746.1

Bundesgesetz
über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung
flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe

(Rohrleitungsgesetz, RLG1)

vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 23, 24quater, 26bis, 64 und 64bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19624,

beschliesst:

2 [BS 1 3; AS 1961 476, 1976 711]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 81, 91, 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

4 BBl 1962 II 791

I. Allgemeine Bestimmungen

5 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssi­gen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).

2 In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:

a.
Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grösse überschreiten;
b.
Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenom­men jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirt­schafts­gebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.

3 Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrlei­tun­gen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.

4 Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.

5 ...6

6 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 78 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 27

1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.

2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungs­ver­fahrensgesetz vom 20. Dezember 19688, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.9

2bis Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193010 über die Enteignung (EntG) Anwendung.11

3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erfor­derlichen Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kan­tonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

7 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

8 SR 172.021

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

10 SR 711

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

12 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 3

1 Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen zu erteilen:13

a.
wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wich­tige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beein­trächti­gung des Orts- und Landschaftsbildes besteht,
b.
wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Aus­füh­rung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder we­sentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Inte­ressen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk ge­bieten,
c.
wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffent­li­che Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Sied­lungs­räumen oder Industriezonen es erfordern,
d.
wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhän­gigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirt­schaftli­che Abhängigkeit zu vermeiden,
e.14
wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
f.
wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.

2 Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plan­genehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden.15

13 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

14 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

15 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 416

Eine ausländische Unternehmung muss eine in der Schweiz ansässige Geschäftsführung und Betriebsleitung sowie eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung des schweizerischen Rechts gewährlei­s­tet.

16 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 5917

17 Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 1018

Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das Enteignungsrecht zu.

18 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

19 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).



Art. 11

1 Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nöti­gen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Aus­bau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird. Während des Baus der Kreuzung darf der Verkehr nur so weit eingeschränkt werden, als dies für die Bauarbeiten erforderlich ist.20

2 Im Falle von Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und über die Höhe der Entschädigung findet das Ent­G21 Anwendung.

20 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

21 SR 711

Art. 1222

22 Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 1323

1 Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumut­bar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbie­tet.

2 Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.

3 Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.

23 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 141524

24 Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

II. Aufsicht, Bau und Betrieb

1. Aufsicht

Art. 16

1 Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen, so­fern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.25

25 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 1726

1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.

2 Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanla­gen setzt das Departement eine Kommission ein.

26 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 1827

Das Bundesamt ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es anordnen, dass die Anlage entsprechend der techni­schen Entwicklung nachgerüstet wird.

27 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 19

1 Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

2 Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen.




Art. 20

Die Rohrleitungsunternehmungen haben dem Bundesamt28 alljähr­lich den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Bilanz zu über­mit­teln und ihr die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stel­len.

28 Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

2. Bau


Art. 2129

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

29 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 21a30

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Linienführung der Rohrleitung im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen.

2 Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

30 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).



Art. 21b31

1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu neh­men. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlän­gern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffe­nen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 ...32

31 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

32 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 2233

33 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 22a34

1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196835 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben.36 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Wer nach den Vorschriften des EntG37 Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.38

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

34 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

35 SR 172.021

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

37 SR 711

38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).


Art. 22b39

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199740.

39 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

40 SR 172.010



Art. 2341

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräfti­gen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Das Bundesamt kann die Geltungsdauer der Plangenehmi­gung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.

3 ...42

41 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

42 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 78 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 2443

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

a.
örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimm­baren Betroffenen;
b.
Rohrleitungsanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur uner­heblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c.
Rohrleitungsanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unter­breitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist be­trägt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

43 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

44 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 25

Vor der rechtskräftigen Genehmigung der Pläne darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

Art. 2646

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erfor­derlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungs­kommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG47 durchgeführt.48

2 ...49

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzein­weisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

46 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

47 SR 711

48 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

49 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

50 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).



Art. 27

1 Die Unternehmung51 trifft diejenigen Massnahmen, die zur Sicher­heit des Baues und zur Vermeidung von Gefahren für Personen, Sachen und wichtige Rechtsgüter sowie von unzumutbaren Beläs­ti­gun­gen der Anwohner notwendig sind.

2 Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Ver­kehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so hat die Unter­nehmung nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenut­zung zu ermöglichen.

3 Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Baues ist sicherzustellen.

51 Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2852

Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:

a.
Rohrleitungsanlagen kreuzen;
b.
die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.

52 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

53 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 29

1 Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrs­wege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue der­artige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnah­men, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.

2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG54.55

54 SR 711

55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

3. Betrieb

Art. 3056

1 Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes­amtes betrieben werden.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

a.
die Rohrleitungsanlage diesem Gesetz, den Ausführungs­bestimmungen und der Plangenehmigung entspricht;
b.
die Unternehmung über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung der Anlage sowie zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt;
c.
die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

56 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


Art. 3157

Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssiche­rem Zustand zu erhalten.

57 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 32

1 Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung unver­­züglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Ent­stehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren raschestens zu beheben.

2 Das Bundesamt und die von der Kantonsregierung bezeich­nete Alarmstelle sind unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 32a58

1 Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 nachträglich dahin, so ist der Betrieb einzustellen; das Bundesamt ist darüber zu infor­mieren.

2 Das Bundesamt kann die Einstellung des Betriebs anordnen, na­ment­lich bei schwerer oder wiederholter Missachtung dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung oder der von ihm erteilten Weisungen.

3 Es hört vor seinem Entscheid die betroffenen Kantone und die Unternehmung an.

58 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


Art. 32b59

Soweit ein öffentliches Interesse besteht, muss die Unternehmung bei Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen.

59 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 32c60

Die Rohrleitungsanlage steht, sofern es nicht anders geordnet ist, im Eigentum der Unternehmung, welche die Betriebsbewilligung besitzt.

60 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

III. Haftpflicht und Versicherung

Art. 33

1 Wird durch den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder durch einen Mangel oder die fehlerhafte Behandlung einer nicht in Betrieb stehen­den Anlage ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit geschädigt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Inhaber der Anlage für den Schaden. Steht die Anlage nicht im Eigentum des Inhabers, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch.

2 Der Inhaber oder Eigentümer wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.

3 Die Haftung für Schäden am Transportgut richtet sich nach dem Obligationenrecht61.

Art. 34

Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genug­tuungssumme, die Haftung mehrerer und der Rückgriff unter den Haftpflichtigen richten sich nach den Bestimmungen des Obligatio­nenrechtes62 über unerlaubte Handlungen.

Art. 35

1 Die Unternehmung hat bei einer zum Geschäftsbe­trieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung zur Deckung der versicherbaren Risiken seiner Haft­pflicht gemäss den Artikeln 33 und 34 abzuschliessen.

2 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens

a.
10 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe;
b.
5 Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe.

3 Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können diese Beträge durch die Plangenehmigung63 herabgesetzt oder erhöht werden.

4 Das Bundesamt kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.

5 Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Rohrleitungsanla­gen nicht versicherungspflichtig.

63 Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 36

Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer dem Bundesamt64 zu melden. Sie werden, so­fern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Ein­gang der Meldung wirksam.

64 Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


Art. 37

1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungs­deckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versiche­rungsvertragsgesetz vom 2. April 190865 können dem Ge­schädigten nicht entgegengehal­ten werden.

3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungs­nehmer, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versiche­rungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.


Art. 38

1 Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versi­cherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

2 Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch den angerufenen Richter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Richter einzuklagen. Der angerufene Richter hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versiche­rungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne Rücksicht auf die übrigen, vorab zu decken.

3 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gut­gläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen ver­hältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Lei­stung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

Art. 3966

1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts67 über die unerlaubten Handlungen.

2 Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

66 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

67 SR 220

Art. 4068

68 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

IV. Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht der Kantone

Art. 4169

Rohrleitungsanlagen, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und nicht gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen ausser den Bestimmungen dieses Abschnitts nur den Bestimmungen über die Transportpflicht (Art. 13), über Haftpflicht und Versicherung (III. Kap.), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (V. Kap.) des Gesetzes sowie den vom Bundesrat zu erlassenden Sicherheitsvorschriften.

69 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

Art. 42

1 Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 41 bedürfen, soweit sie nicht gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 der Bun­desaufsicht unterstellt sind, einer Bewilligung der Kantonsregierung oder der von ihr bezeichneten Stelle.

2 Die Bewilligung darf nur unter den in Artikel 3 Buchstaben a–d genannten Voraussetzungen verweigert oder an einschränkende Bedin­gungen oder Auflagen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben Bedin­gungen und Auflagen, die dem Vollzug der übrigen Gesetzgebung dienen.

Art. 43

Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung gemäss Artikel 42 unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bun­des.

V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen70

70 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

Art. 44

1 Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch, insbesondere durch Verunreinigung oder andere schädliche Beein­trächtigung ober- oder unterirdischer Gewässer, wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheb­­lichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

2 Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öf­fent­lichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Absatz 1 anwendbar ist, mit Gefängnis bestraft.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.


Art. 45

1.  Wer zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht,

wer unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirk­lichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiter­führt,

wer unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt,

wer die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedin­g­un­­gen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungs­pflicht nicht erfüllt,

wer bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vor­nimmt,

wird, wenn er vorsätzlich handelt, und sofern kein schwererer Straf­tatbestand erfüllt ist, mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Dienen die verletzten Bedingungen oder Auflagen dem Schutze der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der Schweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, so kann auf Gefäng­nis erkannt werden.

2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken.

3.  Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungs­vor­schriften mit den gleichen Strafen bedrohen.

4.  ...71

71 Aufgehoben durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

Art. 45a72

Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 197473 über das Verwal­tungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz) (Art. 14–18) sind anwendbar.

72 Eingefügt durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

73 SR 313.0

Art. 4674

1 Auf die Widerhandlungen des Artikels 44 werden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches75 angewendet.

2 Auf die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45a werden die all­ge­meinen Bestimmungen des Verwaltungs­strafrechtsgesetzes76 (Art. 2–13) angewendet.

74 Fassung gemäss Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

75 SR 311.0

76 SR 313.0

Art. 46a77

1 Die Widerhandlungen des Artikels 44 unterstehen der Bundesstraf­gerichtsbarkeit.

2 Die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45a werden nach den Ver­fahrensvorschriften des Verwaltungsstraf­rechtsgesetzes78 vom Bundesamt verfolgt und beurteilt.

77 Eingefügt durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

78 SR 313.0

Art. 47

1 Wird eine Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener Mahnung nicht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann sie das Bundesamt unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Straf­verfahrens auf Kosten des Säumigen durchführen oder durch­führen lassen.

2 ...79

79 Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


Art. 47a80

1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwen­dung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sank­tionen nach den Artikeln 44 ff.

2 Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinan­der austauschen.

80 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 48

1 Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ist dieses Gesetz unter Vor­behalt der Artikel 49 und 50 auch anwendbar auf Rohrleitungs­anla­gen, die sich im Bau oder Betrieb befinden.

2 Wenn eine Massnahme im Sinne des Artikels 49 oder 50 einer Ent­eignung gleichkommt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Über Entschädigungsansprüche entscheidet das Bundesgericht.


Art. 49

1 Die durch kantonale Bewilligung oder Konzession begründeten wohlerworbenen Rechte werden im Sinne von Absatz 2 anerkannt.

2 Während der Geltungsdauer der kantonalen Bewilligung oder Kon­zession, höchstens aber während 50 Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an, ist der Inhaber von der Einholung einer Bundeskonzes­­sion befreit. Er hat sich innert zweier Jahre vom gleichen Zeitpunkt an den Vorschriften des Artikels 4 anzupassen. Die Rechte und Pflichten des Inhabers einer vom Kanton vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligung oder Konzession zum Bau und Betrieb einer Rohr­leitungsanlage dürfen gestützt auf dieses Gesetz nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses zu seinen Ungunsten geändert werden.

3 Innert dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an haben die Kantone dem Departement alle erforderlichen Unterlagen über die von ihnen bewilligten oder konzessionierten Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 zu übermitteln.


Art. 50

1 Für Rohrleitungsanlagen, für die keine kantonale Bewilligung oder Konzession besteht, hat die Unternehmung innert dreier Monate vom Inkraft­treten dieses Gesetzes an bei der für die betreffende Anlage zustän­di­gen Behörde ein alle erforderlichen Angaben enthaltendes Bewilli­gungs- oder Konzessionsgesuch einzureichen.

2 Bis zum Entscheid über das Gesuch kann die Unternehmung den Bau oder Betrieb weiterführen, sofern nicht die zuständige Bewilli­gungs- oder Konzessionsbehörde eine gegenteilige Verfügung trifft.

3 Die Bewilligung oder Konzession ist zu erteilen, sofern nicht zwin­gende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.



Art. 5181

1 Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. Die Anlagen können weiterbetrieben werden.

2 Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos.

3 Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

4 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

5 Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den ent­standenen Schaden.

81 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 52

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, namentlich über:82

1.
die mit dem Vollzug betrauten Amtsstellen des Bundes, ihre Auf­gaben sowie ihre Zusammenarbeit mit andern beteiligten Amts­stellen;
2.
die Anforderungen, denen die Rohrleitungsanlagen zum Schutze von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern zu entspre­chen haben;
3.83
das Plangenehmigungsverfahren;
4.84
die Gebühren für die Tätigkeit des Bundesamtes.

3 Die Kantone regeln soweit nötig die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Ver­fah­ren.

Datum des Inkrafttretens: 1. März 196485

82 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

83 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

84 Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

85 BRB vom 25. Febr. 1964