1. Schweizerischerseits werden die Leistungen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens grundsätzlich auch in den Fällen gewährt, in denen sich der Versicherungsfall vor Inkrafttreten des Abkommens ereignet hat. Die ordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden jedoch nur dann nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht gemäss dem Abkommen vom 17. Oktober 195111 oder gemäss Absatz 5 dieses Artikels überwiesen oder rückvergütet wurden oder werden.
Ist der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten, so werden die Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens wie folgt gewährt:
- a.
- die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung vom Inkrafttreten des Abkommens an;
- b.
- die ordentlichen und ausserordentlichen Renten sowie die Hilflosenentschädigungen der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung, auf welche ein Anspruch für den Monat des Inkrafttretens besteht, unter Vorbehalt von Buchstabe c frühestens vom 1. Januar 1962 an;
- c.
- die ausserordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, auf welche ein Anspruch für den Monat des Inkrafttretens besteht, frühestens vom 1. Januar 1961 an, und zwar an folgende italienische Staatsangehörige:
- i)
- vor dem 1. Juli 1883 geborene Personen und ihre Hinterlassenen;
- ii)
- vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete Frauen und verwaiste Kinder.
2. Italienischerseits werden die Leistungen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens grundsätzlich in den Fällen gewährt, in denen der Versicherungsfall nach Inkrafttreten des Abkommens eintritt. Jedoch werden in den Fällen, in denen der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, die Leistungen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens von seinem Inkrafttreten an gewährt, wenn anders wegen ungenügender Versicherungszeiten keine Rente gewährt werden kann und sofern die Beiträge durch die italienische Sozialversicherung nicht zurückerstattet worden sind.
3. Versicherungs-, Beitrags- und Aufenthaltszeiten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt wurden, werden vorbehältlich der Absätze 1 und 2 dieses Artikels ebenfalls berücksichtigt.
4. Die durch die Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Fristen beginnen frühestens vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu laufen.
5. Während fünf Jahren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an können die italienischen Staatsangehörigen in Abweichung von Artikel 7 verlangen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach der italienischen Gesetzgebung die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden; Voraussetzung ist dabei, dass sie die Schweiz vor Ende des Jahres, in dem der genannte Versicherungsfall eingetreten ist, verlassen haben, um sich in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen. Hinsichtlich der Verwendung der überwiesenen Beiträge, ihrer allfälligen Rückerstattung an den Berechtigten und der Wirkungen der Beitragsüberweisung gilt Artikel 5, Absätze 4 und 5, des Abkom-mens vom 17. Oktober 1951.