a. Die vereinbarten Linien können unverzüglich oder zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden, je nach Belieben jener Vertragspartei, welcher die Rechte zugestanden sind, jedoch unter den Bedingungen, dass:
- 1.
- die Vertragspartei, welcher die Rechte zugestanden sind, für den Betrieb der festgelegten Strecken eine Unternehmung bezeichnet habe (im folgenden «bezeichnete Unternehmung» genannt);
- 2.
- die Vertragspartei, welche die Rechte zugesteht, der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei die notwendige Betriebsbewilligung ausgehändigt habe, was sie innert möglichst kurzer Frist tun wird, vorausgesetzt, dass die Unternehmung, wenn sie darum angehalten worden ist, die Bedingungen des Absatzes b dieses Artikels erfüllt habe.
b. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können verlangen, dass die bezeichnete Unternehmung der andern Vertragspartei den Beweis erbringe, dass sie in der Lage sei, den Bedingungen zu genügen, welche von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen normalerweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
c. Der Betrieb jeder der vereinbarten Luftverkehrslinien kann von der Zustimmung der betreffenden Vertragspartei abhängig gemacht werden, dass die für die Zivilluftfahrt auf den festgelegten Linien zur Verfügung gestellte Bodenorganisation die für den Betrieb der Luftverkehrslinien notwendige Sicherheit gewährleiste.
d. Die Lufttüchtigkeitsausweise, die Fähigkeitszeugnisse und die von einer Vertragspartei ausgestellten oder für gültig erklärten Bewilligungen, die noch in Kraft sind, sollen von der andern Vertragspartei für den Betrieb der im Anhang vereinbarten Linien normalerweise als gültig anerkannt werden. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihrem eigenen Staatsgebiet Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche ihren eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt worden sind, nicht anzuerkennen.
e. Die Gesetze, Verordnungen und Weisungen jeder Vertragspartei, welche sich auf den Ein- und Wegflug der für den internationalen Luftverkehr bestimmten Luftfahrzeuge in ihr oder aus ihrem Gebiet oder auf den Betrieb dieser Luftfahrzeuge beziehen, sind innerhalb des genannten Gebietes auf die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei anwendbar.
f. Die Gesetze, Verordnungen und Weisungen jeder Vertragspartei, welche sich auf die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern oder Fracht der Luftfahrzeuge in ihr Gebiet, in und aus ihrem Gebiet beziehen (wie Verordnungen betreffend Ein- und Ausreisevorschriften, Einwanderung, Pässe, Zoll oder Quarantäne), sind auf die Fluggäste, Besatzungsmitglieder und Fracht anwendbar.
g. Fluggäste auf der Durchreise sowie Gepäck und Fracht auf dem Durchflug der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei erfahren die gleiche Behandlung wie Fluggäste auf der Durchreise sowie Gepäck und Fracht auf dem Durchflug der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei.