0.631.244.57

AS 1963 479; BBl 1962 II 1177

Übersetzung

Zollabkommen
über das Carnet A.T.A.
für die vorübergehende Einfuhr von Waren

(A.T.A.‑Abkommen)

Abgeschlossen in Brüssel am 6. Dezember 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 19631
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. April 1963
In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juli 1963

(Stand am 17. Juli 2020)

1 Art. 1 des BB vom 7. März 1963 (AS 1963 443)

Präambel

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT)2 unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind,

in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorüber­gehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern,

in der Überzeugung, dass die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen und Zulassung


Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(a)
«Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
(b)
«vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben unter den Bedingungen, die in den in Artikel 3 genannten Abkommen oder in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes festgelegt sind;
(c)
«Transit» die Beförderung von Waren von einem Zollamt nach einem anderen Zollamt im Gebiet derselben Vertragspartei nach den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen;
(d)
«Carnet A.T.A.» (Admission Temporaire ‑ Temporary Admission) den diesem Abkommen als Anlage beigefügten Vordruck;
(e)
«ausgebender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Ausstellung von Carnets A.T.A. im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist;
(f)
«bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 6 genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist;
(g)
«der Rat» die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 19503 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde;
(h)
«Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Art. 2

Die in Artikel 1 Buchstabe (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass das Entgelt für ein Carnet A.T.A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.

Kapitel II Geltungsbereich


Art. 3

1.  Jede Vertragspartei anerkennt anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A.T.A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die nach dem:

(a)
am 8. Juni 19614 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung,
(b)
am 8. Juni 19615 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen,

vorübergehend eingeführt werden, soweit sie Vertragspartei dieser Abkommen ist.

2.  Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für Waren anerkennen, die nach anderen internationalen Abkommen über die vorübergehende Einfuhr oder zu einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorübergehend eingeführt werden.

3.  Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für den Transit anerkennen.

4.  Zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A.T.A. eingeführt werden.

Kapitel III Ausstellung und Verwendung von Carnets A.T.A.


Art. 4

1.  Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A.T.A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A.T.A. die Länder, für die es gilt, und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken.

2.  Nach Aushändigung eines Carnet A.T.A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls der Zusatzblätter (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.

3. Alle für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten können elektronisch mittels von den Vertragsparteien genehmigter elektronischer Datenverarbeitungstechniken vorgenommen werden.6

6 Eingefügt durch die vom BR am 25. Jan. 2017 genehmigte Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Aug. 2017 (AS 2018 893). Berichtigungen vom 6. März 2018 (AS 2018 991) und vom 20. März 2018 (AS 2018 1175).

Art. 5

Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A.T.A. nicht überschreiten.

Kapitel IV Bürgschaft


Art. 6

1.  Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden des Landes, in dem er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bedingungen für Waren zu zahlen sind, die unter Verwendung eines vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Carnet A.T.A. in dieses Land eingeführt werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.

2.  Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.

3.  Haben die Zollbehörden des Einfuhrlandes ein Carnet A.T.A. für bestimmte Waren vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren die Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine aus der Bürgschaftsleistung hergeleitete Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erledigung des Carnet nicht ordnungsgemäss oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder dass die für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.

4.  Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet an bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.

Kapitel V Bereinigung der Carnets A.T.A.


Art. 7

1.  Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beträge verlangen, nachweisen, dass die Waren gemäss diesem Abkommen wiederausgeführt worden sind oder das Carnet A.T.A. auf andere Weise ordnungsgemäss erledigt worden ist.

2.  Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Absatz 1 erbringen, um die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.

3.  In Ländern, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.

Art. 8

1.  Die Wiederausfuhr der unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren ist durch die von den Zollbehörden des Einfuhrlandes im Carnet erteilte Wiederausfuhrbescheinigung nachzuweisen.

2.  Ist die Wiederausfuhr der Waren nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet als Nachweis der Wiederausfuhr der Waren anerkennen:

(a)
die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Carnet A.T.A. bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Carnet bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat;
(b)
jedes andere Beweismittel dafür, dass sich die Waren ausserhalb ihres Landes befinden.

3.  Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, unter Verwendung eines Carnet A.T.A. in ihr Gebiet eingeführter Waren, so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Carnet bescheinigt haben, dass die Zollbehandlung dieser Waren ordnungsgemäss erledigt worden ist.

Art. 9

In den Fällen des Artikels 8 Absatz 2 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen


Art. 10

Die am Amtsplatz der Zollämter während der Amtsstunden erteilten Bescheinigungen in den nach diesem Abkommen verwendeten Carnets A.T.A. sind gebührenfrei.

Art. 11

Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet A.T.A. über Waren, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen fest­gesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier anerkennen, dessen Gültigkeit am gleichen Tag erlischt wie die des ersetzten Carnet.

Art. 12

1.  Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

2.  Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Carnets A.T.A. abgefertigte Waren beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm ausserdem die beabsichtigten Massnahmen mit.

Art. 13

Carnets A.T.A. oder Teile davon, die zur Ausgabe in dem Land bestimmt sind, in das sie eingeführt werden, und die den ausgebenden Verbänden von einem mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von den Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.

Art. 14

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Art. 15

Im Fall des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Missbrauches sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt, gegen die Benutzer eines Carnet A.T.A. die erforderlichen Massnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen müssen die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.

Art. 16

Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.

Art. 17

Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weiter­gehende Erleichterungen zu gewähren.

Kapitel VII Schlussbestimmungen


Art. 18

1.  Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Aus­legung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.

2.  Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.

3.  Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4.  Bei den Zusammenkünften gilt das Quorum mit einem Drittel der Vertreter der Vertragsparteien als erreicht.7

7 Fassung gemäss der vom BR am 25. Jan. 2017 genehmigten Änderung, in Kraft getreten für die Schweiz am 13. Aug. 2017 (AS 2018 893). Berichtigungen vom 6. März 2018 (AS 2018 991) und vom 20. März 2018 (AS 2018 1175).

Art. 19

1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2.  Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 18 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

3.  Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Art. 20

1.  Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisation können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

(a)
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
(b)
durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
(c)
durch Beitritt.

2.  Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 31. Juli 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3.  Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

4.  Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

5.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Art. 21

1.  Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2.  Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 22

1.  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 21 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2.  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

4.  Wenn eine Vertragspartei dieses Abkommen nach Absatz 1 kündigt oder eine Notifikation nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe (b) oder Artikel 25 Absatz 2 vornimmt, bleiben die Carnets A.T.A. gültig, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder Notifikation ausgegeben worden sind; ebenso bleibt die Bürgschaft des bürgenden Verbandes bestehen.

Art. 23

1.  Jeder Staat, der sich entschliesst, Carnets A.T.A. nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 anzuerkennen, notifiziert im Zeitpunkt, in dem er dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder danach dem Generalsekretär des Rates die Fälle, für die er sich zur Anerkennung von Carnets A.T.A. verpflichtet, und teilt gleichzeitig das Datum mit, von dem an diese Anerkennung wirksam wird.

2.  Gleichartige Notifikationen können an den Generalsekretär des Rates gerichtet werden, um

(a)
den Geltungsbereich früherer Notifikationen auszudehnen,
(b)
den Geltungsbereich früherer Notifikationen vorbehaltlich Artikel 22 Absatz 4 einzuschränken oder aufzuheben.
Art. 24

1.  Die nach Artikel 18 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.

2.  Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vertragsparteien des GATT sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

3.  Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,

(a)
dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt;
(b)
dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

4.  Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

5.  Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

6.  Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:

(a)
wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
(b)
wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
(i)
an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;
(ii)
an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.

7.  Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

8.  Der Generalsekretär des Rates notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

9.  Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

Art. 25

1.  Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam, wobei jedoch das Abkommen für die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

2.  Jeder Staat, der dieses Abkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 22 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

Art. 26

1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei dieses Abkommens geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, dass er Carnets A.T.A. nach diesem Abkommen nicht für den Postverkehr anerkennt. Diese Notifikation wird neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.

3.  Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Art. 27

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Vertragsparteien des GATT und der UNESCO

(a)
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 20;
(b)
den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 21 in Kraft tritt;
(c)
die Kündigungen nach Artikel 22;
(d)
die Notifikationen nach Artikel 23;
(e)
jede nach Artikel 24 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
(f)
den Eingang der Notifikationen nach Artikel 25;
(g)
den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 26 sowie den Tag, an dem Vorbehalte oder die Zurückziehung von Vorbehalten wirksam werden.
Art. 28

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am sechsten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Vordruck des Carnet A.T.A.8

8 Das Carnet A.T.A. wird in der AS nicht publiziert (AS 1989 1812, 2003 2428). Der Vordruck des Carnet A.T.A. kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zollbefreiung und Transite, 3003 Bern eingesehen werden.

Geltungsbereich am 17. Juli 20209

9 AS 1963 479, 1974 1629, 1981 1224, 1984 267, 1990 1495, 2005 2183, 2007 1905, 2017 5729, 2020 3481. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

11. Januar

1968 B

11. April

1968

Algerien

  2. Juli

1973 B

  2. Oktober

1973

Andorra

  2. September

1998 B

  1. Dezember

1998

Australien*

14. Juni

1967

14. September

1967

Belarus

  7. Mai

1998 B

  5. August

1998

Belgien

22. Februar

1966 B

22. Mai

1966

Bulgarien

31. Juli

1964 B

  1. November

1964

China*

27. August

1993

25. November

1993

    Hongkong a

  1. Juli

1997

  1. Juli

1997

    Macau

15. Juni

2010

15. Juni

2010

Côte d’Ivoire

14. Juni

1962 U

30. Juli

1963

Dänemark*

14. April

1965

15. Juli

1965

    Färöer

14. April

1965

15. Juli

1965

Deutschland

15. Oktober

1965

16. Januar

1966

Finnland

  1. August

1964 B

  2. November

1964

Frankreich

20. Dezember

1962 B

30. Juli

1963

Griechenland

23. Oktober

1975 B

23. Januar

1976

Indien

  5. Juli

1989 B

  5. Oktober

1989

Iran

16. April

1968 B

16. Juli

1968

Irland*

15. April

1965 B

16. Juli

1965

Island

16. Juni

1970 B

16. September

1970

Israel

25. August

1966 B

25. November

1966

Italien

19. Juni

1964

20. September

1964

Japan

  1. August

1973 B

  1. November

1973

Kanada

10. Juli

1972 B

10. Oktober

1972

Korea (Süd-)

  4. April

1978 B

  4. Juli

1978

Kroatien

29. September

1994 B

29. Dezember

1994

Kuba

24. September

1963

25. Dezember

1963

Lesotho

10. Mai

1983 B

8. August

1983

Libanon

11. Dezember

1979 B

11. März

1980

Liechtenstein

30. April

1963

30. Juli

1963

Luxemburg

10. Juni

1966 B

10. September

1966

Malaysia

13. Juni

1988 B

13. September

1988

Malta

22. November

1983 B

22. Februar

1984

Marokko

19. November

1996 B

17. Februar

1997

Mauritius

22. April

1982 B

21. Juli

1982

Mexiko

13. November

2000 B

14. Februar

2001

Neuseeland*

28. November

1977 B

28. Februar

1978

Niederlande

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Aruba

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Curaçao

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Sint Maarten

17. Januar

1964 B

18. April

1964

Niger

  8. Dezember

1978 B

  8. März

1979

Nigeria

  1. Oktober

1973 B

  1. Januar

1974

Nordmazedonien

  3. April

1996 B

  2. Juli

1996

Norwegen

29. Oktober

1964 B

30. Januar

1965

Österreich

20. Mai

1963

21. August

1963

Polen*

19. Juli

1969 B

19. Oktober

1969

Portugal

20. April

1966

20. Juli

1966

Rumänien

  7. März

1967 B

  7. Juni

1967

Russland

18. April

1996 B

18. Juli

1996

Schweden

19. März

1964

20. Juni

1964

Schweiz*

30. April

1963

30. Juli

1963

Senegal

14. Oktober

1977 B

14. Januar

1978

Serbien

27. Dezember

2001 B

27. März

2002

Singapur

14. November

1983 B

14. Februar

1984

Slowakei

  5. Februar

1993 N

  5. Februar

1993

Slowenien

23. November

1992 B

23. Februar

1993

Spanien

  6. April

1964

  7. Juli

1964

Sri Lanka

14. Juli

1981 B

14. Oktober

1981

Südafrika*

18. Dezember

1975 B

18. März

1976

Thailand

30. September

1994 B

30. Dezember

1994

Trinidad und Tobago

  5. Januar

1981 B

  5. April

1981

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

10. März

1971 B

10. Juni

1971

Türkei*

23. August

1974 B

23. November

1974

Ungarn

22. November

1965 B

23. Februar

1966

Vereinigte Staaten*

  3. Dezember

1968 B

  3. März

1969

Vereinigtes Königreich*

19. Juli

1963

20. Oktober

1963

    Gibraltar*

  2. Dezember

1968 B

  2. März

1969

    Guernsey

19. Juli

1963 B

20. Oktober

1963

    Insel Man

19. Juli

1963 B

20. Oktober

1963

    Jersey

19. Juli

1963 B

20. Oktober

1963

Zypern

25. Oktober

1976 B

25. Januar

1977

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltzollorganisation: www.wcoomd.org/ > Français > A notre propos > Conventions et Accords eingesehen oder bei der Zollverwaltung, Sektion internationales Geschäft, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 14. März 1974 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz

Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.