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0.631.252.916.320

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Österreich
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt

Abgeschlossen am 2. September 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. März 19642
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. Dezember 1964
In Kraft getreten am 14. Januar 1965

1 AS 1964 1149; BB1 1963 II 1053

2 AS 1964 389

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Bundespräsident der Republik Österreich

von dem Wunsch geleitet, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Teil I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

(1)  Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn‑, Strassen‑ und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.

(2)  Zu diesem Zweck

a.
errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen;
b.
lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu;
c.
gestatten sie, dass die zuständigen Bediensteten des einen Staates im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates ausüben.

(3)  Die Regierungen der beiden Staaten sind ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen, zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben:

a.
die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschliesslich ihres Amtsbereichs;
b.
die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können;
c.
die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel in ihren Staat verbringen dürfen,
d.
die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates Waren nach einer andern Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleiten dürfen.
Art. 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten:

1.
«Grenzabfertigung» die Durchführung aller Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlass des Grenzübertrittes von Personen und der Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Waren und andern Vermögensgegenständen anzuwenden sind;
2.
«Gebietsstaat» den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des andern Staates vorgenommen wird;
«Nachbarstaat» den andern Staat;
3.
«Zone» den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
4.
«Bedienstete» die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden bei einer der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ihren Dienst ausüben.
Art. 3

(1)  Die Zone kann umfassen:

1.
Im Eisenbahnverkehr:
a.
Teile des Bahnhofes und sonstiger Bahnanlagen, die Strecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;
b.
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt bzw. endet und die der Zug durchfährt.
2.
Im Strassenverkehr:
a.
Teile der Dienstgebäude, der Strasse und der sonstigen Anlagen sowie die Strasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle,
b.
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Strassenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt bzw. endet.
3.
Im Schiffsverkehr:
a.
Teile der Dienstgebäude, der Wasserstrasse sowie der Ufer‑ und Hafenanlagen, die Wasserstrasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
b.
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff und das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt bzw. endet.

(2)  Die Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 3 können für einen in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 umschriebenen Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Vorschriften dieses Abkommens oder die Geltung bestimmter Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, vorsehen.

(3)  Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die Strecken gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben c und d für die dort genannten Amtshandlungen.

Teil II Grenzabfertigung


Art. 4

(1)  In der Zone gelten alle Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlass des Grenzübertritts von Personen und der Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Waren und andern Vermögensgegenständen anzuwenden sind, und zwar wie in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist; sie werden unter Vorbehalt des Artikels 5 von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt. Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird von der Regierung dieses Staates bezeichnet.

(2)  In der Zone begangene Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die den Grenzübertritt von Personen und die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Waren und andern Vermögensgegenständen regeln, gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates begangen, der dessen Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.

(3)  Das Recht des Gebietsstaates bleibt in der Zone unberührt.

Art. 5

(1)  Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen zum Zwecke der Auslieferung festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.

(2)  Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus andern Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, ausser wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Vorschriften des Nachbarstaates verletzen.

(3)  Die Bediensteten des Nachbarstaates sind keinesfalls berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates in der Zone festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch diese Personen ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorführen. Im ersten Fall ist auf Verlangen der Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

Art. 6

(1)  Bei der Grenzabfertigung in der Zone sind – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – die Amtshandlungen des Ausgangsstaates vor den Amtshandlungen des Eingangsstaates durchzuführen. Im Interesse der Verkehrsbeschleunigung sollen die Amtshandlungen der beiden Staaten möglichst in unmittelbarer Aufeinander­folge vorgenommen werden.

(2)  Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung, der ein Verzicht auf diese gleichzustellen ist, sind die Bediensteten des Eingangsstaates nicht berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.

(3)  Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Ausnahmsweise können Ausgangsabfertigungshandlungen nachgeholt werden, wenn die beteiligte Person es verlangt und der abfertigende Bedienstete des Eingangsstaates damit einverstanden ist.

(4)  Wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung als geboten erscheint, können die abfertigenden Bediensteten der beiden Staaten von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge im gegenseitigen Einvernehmen abweichen. In diesen Ausnahmefällen können die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst vornehmen, nachdem die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendigt ist. Sie führen, wenn sie eine solche Massnahme treffen wollen, die Personen, Waren oder andern Vermögensgegenstände, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendigt ist, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu. Wollen diese Bediensteten Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so haben sie den Vorrang.

Art. 7

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in der Zone oder in den grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln erhobene Geldbeträge sowie dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Vermögensgegenstände in das Gebiet des Nachbarstaates verbringen oder im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften verwerten und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.

Art. 8

(1)  Waren, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2)  Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Waren in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.

Art. 9

In Verfahren wegen in der Zone begangener, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder Waren beziehen, werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, sonstige Erhebungen durchführen und Schriftstücke zustellen. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend anwendbar.

Teil III Bedienstete


Art. 10

(1)  Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere sind die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze von Beamten und Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.

(2)  Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung in der Gemeinde des Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch den Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.

Art. 11

(1)  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind vom Pass‑ und Sichtvermerkzwang befreit. Gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises über Identität und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben. Persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben vorbehalten.

(2)  Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die vorgesetzte Behörde des Bediensteten durch die entsprechende Behörde des Gebietsstaates zu benachrichtigen.

(3)  Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der zuständigen Behörden des Gebietsstaates ihre Bediensteten von der Verwendung in dessen Gebiet ausschliessen oder abberufen.

Art. 12

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, können dort und auf dem Weg vom und zum Wohnort sowie, wenn es der Dienstbetrieb erfordert, auf dem Weg von und zu einer andern Grenzabfertigungsstelle ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen tragen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Art. 13

(1)  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, unterliegen in diesem den Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern. Falls nach diesen Vorschriften eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist, erhalten sie diese unentgeltlich.

(2)  Die Familienangehörigen, die im Haushalt des Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die Aufenthattsbewilligung gleichfalls unentgeltlich. Diese kann ihnen nur verweigert werden, wenn ein gegen sie gerichtetes persönliches Einreiseverbot besteht. Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Wird eine solche Bewilligung erteilt, so können dafür die ordentlichen Gebühren erhoben werden.

(3)  Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst ausüben oder dort wohnen, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Niederlassungsabkommen ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit des Familienoberhauptes im Gebietsstaat eine Aufenthaltsbewilligung haben.

Art. 14

(1)  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, geniessen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat sowie bei ihrer Rückkehr Freiheit von allen Ein‑ und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persön­lichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte, sowie diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder Familienangehörige zuzieht. Die Vorschriften des Gebietsstaates über die Verwendung des zollfrei zugelassenen Gutes zuziehender Personen bleiben vorbehalten.

(2)  Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich‑rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen des Militärdienstes und anderer öffentlich‑rechtlicher Dienstleistungspflichten gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Dasselbe gilt hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht Staatsangehörige des Gebietsstaates sind. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, die von den in derselben Gemeinde wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates nicht zu entrichten sind.

(3)  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind in diesem von allen öffentlich‑rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.

(4)  Hinsichtlich der Dienstbezüge der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, gelten die jeweils zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung.

(5)  Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisen­beschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Gehaltsersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen.

Teil IV Grenzabfertigungsstellen


Art. 15

Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Art. 16

Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen:

a.
die für die Dienststellen des Nachbarstaates benötigten Anlagen und die für deren Benützung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;
b.
die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten, welche die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen, unentgeltlich vorzubehalten sind.
Art. 17

Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Hoheitszeichen oder Amtsschilder kenntlich zu machen.

Art. 18

Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Ge­bietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein‑ und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Ein‑ und Ausfuhrverbote sowie Ein‑ und Ausfuhrbeschränkungen finden, sofern von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen nichts anderes bestimmt wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat oder zur Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den beiden Grenzabfertigungsstellen des gleichen Grenzüberganges bedienen.

Art. 19

(1)  Der Gebietsstaat wird die Einrichtung telefonischer und telegrafischer Anlagen (einschliesslich Fernschreiber), die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluss dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, jedoch unter Vorbehalt der Bezahlung allfälliger Kosten für die Einrichtung und die Miete der Anlagen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2)  Die Regierungen der beiden Staaten verpflichten sich, zu demselben Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.

(3)  Im übrigen gelten die Vorschriften der beiden Staaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen.

Art. 20

Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschalten der Post‑ oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden.

Teil V Zolldeklaranten


Art. 21

(1)  Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, können bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen beider Staaten alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ohne besondere Bewilligung vornehmen. Sie sind von den Behörden des andern Staates als mit dessen Angehörigen gleich­berechtigt zu behandeln.

(2)  Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Erwerbstätigkeit ausüben. Sie können hiefür gleichermassen schweizerisches wie österreichisches Personal beschäftigen.

(3)  Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den obigen Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestimmungen. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren. Untersteht die die Grenzabfertigung betreffende Tätigkeit, die solche Personen als Ausländer vom Nachbarstaat aus in der Zone ausüben, einer Bewilligungspflicht, so ist eine unentgeltliche Bewilligung zu erteilen.

Teil VI Schlussbestimmungen


Art. 22

Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Massnahmen.

Art. 23

(1)  Eine gemischte schweizerisch‑österreichische Kommission, die alsbald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu bilden ist, hat zur Aufgabe:

a.
die in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten;
b.
sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.

(2)  Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, von denen je vier durch jeden Vertragsstaat zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den schweizerischen und österreichischen Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

Art. 24

Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat Bestimmungen dieses Abkommens oder der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Die Regierung des andern Staates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

Art. 25

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2)  Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3)  Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden, es tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.

Geschehen in Bern, am 2. September 1963, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft

Für die
Republik Österreich

Wahlen

Tursky

Schlussprotokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich abgeschlossenen Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden:

1.
Festnahmen oder Beschlagnahmen durch Bedienstete des Gebietsstaates zum Zwecke einer gerichtlichen Strafverfolgung oder ‑vollstreckung wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die nicht den Grenzübertritt von Personen und die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Waren und andern Vermögensgegenständen regeln, sind im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens von dessen Artikel 6 Absatz 3 nicht betroffen.
Haben die Bediensteten des Nachbarstaates auf Grund dieses Abkommens eine Festnahme oder Beschlagnahme bereits vorgenommen oder wollen sie dies tun, so hat der Gebietsstaat den Vorrang. Nach Durchführung der Strafverfolgung oder ‑vollstreckung durch den Gebietsstaat übergibt dieser die festgenommene Person und, soweit darüber im Gebietsstaat nicht verfügt wird, die beschlagnahmten Gegenstände dem Nachbarstaat.
2.
Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt. Personen, die sich darauf berufen, dürfen jedoch von den Bediensteten des Nachbarstaates ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorgeführt werden. Im ersten Fall ist zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen und die Person nach der Vernehmung den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben.
3.
Vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 16 und 22, sowie vor der Festsetzung der Abfertigungsbefugnisse und der Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen ist in jedem der beiden Staaten den beteiligten Eisenbahnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
4.
Die Artikel 4 bis 15 und 17 bis 24 dieses Abkommens sind auf die in St. Margrethen und Buchs bestehenden österreichischen Grenzabfertigungsstellen sinngemäss anzuwenden. Von den österreichischen Bediensteten im Bahnhof St. Margrethen festgenommene Personen dürfen in den Zügen auf der Bahnstrecke St. Margrethen‑Bregenz nach Österreich verbracht werden, die Verbringung der im Bahnhof Buchs von den österreichischen Bediensteten festgenommenen Personen nach Österreich wird, sofern sie auf einer durch liechtensteinisches Gebiet führenden Strecke erfolgt, in einer Vereinbarung zwischen den Regierungen des Fürstentums Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich geregelt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Artikel 5 bis 13 und 18 der am 30. April 19473 zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Übereinkunft betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie durch den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken aufgehoben, während die übrigen die österreichischen Grenzabfertigungsstellen in St. Margrethen und Buchs betreffenden Bestimmungen weitergelten, solange sie nicht durch eine Vereinbarung gemäss Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens geändert oder ersetzt werden.

Geschehen in Bern, am 2. September 1963, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft

Für die
Republik Österreich

Wahlen

Tursky