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0.631.244.56

Übersetzung

Zollabkommen

über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren,
die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Abgeschlossen in Brüssel am 8. Juni 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. März 19632
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. April 1963
In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Juli 1963

(Stand am 29. Januar 2020)

1 AS 1963 467; BBl 1962 II 1177

2 Art. 1 des BB vom 7. März 1963 (AS 1963 443)

Präambel

Die Signatarstaaten dieses Abkommens,

die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (ECE) und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESC0) zusammengetreten sind,

in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge,

vom Wunsche geleitet, Erleichterungen für Waren zu gewähren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen wirtschaftlichen, technischen, religiösen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder karitativen Charakters ausgestellt werden sollen,

in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Vorschriften über die Zoll­behandlung derartiger Waren dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten und den internationalen Austausch von Ideen und Wissen fördern wird,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen


Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(a)
«Veranstaltung»:
1.
Ausstellungen, Messen, Fachmessen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
2.
Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
3.
Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes oder der Völkerverständigung dienen;
4.
Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;
5.
Treffen oder Gedächtnisfeier offiziellen Charakters; ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden;
(b)
«Eingangsabgaben» die Zölle und alle andern Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
(c)
«vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
(d)
«der Rat» die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 19503 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde;
(e)
«Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Kapitel II Vorübergehende Einfuhr


Art. 2

1.  Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:

(a)
Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
(b)
Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie
(i)
Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
(ii)
Konstruktions‑ und Ausstattungsmaterial, einschliesslich der elektrotechnischen Ausrüstung, für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller;
(iii)
Werbe‑ und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate;
(c)
Gegenstände, einschliesslich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.

2.  Die Erleichterungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn

(a)
sich die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen lässt;
(b)
Anzahl oder Menge gleicher Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist;
(c)
die Bedingungen dieses Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.
Art. 3

Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen geniessen, nicht

(a)
verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden,
(b)
aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, dass die autonomen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten.
Art. 4

1.  Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der Dauer und Art der Veranstaltung verlangen, dass die Waren innerhalb einer kürzeren Frist wiederausgeführt werden; diese muss sich aber über mindestens einen Monat nach Schluss der Veranstaltung erstrecken.

2.  Abweichend von Absatz 1 gestatten die Zollbehörden, dass Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Land der vor­übergehenden Einfuhr verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Landes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einfuhr wiederausgeführt werden.

3.  Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen längere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

4.  Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Art. 5

1.  Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, schwer beschädigte, geringwertige oder leicht verderbliche Waren wiederauszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

(a)
die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
(b)
die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
(c)
die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.

2.  Anstelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.

Kapitel III Befreiung von den Eingangsabgaben


Art. 6

1.  Ist für die folgenden Waren kein Vorbehalt nach Artikel 23 notifiziert worden, so werden für sie Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhr­beschränkungen nicht angewendet und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt:

(a)
Kleine Muster, einschliesslich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn
(i)
sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden,
(ii)
sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben,
(iii)
sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind,
(iv)
die nicht in Packungen gemäss Ziffer (iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden,
(v)
Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
(b)
Waren, die ausschliesslich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfahrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind;
(c)
Waren geringen Wertes, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstattung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller verbraucht werden, wie Farben, Lacke, Tapeten;
(d)
Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Photographien, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn
(i)
diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden,
(ii)
Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zoll­behörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

2.  Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn‑ und Treibstoffe.

Art. 7

Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formulare und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben und von jeglichen Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.

Kapitel IV Vereinfachung der Formalitäten


Art. 8

Jede Vertragspartei beschränkt die Zollformalitäten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass und veröffentlicht möglichst bald alle derartigen Vorschriften.

Art. 9

1.  Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Bedingungen, an die die Erleichterungen dieses Abkommens geknüpft sind, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.

2.  Diese Vertragspartei wird jedoch nach Möglichkeit anstelle einer nach Absatz 1 erforderlichen einzelnen Sicherheitsleistung eine generelle Sicherheitsleistung des Veranstalters oder einer anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Person anerkennen.

Art. 10

1.  Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollrevision und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.

2.  Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Grösse der Veranstaltung für zweckmässig hält.

3.  Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist; ausgenommen davon sind die Fälle, in denen sich der Importeur verpflichtet, seine Waren über das Eingangszollamt wiederauszuführen, um in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen.

Kapitel V Verschiedene Bestimmungen


Art. 11

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.

Art. 12

Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Art. 13

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Art. 14

Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung

(a)
autonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung von Veranstaltungen regeln und keine Zollvorschriften sind;
(b)
der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffent­lichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Fabrik‑ oder Handelsmarken sowie Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.
Art. 15

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Kapitel VI Schlussbestimmungen


Art. 16

1.  Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Aus­legung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.

2.  Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, am Sitz des Rates statt.

3.  Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4.  Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertragsparteien anwesend ist.

Art. 17

1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2.  Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 16 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

3.  Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Art. 18

1.  Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

(a)
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
(b)
durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
(c)
durch Beitritt.

2.  Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 3 1. März 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3.  Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

4.  Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.

5.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Art. 19

1.  Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2.  Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 20

1.  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 19 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2.  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

Art. 21

1.  Die nach Artikel 16 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.

2.  Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie der Unesco den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

3.  Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,

(a)
dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt;
(b)
dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

4.  Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

5.  Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

6.  Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:

(a)
wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
(b)
wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:
(i)
an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;
(ii)
an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.

7.  Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

8.  Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

9.  Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

Art. 22

1.  Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifizierung genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär des Rates wirksam, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diesen Staat in Kraft getreten ist.

2.  Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 20 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

Art. 23

1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, dass er sich durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (a) nicht als gebunden betrachtet. In diesen Erklärungen oder Notifizierungen müssen die Waren, für die der Vorbehalt gemacht wird, einzeln angegeben werden. Die Notifizierungen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

2.  Macht eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1, so sind die anderen Vertragsparteien gegenüber dieser Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Vor­behalt angegebenen Waren durch Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (a) nicht gebunden.

3.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.

4.  Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Art. 24

Der Genralsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der UNESCO

(a)
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 18;
(b)
den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 19 in Kraft tritt;
(c)
die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 20;
(d)
jede nach Artikel 21 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
(e)
den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 22;
(f)
den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 23 Absätze 1 und 3 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vorbehalte oder der Zurückziehung von Vorbehalten.
Art. 25

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen4 wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 29. Januar 20205

5 AS 1963 467, 1974 1633, 1982 1255, 1989 386, 1991 2215, 2005 1219, 2020 443. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

25. März

1963 B

26. Juni

1963

Algerien

31. Oktober

1988 B

31. Januar

1989

Australien

20. Dezember

1962

21. März

1963

Bahrain

24. Januar

1997 B

24. April

1997

Belgien

  6. Juli

1967 B

  6. Oktober

1967

Bulgarien

31. Juli

1964 B

  1. November

1964

China

27. August

1993 B

25. November

1993

    Hongkong a

  1. Juli

1997

  1. Juli

1997

Côte d’Ivoire*

  2. Juni

1978 B

  2. September

1978

Dänemark*

14. April

1965

15. Juli

1965

Deutschland

  9. Juni

1967

  9. September

1967

Dominikanische Republik

12. Dezember

1962 B

13. März

1963

Finnland

  1. August

1964 B

  2. November

1964

Frankreich

22. Juni

1964

23. September

1964

Griechenland

19. Juli

1962 B

20. Oktober

1962

Indien*

20. Juni

1988 B

20. September

1988

Iran

16. April

1968

16. Juli

1968

Irland

15. April

1965 B

16. Juli

1965

Island

  8. Dezember

1970 B

  8. März

1971

Israel

16. Dezember

1964 B

17. März

1965

Italien*

  9. November

1963

10. Februar

1964

Japan

  1. August

1973 B

  1. November

1973

Kambodscha

20. Februar

1963 B

21. Mai

1963

Korea (Süd-)

21. Oktober

1975 B

21. Januar

1976

Kroatien

29. September

1994 B

29. Dezember

1994

Kuba

  2. Mai

1962

  3. August

1962

Lesotho

27. Januar

1982 B

27. April

1982

Libanon

11. Dezember

1979 B

11. März

1980

Liechtenstein

31. Juli

1963

Luxemburg

16. Februar

1971 B

16. Mai

1971

Madagaskar

12. April

1962 B

13. Juli

1962

Mali

  3. März

1989 B

  3. Juni

1989

Malta*

11. Mai

1988 B

11. August

1988

Marokko

16. November

1962 B

17. Februar

1963

Mazedonien

  3. April

1996 B

  2. Juli

1996

Mexiko

13. November

2000 B

14. Februar

2001

Neuseeland

17. Mai

1977

15. August

1977

Niederlande

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Aruba

17. Januar

1964

18. April

1964

    Curaçao

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

17. Januar

1964 B

18. April

1964

    Sint Maarten

17. Januar

1964 B

18. April

1964

Niger

14. März

1962

13. Juli

1962

Norwegen

23. September

1963 B

24. Dezember

1963

Österreich

20. September

1962

21. Dezember

1962

Polen

19. Juli

1969 B

19. Oktober

1969

Portugal

31. März

1962

13. Juli

1962

Rumänien

15. Januar

1964 B

16. April

1964

Schweden

19. März

1964

20. Juni

1964

Schweiz*

30. April

1963

31. Juli

1963

Serbien

27. Dezember

2001 B

27. März

2002

Slowakei

  5. Februar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

23. November

1992 B

23. Februar

1993

Spanien

11. Februar

1963

12. Mai

1963

Sri Lanka

14. Juli

1981 B

14. Oktober

1981

Südafrika

28. September

1971 B

28. Dezember

1971

Sudan*

28. Mai

1974 B

28. August

1974

Thailand

30. September

1994 B

30. Dezember

1994

Trinidad und Tobago

  5. Januar

1981 B

  5. April

1981

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

21. April

1972 B

21. Juli

1972

Türkei*

23. August

1974

23. November

1974

Uganda

11. Juli

1989 B

11. Oktober

1989

Ungarn

  4. Februar

1963 B

  5. Mai

1963

Vereinigtes Königreich

25. März

1963

26. Juni

1963

    Guernsey

25. März

1963 B

26. Juni

1963

    Insel Man

25. März

1963 B

26. Juni

1963

    Jersey

25. März

1963 B

26. Juni

1963

Zentralafrikanische Republik

  1. April

1962 B

13. Juli

1962

Zypern

15. Dezember

1972 B

15. März

1973

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltzollorganisation: www.wcoomd.org/ > Français > A notre propos > Conventions et Accords, eingesehen oder bei der Oberzolldirektion, Sektion für internationale Angelegenheiten, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 14. März 1974 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Über­einkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

Erklärungen und Vorbehalte

Schweiz

Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.