0.836.934.911

 AS 1964 661

Briefwechsel vom 27. Mai 1964
zwischen der Schweiz und Frankreich
betreffend die Sozialversicherung

Zwischen der Schweizerischen Botschaft in Paris und dem Aussenministerium der Französischen Republik fand am 27. Mai 1964 ein Briefwechsel statt über die Anwendung des schweizerisch-französischen Abkommens vom 16. April 19591 betreffend die Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen.

Das französische Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Übersetzung2

Herr Botschafter

Bezugnehmend auf Punkt 1 des Protokolls der französisch-schweizerischen Verhandlungen über Sozialversicherung vom 6., 7. und 8. November 1963 in Paris beehre ich mich, Ihrer Exzellenz zur Behebung gewisser Schwierigkeiten in der Durchführung des französisch-schweizerischen Abkommens vom 16. April 1959 betreffend die Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen folgende Regelung vorzuschlagen:

I.  Im Laufe des gleichen Monates nacheinander in beiden Ländern ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit

War ein unselbständig erwerbender französischer oder schweizerischer Grenzgänger während des gleichen Kalendermonats teils in einer der in Artikel 3, Absatz 1 des Abkommens vom 16. April 1959 bezeichneten französischen Gemeinde teils in einer Gemeinde des Kantons Genf beschäftigt, so werden für die Feststellung des Anspruchs auf Familienzulagen unter der Gesetzgebung jedes der beiden Länder die gesamten, im Gebiet beider Länder zurückgelegten Zeiten einer Berufstätigkeit oder gleichgestellten Zeiten berücksichtigt.

Die Familienzulagen, auf welche ein solcher Arbeitnehmer auf Grund sowohl der französischen wie der genferischen Gesetzgebung Anspruch erheben kann, entsprechen der Summe der in Anwendung der jeweiligen Gesetzgebung pro Tag geschuldeten Zulagen. Sieht eine dieser Gesetzgebungen die Gewährung monatlicher Zulagen vor, so wird gestützt auf diese Gesetzgebung für jeden im betreffenden Land zurückgelegten Arbeitstag oder gleichgestellten Tag 1/25 des Betrags der monat­lichen Zulage gewährt.

II.  Gleichzeitige Betätigung als Landwirt oder Selbständigerwerbender
in Frankreich und als Arbeitnehmer in der Schweiz

Auf dem Gebiete der Familienzulagen verweist die genferische Gesetzgebung wie die französische Gesetzgebung bezüglich der für die Landwirtschaft und für die Selbständigerwerbenden geltenden Systeme auf den Begriff der Haupterwerbstätigkeit.

In Anwendung dieses Begriffs der Haupterwerbstätigkeit wird festgestellt, dass, falls der Berechtigte während wenigstens 20 Tagen eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat, nur Leistungen aus dem schweizerischen System gewährt werden.

Hat der Berechtigte in der Schweiz während weniger als 20 Tagen eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden ihm die nach den französischen Systemen für die Landwirte beziehungsweise für die Selbständigerwerbenden vorgesehenen Familienzulagen gewährt.

Ich wäre Ihrer Exzellenz für die Mitteilung sehr verbunden, ob die schweizerischen Behörden den obenerwähnten Lösungsvorschlägen zustimmen können. Zutreffendenfalls würden dieses Schreiben und die Antwort Ihrer Exzellenz als Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit gelten.

Diese Vereinbarung würde am ersten Tag des auf den Austausch unserer Schreiben folgenden Monats in Kraft treten.

Ich bitte Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung zu genehmigen.

Leduc

Das schweizerische Schreiben hat folgenden Wortlaut:

Herr Minister,

Ich beehre mich, den Empfang des Schreibens Ihrer Exzellenz vom heutigen Tag zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

… (Wortlaut des französischen Schreibens)

Ich bin in der Lage, Ihnen bekanntzugeben, dass der Schweizerische Bundesrat dem Wortlaut dieses Schreibens zustimmt, das somit zusammen mit der vorliegenden Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen in dieser Angelegenheit bildet.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Soldati

Die vorstehende Vereinbarung ist am 1. Juni 1964 in Kraft getreten.

1 SR 0.836.934.91

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.