0.973.224.51

 AS 1962 75

Briefwechsel vom 24. November 1961
zwischen der Schweiz und Chile über die Eröffnung von Krediten eines schweizerischen Bankenkonsortiums an Chile zum Wiederaufbau seiner Wirtschaft

(Stand am 24. November 1961)

Am 24. November 1961 fand zwischen der Schweizerischen Botschaft in Santiago und dem Aussenministerium von Chile ein Briefwechsel statt. Die Schreiben der Schweizerischen Botschaft haben folgenden Inhalt:

Übersetzung1

«Herr Minister,

Im Bestreben, Chile den Erwerb schweizerischer Investitionsgüter in erhöhtem Masse zu ermöglichen und damit einen Beitrag am Wiederaufbau seiner durch die Katastrophen im Süden des Landes in Mitleidenschaft gezogenen Wirtschaft zu leisten, hat mich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beauftragt, Ihrer Regierung die folgenden Vorschläge über die Eröffnung von Bankenkrediten, die für die Bezahlung solcher künftiger Lieferungen bestimmt sind, zu unterbreiten:

1.
Der Wert der Lieferungen, die in den Genuss der genannten Kredite gelangen können, beträgt 20 Millionen Schweizerfranken.
2.
Die zuständigen Behörden der beiden Länder werden sich über die Lieferungen, die Gegenstand dieser Kredite bilden, verständigen. Diese Verständigung wird durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Santiago und der Chilenischen Zentralbank erzielt und durch Notenwechsel bestätigt.
3.
Ein schweizerisches Bankenkonsortium wird der Chilenischen Zentralbank (Banco Central de Chile) Kredite bis zur Höhe, welche den in Ziffer 1 genannten Betrag nicht übersteigt, gewähren. Zu diesem Zwecke werden dieses Konsortium und die Chilenische Zentralbank einen Vertrag abschliessen, in welchem die Modalitäten und Kreditgarantien festgelegt werden.
4.
Die Lieferungsverträge über die in Ziffer 2 vorgesehenen Geschäfte müssen von den zuständigen schweizerischen und chilenischen Behörden genehmigt werden. Mit dieser Genehmigung verpflichten sich die Behörden, alle notwendigen Bewilligungen für die Durchführung des Geschäftes zu erteilen.
5.
Die Lieferungsverträge sollen grundsätzlich folgende in freien Schweizerfranken zu leistende Zahlungen des chilenischen Käufers an den schweizerischen Lieferanten vorsehen:
a.
wenigstens 10 Prozent des Betrages des Lieferungskontraktes unmittelbar nach Vorliegen der Genehmigung der in Ziffer 2 erwähnten Behörden und
b.
der Rest des Wertes jeder Lieferung am Tage des Versands der Ware, wobei Zahlungen zwischen diesen beiden Terminen nicht ausgeschlossen sind.
6.
Wie im Kreditvertrag vorgesehen, wird sich die Zentralbank verpflichten, für alle Kredite, die sich auf die in der vorliegenden Note vorgesehenen und von den zuständigen Behörden der beiden Länder genehmigten Lieferungskontrakte beziehen, die vertraglichen Zins- und Amortisationszahlungen bei Verfall in freien Schweizerfranken an das schweizerische Bankenkonsortium zu leisten.
7.
Um in den Genuss der in der vorliegenden Note vorgesehenen Kredite zu gelangen, müssen die Lieferungsverträge innert Jahresfrist nach Unterzeichnung des Kreditvertrages fest abgeschlossen werden; diese Frist kann im beidseitigen Einverständnis verlängert werden.
8.
Von dem Tage an, an welchem mir Ihre Exzellenz ihr Einverständnis zum Inhalt dieser Note bestätigen wird, werden die vorstehend genannten Bestimmungen den Rahmen für die Eröffnung der vom schweizerischen Bankenkonsortium an die Chilenische Zentralbank zu gewährenden Kredite bilden.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.»

Sven Stiner

(Schweizerischer Botschafter)


Übersetzung2

«Herr Minister,

Was den heutigen Briefwechsel betreffend die Eröffnung eines Sonderkredites für Kapitalgüter, die für Chile bestimmt sind, anbelangt, so beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung der Auffassung ist, dass dem Kauf schweizerischer Waren, die nicht unter diese Vereinbarung fallen, im Rahmen der allgemeinen Einfuhrpolitik der chilenischen Regierung und ihrer normalen Zahlungs- und Transferbestimmungen keine nachteiligen Wirkungen erwachsen sollen; dies gilt insbesondere für Serienprodukte der mechanischen Industrie und Investitionsgüter mit kurzen Amortisationsfristen, die weiterhin gemäss den handelsüblichen Bedingungen bezahlt werden.

Ich wäre Ihrer Exzellenz dankbar, wenn sie mir ihr Einverständnis zu der vor­erwähnten Interpretation bestätigen würde.

Ich benütze diesen Anlass, um Ihnen, Herr Minister, die Versicherung meiner aus­gezeichneten Hochachtung zu erneuern.»

Sven Stiner

(Schweizerischer Botschafter)

1 Übersetzung des spanischen Originaltextes.

2 Übersetzung des spanischen Originaltextes.