0.831.109.454.2

 AS 1964 727; BBl 1963 I 616

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 14. Dezember 1962
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. September 19632
In Kraft getreten am 1. September 1964

1 Der französische und italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in den entsprechenden Ausgaben dieser Sammlung.

2 AS 1964 725

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die bestehenden Beziehungen zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiete der Sozialversicherung an die Weiterentwicklung der Gesetzgebungen in den beiden Ländern anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, welches dasjenige vom 17. Oktober 19513 ersetzen soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

1.  Dieses Abkommen findet Anwendung:

a.
In der Schweiz:
i)
auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenver­sicherung;
ii)
auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
iii)
auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
iv)
auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern;
b.
In Italien:
i)
auf die Gesetzgebung über die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenen­versicherung, mit Einschluss der Sonderordnungen, die für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern an Stelle der allgemeinen Ordnung treten;
ii)
auf die Gesetzgebung über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
iii)
auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen.

2.  Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

Es wird ebenfalls Anwendung finden:

a.
auf Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, sofern dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b.
auf Gesetze und Verordnungen, die die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, sofern der betreffende Staat nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung dieser Gesetze und Verordnungen bei der Regierung des andern Staates dagegen Einspruch erhebt.
Art. 2

Die schweizerischen und italienischen Staatsangehörigen sind in den Rechten und Pflichten aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.

Art. 3

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussproto­kolls erhalten schweizerische und italienische Staatsangehörige, die auf Grund der in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen Leistungen beanspruchen können, diese Lei­s­tungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten wohnen. Unter dem selben Vorbehalt werden die genannten Leistungen vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des andern Ver-tragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung


Art. 4

1.  Anwendbar ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird.

2.  Sind auf Grund einer im Gebiet beider Vertragsstaaten ausgeübten Beschäftigung gemäss dem in Absatz 1 genannten Grundsatz die Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten anwendbar, so sind den Versicherungen jedes der beiden Vertragsstaaten Beiträge nur von dem im betreffenden Vertragsstaat erzielten Erwerbseinkommen geschuldet.

Art. 5

Von dem in Artikel 4, Absatz 1, genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

a.
Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem der Vertragsstaaten, die für eine beschränkte Zeit in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten zwölf Monate ihrer Beschäftigung im andern Staat der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Beschäftigung im andern Staat diese Frist, so bleibt ausnahmsweise die Gesetzgebung des ersten Staates während zwölf weiterer Monate weiterhin anwendbar, sofern die zuständigen Behörden beider Staaten dies so vereinbaren.
b.
Arbeitnehmer von Transportunternehmen des einen Vertragsstaates, die vor­übergehend im Gebiet des andern Staates beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Staates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Dasselbe gilt auch für die dauernd auf Anschlussstrecken oder in Grenz­bahnhöfen beschäftigten Arbeitnehmer.
c.
Die zum Dienst auf einem Seeschiff für Rechnung des Reeders angeheuerten Personen unterstehen während der Dauer ihrer Heuer der Gesetzgebung des Vertragsstaates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
d.
Erstrecken sich Unternehmen oder Betriebe aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des andern Vertragsstaates, so unterstehen die Arbeitnehmer dieser Unternehmen oder Betriebe der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Betrieb seinen Sitz hat.
e.
Bedienstete öffentlicher Verwaltungen (Zoll, Post, Passkontrolle usw.), die vom einen Vertragsstaat in das Gebiet des andern Staates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Staates.
f.
Die Leiter und Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen des einen Vertragsstaates, mit Einschluss der Kanzleibeamten, die in das Gebiet des andern Staates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Staates, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen. Dasselbe gilt für die Angestellten des Kanzleidienstes sowie für die in den persönlichen Diensten der genannten Leiter, Mitglieder und Beamten stehenden Personen, soweit sie die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen und nicht ausdrücklich verlangen, der Gesetzgebung des Staates unterstellt zu werden, in dessen Gebiet sie beschäftigt werden.
Art. 6

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen neben den in Artikel 5 aufgeführten weitere Ausnahmen vom Grundsatz der anwendbaren Gesetzgebung vorsehen.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen


1. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung


Art. 7

Für italienische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen gelten die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung:

a.4
Hat ein italienischer Staatsangehöriger, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teil-Altersrente, die 15 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente nicht übersteigt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein italienischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.
Die gleiche Regelung gilt für die Hinterlassenen eines italienischen Staatsangehörigen, die sich nicht in der Schweiz aufhalten oder die diese endgültig verlassen haben und die Anspruch auf eine ordentliche Teil-Hinterlassenen­rente haben, die 10 Prozent der entsprechenden Vollrente nicht übersteigt.
Haben die betreffenden Personen Anspruch auf eine Teilrente, welche die obenerwähnten Grenzbeträge übersteigt, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden Vollrente beträgt, so können diese Personen zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Ver­laufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.
Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Die Abfindung wird den Berechtigten, die sich ausserhalb der Schweiz auf­halten, direkt ausbezahlt. Italienische Staatsangehörige können innerhalb eines Jahres nach Auszahlung der Abfindung verlangen, dass diese in der italienischen obligatorischen Sozialversicherung verwendet wird. Dabei fin­det Artikel 1 Absatz 3 der Ersten Zusatzvereinbarung5 sinngemäss Anwen-dung.
b.
Italienischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf ausserordentliche Renten nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.

4 Fassung gemäss Art. 1 der zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).

5 SR 0.831.109.454.21

Art. 86

Für italienische Staatsangehörige gelten die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung:

a.
Italienische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles da bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie haben Beiträge an die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
b.
Italienische Staatsangehörige, die der italienischen Versicherung angehören oder die vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen haben, sind den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt.
c.
Italienischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu, solange sie sich in der Schweiz aufhalten und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern italienischer Staatsangehörigkeit steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz aufgehalten haben; minderjährigen Kindern mit Wohnsitz in der Schweiz steht der Anspruch ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz invalid geworden sind oder sich hier seit ihrer Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.
d.
Artikel 7 Buchstabe b findet sinngemäss auf die ausserordentlichen Invalidenrenten Anwendung, wobei eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens fünf vollen Jahren für diese Renten sowie für die sie ablösenden Altersrenten erforderlich ist.
e.
Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflosenentschädigungen werden italienischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

6 Fassung gemäss Art. 2 der zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).

Art. 9

1.  Hat ein Versicherter auf Grund allein der nach italienischer Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten gemäss den Vor­schriften dieser Gesetzgebung im Falle von Invalidität, Alter oder Tod keinen Anspruch auf Leistungen, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistun­gen die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten) mit den in der italienischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.

Hat ein Versicherter auch unter Berücksichtigung des ersten Unterabsatzes keinen Anspruch auf Leistungen, so werden ebenfalls die Versicherungszeiten angerechnet, die in Drittstaaten, mit denen sowohl die Schweiz als auch Italien ein Abkommen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen haben, zurückgelegt worden sind.7

2.  Hängt die Gewährung der in Absatz 1 genannten Leistungen davon ab, dass die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nur die in der Schweiz im gleichen Beruf zurückgelegten Versicherungszeiten zusammen­gerechnet. Erfüllt der Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nach dem genannten Sondersystem nicht, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach dem allgemeinen System ebenfalls zusammengerechnet.

3.  Wird in Anwendung der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten eine Leistung der italienischen Sozialversicherung gewährt, so berechnet sich diese wie folgt:

a.
Der für die Berechnung zuständige italienische Versicherungsträger bestimmt zunächst den Betrag der Leistung, auf welchen der Versicherte Anspruch hätte, wenn sämtliche nach den Absätzen 1 und 2 zu berück­sichtigenden Versicherungszeiten allein in der italienischen Versicherung zurückgelegt worden wären. Für die nach schweizerischer Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten werden jedoch die Beiträge, die sich auf diese Zeiten beziehen, nur auf der Grundlage des Durchschnittes der Bei­träge berücksichtigt, die für die nach italienischer Gesetzgebung zurück­gelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.
b.
Auf der Grundlage dieses Betrages, der gegebenenfalls auf die nach italienischer Gesetzgebung zugesicherte Minimalrente erhöht wird, bestimmt der italienische Versicherungsträger die geschuldete Leistung im Verhältnis der Dauer der in der italienischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der in den Versicherungen beider Vertragsstaaten zurück­gelegten Zeiten, wobei jedoch die schweizerischen Versicherungszeiten nur soweit berücksichtigt werden, als sie sich nicht mit italienischen Versicherungszeiten überschneiden.

7 Zweiter Unterabsatz eingefügt durch Art. 3 der Zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).

Art. 10

1.  Schweizerische Staatsangehörige, welchen trotz Anwendung von Artikel 9 kein Anspruch auf eine Leistung der italienischen Sozialversicherung zusteht, haben Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen und ihren Arbeitgebern an diese Ver­sicherung obligatorisch bezahlten Beiträge.

2.  Schweizerische Staatsangehörige, welchen die Beiträge zurückerstattet wurden, können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der italienischen Sozialversicherung keine Rechte mehr geltend machen.

2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten


Art. 11

Schweizerische und italienische Staatsangehörige, die gemäss der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des andern Staates einen Unfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger der Unfallversicherung oder Krankenversicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich aufhalten, die erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesen Fällen hat der Versicherungsträger, dem der betreffende Versicherte angehörte, die Kosten der Krankenbehandlung dem Versicherungsträger, der sie gewährt hat, zu erstatten.

Art. 12

Ist ein Versicherungsträger eines der beiden Vertragsstaaten zu Leistungen an einen Versicherten verpflichtet, so berücksichtigt der Versicherungsträger des andern Staates bei der Festsetzung von Leistungen auf Grund eines neuen Unfalles oder einer neuen Berufskrankheit desselben Versicherten die vom ersten Versicherungs-träger gewährten Leistungen, wie wenn sie zu seinen Lasten gingen.

Art. 13

1.  Kann eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten entschädigt werden, so sind Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Staates zu gewähren, in dessen Gebiet die Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, und sofern der Betroffene die Voraussetzung dieser Gesetzgebung erfüllt.

2.  Die zuständigen Behörden können jedoch im Interesse der Arbeitnehmer eine Regelung vereinbaren, welche die Zusammenrechnung der in Betracht fallenden, im Gebiet der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten sowie die Aufteilung der zu erbringenden Leistungen im Verhältnis zu diesen Zeiten vorsieht.

Art. 14

1.  Erhebt bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit ein Arbeitnehmer, der nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach der Gesetzgebung des andern Staates, so gelten folgende Regeln:

a.
Hat der Arbeitnehmer im Gebiet des letztgenannten Staates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der Versicherungsträger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seiner eigenen Gesetzgebung unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
b.
Hat der Arbeitnehmer im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der Versicherungsträger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seiner eigenen Gesetzgebung ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der Versicherungsträger des andern Vertragsstaates gewährt dem Arbeitnehmer eine Zulage, deren Höhe sich nach der Gesetzgebung dieses Staates bestimmt und dem Differenz­betrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.

2.  In den Fällen von Absatz 1 muss der Arbeitnehmer dem Versicherungsträger des Vertragsstaates, nach dessen Gesetzgebung er Leistungsansprüche geltend macht, die erforderlichen Auskünfte über die Leistungen erteilen, die früher als Entschädigung für die betreffende Berufskrankheit festgesetzt worden sind. Hält dieser Träger es für notwendig, so kann er den Träger, welcher dem Betroffenen Leistungen gewährt hat, um Unterlagen über diese Leistungen ersuchen.

Art. 14bis 8

Haben italienische und schweizerische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, vorausgesetzt, dass sie zuvor vom zuständigen Träger die Zustimmung hiefür erhalten haben. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden.

8 Eingefügt durch Art. 4 der Zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).

3. Kapitel Familienzulagen


Art. 15

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit haben während der Dauer ihrer Beschäftigung in der Schweiz Anspruch auf die Kinderzulagen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort der den Anspruch begründenden Personen.

Art. 16

Schweizerische Staatsangehörige haben während der Dauer ihrer Beschäftigung in Italien Anspruch auf die Familienzulagen gemäss der italienischen Gesetzgebung, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort der den Anspruch begründenden Per­sonen.

Art. 17

Wenn für ein Kind sowohl auf Grund der schweizerischen wie auch der italienischen Gesetzgebung Anspruch auf Zulagen besteht, so sind nur die Zulagen nach der Gesetzgebung am Arbeitsort des Vaters geschuldet.

Vierter Abschnitt Durchführungsbestimmungen


Art. 18

1.  Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit handelte.

2.  Die zuständigen Behörden:

a.
vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie regeln insbesondere die Einzelheiten der gegenseitigen Hilfe sowie die Kostentragung für die medizinische oder administrative Abklärung von Fällen, in denen sich Personen im Gebiet des einen Vertragsstaates aufhalten und Leistungen von Versicherungen des andern Staates beanspruchen oder beziehen;
b.
können vereinbaren, dass zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beiderseitigen Versicherungsträgern von jedem Vertragsstaat Verbindungsstellen bestimmt werden;
c.
unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
d.
unterrichten sich gegenseitig sobald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.

3.  Als «zuständige Behörden» für die Durchführung dieses Abkommens gelten:

in der Schweiz:
das Bundesamt für Sozialversicherung;
in Italien:
das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge.
Art. 19

1.  Die Versicherungsträger, die nach diesem Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden durch Zahlung in der Währung ihres Landes von ihrer Verpflichtung befreit.

2.  Überweisungen, die in Anwendung dieses Abkommens vorzunehmen sind, erfolgen nach dem im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den Vertragsstaaten geltenden Zahlungsabkommen.

3.  Falls im einen oder andern Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen werden sollten, treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Art. 20

1.  Die durch die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehene Stempel- und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden, die gemäss dieser Gesetz­gebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden, die nach der Gesetzgebung des andern Staates beizubringen sind.

2.  Die Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplo-matische oder konsularische Legalisation der Urkunden, Bescheinigungen und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen.

Art. 20bis 9

Die Behörden, Gerichte und Versicherungsträger eines Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil diese in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.

9 Eingefügt durch Art. 5 der Zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).

Art. 21

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, gelten als frist­gerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des andern Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter.

Art. 21bis 10

1.  Hat eine Person, der nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so anerkennt dieser Vertragsstaat den Übergang des Ersatzanspruchs auf den leistungsgewährenden Träger des ersten Vertragsstaates nach der für diesen geltenden Gesetzgebung.

2.  Haben die Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung von Absatz 1 wegen Leis­tungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamt-gläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

10 Eingefügt durch Art. 6 der Zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).

Art. 22

1.  Die Regierungen der beiden Vertragsstaaten bestellen eine Gemischte Kommission, die die richtige Durchführung dieses Abkommens überwacht, mögliche Streitfälle aus seiner Anwendung regelt und weitere Probleme der Sozialen Sicherheit erörtert. Sie kann gegebenenfalls Vorschläge für die Revision des Abkommens, des zugehörigen Schlussprotokolls und der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung unterbreiten.

2.  Der Gemischten Kommission gehören Vertreter der beteiligten Verwaltungen der beiden Staaten in gleicher Zahl an. Jede Delegation kann die erforderlichen Experten beiziehen.

3.  Die Gemischte Kommission tritt auf Ansuchen des einen oder andern Vertragsstaates wechselweise in der Schweiz und in Italien zusammen.

4.  Die Gemischte Kommission bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise selbst.

5.  Kann ein Streitfall auf diesem Wege nicht behoben werden, so ist er einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das sich aus je einem Vertreter der beiden Vertragsstaaten und einem Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden zusammensetzt.

Fünfter Abschnitt Übergangsbestimmungen


1. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung


Art. 23

1.  Schweizerischerseits werden die Leistungen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens grundsätzlich auch in den Fällen gewährt, in denen sich der Versicherungsfall vor Inkrafttreten des Abkommens ereignet hat. Die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden jedoch nur dann nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht gemäss dem Abkommen vom 17. Oktober 195111 oder gemäss Absatz 5 dieses Artikels überwiesen oder rückvergütet wurden oder werden.

Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten, so werden die Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens wie folgt gewährt:

a.
die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung vom Inkrafttreten des Abkommens an;
b.
die ordentlichen und ausserordentlichen Renten sowie die Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung, auf welche ein Anspruch für den Monat des Inkrafttretens besteht, unter Vorbehalt von Buchstabe c frühestens vom 1. Januar 1962 an;
c.
die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, auf welche ein Anspruch für den Monat des Inkrafttretens besteht, frühestens vom 1. Januar 1961 an, und zwar an folgende italienische Staatsangehörige:
i)
vor dem 1. Juli 1883 geborene Personen und ihre Hinterlassenen;
ii)
vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete Frauen und verwaiste Kinder.

2.  Italienischerseits werden die Leistungen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens grundsätzlich in den Fällen gewährt, in denen der Versicherungsfall nach Inkrafttreten des Abkommens eintritt. Jedoch werden in den Fällen, in denen der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, die Leistungen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens von seinem Inkrafttreten an gewährt, wenn anders wegen ungenügender Versicherungszeiten keine Rente gewährt werden kann und sofern die Beiträge durch die italienische Sozialversicherung nicht zurückerstattet worden sind.

3.  Versicherungs-, Beitrags- und Aufenthaltszeiten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt wurden, werden vorbehältlich der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ebenfalls berücksichtigt.

4.  Die durch die Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten für die Geltend­machung von Ansprüchen vorgesehenen Fristen beginnen frühestens vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu laufen.

5.  Während fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an können die italie­nischen Staatsangehörigen in Abweichung von Artikel 7 verlangen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der italienischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen­versicherung entrichteten Beiträge an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden; Voraussetzung ist dabei, dass sie die Schweiz vor Ende des Jahres, in dem der genannte Versicherungsfall eingetreten ist, verlassen haben, um sich in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen. Hinsichtlich der Verwendung der über­wiesenen Beiträge, ihrer allfälligen Rückerstattung an den Berechtigten und der Wirkungen der Beitragsüberweisung gilt Artikel 5, Absätze 4 und 5, des Abkom-mens vom 17. Oktober 1951.

2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten


Art. 24

1.  Italienische Staatsangehörige, die in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens keiner Zusatzversicherung zum Ausgleich der auf Artikel 90 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung beruhenden Leistungskürzung aus der Nichtbetriebsunfallversicherung teilhaftig waren, erhalten für Unfälle, die sie nach Inkrafttreten dieses Abkommens erleiden, die vollen Leistungen nach dem genannten Gesetz. Für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten des Abkommens ereignet haben, werden die Invalidenrenten sowie die Hinterlassenenrenten an Ehegatten und Kinder vom genannten Zeitpunkt an ohne Kürzung ausgerichtet.

2.  Italienische Staatsangehörige, die vor dem auf das Inkrafttreten dieses Abkommens folgenden 1. Januar einer Zusatzversicherung im Sinne von Absatz 1 teilhaftig waren, erhalten für Unfälle, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignen, die vollen Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 191112 über die Kranken- und Unfallversicherung. Haben sie vor diesem Zeitpunkt einen Unfall erlitten, so bleibt die Leistungskürzung gemäss Artikel 9013 des genannten Gesetzes weiterhin aufrecht.

12 SR 832.10. Heute: BG über die Krankenversicherung.

13 Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Das Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (SR 832.20).

3. Kapitel Familienzulagen


Art. 25

Die Familienzulagen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens vom 1. Januar 1963 an gewährt.

Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen


Art. 26

1.  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Bern ausgetauscht.

2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikations­urkunden folgenden Monates in Kraft.

3.  Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung vom 17. Oktober 195114 tritt mit Ausnahme seines Artikels 14, Absatz 2, sowie, in bezug auf die Anwendung von Artikel 23, Absatz 5, des vorliegenden Abkommens, mit Ausnahme seines Artikels 5, Absätze 4 und 5, mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens ausser Kraft.

Art. 27

1.  Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt von Jahr zu Jahr als stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

2.  Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarungen geregelt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen am 14. Dezember 1962 in Rom, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

(gez.) Saxer

(gez.) G. Lupis

Schlussprotokoll

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgende Erklärungen vereinbart:

1.
Das Abkommen findet, ohne Rücksicht auf deren Nationalität, auch Anwendung auf die Hinterlassenen von schweizerischen und italienischen Staatsangehörigen.
2.
Als Hinterlassene oder Kinder im Sinne des Abkommens gelten die in der anwendbaren Gesetzgebung als solche bezeichneten Personen.
3.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 2 des Abkommens erstreckt sich schweizerischerseits nicht auf die Bestimmungen über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung für Auslandschweizer, über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizer Bürger.
4.
Die Regelung von Artikel 5 des Abkommens findet, unter Vorbehalt von Buchstabe f des genannten Artikels, auf alle Arbeitnehmer Anwendung, gleichgültig welches ihre Staatsangehörigkeit sei.
5.
Untersteht ein Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 5 des Abkommens der schweizerischen Gesetzgebung, so bedeutet dies, dass er bezüglich seiner Stellung in der schweizerischen Versicherung behandelt wird, wie wenn er in der Schweiz erwerbstätig wäre. Ausgenommen bleiben die in Buch­stabe c genannten Fälle.
6.
Den Bediensteten öffentlicher Verwaltungen im Sinne von Artikel 5, Buchstabe e, des Abkommens gleichgestellt sind:
i)
die nach Italien entsandten Arbeitnehmer schweizerischer Staatsan­gehörigkeit der Schweizerischen Zentrale für Verkehrsförderung;
ii)
das schweizerische Lehrpersonal der Schweizerschulen in Italien;
iii)
die Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit des Schweizerischen Institutes in Rom.
7.
Schweizerische Staatsangehörige, die in Italien den in Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b des Abkommens aufgeführten italienischen Versicherungen angehört haben und in die Schweiz zurückkehren, können diese Versicherungen zu den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige freiwillig fortführen.
8.
Die in den Artikeln 7, Buchstabe a und 8, Buchstabe c, des Abkommens vorgesehene Abfindung entspricht dem Barwert der Rente, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht geschuldet wird oder dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt, sofern die Ausreise nach Zusprechung der Rente erfolgt.
9.
Bei der Anwendung der Artikel 7, Buchstabe b, und 8, Buchstaben a und d, des Abkommens wird der Ausdruck «Wohnsitz haben» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches verstanden, nach welchem sich der Wohnsitz grundsätzlich an dem Ort befindet, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
10.
In bezug auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche Renten gilt der Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 7, Buchstabe b, und 8, Buchstabe d, des Abkommens als ununterbrochen, wenn ein italienischer Staatsangehöriger die Schweiz im Kalenderjahr während einer drei Monate nicht übersteigenden Dauer verlässt. Anderseits wird ein Zeitraum, während welchem ein in der Schweiz wohnhafter italienischer Staatsange­höriger von der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung befreit war, für die in den Artikeln 7, Buchstabe b, und 8, Buchstabe d, des Abkommens vorgesehenen Fristen nicht mitgerechnet.
11.
In der Schweiz wohnhafte Grenzgänger, die vor Inkrafttreten des Abkommens gemäss Ziffer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 17. Oktober 195115 zwischen der Schweiz und Italien über Sozialversicherung von der italienischen Versicherung befreit worden sind, bleiben weiterhin befreit.
12.
Die an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die gemäss den Abkommen vom 4. April 194916 und vom 17. Oktober 1951 zwischen der Schweiz und Italien an die italienische Sozialversicherung überwiesen wurden, können nicht mehr an die schweizerische Versicherung rücküberwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können keine Rechte mehr gegenüber der schweizerischen Versicherung abgeleitet werden.
13.17 Soweit die italienischen Arbeitnehmer – ausgenommen sind Grenzgänger und Arbeitnehmer mit Niederlassungsbewilligung– nicht bereits im Genusse einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 191118 über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die erforderlichen Beiträge an ihrem Lohne abziehen; anderslautende Verein­barungen unter den Parteien bleiben vorbehalten.

Dieses Schlussprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil des heute zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit bildet, bedarf der Ratifikation und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

So geschehen am 14. Dezember 1962 in Rom, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Italienischen Republik:

(gez.) Saxer

(gez.) G. Lupis

15 SR 0.831.109.454.1

16 [AS 1950 365. AS 1954 243]

17 Fassung gemäss Art. 7 der Zweiten Zusatzvereinb. vom 2. April 1980, in Kraft seit 1. Febr. 1982 (SR 0.831.109.454.24).

18 SR 832.10. Heute: BG über die Krankenversicherung.