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Übersetzung2

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Italienischen Republik
über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung während der Fahrt

Abgeschlossen am 11. März 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 19613
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juli 1963
In Kraft getreten am 10. Juli 1963

1 AS 1963 715; BB1 1961 I 724

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 1961 567

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, den Übergang über die Grenze zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt abzuschliessen; sie haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:

1.
«Grenzabfertigung» die Anwendung aller Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten, die den Grenzübertritt von Personen und die Ein‑, Aus‑ und Durchfuhr von Waren (einschliesslich der Fahrzeuge) und anderen Vermögensgegenständen regeln;
2.
«Gebietsstaat» den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des andern Staates vorgenommen wird;
3.
«Nachbarstaat» den andern Staat;
4.
«Zone» den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
5.
«Bedienstete» die Personen, die zu den mit der Grenzabfertigung beauftragten Verwaltungen gehören und ihren Dienst bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben;
6.
«Grenzabfertigungsstellen» die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen.
Art. 2

1.  Die Vertragsparteien treffen im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Massnahmen, um den Übergang über die Grenze zwischen den beiden Ländern im Eisenbahn‑, Strassen‑ und Schiffsverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen.

2.  Sie können zu diesem Zweck

a.
nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten‑,
b.
auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen;
c.
die zuständigen Bediensteten des einen der beiden Staaten ermächtigen, im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des anderen Staates auszuüben.

3.  Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden untereinander geeignete Vereinbarungen treffen über die Errichtung, die Verlegung, die Änderung oder die Aufhebung

a.
der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen;
b.
der Strecken, auf denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen werden kann.
Art. 3

Die Zone kann umfassen:

1.  Im Eisenbahnverkehr:

a.
Teile des Bahnhofs und seiner Anlagen;
b.
die Bahnstrecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe;
c.
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet und die der Zug durchfährt.

2.  Im Strassenverkehr:

a.
Teile der Dienstgebäude;
b.
Abschnitte der Strasse und der sonstigen Anlagen;
c.
die Strasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
d.
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Strassenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.

3.  Im Schiffsverkehr:

a.
Teile der Dienstgebäude;
b.
Abschnitte der Wasserstrasse sowie der Ufer‑ und Hafenanlagen;
c.
die Wasserstrasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;
d.
bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff sowie das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.

Die Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 können für einen in Ziffer 1 bis 3 hiervor umschriebenen Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Vorschriften dieses Abkommens oder die Geltung bestimmter Rechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, vorsehen, so namentlich die Gewährleistung der Überwachungsbefugnisse der Bediensteten des Nachbarstaates.

Titel II Grenzabfertigungen


Art. 4

1.  In der Zone gelten die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wie im Gebiet des Nachbarstaates. Sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfange, in den gleichen Formen und mit den gleichen Folgen wie im eigenen Staate durchgeführt. Personen dürfen nur auf Grund von Handlungen, die der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates unterstehen, in der Zone festgenommen und in den Nachbarstaat verbracht werden.

Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird gegebenenfalls von der Regierung dieses Staates bezeichnet.

2.  Wird in der Zone gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates verstossen, so üben die Gerichte und Behörden des Nachbarstaates die Strafgerichtsbarkeit aus und urteilen, wie wenn die Zuwiderhandlungen im Gebiet dieses Staates begangen worden wären.

3.  Die Geltung aller sich nicht auf die Grenzabfertigung beziehenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des Gebietsstaates in der Zone bleibt von diesem Artikel unberührt.

Art. 5

Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise die Befugnisse des Gebietsstaates in bezug auf das Recht, die öffentliche Ordnung in der Zone aufrechtzuerhalten.

Art. 6

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in der Zone Personen, die sich nicht nach diesem Staat begeben, nicht festnehmen und in diesen Staat verbringen, ausser wenn diese Personen in der Zone die Rechtsvorschriften des Nachbarstaates auf dem Gebiet des Zollwesens verletzen.

Art. 7

1.  Die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates wird vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchgeführt.

2.  Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung, der jede Form eines Verzichtes auf diese gleichzustellen ist, sind die Bediensteten des Eingangsstaates nicht berechtigt, mit der Grenzabfertigung zu beginnen.

3.  Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Ausnahmsweise können Ausgangsabfertigungshandlungen nachgeholt werden, wenn die beteiligte Person dies verlangt und wenn der zuständige Bedienstete des Eingangsstaates damit einverstanden ist.

4.  Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge der Abfertigungshandlungen sind nur zulässig, wenn wichtige praktische Gründe sie rechtfertigen und kein anderer Grund dagegen spricht. In solchen aussergewöhnlichen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst vornehmen, nachdem die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendigt ist. Wenn sie eine solche Massnahme treffen wollen, führen sie die Personen, Waren oder andern Vermögensgegenstände, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendet ist, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu. Wollen diese Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so haben sie den Vorrang.

Art. 8

Die Bediensteten des Nachbarstaates können in der Zone erhobene Geldbeträge sowie dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Vermögens­gegenstände frei in das Gebiet ihres Staates verbringen. Sie können sie auch im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften verwerten und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.

Art. 9

1.  Waren, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der beteiligten Personen in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

2.  Personen und Waren, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden.

Art. 10

1.  Die Bediensteten der beiden Staaten unterstützen sich bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone soweit als möglich, insbesondere um die Abwicklung der beiderseitigen Grenzabfertigung zu regeln und ihre rasche Durchführung zu gewährleisten, sowie um zu verhindern, dass Personen, Waren und andere Vermögensgegenstände den für die Vornahme der Grenzabfertigungshandlungen der beiden Staaten bestimmten Weg oder Platz verlassen.

2.  Werden Waren und andere Vermögensgegenstände aus dem Nachbarstaat in der Zone vor der Grenzabfertigung hinterzogen, so sind sie, wenn sie unverzüglich von den Bediensteten des Gebietsstaates in der Zone oder in deren näheren Umgebung aufgegriffen werden, vorweg den Bediensteten des Nachbarstaates zu übergeben. Steht fest, dass die Ausfuhrvorschriften des Nachbarstaates nicht verletzt worden sind, so sind die betreffenden Gegenstände den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben.

3.  Auf Ersuchen der Bediensteten des Nachbarstaates werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates Einvernahmen von Zeugen und Sachverständigen sowie amtliche Erhebungen durchführen und deren Ergebnis mitteilen. Sie werden ferner Zeugen und Sachverständigen Vorladungen zu einem Erscheinen vor den Behörden des Nachbarstaates übermitteln und jedem Angeschuldigten oder Verurteilten Prozessakten und Verwaltungsentscheide eröffnen. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend anwendbar.

4.  Die in Absatz 3 vorgesehene Rechtshilfe beschränkt sich indessen auf die in der Zone begangenen, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckten Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen und Waren beziehen.

Titel III Bedienstete


Art. 11

1.  Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutze der Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes sind ebenfalls bei der Verfolgung der gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangenen strafbaren Handlungen anwendbar.

2.  Ersatzbegehren für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung in diesem Staate stattgefunden hätte. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch gleich zu behandeln wie Angehörige des Nachbarstaates.

Art. 12

1.  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind vorn Pass‑ und Visumszwang befreit. Gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises über Identität und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben. Einreiseverbote, die gegen Bedienstete des Nachbarstaates persönlich gerichtet sind, bleiben vorbehalten.

2.  Die zuständigen Verwaltungen des Gebietsstaates können die Abberufung von Bediensteten des Nachbarstaates verlangen, die ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben.

Art. 13

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, können ihre Dienstuniform oder ein sichtbares Kennzeichen tragen; sie können in der Zone sowie auf dem Weg zwischen ihrem Dienstort und ihrem Wohnort ihre Dienstwaffen tragen. Der Gebrauch dieser Waffen ist jedoch nur im Falle der Notwehr gestattet.

Art. 14

1.  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, haben ihren Aufenthalt gemäss den Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern zu regeln. Sie erhalten von den zuständigen Behörden unentgeltlich die Aufenthaltsbewilligung.

2.  Die Familienangehörigen, die im Haushalt des Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung unentgeltlich. Diese kann ihnen nur verweigert werden, wenn ein gegen sie gerichtetes persönliches Einreiseverbot besteht. Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Wird eine Bewilligung erteilt, so können dafür die ordentlichen Gebühren erhoben werden.

3.  Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst ausüben oder dort wohnen, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Niederlassungsabkommen ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit des Familienhauptes im Gebietsstaat im Genusse einer Aufenthaltsbewilligung stehen.

Art. 15

1.  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, geniessen unter den von der Gesetzgebung dieses Staates festgelegten Bedingungen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sowohl bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat, wie auch bei ihrer Rückkehr in den Nachbarstaat Freiheit von allen Ein‑ und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltvorräte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder seine Familienangehörigen zuziehen.

2.  Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich‑rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, von denen die in derselben Gemeinde wohnhaften Angehörigen des Gebietsstaates befreit sind.

3.  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind im letzteren von allen öffentlich‑rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen sowie hinsichtlich ihrer Dienstbezüge von den direkten Steuern befreit.

4.  Im übrigen gelten hinsichtlich der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen über die Doppel­besteuerung. Vorbehalten bleibt die Befreiung von jeglichen direkten persönlichen Steuern, wie sie in dem zwischen den Vertragsparteien am 23. Dezember 18734 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend die Verbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und Pino sowie in dem am 2. Dezember 18995 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon, die Bezeichnung des internationalen Bahnhofes und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle‑Domodossola zugunsten der Bediensteten des Nachbarstaates, die dem Dienst in den in diesen Staatsverträgen erwähnten Bahnhöfen zugeteilt sind, vorgesehen worden ist.

5.  Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisen­beschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Ersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen.

Titel IV Grenzabfertigungsstellen


Art. 16

Die Dienstzeiten und die Befugnisse der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen werden von den zuständigen Verwaltungen der beiden Staaten in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.

Art. 17

Die zuständigen Verwaltungen der beiden Staaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen:

a.
die Anlagen, die für den Betrieb der Dienststellen des Nachbarstaates in der Zone benötigt werden, sowie die für ihre Benutzung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;
b.
die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten vorzubehalten sind, welche mit der Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt betraut sind.
Art. 18

1.  Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume werden durch Anschriften und Amtsschilder kenntlich gemacht.

2.  Die Bediensteten des Nachbarstaates haben das Recht, die Ordnung innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räume aufrechtzuerhalten und Personen, die die Ordnung stören, daraus zu entfernen. Sie können hierfür nötigenfalls die Hilfe der Bediensteten des Gebietsstaates in Anspruch nehmen.

Art. 19

Gegenstände, die für den Betrieb der Grenzabfertigungsstelle erforderlich sind oder die von den Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat benötigt werden, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein‑ und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Ein‑ und Ausfuhrverbote sowie Ein‑ und Ausfuhrbeschränkungen finden, sofern von den zuständigen Verwaltungen in gegenseitigem Einvernehmen nichts anderes bestimmt wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat oder zur Zurück­legung des Weges von und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den beiden Grenzabfertigungsstellen des gleichen Grenzüberganges bedienen.

Art. 20

1.  Der Gebietsstaat wird die Einrichtung der telefonischen und telegrafischen Anlagen (einschliesslich Fernschreiber), die für den Betrieb der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat notwendig sind, den Anschluss dieser Anlagen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates sowie die Herstellung direkter, ausschliesslich für dienstliche Angelegenheiten vorbehaltener Verbindungen mit diesen Abfertigungsstellen gebührenfrei bewilligen, jedoch gegen Bezahlung allfälliger Kosten für die Einrichtung und Miete der Anlagen. Solche Verbindungen gelten als interne Verbindungen des Nachbarstaates.

2.  Die Regierungen der beiden Staaten verpflichten sich, zu demselben Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.

3.  Im übrigen bleiben die Vorschriften der beiden Staaten über Bau‑ und Betrieb von Fernmeldeanlagen vorbehalten.

Art. 21

Dienstschreiben und ‑pakete sowie Wertsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates abgesandt werden oder für diese bestimmt sind, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung des Postdienstes befördert werden. Diese gebührenfreien Sendungen müssen den Amtsstempel des betreffenden Dienstes tragen.

Titel V Zolldeklaranten


Art. 22

1.  Im Nachbarstaat wohnende Personen können bei den in der Zone eingerichteten Grenzabfertigungsstellen dieses Staates alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten unter den gleichen Bedingungen und unter den gleichen Vorbehalten wie im Nachbarstaat vornehmen.

2.  Absatz 1 ist insbesondere auf Personen anzuwenden, die im Nachbarstaat wohnen und diese Tätigkeit dort gewerbsmässig betreiben; sie unterliegen hinsichtlich dieser Tätigkeit den sich hierauf beziehenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates. Die so ausgeübten Tätigkeiten und bewirkten Leistungen werden als ausschliesslich im Nachbarstaat ausgeübt und bewirkt angesehen. Dieser Absatz findet auch auf die Umsatzsteuern Anwendung. Die Tätigkeit, die ein im Nachbarstaat wohnender Zolldeklarant bei einer im Gebietsstaat gelegenen Grenzabfertigungsstelle des erstgenannten Staates ausübt, begründet an sich nicht die Pflicht, Einkommens‑ und Vermögenssteuern zu bezahlen, die im Gebietsstaat erhoben werden.

3.  Die in Absatz 2 genannten Personen können für diese Tätigkeiten gleichermassen schweizerisches wie italienisches Personal beschäftigen.

4.  Die allgemeinen Vorschriften des Gebietsstaates über den Grenzübertritt und den Aufenthalt in diesem Staat sind auf die in den Absätzen 1‑3 bezeichneten Personen anwendbar. Soweit diese Vorschriften Erleichterungen zulassen, sind diese zu gewährleisten. Ist die Tätigkeit dieser Personen im Gebietsstaat wegen deren Eigenschaft als Ausländer bewilligungspflichtig, so ist die Bewilligung von den zuständigen Behörden unentgeltlich zu erteilen.

Art. 23

1.  Abgesehen von den in Artikel 22 geregelten Fällen können Personen, die im einen der beiden Staaten wohnen, bei den in der Zone eingerichteten Grenzabfertigungsstellen des andern Staates alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben; sie bedürfen dafür keines besonderen beruflichen Fähigkeitsausweises, jedoch allenfalls einer einfachen Genehmigung der zuständigen Zollverwaltung. Diese Personen sind von den Behörden des andern Staates auf dem Fusse voller Gleichberechtigung zu behandeln.

2.  Absatz 1 ist insbesondere auf Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten wohnen und diese Tätigkeiten gewerbsmässig ausüben. Bezüglich der Umsatzsteuern gelten die in einer Grenzabfertigungsstelle des andern Staates bewirkten Leistungen immer als in dem Staat bewirkt, dem diese Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die Tätigkeit, die ein in einem der beiden Staaten wohnender Zolldeklarant bei einer Grenzabfertigungsstelle des andern Staates ausübt, begründet an sich nicht die Pflicht, Einkommens‑ und Vermögenssteuern zu bezahlen, die im letztgenannten Staat erhoben werden.

3.  Im übrigen ist Artikel 22 Absätze 3 und 4 anwendbar.

Titel VI Schlussbestimmungen


Art. 24

Die zuständigen Verwaltungen der beiden Staaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen die zur Anwendung dieses Abkommens nötigen Verwaltungsmassnahmen.

Art. 25

1.  Eine gemischte schweizerisch‑italienische Kommission, die sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe:

a.
die in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten;
b.
etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten;
c.
sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.

2.  Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen je drei durch jede Vertragspartei zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den schweizerischen und den italienischen Mitgliedern. Der Vorsitzende hat keine ausschlaggebende Stimme. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

Art. 26

Ausdrücklich vorbehalten sind die Massnahmen, die eine der beiden Vertragsparteien aus Gründen, die mit der Wahrung ihrer Souveränität oder ihrer Sicherheit zusammenhängen, zu ergreifen sich veranlasst sehen könnte.

Art. 27

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.

Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien ausser Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Bern am 11. März 1961 in doppelter Urschrift in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten
der Italienischen Republik:

Lenz

Ugo Calderoni

Schlussprotokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgende Bestimmung vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet:

«Es besteht Übereinstimmung darüber, dass vom Inkrafttreten des Abkommens an jene Bestimmungen dieses Abkommens, die unverzüglich angewendet werden können, von den zuständigen Behörden der beiden Staaten in gegenseitigem Einvernehmen sinngemäss auf die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen angewendet werden, die bereits Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien bilden, und dass sie den entsprechenden Bestimmungen dieser Vereinbarungen vorgehen.»

Geschehen in Bern am 11. März 1961 in doppelter Urschrift in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den Präsidenten
der Italienischen Republik:

Lenz

Ugo Calderoni