0.748.127.196.81

1as Übersetzung2

Abkommen
zwischen der Schweiz und der Republik Senegal
über den Luftverkehr

Abgeschlossen am 23. Januar 1963

Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 19633

In Kraft getreten am 7. September 1964

(Stand am 12. Oktober 1983)

1 AS 1964 889; BBl 1963 I 1305

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Zweiter Gegenstand des BB vom 1. Okt. 1963 (AS 1963 1126)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Senegal

im Bestreben, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen der Schweiz und Senegal zu fördern und die internationale, Zusammenarbeit auf diesem Gebiete soweit als möglich weiterzuverfolgen,

im Bestreben, auf diesen Luftverkehr die Grundsätze und Bestimmungen des am 7. Dezember 19444 in Chikago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt anzuwenden, haben folgendes vereinbart:

I. Allgemeines

Art. 1

Die Vertragsparteien gewähren einander die in diesem Abkommen aufgeführten Rechte, welche für die Errichtung der im beigefügten Anhang aufgezählten inter­nationalen zivilen Luftverkehrsverbindungen notwendig sind.

Art. 2

Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs gilt:

1.
das Wort «Gebiet» versteht sich so, wie es in Artikel 2 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt umschrieben ist;
2.
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet für jede Vertragspartei das für die zivile Luftfahrt zuständige Departement.
Art. 3

1.  Die Luftfahrzeuge, welche durch die bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr benützt werden sowie ihre normale Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib‑ und Schmierstoffen, ihre Bordvorräte einschliesslich die Lebensmittel, die Getränke und Tabakwaren, sind bei der Einfuhr in das Gebiet der andern Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und andern ähnlichen Abgaben und Gebühren befreit, sofern diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord der Luftfahrzeuge bleiben.

2.  Mit Ausnahme von Gebühren für geleistete Dienste sind von diesen gleichen Abgaben und Gebühren befreit:

a.
Bordvorräte jeglicher Herkunft, welche auf dem Gebiet einer Vertragspartei in den durch die Behörden der genannten Vertragspartei festgelegten Grenzen behändigt und auf die Luftfahrzeuge, welche einen internationalen Linienverkehr betreiben, gebracht werden.
b.
Ersatzteile, welche in das Gebiet der einen der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, welche in der internationalen Luftfahrt der bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen der andern Vertragspartei verwendet werden, eingeführt werden.
c.
Die zur Versorgung der durch die bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen der andern Vertragspartei im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmten Treibstoffe selbst dann, wenn diese Vorräte auf einem Teil der Strecke verwendet werden müssen, welche über dem Gebiet der Vertragspartei gelegen ist, auf dem diese Vorräte an Bord genommen worden sind.

3.  Die normale Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, welche sich an Bord der Luftfahrzeuge einer Vertragspartei befinden, können auf dem Gebiet der andern Vertragspartei nur mit der Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie, bis sie wieder ausgeführt werden oder Gegenstand einer Zollerklärung gebildet haben, unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Art. 4

Die Lufttüchtigkeitsausweise, die Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche durch eine der Vertragsparteien ausgestellt oder anerkannt worden und nicht verfallen sind, werden durch die andere Vertragspartei zum Zwecke des Betriebes der im beigefügten Anhang aufgeführten Luftverkehrslinien als gültig anerkannt. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die ihren eigenen Staatsangehörigen durch die andere Vertragspartei ausgestellten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.

Art. 5

1.  Die Gesetze und Verordnungen jeder Vertragspartei über den Einflug in ihr Gebiet und den Wegflug aus ihrem Gebiet der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und die Führung der genannten Luftfahrzeuge während ihrer Anwesenheit innerhalb der Grenzen ihres Gebietes, sind für die Luftfahrzeuge der Unternehmung der andern Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Fluggäste, die Besatzungen und die Absender von Waren sind gehalten, sich persönlich oder durch Vermittlung eines Dritten, welcher in ihrem Namen oder für ihre Rechnung handelt, den Gesetzen und Verordnungen, welche im Gebiet jeder Vertragspartei die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Fluggäste, Besatzungen oder Waren regeln und jenen, welche auf die Einreise, die Abfertigung, die Einwanderung, den Zoll und die sich aus den Sanitätsvorschriften ergebenden Mass­nahmen anwendbar sind, zu unterziehen.

3.  Die Fluggäste auf der direkten Durchreise, welche die für sie vorbehaltene Flughafenzone nicht verlassen, dürfen nur einem sehr vereinfachten Abfertigungsverfahren unterstellt werden.

4.  Jede Vertragspartei ist damit einverstanden, ihre eigenen Unternehmungen im Vergleich mit der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei in der Anwendung der Vorschriften über den Zoll, die Sichtvermerke, die Einwanderung, die aus den Sanitätsvorschriften sieh ergebenden Massnahmen, die Devisen oder anderer Vorschriften über den Luftverkehr, nicht zu bevorzugen.

Art. 6

Unter Vorbehalt der in Artikel 14 vorgesehenen Bestimmungen behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, einer durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmung die Betriebsbewilligung zu verweigern oder eine solche Bewilligung zu widerrufen, wenn sie aus triftigen Gründen nicht den Beweis dafür zu haben glaubt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen der andern Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen oder wenn diese Unternehmung sich den in Artikel 5 genannten Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht oder die Pflichten, welche ihr dieses Abkommen auferlegt, nicht erfüllt.

Art. 7

1.  Jede Vertragspartei kann jederzeit bei den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien über die Auslegung, die Anwendung oder die Änderungen dieses Abkommens um eine Konsultation nachsuchen.

2.  Diese Konsultation hat spätestens binnen sechzig Tagen seit Empfang des Gesuches zu beginnen.

3.  Die Änderungen, welche beschlossen wurden und diesem Abkommen ein­zufügen sind, treten nach ihrer Bestätigung durch einen Austausch von Noten auf dem diplomatischen Weg in Kraft.

Art. 8

Jede Vertragspartei kann jederzeit der anderen Vertragspartei den Wunsch anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitzuteilen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Kündigung durch die andere Vertragspartei wirksam, es sei denn, dass diese Anzeige in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Zeitspanne zurückgezogen würde. Wenn die Vertragspartei, welche eine solche Anzeige erhält, deren Empfang nicht anzeigte, gilt die genannte Anzeige fünfzehn Tage nach Empfang am Sitze der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als erhalten.

Art. 9

1.  Sollte eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 7, sei es zwischen den Luftfahrtbehörden, sei es zwischen den Regierungen der Vertragsparteien, geschlichtet werden können, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

2.  Dieses Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede der beiden Regierungen bezeichnet einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich über die Bezeichnung eines Angehörigen eines dritten Staates als Präsidenten. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem die eine der beiden Regierungen vorschlug, den Streit schiedsgerichtlich zu erledigen, die beiden Schiedsrichter noch nicht bezeichnet worden sind, oder wenn im Laufe des folgenden Monats die Schiedsrichter sich nicht einigen konnten über die Bezeichnung eines Präsidenten, kann jede Vertragspartei den Präsidenten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.

3.  Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm nicht gelingt die Meinungsverschiedenheit gütlich zu schlichten, mit Stimmenmehrheit. Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, stellt das Schiedsgericht selbst die Verfahrensgrundsätze auf und bestimmt seinen Sitz.

4.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich den vorläufigen Massnahmen, welche im Laufe des Verfahrens verfügt werden, sowie dem Schiedsspruch, welcher in allen Fällen als endgültig zu betrachten ist, zu unterziehen.

5.  Wenn eine der Vertragsparteien sich den Entscheiden der Schiedsrichter nicht unterzieht, kann die andere Vertragspartei, so lange als dieses fehlerhafte Verhalten andauert, die Rechte oder Vorrechte, welche sie der säumigen Vertragspartei kraft dieses Abkommens eingeräumt hatte, begrenzen, ihre Geltung aussetzen oder sie widerrufen. Jede Vertragspartei übernimmt die Vergütung der Tätigkeit ihres Schiedsrichters sowie die Hälfte der Entschädigung des bezeichneten Präsidenten und des Entgeltes für die andern Kosten, welche sich aus dem Verfahren ergeben.

II. Vereinbarte Linien

Art. 10

Jede Vertragspartei gewährt der andern Vertragspartei das Recht, durch eine bezeichnete Luftverkehrsunternehmung die in den im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Linienplänen genannten Luftverkehrslinien betreiben zu lassen. Die genannten Linien werden fortan mit dem Ausdruck «vereinbarte Linien» bezeichnet.

Art. 11

1.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 6 hiervor stellt jede Vertragspartei ohne Verzug der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei die erforderliche Betriebsbewilligung aus.

2.  Bevor der bezeichneten Unternehmung gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, kann sie angehalten werden, sich bei der Luftfahrtbehörde der andern Vertragspartei darüber auszuweisen, dass sie die Voraussetzungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt, welche diese Behörde für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien anzuwenden haben.

Art. 12

Die Vertragsparteien gewähren einander unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens gegenseitig:

1.
das Recht, das Gebiet der andern Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
2.
das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht gewerbliche Landungen vorzunehmen.
Art. 13

1.  Die durch die Regierung von Senegal in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bezeichnete Luftverkehrsunternehmung geniesst im schweizerischen Hoheitsgebiet das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Fracht an den im beigefügten Anhang aufgezählten Punkten der senegalesischen Strecken abzusetzen und aufzunehmen.

2.  Die durch den Schweizerischen Bundesrat in Übereinstimmung mit diesem Abkommen bezeichnete Luftverkehrsunternehmung geniesst im senegalesischen Hoheitsgebiet das Recht, im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Fracht an den im beigefügten Anhang aufgezählten Punkten abzusetzen und aufzunehmen.

Art. 14

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Abkommens kann eine Vertragspartei eine in Übereinstimmung mit den Artikeln 77 und 79 des am 7. Dezember 19445 in Chikago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gebildete gemeinsame Luftverkehrsunternehmung bezeichnen und diese Unternehmung ist durch die andere Vertragspartei anzuerkennen.

Art. 15

1.  Die durch die beiden Vertragsparteien bezeichneten Unternehmungen sollen einer gerechten und angemessenen Behandlung versichert sein, um für den Betrieb der vereinbarten Linien die gleichen Vorteile zu geniessen.

2.  Sie sollen auf den gemeinsamen Strecken auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen, um ihre Linien nicht in ungerechtfertigter Weise zu beeinträchtigen.

Art. 16

1.  Der Betrieb der Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien auf den Strecken, wie sie in dem diesem Abkommen beigefügten Linienplan aufgeführt sind, bedeutet für die Vertragsparteien ein grundlegendes und ursprüngliches Recht.

2.  Für den Betrieb dieser Linien gilt:

a.
Das Beförderungsangebot soll auf den gemeinsamen Strecken zwischen die bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien aufgeteilt werden, wobei dem Grundsatz der Gleichheit, unter Vorbehalt des Absatzes d hiernach, Rechnung zu tragen ist.
b.
Das gesamte zur Verfügung gestellte Beförderungsangebot soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
c.
Um den Erfordernissen eines unvorhergesehenen oder augenblicklichen Verkehrs auf diesen gleichen Strecken zu entsprechen, sollen die bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen unter sich die geeigneten Massnahmen treffen, um dieser vorübergehenden Verkehrszunahme zu genügen. Sie haben den Luftfahrtbehörden ihrer Staaten unverzüglich Bericht zu erstatten. Diese können sich, wenn sie es für zweckmässig erachten, konsultieren.
d.
Sofern die eine der Vertragsparteien auf einer Strecke oder auf mehreren einen Teil oder die Gesamtheit der Beförderungsmöglichkeiten, die ihr zugestanden wurden, nicht auszunützen wünscht, soll sich die andere Vertragspartei mit der ersteren verständigen, um für eine bestimmte Zeit über die Gesamtheit oder den Teil der Beförderungsmöglichkeiten, die durch diese erste Vertragspartei nicht benützt werden, verfügen zu können. Die Vertragspartei, welche alle oder einen Teil der Rechte übertrug, kann diese auf Ende der genannten Zeitspanne zurücknehmen.
Art. 17

1.  Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen geben den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreissig Tage vor dem Beginn des Betriebes der vereinbarten Linien die Art der Beförderung, die benutzten Flugzeugmuster und die in Aussicht genommenen Flugpläne bekannt. Die gleiche Regelung gilt für spätere Änderungen.

2.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei liefern auf Verlangen den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei alle regelmässigen oder andern statistischen Angaben der bezeichneten Unternehmung, welche billigerweise verlangt werden dürfen um das Verkehrsangebot der bezeichneten Unternehmung der ersten Vertragspartei zu überprüfen. Diese Statistiken enthalten die erforderlichen Angaben um den Verkehrsumfang mit dem Gebiet der andern Vertragspartei zu bestimmen, dies insbesondere mit Bezug auf die Punkte der Aufnahme und des Absetzens.

Art. 18

Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, sich jedes Mal, wenn ein Bedürfnis vorliegt, zu konsultieren, um auf diese Weise ihre Luftverkehrslinien aufeinander abzustimmen.

Art. 19

Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie die Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn, die besondern Merkmale jeder Linie und die Tarife, welche von andern Luftverkehrsunternehmungen, welche ganz oder teilweise die gleiche Strecke befliegen, angewendet werden. Die Tarife werden in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen festgesetzt:

1.  Die Tarife werden, wenn möglich, durch Verständigung zwischen den bezeichneten Unternehmungen nach Beratung mit andern Luftverkehrsunternehmungen, welche ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Diese Verständigung wird, soweit möglich, im Rahmen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) verwirklicht. Die derart vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung zu unterbreiten. Wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei diese Tarife nicht genehmigen, zeigen sie es schriftlich den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei binnen fünfzehn Tagen nach dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Tarife oder innerhalb einer andern zu vereinbarenden Frist an.

2.  Wenn die bezeichneten Unternehmungen zu keiner Verständigung gelangen können oder wenn die Tarife durch die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt worden sind, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien, eine Regelung der festzusetzenden Tarife zu finden.

3.  In letzter Linie wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 9 hiervor vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen.

4.  Die bereits festgesetzten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Übereinstimmung mit diesem Artikel oder mit dem Artikel 9 hiervor festgesetzt worden sind.

III. Schlussbestimmungen

Art. 20

Jede Vertragspartei verpflichtet sich gegenüber der andern Vertragspartei, die freie Überweisung der reinen Einnahmen, welche auf ihrem Gebiet aus der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Postsendungen und Fracht durch die bezeichnete Unternehmung der andern Vertragspartei erzielt worden sind, zu gewährleisten. Soweit der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt ist, findet dieses Abkommen Anwendung.

Art. 21

Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewendet und tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die beiden Vertragsparteien sich gegenseitig die Erfüllung der ihnen eigenen verfassungsmässigen Erfordernisse angezeigt haben, in Kraft.

Art. 22

Dieses Abkommen und sein Anhang werden der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt, um dort eingetragen zu werden.

Unterschriften

So geschehen zu Bern, am 23. Januar 1963, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung von Senegal:

F. T. Wahlen

Baboucar N’Diaye

Anhang6

6 Fassung gemäss Notenaustausch vom 12. Okt. 1983 (AS 1983 1603).

Linienpläne

Plan I: Senegalesische Linien

Strecken, auf denen das von Senegal bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte darüber hinaus

Dakar

1 Punkt in
Nordafrika

1 Punkt in der
Schweiz

5 Punkte in Europa
und umgekehrt

Plan II: Schweizerische Linien

Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Senegal

Punkte darüber hinaus

Schweiz

1 Punkt auf der
iberischen
Halbinsel oder
in Nordafrika

Dakar

5 Punkte in Süd-
und Zentralamerika
und umgekehrt

Schweiz

1 Punkt auf der
iberischen
Halbinsel oder
in Nordafrika

Dakar

Monrovia, und
umgekehrt

Anmerkungen

Alle Punkte, die auf der einen oder anderen der beschriebenen Linien liegen, können nach Belieben des bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei ganz oder auf einem Teil der Flüge ausgelassen werden.

Ein von einer Vertragspartei bezeichnetes Unternehmen kann einen oder mehrere andere Punkte als diejenigen bedienen, die im Linienplan aufgeführt sind. Es dürfen jedoch keine Verkehrsrechte zwischen diesem oder diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, es sei denn, dass solche Rechte von dieser Vertragspartei besonders eingeräumt worden wären.