0.973.276.322

 AS 1965 218

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik über die Gewährung eines Darlehens von 4 Millionen Schweizerfranken an die Türkei

Abgeschlossen am 5. Februar 1965

In Kraft getreten am 26. Februar 1965

(Stand am 26. Februar 1965)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Schweizerische Regierung
und
die Türkische Regierung,

im Hinblick auf den Beschluss der Türkischen Regierung, die Wirtschaft der Türkei durch Anwendung des Fünfjahresplanes für die Periode 1963 bis 1967 in stabiler und ausgeglichener Weise zu entwickeln;

gestützt auf die vom Konsortium Türkei der OECD, dem die vertragschliessenden Parteien als Mitglieder angehören, eingeleitete multilaterale Aktion zur finanziellen Erleichterung der Durchführung des erwähnten Programms und

vom Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt der Türkischen Republik ein Dar­lehen von 4 Millionen Schweizerfranken (vier Millionen Franken) zu den nach­folgenden Bedingungen.

Art. 2

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens stellt die Schweizerische Regierung der Zentralbank der Türkischen Republik, die für Rechnung der Türkischen Republik handelt, den vollen Darlehensbetrag bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich zur Verfügung.

Art. 3

Die Türkische Regierung verpflichtet sich, nach Bereitstellung des Kapitals auf die geschuldete Summe einen jährlichen Zins von 4 Prozent (vier Prozent) zu bezahlen.

Dieser Zins wird semesterweise, erstmals 6 Monate nach der Bereitstellung des erwähnten Betrages, gemäss dem beiliegenden Tilgungsplan, der einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens bildet, bezahlt.

Art. 4

Die Türkische Regierung verpflichtet sich, das Darlehen gemäss dem erwähnten Tilgungsplan in 13 Semesterraten zurückzuzahlen. Die erste Rate wird 6 Jahre und die letzte 12 Jahre nach der Bereitstellung des Kapitals fällig.

Die Türkische Regierung behält sich vor, die Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Art. 5

Die Zahlung der Zinsen und der Amortisationen erfolgt ausserhalb eines allfälligen Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 6

Dieses Abkommen tritt nach Genehmigung durch beide Regierungen in Kraft.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 5. Februar 1965.

Für die Schweizerische Regierung:

Paul R. Jolles

Für die Türkische Regierung:

Energin

Beilage

Tilgungsplan

Zahlungen der Türkischen Republik


Fälligkeiten

Kapital

Fr.

Zinsen
(4%)
Fr.

Total

Fr.

Betrag der Schuld

Fr.

Bereitstellung des Kapitals

4 000 000

  6 Monate später

80 000

80 000

4 000 000

  1 Jahr später

80 000

80 000

4 000 000

  1½ Jahre später

80 000

80 000

4 000 000

  2 Jahre später

80 000

80 000

4 000 000

  2½ Jahre später

80 000

80 000

4 000 000

  3 Jahre später

80 000

80 000

4 000 000

  3½ Jahre später

80 000

80 000

4 000 000

  4 Jahre später

80 000

80 000

4 000 000

  4½ Jahre später

80 000

80 000

4 000 000

  5 Jahre später

80 000

80 000

4 000 000

  5½ Jahre später

80 000

80 000

4 000 000

  6 Jahre später

307 000

80 000

387 000

3 693 000

  6½ Jahre später

307 000

73 860

380 860

3 386 000

  7 Jahre später

307 000

67 720

374 720

3 079 000

  7½ Jahre später

307 000

61 580

368 580

2 772 000

  8 Jahre später

307 000

55 440

362 440

2 465 000

  8½ Jahre später

307 000

49 300

356 300

2 158 000

  9 Jahre später

307 000

43 160

350 160

1 851 000

  9½ Jahre später

307 000

37 020

344 020

1 544 000

10 Jahre später

307 000

30 880

337 880

1 237 000

10½ Jahre später

307 000

24 740

331 740

930 000

11 Jahre später

307 000

18 600

325 600

623 000

11½ Jahre später

307 000

12 460

319 460

316 000

12 Jahre später

316 000

6 320

322 320

4 000 000

1 441 080

5 441 080