1. Falls eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder zwischen den betreffenden Regierungen nicht beigelegt werden konnte, wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. a. Dieses Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern gebildet. Jede der beiden Regierungen ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter einigen sich über die Ernennung eines Staatsangehörigen eines dritten, Staates zum Präsidenten.
- b.
- Sind die beiden Schiedsrichter nicht binnen zwei Monaten vom Tage an gerechnet, da eine der beiden Regierungen die schiedsgerichtliche Schlichtung des Streites vorgeschlagen hat, ernannt worden oder haben sich die Schiedsrichter im Laufe des ihrer Ernennung folgenden Monats nicht über die Ernennung eines Präsidenten geeinigt, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
3. Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, wenn es ihm nicht gelingt, die Meinungsverschiedenheit gütlich zu erledigen. Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, stellt es seine Verfahrensvorschriften selber auf und bestimmt es seinen Sitz selber.
4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich allen vorläufigen Massnahmen zu unterziehen, die im Verlaufe des Verfahrens verfügt werden könnten, sowie auch dem Schiedsspruch, der in allen Fällen als endgültig zu betrachten ist.
5. Unterzieht sich eine Vertragspartei den Entscheiden der Schiedsrichter nicht, so kann die andere Vertragspartei, solange dieses fehlerhafte Verhalten andauert, die Bewilligung, die sie der Unternehmung der im Fehler befindlichen Vertragspartei gestützt auf dieses Abkommen erteilt hatte, aufheben oder widerrufen.
6. Jede Vertragspartei trägt die auf ihren Schiedsrichter fallenden Kosten, die Hälfte der auf den dritten Schiedsrichter fallenden Kosten und die Hälfte der übrigen Kosten des Schiedsgerichtes.