haben genaue und vollständige Angaben über die Art der Beschäftigung, die besondern Eigenschaften und die beruflichen Fähigkeiten der gewünschten Arbeitskräfte, die Lohn‑ und Arbeitsbedingungen, die Sozialleistungen, Unterkunft und Verpflegung sowie die Lohnrückbehalte für Sozialversicherung, Steuern, Gebühren und andere Abgaben zu enthalten.

2.  Die Botschaft übermittelt die Gesuche dem Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit in Rom. Dieses bestimmt die Ämter für Arbeitsvermittlung und Voll­beschäftigung (nachstehend Arbeitsämter genannt), durch deren Vermittlung die Arbeitskräfte in Italien angeworben werden können. Es berücksichtigt dabei soweit als möglich die Wünsche der Gesuchsteller hinsichtlich der Gegenden, in denen Arbeitskräfte angeworben werden sollen.

3.  Die Arbeitsämter sorgen für die Anwerbung der nachgesuchten Arbeitskräfte. Sie senden die Verzeichnisse mit den Namen der Bewerber an die Botschaft, welche sie den Gesuchstellern übermittelt.

4.  Sobald die Gesuchsteller diese Verzeichnisse erhalten haben, können sie sich an den Anwerbungsort in Italien begeben, um mit den für sie bestimmten Arbeitskräften Fühlung zu nehmen und sie gegebenenfalls in die Schweiz zu begleiten. Sie verständigen sich vorher mit dem mit der Anwerbung beauftragten Arbeitsamt.

5.  Es ist Sache der Gesuchsteller, den für sie bestimmten Arbeitskräften die von der Botschaft oder vom zuständigen italienischen Konsulat (nachstehend Konsulat genannt) mit Sichtvermerk versehenen Dienstverträge sowie die von der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde ausgestellten Zusicherungen der Aufenthalts­bewilligung zu übermitteln.

6.  Wenn eine auf ein zahlenmässiges Gesuch hin angeworbene Arbeitskraft die Stelle nicht antritt oder sich nicht in die Schweiz begeben kann, sorgen die italienischen Behörden ohne Verzug für den Ersatz durch eine andere Arbeitskraft, welche über die gewünschten Fähigkeiten verfügt.

Art. 4 Namentliche Gesuche

Der Arbeitgeber, der in Italien eine mit Namen bezeichnete Arbeitskraft anzustellen wünscht, sendet ihr einen vom Konsulat mit Sichtvermerk versehenen Dienstvertrag sowie die von der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde ausgestellte Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

Art. 5 Dienstvertrag

Für die Dienstverträge, die mit einem Sichtvermerk versehen werden müssen, ist ein Formular zu verwenden, dessen Wortlaut und Bestimmungen von den italienischen Behörden im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachstehend Bundesamt genannt) ausgearbeitet wird. Dies gilt auch für jede spätere Änderung.

Art. 6 Gültigkeit des Sichtvermerkes

1.  Der Sichtvermerk der Botschaft oder des Konsulates ist für die ganze Aufenthaltsdauer des Arbeitnehmers in der Schweiz gültig. Bei Stellen‑ und Berufswechsel muss er nicht erneuert werden.

2.  Kein neuer Sichtvermerk wird verlangt für die Saisonarbeitskräfte, welche die Schweiz am Ende der Saison verlassen haben und die, mit einer für die nächste Saison gültigen Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung versehen, in die Schweiz zurückzukehren wünschen, um ihre Arbeit wiederaufzunehmen.

3.  Dasselbe gilt für italienische Arbeitskräfte, die während der Gültigkeitsdauer ihrer Aufenthaltsbewilligung vorübergehend die Schweiz verlassen.

Art. 7 Sichtvermerksgebühr

1.  Für jeden mit Sichtvermerk versehenen Dienstvertrag erhebt die Botschaft oder das Konsulat eine Gebühr von 10 Franken. Während der Aufenthaltsdauer des Arbeitnehmers in der Schweiz darf keine weitere Sichtvermerksgebühr verlangt werden.

2.  Die Gebühr geht zu Lasten des Arbeitgebers. Sie darf nicht vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.

3.  Der Arbeitgeber, der die Gebühr entrichtet hat, die gewünschte Arbeitskraft aber nicht erhält, hat Anspruch auf Rückerstattung des bezahlten Betrages. Dieser wird nicht zurückerstattet, wenn ein namentlich angeforderter Arbeitnehmer aus Verschulden des Arbeitgebers die Stelle nicht antritt.

Art. 8 Abgabe des Passes

Die in Italien auf zahlenmässiges oder namentliches Gesuch hin angeworbenen Arbeitskräfte erhalten ihren Pass nach Vorlage des gemäss den vorstehenden Bestimmungen mit einem Sichtvermerk versehenen Dienstvertrages, sofern sie die vom italienischen Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

III. Rückerstattung der Reisekosten

Art. 9

1.  Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer, den er aus Italien kommen liess, die Reisekosten zurück. Die Rückerstattung erfolgt spätestens einen Monat nach dem Stellenantritt.

2.  Falls die italienischen Behörden die Kosten der Reise auf italienischem Gebiet übernommen haben, genügt der Arbeitgeber seiner Rückerstattungspflicht durch Überweisung des Betrages an eine von den italienischen Behörden bezeichnete Stelle. Die Rückerstattung erfolgt innert eines Monates nach dem Stellenantritt des Arbeitnehmers, falls dieser noch vom Arbeitgeber beschäftigt wird.

IV. Zulassung in der Schweiz

Art. 10 Einreise‑ und Aufenthaltsbedingungen

1.  Für die Einreise und den Aufenthalt der italienischen Arbeitskräfte gelten die Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, die Erklärung vom 5. Mai 19344 über die Anwendung des Niederlassungs‑ und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien und der Ratsbeschluss der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 30. Oktober 1953/7. Dezember 1956 über die Regelung der Beschäftigung von Angehörigen der Mitgliedstaaten, übernommen von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

2.  Für die Niederlassung der italienischen Arbeitskräfte in der Schweiz gilt Artikel 2 Absatz 2 der Erklärung vom 5. Mai 1934.

Art. 11 Arbeitskräfte mit fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz

1.  Italienische Arbeitskräfte geniessen nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von wenigstens fünf Jahren folgende Vorzugsbehandlung:

a.
Sie haben Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für ihre Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz. Falls die Gültigkeitsdauer des Passes ausreicht, erfolgt die Verlängerung für zwei aufeinanderfolgende Zeitspannen von je zwei Jahren und anschliessend zum drittenmal für die bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Frist.
b.
Sie erhalten in jedem Kanton die Bewilligung für den Stellenwechsel und für die Ausübung eines andern Berufes als unselbständig Erwerbende.

2.  Falls sich in der Gegend im ganzen Wirtschaftszweig, in welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, eine schwere Arbeitslosigkeit ausbreitet, kann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Tätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz oder die Bewilligung für einen Stellenwechsel verweigert werden. Doch wird in diesem Falle dem Arbeitnehmer die Bewilligung für die Tätigkeit als unselbständig Erwerbender in einem andern, nicht von Arbeitslosigkeit betroffenen Beruf erteilt.

3.  Die schweizerischen Vorschriften, welche die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte aus zwingenden Gründen des Landesinteresses einschränken, bleiben vorbehalten.

Art. 12 Saisonarbeitskräfte

1.  Saisonarbeitskräfte, die sich im Verlaufe von fünf5 aufeinanderfolgenden Jahren ordnungsgemäss während mindestens 45 Monaten6 zur Arbeit in der Schweiz auf­gehalten haben, wird auf Gesuch hin eine Jahresbewilligung erteilt, vorausgesetzt, dass sie in ihrem Beruf eine Ganzjahresbeschäftigung finden.

2.  Die Monate, während denen der Arbeitnehmer als Saisonarbeiter in der Schweiz gearbeitet hat, werden von den Fristen abgezogen, die für die Gewährung der Vorzugsbehandlung für Aufenthalter gelten.

3.  Die schweizerischen Vorschriften, welche die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte aus zwingenden Gründen des Landesinteresses einschränken, bleiben vor­behalten.

5 Heute: vier Jahre.

6 Heute: 36 Monate.

Art. 13 Familiennachzug

1.  Die schweizerischen Behörden gestatten der Ehefrau und den minderjährigen Kindern eines italienischen Arbeitnehmers den gemeinsamen Wohnsitz mit dem Familienhaupt in der Schweiz, sobald der Aufenthalt und das Anstellungsverhältnis dieses Arbeitnehmers als ausreichend gefestigt und dauerhaft betrachtet werden können.

2.  Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn dem Arbeitnehmer für seine Familie eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht.

Art. 14 Sanitarische Untersuchung

Die Untersuchung des Gesundheitszustandes bei der Einreise in die Schweiz, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit wie auch zum Wohl der Arbeitnehmer erforderlich ist, wird auf das Notwendigste beschränkt. Aus dieser Untersuchung erwachsen dem Arbeitnehmer keine Kosten.

V. Arbeitsbedingungen und Sozialmassnahmen

Art. 15 Gleichbehandlung und Kontrolle der Anstellungsbedingungen

1.  Die italienischen Arbeitskräfte werden in der Schweiz zu denselben Lohn‑ und Arbeitsbedingungen beschäftigt, wie sie gemäss gesetzlicher Vorschrift, beruflicher und örtlicher Übung oder gegebenenfalls auf Grund von Gesamt‑ und Normal­arbeitsverträgen für einheimische Arbeitnehmer angewendet werden.

2.  Sie geniessen dieselben Rechte und den gleichen Schutz wie die einheimischen Arbeitnehmer in bezug auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz, die Unfallverhütung, die Gesundheitsvorsorge sowie das Wohnungswesen.

3.  Die schweizerischen Behörden sorgen für die Einhaltung dieser Bestimmungen und wachen insbesondere darüber, dass die Anstellungsbedingungen im Einzelfall damit übereinstimmen.

4.  Die italienischen Arbeitskräfte können sich für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis in gleicher Weise wie die einheimischen an die zuständigen Verwaltungs‑ und Gerichtsbehörden wenden. Falls eine Streitigkeit aus dem Dienstverhältnis vor der Abreise des Arbeitnehmers nicht erledigt werden kann, darf dieser sich vor Gericht vertreten lassen.

Art. 16 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

1.  Die schweizerische öffentliche Arbeitsvermittlung steht den italienischen Arbeitskräften zur Verfügung, die sich fünf Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

2.  Diese Arbeitskräfte können in die schweizerischen Arbeitslosenversicherungskassen zu den durch die schweizerische Gesetzgebung aufgestellten Bedingungen aufgenommen werden.

Art. 17 Sozialversicherung

Für die Sozialversicherung der italienischen Arbeitskräfte gelten das hierüber zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Abkommen vom 14. Dezember 19627 sowie die ergänzenden Abmachungen.

Art. 18 Anpassung an die Lebensgewohnheiten

1.  Die schweizerischen Behörden prüfen in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden und den in Frage kommenden Kreisen, wie den italienischen Arbeitskräften und ihren Familien die Überwindung von Anpassungsschwierigkeiten erleichtert werden kann, denen sie in der Schweiz vor allem zu Beginn ihres Aufenthaltes begegnen.

2.  Mit Zustimmung des Bundesamtes können private Körperschaften bei dieser Aufgabe mitwirken.

Art. 19 Überweisung von Ersparnissen

Die italienischen Arbeitskräfte können ihre Ersparnisse im Rahmen des Europäischen Währungsabkommens vom 5. August 19558 frei nach Italien überweisen.

8 Dieses Abkommen [AS 1959 155] wurde aufgehoben durch Beschluss des Rates der Organi­sation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 13. Dez. 1972 mit Wirkung ab 31. Dez. 1972.

VI. Vollzugsbestimmungen

Art. 20 Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Länder treffen gemeinsam die einzelnen Massnahmen, die für ihre Zusammenarbeit beim Vollzug des vorliegenden Abkommens erforderlich sind.

2.  Sie tauschen regelmässig alle Informationen aus, die der Verwirklichung dieser Zusammenarbeit dienen.

Art. 21 Beschwerden

Die Botschaft oder das Konsulat geben die ihnen über die Anwendung des vorliegenden Abkommens zugehenden Beschwerden den zuständigen schweizerischen Behörden bekannt. Diese führen die erforderlichen Erhebungen durch, nehmen wenn nötig Fühlung mit der Botschaft oder dem Konsulat und bemühen sich, eine angemessene Lösung zu finden. Diese wird der Botschaft oder dem Konsulat mitgeteilt.

Art. 22 Gemischte Kommission

1.  Es wird eine Gemischte Kommission gebildet, bestehend aus höchstens je fünf Vertretern eines jeden Landes. Jede Delegation kann die von ihr benötigten Fachleute beiziehen.

2.  Die Kommission untersucht und beseitigt wenn möglich die Schwierigkeiten, die sich bei der Auslegung und Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnten und deren Beilegung auf dem üblichen Weg nicht möglich war. Sie kann sich auch mit allen andern Fragen befassen, die sich aus der Einwanderung italienischer Arbeitskräfte und ihrer Familien in die Schweiz ergeben. Sie unterbreitet wenn nötig den beiden Regierungen die erforderlichen Vorschläge, gegebenenfalls auch den Antrag, das vorliegende Abkommen zu ändern.

3.  Die Gemischte Kommission bestimmt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie tritt auf Verlangen eines der beiden Länder in der Schweiz oder in Italien zusammen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 23 Ratifikation, Inkraftsetzung und Geltungsdauer

1.  Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Bern ausgetauscht.

2.  Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt bis zum darauffolgenden 31. Dezember. Danach gilt es als stillschweigend für je ein Jahr verlängert, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.

3.  Es wird indessen vom 1. November 1964 an provisorisch angewendet.

4.  Die Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Einwanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz vom 22. Juni 19489 wird mit der provisorischen Anwendung des vorliegenden Abkommens ausser Kraft gesetzt und am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden dieses Abkommens aufgehoben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

So geschehen am 10. August 1964 in Rom in zwei Ausfertigungen, von denen eine in französischer, die andere in italienischer Sprache abgefasst ist, die beide in gleicher Weise verbindlich sind.

Für die Schweiz:

Holzer

Für Italien:

Ferdinando Storchi

Schlussprotokoll


Anlässlich der heute erfolgten Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte nach der Schweiz (nachstehend Abkommen genannt) haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien Wert darauf gelegt, folgende Punkte genauer zu umschreiben.

I

Hinsichtlich Artikel 7 des Abkommens wird festgehalten, dass die italienischen Behörden die für den Sichtvermerk auf dem Dienstvertrag erhobene Gebühr zur Unterstützung italienischer Arbeitskräfte in der Schweiz verwenden.

II

Bezüglich der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen Rückerstattung der Reisekosten wurde vereinbart, dass die mit dem Einzug beauftragte Stelle dem Arbeitgeber eine Mitteilung zukommen lässt. Diese bestätigt, dass der Arbeitnehmer für die italienische Reisestrecke einen Reisegutschein erhalten hat, und nennt den zurückzuerstattenden Betrag. Diese Mitteilung muss dem Arbeitgeber innert drei Wochen nach dem Stellenantritt des Arbeitnehmers zukommen. Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Arbeitgeber dieser Verpflichtung durch eine Rückerstattung der Reisekosten an den Arbeitnehmer entledigen.

III

Die in Artikel 11 des Abkommens enthaltenen Begriffe «ordnungsgemäss und ununterbrochen» schliessen nicht aus, dass die italienischen Arbeitskräfte sich zu vorübergehenden, kurzen Aufenthalten von höchstens zwei Monaten ins Ausland begeben können.

Dies gilt auch für Artikel 16 des Abkommens.

IV

1.  Die schweizerischen Behörden werden den Vorbehalt gemäss Artikel 11 Absatz 3 nur anrufen, wenn dies im Einzelfall notwendig ist. Die schweizerischen Behörden werden sich in solchen Fällen bemühen, die günstigste Behandlung zu gewähren, welche die Vorschriften über die Beschränkung der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte zulassen.

Diese Erklärung gilt auch für Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens.

2.  Sollte ein italienischer Arbeitnehmer mit mehr als fünf Jahren Aufenthalt aus aus­sergewöhnlichen Gründen gezwungen sein, die Schweiz zu verlassen, und kehrt er innert zwei Jahren nach der Ausreise in die Schweiz zurück, so wird der bisherige Aufenthalt bei der Berechnung der Fristen, die Anspruch auf die im Abkommen vorgesehene Vorzugsbehandlung geben, berücksichtigt.

V

Zu Artikel 12 des Abkommens wird näher ausgeführt:

a.
Saisonarbeitskräfte, die sich während fünf aufeinanderfolgenden Jahren ordnungsgemäss während mindestens 45 Monaten zur Arbeit in der Schweiz aufhielten und denen eine Jahresbewilligung erteilt wurde, können sofort ihre Familien nachkommen lassen. Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens bleibt vorbehalten.
b.
Diese Arbeitskräfte gelangen nach 60 Monaten tatsächlichem Aufenthalt in der Schweiz in den Genuss der Vorzugsbehandlung gemäss Artikel 11 und 16 des Abkommens.
c.
Diesen Arbeitskräften wird der Aufenthalt als Saisonarbeiter in der Schweiz auf die für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Aufenthaltsdauer angerechnet.

VI

1.  Der Ausdruck «das Notwendigste» in Artikel 14 des Abkommens bedeutet, dass die italienischen Arbeitskräfte nur zur Feststellung ansteckender Krankheiten, ins­besondere der Tuberkulose und der Syphilis, untersucht werden.

2.  Die Bundesbehörden behalten sich vor, die Häufigkeit der Untersuchung in Berücksichtigung des Wohls der Arbeitskräfte und des Schutzes der öffentlichen Gesundheit festzusetzen.

3.  Die Bundesbehörden verpflichten sich, italienische Arbeitskräfte, die nach einer Abwesenheit von beschränkter Dauer im Ausland in die Schweiz zurückkehren und die einen mit ihrem früheren Aufenthalt in der Schweiz zusammenhängenden Krankheitsbefund aufweisen, nicht zurückzuweisen.

VII

1.  Zu Artikel 16 Absatz 2 des Abkommens ist festzuhalten, dass es in der Schweiz gemäss der Bundesverfassung10 den Kantonen überlassen bleibt, die Beitrittspflicht zu einer Arbeitslosenversicherungskasse vorzuschreiben. Es ist somit Sache der zuständigen kantonalen Behörden, zu entscheiden, ob der Beitritt der italienischen Arbeitskräfte mit fünf Jahren Aufenthalt obligatorisch oder freiwillig ist. Die den Arbeitslosenversicherungskassen beigetretenen italienischen Arbeitskräfte geniessen im Falle von Arbeitslosigkeit dieselbe Behandlung wie Schweizer Bürger.

2.  Wenn die Aufenthaltsbewilligung eines versicherten Arbeitnehmers nicht verlängert werden kann, wird die Ausreisefrist derart festgesetzt, dass er zum mindesten sein Recht auf Bezug der Versicherungsleistungen ausschöpfen kann.

Das vorliegende Schlussprotokoll, welches einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, ist zu ratifizieren und wird unter den gleichen Voraussetzungen und für die gleiche Dauer gelten wie das Abkommen.

So geschehen am 10. August 1964 in Rom in zwei Ausfertigungen, von denen eine in französischer, die andere in italienischer Sprache abgefasst wurde, die beide in gleicher Weise verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Holzer

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

Ferdinando Storchi

10 SR 101. Heute ist die Arbeitslosenversicherung für die Arbeitnehmer obligatorisch (Art. 34novies BV).