1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, geniessen unter den von der Gesetzgebung dieses Staates festgelegten Bedingungen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sowohl bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat, wie auch bei ihrer Rückkehr in den Nachbarstaat Freiheit von allen Ein‑ und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltvorräte. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder seine Familienangehörigen zuziehen.
2. Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich‑rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen der Staatsangehörigkeit und des Militärdienstes gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, von denen die in derselben Gemeinde wohnhaften Angehörigen des Gebietsstaates befreit sind.
3. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind im letzteren von allen öffentlich‑rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen sowie hinsichtlich ihrer Dienstbezüge von den direkten Steuern befreit.
4. Im übrigen gelten hinsichtlich der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, die zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung. Vorbehalten bleibt die Befreiung von jeglichen direkten persönlichen Steuern, wie sie in dem zwischen den Vertragsparteien am 23. Dezember 18734 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend die Verbindung der Gotthardbahn mit den italienischen Bahnen bei Chiasso und Pino sowie in dem am 2. Dezember 18995 abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische durch den Simplon, die Bezeichnung des internationalen Bahnhofes und den Betrieb der Bahnstrecke Iselle‑Domodossola zugunsten der Bediensteten des Nachbarstaates, die dem Dienst in den in diesen Staatsverträgen erwähnten Bahnhöfen zugeteilt sind, vorgesehen worden ist.
5. Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisenbeschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Ersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen.