0.132.349.111

AS1AS (Stand am 10. Juni 1997)

0.132.349.111

Übersetzung2

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Französischen Republik über eine Bereinigung
der schweizerisch-französischen Grenze

Abgeschlossen am 23. August 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Februar 19643
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 15. Dezember 1964
In Kraft getreten durch Notenwechsel am 11. Juli 1967

1 AS 1964 1264; BBl 1963 II 708

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Art. 1 Abs 1 Ziff. 2 des BB vom 21. Febr. 1964 (AS 1964 1245)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik

in Anbetracht des Abkommens gleichen Datums zwischen der Schweiz und
Frankreich über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson4,

in der Erwägung, dass eine Bereinigung der schweizerisch-französischen
Grenze erforderlich ist, um diesen Ausbau in einer den Interessen beider Staaten entsprechenden Weise verwirklichen zu können,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen,
und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

Die Hohen Vertragsparteien vereinbaren, in teilweiser Änderung der schweizerischfranzösischen Übereinkunft vom 10. Juni 18915 betreffend die Grenzbereinigung zwischen dem Mont Dolent und dem Genfersee eine Grenzbereinigung zwischen dem Kanton Wallis und dem Departement Hochsavoyen durchzuführen und zu diesem Zweck Gebietsteile gleichen Flächeninhalts auszutauschen.

Die neue Grenzlinie wird gemäss dem diesem Abkommen beiliegenden Plan6 im Massstab von 1:10 000 festgelegt, aus welchem die Lage der ausgetauschten Gebietsteile ersichtlich ist.

Geringfügige Änderungen, die sich aus der Vermarkung des veränderten Grenzverlaufes ergeben könnten, bleiben vorbehalten.

5 SR 0.132.349.11

6 Dieser in der AS (AS 1964 1266 f.) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Samm­lung nicht wiedergegeben.

Art. 2

Sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, werden die ständigen Delegierten für die Vermarkung der schweizerisch-französischen Grenze innert möglichst kurzer Frist die Grenzzeichen auf Grund des in Artikel 1 genannten Planes anbringen.

Die aus diesen Arbeiten erwachsenden Kosten gehen zu Lasten des konzessionierten Wasserkraftwerkunternehmens.

Art. 3

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifizierungsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden.

Es tritt in Kraft, sobald die beiden Hohen Vertragsparteien durch einen Notenwechsel die Erstellung des Protokolls, das in Artikel 24 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über den Ausbau der Wasserkräfte bei Emosson vorgesehen ist, festgestellt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Sitten, am 23. August 1963, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
die Französische Republik:

Bindschedler

Jordan