0.632.290.12Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)

0.632.290.12

Übersetzung2

Zollabkommen
mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

vom 26. Juni 1962

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 19623

In Kraft getreten am 1. Januar 19634

1 AS 1962 1654; BBl 1962 II 517

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Dez. 1962 (AS 1962 1639).

4 Art. 1 des BRB vom 21. Dez. 1962 (AS 1962 1686). Für die neuen Zollansätze zu den in Art. 2 angegebenen Tarifnummern siehe heute das Genfer Prot. (1967) zum GATT, Liste LIX-Schweiz (SR 0.632.221).

Zollverhandlungen 1960/61

Genf, den 26. Juni 1962

Die Delegation der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Delegation der Schweiz setzen hiermit den Exekutivsekretär davon in Kenntnis, dass sie am heutigen Tag ihre bilateralen Verhandlungen abgeschlossen haben. Dem­gemäss übermitteln sie in der Beilage zwei Exemplare der zwei Listen der Konzes­sionen, über welche eine Verständigung erzielt wurde.

Für die schweizerische Delegation:

Weitnauer

Für die Delegation der Kommission
der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft:

Hijzen

Liste der Konzessionen, die von der Schweiz der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt worden sind


Nur der französische Text dieser Liste ist authentisch

Tarifnummer5

Warenbezeichnung

Zollansatz

*

Fr. je 100 kg brutto

0404.   

Käse und Quark:

–  Hart‑ oder Halbhartkäse:

ex 28

–  –  andere

        Saint Nectaire

50.—

        NB. ad ex 0404.28. Siehe am Schluss dieser Liste.

0507.   

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, auch ohne Spule, Federn, bei denen der erhabene Teil
des Kieles entfernt ist, Federn, gespalten, Federkiele und Feder­spulen, Daunen und Schleiss, auch beschnitten (einschliesslich
der durch einen Teil des Kiels zusammengehaltenen Federfahnen), roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt:

20

–  andere

50.—

0802.   

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10

–  Orangen, Mandarinen, Clementinen

10.—

1604.   

Fischzubereitungen und Fischkonserven, einschliesslich Kaviar und Kaviarersatz:

–  Fischzubereitungen und Fischkonserven:

–  –  andere, in Behältern von:

–  –  –  3 kg oder weniger:

ex 24

–  –  –  –  andere:

                Hering‑Marinaden

10.—

ex 30

–  Kaviar und andere Fischrogen:

    andere Fischrogen

80.—

1605.   

Krebstiere, Weichtiere und Muscheltiere, zubereitet
oder konserviert:

20

–  Crevettes

35.—

1908.   

Feine Backwaren und Zuckerbäckerwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:

20

–  andere

100.—

2006.   

Früchte in anderer Weise zubereitet oder konserviert,
auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:

20

–  andere

45.—

2007.   

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker:

–  andere:

–  –  gezuckert:

50

–  –  in Glasflaschen mit einem Fassungsvermögen von 2 dl
        oder weniger

30.—

* Siehe allgemeine Bemerkung am Schluss dieser Liste.

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Zollansatz

Fr. je 100 kg brutto

2201.   

Wasser, Mineralwasser, kohlensaure Wasser, Eis und Schnee:

10

–  Mineralwasser, natürliches oder künstliches;
    kohlensaure Wasser


4.—

2202.01

Limonaden, aromatisierte kohlensaure Wasser
(einschliesslich aromatisierte Mineralwasser) und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Nummer 2007

8.—

2203.   

Bier:

ex 12

–  in Flaschen, Dosen und dergleichen:

    in Glasflaschen

16.—

2808.   

Schwefelsäure; Oleum:

10

–  konzentrierte, verdünnte sowie rauchende (Oleum)

1.—

2824.01

Kobaltoxyde und Kobalthydroxyde

3.—

2825.01

Titanoxyde

2.—

2830.   

Chloride‑ und Oxychloride:

40

–  Bleichloride; Chromchloride (Chlorchrom); Kobaltchloride;     Kupferchloride; Nickelchlorid (Chlornickel); Titanchloride;     Zinnammoniumchlorid (Pinksalz); Zinnchloride (Chlorzinn)

4.50

2838.   

Sulfate und Alaune; Persulfate:

30

–  Kupfersulfat (Kupfervitriol)

6.—

60

–  andere Sulfate

4.—

2909.   

Epoxyde, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyäther (alpha oder beta); ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:

10

–  Äthylenoxyd

2.—

2915.   

Mehrbasische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren, ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:

30

–  andere

3.—

2916.   

Alkoholsäuren, Aldehydsäuren, Ketonsäuren, Phenolsäuren
und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoff­funktionen, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren; ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:

30

–  Zitronensäure

4.—

2940.   

Enzyme:

30

–  andere

100.—

3103.   

Phosphatdüngemittel, mineralische oder chemische:

20

–  andere phosphorsäurehaltige Düngstoffe

–.80

3205.01

Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller; natürlicher Indigo

16.—

3212.   

Kitte und Spachtelmassen, einschliesslich Harzkitt
und Harz­zement:

20

–  andere, fest oder in Teigform

25.—

3306.   

Zubereitete Riechstoffe, Körperpflege‑ und Schönheitsmittel:

–  andere, in Behältern von:

20

–  –  über 2 kg

200.—

22

–  –  2 kg oder weniger

300.—

ex 20/22

        Haftmittel für Zahnprothesen

200.—

3402.   

Organische oberflächenaktive Stoffe; oberflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel, auch Seife enthaltend:

–  andere, in Behältern von:

22

–  –  5 kg oder weniger

32.—

3407.01

Modelliermassen, auch in Zusammenstellungen oder zur Unterhaltung für Kinder hergerichtet; zubereitetes Dental­wachs
in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen

50.—

3506.   

Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff
in Auf­machungen für den Einzelverkauf, in Behältern
mit einem Gewichte von 1 kg oder weniger:

–  zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt
    noch inbegriffen, in Behältern von über 1 kg:

12

–  –  andere

22.—

3901.   

Kondensations‑, Polykondensations‑ und Polyadditions­erzeugnisse, modifiziert oder nicht, auch polymerisiert, linear
oder vernetzt (Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allypolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone usw.):

–  flüssig oder fest, in Brocken, Pulver, Pressmassen;
    Abfälle und Bruch:

08

–  –  Aminoplaste

10.—

–  Emulsionen und Lösungen:

22

–  –  Aminoplaste

10.—

3902.   

Polymerisations‑ und Mischpolymerisationserzeugnisse (Poly­äthylen, Polytetrahaloathylen, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl‑ und Polymethacrylderivate, Cumaron‑Inden‑Harze usw.):

–  Blöcke, Platten:

32

–  –  andere

28.—

34

–  Stäbe, Röhren

57.—

–  Folien:

42

–  –  andere

100.—

3906.   

Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschliesslich
der Alginsäure, ihrer Salze und Ester; Linoxyn:

30

–  Blöcke, Platten

30.—

32

–  Stäbe, Röhren

60.—

3907.   

Waren aus Stoffen der Nummern 3901 bis 3906:

30

–  Säcke, Tüten und ähnliche Verpackungsmittel aus Folien,
    nicht in Verbindung mit andern Stoffen

100.—

60

–  andere Waren

85.—

4102.   

Leder von Tieren der Rindviehgattung (einschliesslich Büffelleder), Rossleder und Leder von anderen Einhufern, ausgenommen Leder der Nummern 4106 bis 4108:

–  Sohlenleder:

10

–  –  Kernstücke

70.—

12

–  –  anderes

50.—

20

–  Treibriemenleder, Zeugleder

80.—

30

–  Vachettenleder (für Möbel, Reiseartikel, Karosserien usw.)

75.—

40

–  Spaltoberleder, nicht künstlich genarbt, nicht als Boxcalf
    zugerichtet, ohne Rücksicht auf Gerbart und Flächenmass
    der Haut, auch gewichst

55.—

–  Kalbleder:

–  –  anders gegerbt:

62

–  –  –  Sammetkalbleder

150.—

64

–  –  –  anderes

250.—

4202.   

Reiseartikel, Necessaires, Einkaufstaschen, Provianttaschen, Tornister, Rucksäcke und alle Taschnerwaren, die Behältnisse darstellen, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Pappe, Kunststoff‑ Folien oder Geweben:

–  aus Leder oder Kunstleder, im Stückgewichte von:

12

–  –  über 0,2 bis 1 kg

430.—

14

–  –  0,2 kg oder weniger

520.—

–  aus Spinnstoffen aller Art, im Stückgewichte von:

22

–  –  über 0,2 bis 1 kg

250.—

24

–  –  0,2 kg oder weniger

425.—

–  aus andern Stoffen, im Stückgewichte von:

32

–  –  über 0,2 bis 1 kg

190.—

34

–  –  0,2 kg oder weniger

250.—

4203.   

Kleider und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:

–  Handschuhe, ausgenommen Fausthandschuhe ohne Pelzwerk:

22

–  –  andere

850.—

4205.   

Andere Waren aus Leder oder Kunstleder:

30

–  andere

230.—

4415.   

Furniertes Holz oder Sperrholzplatten, auch in Verbindung
mit anderen Stoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie):

–  roh, glatt, auch geschliffen oder geziehklingt, nicht edelfurniert,     in der Dicke von:

10

–  –  über 10 mm

13.—

12

–  –  10 mm oder weniger

16.—

20

–  anderes

35.—

4416.   

Hohlplatten aller Art, aus Holz, auch mit Blättern
aus uned­lem Metall belegt:

10

–  roh, glatt, auch geschliffen oder geziehklingt, nicht edel­furniert

16.—

4418.   

Sogenanntes künstliches oder rekonstituiertes Holz, aus Holz­spänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Holzabfällen unter Verwendung von Natur‑ oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepresst, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen:

10

–  roh, glatt, auch geschliffen oder geziehkling

20.—

20

–  anderes

30.—

4419.   

Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innen­ausstattungen, elektrische Leitungen und dergleichen:

–  andere, in der Breite von:

20

–  –  über 30 mm

130.—

22

–  –  30 mm oder weniger

180.—

4422.   

Fässer, Tröge, Bütten, Eimer und andere Küblerwaren aus Holz und Teile davon, ausgenommen solche der Nummer 4408:

20

–  andere

20.—

4423.   

Bauschreiner‑ und Zimmermannsarbeiten,
einschliesslich der Parkettplatten aus Holz und der zerlegbaren Holzkonstruktionen:

–  Bauschreinerarbeiten, auch mit Metallbeschlägen:

10

–  –  glatt, roh, nicht furniert

26.—

12

–  –  andere: gekehlt, geschnitzt, bemalt, gefirnisst, gewichst,         poliert, furniert usw.

45.—

4424.01

Haushaltgeräte aus Holz

50.—

4425.   

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe
und Werkzeug­stiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen
und Bürsten, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten
und Schuhspanner, aus Holz:

10

–  Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner

57.—

4427.   

Kunsttischler‑ und Kleintischlerwaren (Schachteln, Kästchen, Etuis, Schatullen, Federkästen, Kleiderleisten, Lampen und andere Beleuchtungskörper usw.), Zier‑ und Schmuckgegenstände,
aus Holz; Teile dieser Waren aus Holz:

20

–  Raumverzierungs-, Phantasie- oder Schmuckgegenstände     (Dosen, Kästchen, Etuis, Schatullen, Nippsachen usw.)

145.—

4428.   

Andere Waren aus Holz:

–  andere Holzwaren:

40

–  –  roh, nicht in Verbindung mit andern Materialien

30.—

42

–  –  bemalt, poliert usw., oder in Verbindung
        mit andern Materialien

50.—

4503.   

Waren aus Naturkork:

20

–  andere

45.—

4504.   

Presskork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt)
und Waren aus Presskork:

10

–  Steine, Platten, Röhren und dergleichen aus expandiertem Kork,     zu Bau‑ und Isolierzwecken

15.—

20

–  andere

40.—

4603.   

Korbmacher‑ und Flechtwaren, unmittelbar aus Flechtstoffen
oder aus Erzeugnissen der Nummern 4601 oder 4602 herge­stellt; Waren aus Luffa:

–  andere Korbmacher- und Flechtwaren sowie Waren aus Luffa:

–  –  aus pflanzlichen Flechtstoffen, nicht in Verbindung
        mit andern Stoffen:

22

–  –  –  gebeizt, gefirnisst, gefärbt, lackiert oder verziert

75.—

4801.

Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschliesslich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:

–  Papier, im Gewichte von über 30 g je m2:

–  –  Papier, anderweit nicht genannt:

–  –  –  anderes:

70

–  –  –  –  einfarbig

27.—

90

–  Zellstoffwatte

35.—

4804.   

Papier und Pappe, zusammengeklebt, weder imprägniert
noch auf der Oberfläche gestrichen, auch mit Innenverstärkung,
in Rollen oder Bogen:

–  andere

25.—

4805.   

Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Deckschicht), gekreppt, plissiert, durch Pressen oder Prägen gemustert
oder perforiert, in Rollen oder Bogen:

30

–  Kartons

27.—

40

–  Papier

27.—

4807.   

Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf
der Oberfläche gefärbt (marmoriert, farbig gemustert und dergleichen) oder bedruckt (andere als solche der Nummer 4806 und des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen:

–  einseitig oder beidseitig gestrichen oder mit gestrichenem Papier     überzogen, auch farbig gemustert, gummiert, lackiert oder auf     der Oberfläche gefärbt:

30

–  –  Kartons

35.—

40

–  –  Papiere

42.—

4810.   

Zigarettenpapier, zugeschnitten, auch in Heftchen oder in Hülsen:

10

–  in Streifen oder Rollen

60.—

20

–  anderes

150.—

4812.01

Fussbodenbeläge mit Papier‑ oder Pappeunterlage, auch mit Linoleumschicht, auch zugeschnitten

35.—

4816.   

Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe:

ex 10

–  Schachteln, einschliesslich der Faltschachteln, nicht mit Papier     überzogen:

    nicht bedruckt

35.—

–  andere:

30

–  –  in Verbindung mit Leder oder feinen Stoffen, wie Seide,         synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, Samt, Perl­        mutter, Elfenbein, Achat usw.

190.—

4818.01

Geschäftsbücher, Hefte (Notizbücher, Quittungsbücher und dergleichen), Notizblöcke, Agenden, Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose‑Blatt‑Systeme oder andere) und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels,
aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

110.—

4819.01

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt, mit oder ohne Abbildungen, auch gummiert

120.—

4821.   

Andere Waren aus Papiermasse, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte:

20

–  Tischtücher, Servietten und Taschentücher

50.—

–  andere:

42

–  –  andere

95.—

4909.01

Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten
und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druckverfahren hergestellt, auch mit Verzierungen oder Ausrüstungen

140.—

4910.01

Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschliesslich Blöcke für Abreisskalender

90.—

4911.   

Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke,
in beliebigem Verfahren hergestellt:

–  Bilddrucke auf Papier oder Pappe, wie Gravüren, Photo­    graphien, Farbdrucke:

12

–  –  gerahmt oder in Passepartout

200.—

–  andere Drucksachen:

–  –  los oder broschiert:

40

–  –  –  einfarbig gedruckt

90.—

42

–  –  –  mehrfarbig gedruckt

120.—

5101.   

Garne aus endlosen synthetischen und künstlichen Spinnstoffen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

–  synthetische:

–  –  roh, gebleicht oder weiss mattiert:

–  –  –  Kräuselgarne und krangelfähige Garne:

10

–  –  –  –  von über 50 Deniers

200.—

12

–  –  –  –  von 50 Deniers oder weniger

320.—

–  künstliche:

–  –  roh, gebleicht oder weiss mattiert:

–  –  –  ungezwirnt:

50

–  –  –  –  Viscose

95.—

5104.   

Gewebe aus endlosen synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen (einschliesslich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Nummern 5101 oder 5102):

–  synthetische:

10

–  –  roh

600.—

*

ex 10

        Gewebe von der Art, wie sie zur Herstellung von Luftreifen         verwendet werden

250.—

*

20

–  –  gebleicht oder weiss mattiert

700.—

*

30

–  –  gefärbt

750.—

40

–  –  buntgewebt

800.—

*

42

–  –  bedruckt

900.—

*

–  künstliche:

50

–  –  roh

500.—

*

ex 50

        Gewebe von der Art, wie sie zur Herstellung von Luftreifen         verwendet werden

150.—

*

60

–  –  gebleicht oder weiss mattiert

500.—

–  –  gefärbt:

70

–  –  –  Futterstoffe, als solche erkennbar, in Taffet‑, Köper‑
            oder Atlasbindung, ungemustert, anders als weiss gefärbt,             mit einer Breite von über 138 bis 142 cm, einem Gewichte             von über 100 bis 150 g je m2 und mit über 35 bis 50 Fäden             auf 5 mm im Geviert

400.—

*

72

–  –  –  andere

500.—

*

–  –  buntgewebt:

78

–  –  –  Futterstoffe, als solche erkennbar, in Taffet‑, Köper‑
            oder Atlasbindung, ohne Bindungs- oder Farbmusterung,             mit einer Breite von über 138 bis 142 cm, einem Gewichte             von über 100 bis 150 g je m2 und mit über 35 bis 50 Fäden             auf 5 mm im Geviert

400.—

*

80

–  –  –  andere

500.—

*

82

–  –  –  bedruckt

580.—

*

*  Die Gültigkeitsdauer dieser Konzessionen ist auf den 2. März 1966 befristet.

5305.   

Wolle und Tierhaare (feine oder grobe), kardiert oder ge­kämmt:

10

–  kardiert

15.—

12

–  gekämmt

1.50

5306.   

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf:

–  roh:

10

–  –  ungezwirnt

40.—

13

–  –  gezwirnt

50.—

–  gebleicht, gefärbt oder bedruckt:

30

–  –  ungezwirnt

60.—

33

–  –  gezwirnt

75.—

5307.   

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf:

–  roh:

10

–  –  ungezwirnt

60.—

13

–  –  gezwirnt

75.—

–  gebleicht, gefärbt oder bedruckt:

30

–  –  ungezwirnt

95.—

33

–  –  gezwirnt

110.—

5308.   

Streichgarne und Kammgarne aus feinen Tierhaaren,
nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

10

–  roh

70.—

30

–  gebleicht, gefärbt oder bedruckt

100.—

5309.   

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar,
nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

10

–  aus groben Tierhaaren

30.—

5310.01

Garne aus Wolle, aus Tierhaaren (feinen oder groben)
oder aus Rosshaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

160.—

5311.

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

90

–  Futtereinlagestoffe

180.—

5403.   

Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen
für den Einzelverkauf:

–  Leinengarne:

–  –  gekocht, gelaugt, cremiert oder gebleicht:

20

–  –  –  ungezwirnt

28.—

–  –  –  gezwirnt:

23

–  –  –  –  bis Nummer 30 englisch

55.—

25

–  –  –  –  über Nummer 30 englisch

70.—

5505.   

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

–  roh oder gedämpft, auch gesengt:

–  –  ungezwirnt:

10

–  –  –  bis Nummer 6 englisch

26.—

12

–  –  –  über Nummer 6 bis Nummer 26 englisch

30.—

–  –  einmal gezwirnt:

31

–  –  –  bis Nummer 6 englisch

36.—

33

–  –  –  über Nummer 6 bis Nummer 26 englisch

40.—

5509.   

Andere Gewebe aus Baumwolle:

–  ungemustert:

–  –  bedruckt, je m2 im Gewichte von:

52

–  –  –  über 120 bis 200 g

200.—

5605.   

Garne aus synthetischen und künstlichen Kurzfasern (oder
aus Abfällen von synthetischen und künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

–  künstliche:

–  –  roh, gebleicht oder weiss mattiert:

–  –  –  gezwirnt:

61

–  –  –  –  bis Nummer 26 englisch

50.—

5606.   

Garne aus synthetischen und künstlerischen Kurzfasern (oder
aus Abfällen von synthetischen und künstlichen Spinnstoffen),
in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

50

–  künstliche

320.—

5607.   

Gewebe aus synthetischen und künstlichen Kurzfasern:

–  künstliche, ungemustert oder gemustert:

82

–  –  bedruckt

240.—

5705.   

Hanfgarne:

–  ungezwirnt:

–  –  roh:

12

–  –  –  über Nummer 4 englisch

25.—

5706.   

Jutegarne:

–  ungezwirnt:

–  –  roh­:

10

–  –  –  bis Nummer 1 englisch

10.—

12

–  –  –  über Nummer 1 englisch

11.—

5709.   

Gewebe aus Hanf:

–  ungemustert:

–  –  buntgewebt, auf 5 mm im Geviert enthaltend:

44

–  –  –  über 20 Fäden

200.—

5802.

Andere Teppiche, auch konfektioniert; sogenannte Kelin, Karamanie, Sumak und ähnliche Teppiche, auch konfektioniert:

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide, synthetischen oder     künstlichen Spinnstoffen, Wolle oder andern Tierhaaren:

–  –  samtartig:

10

–  –  –  aufgeschnitten

175.—

12

–  –  –  nicht aufgeschnitten

150.—

52

–  aus andern Spinnstoffen

75.—

5804.   

Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Nummern 5508 und 5805:

–  aus Baumwolle:

50

–  Samt und Plüsch

80.—

5808.   

Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert:

10

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide

800.—

20

–  aus synthetischen Spinnstoffen

500.—

–  aus künstlichen Spinnstoffen:

30

–  –  roh oder gebleicht

400.—

33

–  –  andere

600.—

5809.   

Tülle, Bobinettülle und geknüpfte Netzstoffe, gemustert;
Spitzen (maschinen‑ oder handgefertigt), am Stück, in Streifen oder Motiven:

–  –  Tülle und geknüpfte Netzstoffe, gemustert; Spitzengewebe:

10

–  –  aus Seide, Schappe- oder Bourretteseide

800.—

20

–  –  aus synthetischen Spinnstoffen

570.—

–  –  aus künstlichen Spinnstoffen:

30

–  –  –  roh oder gebleicht

400.—

33

–  –  andere.

600.—

–  –  aus andern Spinnstoffen:

52

–  –  –  roh oder gebleicht

125.—

55

–  –  –  andere

250.—

–  Spitzen:

60

–  –  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide oder synthetischen         Spinnstoffen

1500.—

5902.   

Filze und Waren daraus, auch imprägniert oder bestrichen:

10

–  mit Asphalt, Teer oder ähnlichen Stoffen behandelt

12.—

–  andere:

70

–  –  aus andern Spinnstoffen

45.—

5903.01

Vliesfolien und Waren daraus, auch imprägniert oder bestri­chen

40.—

5910.01

Linoleum für Zwecke aller Art, auch zugeschnitten; Fussboden­belag, bestehend aus einem Überzug auf Spinnstoffunterlage, auch zugeschnitten

35.—

5917.   

Gewebe und Bedarfsgegenstände, zu technischen Zwecken,
aus Spinnstoffen:

–  Filztücher für Papiermaschinen oder andere technische Zwecke:

40

–  –  aus Wolle oder andern Tierhaaren

300.—

50

–  –  aus andern Spinnstoffen

150.—

60

–  andere technische Waren

95.—

6001.   

Gewirkte oder gestrickte Stoffe am Stück, weder gummielastisch noch kautschutiert:

–  aus synthetischen Spinnstoffen:

23

–  –  andere

750.—

6002.   

Handschuhe, gewirkt oder gestrickt, weder gummielastisch
noch kautschutiert:

40

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren

720.—

6003.   

Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Strumpfschoner und ähnliche gewirkte oder gestrickte Waren, weder gummielastisch noch kautschutiert:

20

–  aus endlosen synthetischen Spinnstoffen

2000.—

6004.   

Unterkleidung, gewirkt oder gestrickt, weder gummielastisch
noch kautschutiert:

20

–  aus synthetischen Spinnstoffen

900.—

40

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren

670.—

6005.   

Oberkleider, Bekleidungszubehör und andere gewirkte oder gestrickte Waren, weder gummielastisch noch kautschutiert:

20

–  aus synthetischen Spinnstoffen

850.—

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren:

42

–  –  andere

830.—

6006.   

Gewirkte oder gestrickte, gummielastische oder kautschutierte Stoffe am Stück sowie Waren daraus (einschliesslich Knieschoner und Krampfadernstrümpfe):

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide, synthetischen
    oder künstlichen Spinnstoffen:

10

–  –  am Stück

400.—

6101.   

Oberkleider für Männer und Knaben:

–  aus endlosen synthetischen Spinnstoffen:

20

–  –  Badeanzüge und Badehosen

1300.—

21

–  –  andere

1600.—

50

–  aus Baumwolle oder andern Spinnstoffen

360.—

6102.   

Oberkleider für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:

–  –  aus Baumwolle oder andern Spinnstoffen:

50

–  –  –  im Stückgewichte von über 750 g, sowie Kleider
            für Kleinkinder

470.—

52

–  –  –  andere

650.—

6103.   

Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, einschliesslich Kragen, Vorhemden und Manschetten:

50

–  aus Baumwolle oder andern Spinnstoffen

400.—

6104.   

Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen
und Kleinkinder:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:

–  –  aus Baumwolle oder andern Spinnstoffen

420.—

6106.   

Shawls, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:

40

–  –  aus Wolle oder andern Tierhaaren

620.—

6111.   

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör: Schweissblätter, Achselpolster und andere Polsterungen für Schneiderarbeiten, Gürtel, Muffe, Schutzärmel usw.:

ex 20

–  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

    Achselpolster und andere Polsterungen für Schneiderarbeiten

400.—

6201.   

Decken:

–  aus Seide, Schappe‑ oder Bourretteseide:

10

–  –  ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit

900.—

12

–  –  andere

1000.—

–  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

20

–  –  ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit

500.—

22

–  –  andere

600.—

–  aus Wolle oder andern Tierhaaren:

40

–  ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit

250.—

42

–  andere

300.—

6202.   

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege, Küchenwäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände
zur Innenausstattung:

–  weder bestickt noch aus oder in Verbindung mit Spitzen:

–  –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:

ex 20

–  –  –  ohne Näh‑ oder Posamentierarbeit:

            Tischwäsche

500.—

6204.   

Planen (Blachen), Segel, Markisen, Zelte und Zeltlager­ausrüstungen:

–  andere

210.—

6402.   

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder;
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Nummer 6401):

–  mit Oberteil aus Leder oder Kunstleder:

–  –  andere:

–  –  –  andere, das Paar im Gewichte von:

30

–  –  –  –  über 1200 g

270.—

32

–  –  –  –  über 600 bis 1200 g

350.—

ex 40

–  mit Oberteil aus Geweben aus Seide, synthetischen oder
    künstlichen Spinnstoffen, aus Geweben aus Metallgespinst,
    aus bestickten Geweben oder aus Pelzwerk:

    mit Oberteil aus Geweben aus synthetischen oder künstli­chen     Spinnstoffen, nicht bestickt

440.—

6405.   

Schuhteile (einschliesslich Einlagesohlen und Fersenstücke)
aus Stoffen aller Art ausser Metall:

–  andere Schuhbestandteile:

40

–  –  aus andern Stoffen

120.—

6503.   

Hüte und andere Kopfbedeckungen aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Nummer 6501 hergestellt, garniert oder ungarniert:

–  Männerhüte:

12

–  –  aus Wollfilz

540.—

6504.   

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Vereinigung von (geflochtenen, gewebten oder anderen) Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, garniert oder ungarniert:

–  aus andern Stoffen:

30

–  –  ungarniert

280.—

–  –  garniert:

40

–  –  –  Männerhüte

500.—

42

–  –  –  Frauenhüte

400.—

6506.   

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, garniert oder ungarniert:

10

–  aus Pelzwerk, künstliche Blumen oder Federn

750.—

20

–  aus Kautschuk oder Kunststoffen

200.—

30

–  aus Leder oder Kunstleder

500.—

6702.   

Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon;
Waren aus künstlichen Blumen, Blättern und Früchten:

–  aus Spinnstoffen:

10

–  –  Kränze

800.—

12

–  –  andere

380.—

20

–  aus andern Stoffen

320.—

6804.   

Mühlsteine, Schleifsteine, Schleifscheiben und andere Schleif­körper zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Rektifizieren, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert,
aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifrohstoffen oder aus keramischen Stoffen (einschliesslich Segmente und andere Teile dieser Waren aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (Achsen, Kerne, Stifte, Hülsen usw.) aus anderen Stoffen, jedoch ohne Gestelle:

–  Schleifsteine, Poliersteine, Trennscheiben und dergleichen:

–  künstlich hergestellt:

40

–  –  –  in Verbindung mit Edelsteinmaterial

800.—

–  –  –  andere:

44

–  –  –  –  mit einem Durchmesser von 1 m oder weniger

30.—

6806.   

Natürliche oder künstliche Schleifrohstoffe, in Pulver‑ oder Körner­­­­form, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgetragen, auch zugeschnitten, genäht oder anderswie zusammen­gefügt:

–  auf Geweben:

10

–  –  in Rollen von über 60 cm Breite, einseitig mit Schleifmasse         versehen

60.—

12

–  –  andere

65.—

6807.   

Hüttenwolle, Schlackenwolle, Steinwolle und andere ähnliche mineralische Wollen; expandierter Vermiculit, expandierter Ton und ähnliche expandierte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme‑, Kälte‑
oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Mischungen und Waren der Nummern 6812 und 6813 und des Kapitels 69:

20

–  andere

12.—

6811.   

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert, einschliesslich der Waren aus Schlackenzement oder Granito:

22

–  Röhren und Maste, armiert

4.—

6908.   

Andere Fliesen, Pflasterklinker, Boden‑ und Wandplatten:

10

–  von über 4 mm Dicke

8.50

6913.   

Statuetten, Phantasie‑, Einrichtungs‑, Zier‑ und Schmuck­gegenstände:

–  andere:

22

–  –  aus Ton, Steinzeug, Steingut und dergleichen

40.—

7004.   

Gegossenes oder gewalztes Flachglas (Rohglas), nicht bearbeitet (auch im Fabrikationsvorgang mit Drahteinlage usw. verstärkt oder überfangen), in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Tafeln:

12

–  anderes

6.—

7005.01

Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes Fensterglas, nicht bearbeitet (auch im Fabrikationsvorgang überfangen),
in quadratischen oder rechteckigen Tafeln

10.—

7006.   

Gegossenes oder gewalztes Flachglas sowie Fensterglas
(auch im Fabrikationsvorgang mit Drahteinlage usw. verstärkt oder überfangen), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Tafeln:

30

–  Spiegelglas

16.—

7007.   

Gegossenes oder gewalztes Flachglas und Fensterglas
(auch geschliffen oder poliert), anders als quadratisch
oder rechteckig zugeschnitten, oder gebogen oder anderswie bearbeitet (facettiert, graviert usw.); Isolationsverglasungen
aus mehreren Schichten; Kunstverglasungen:

40

–  Isolationsverglasungen

20.—

7008.   

Sicherheitsglas, auch fassoniert, aus gehärtetem Glas
oder aus zwei oder mehr Tafeln zusammengeklebt:

ex 20

–  anderes:

    Glas, emailliert

30.—

7009.   

Spiegel aus Glas, auch eingerahmt, einschliesslich
der Rückspiegel:

–  bearbeitet:

–  –  andere:

30

–  –  –  nicht eingerahmt

55.—

32

–  –  –  eingerahmt

90.—

7010.   

Korbflaschen, Flaschen, Fläschchen, Einmachgläser, Töpfe, Röhrchen für Tabletten und andere ähnliche Behälter
für Transport- oder Verpackungszwecke, aus Glas; Stopfen, Deckel und andere Verschlussvorrichtungen, aus Glas:

–  Korbflaschen, Flaschen und Fläschchen, ohne Verschluss, umflochten oder umkleidet:

10

–  –  in grobem Schiff‑, Weiden‑, Holz‑ oder Strohgeflecht
        sowie in Eisenreifen

7013.   

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche,
bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren
der Nummer 7019:

–  andere:

10

–  –  unbearbeitet, nicht in Verbindung mit andern Stoffen

24.—

7019.   

Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen und Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren; Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter (auch auf Unterlagen), aus Glas,
für Mosaike und ähnliche Zierzwecke; Glasaugen, einschliesslich der Augen für Spielzeug, aber ausgenommen Prothesen; Glas‑ Kurzwaren; Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas:

–  Glasperlen, Schmucksteine usw.:

–  –  nicht bearbeitet:

ex 10

–  –  –  andere:

            Glaskügelchen (ballotines)

15.—

7113.   

Gold‑ und Silberschmiedewaren sowie Teile davon,
aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

je 1 kg brutto

–  aus Silber, auch vergoldet oder platiniert:

10

–  –  Messerschmiedewaren aus unedlem Metall,
        mit Griff aus Silber

8.—

30

–  aus Edelmetallplattierungen

6.—

7310.   

Stabeisen und Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepresst
oder geschmiedet (einschliesslich Walzdraht); Stabeisen
und Stabstahl, kalt geformt oder kalt nachbearbeitet; Hohlbohrer­stäbe aus Stahl für Bergwerke:

–  warm gewalzt, warm stranggepresst oder geschmiedet,
    nicht entzundert:

je 100 kg brutto

10

–  –  Walzdraht in Ringen, mit einem mittleren Durchmesser         (Dicke) von über 5 bis 17 mm

5.50

–  –  Rundeisen und Rundstahl, mit einer Dicke von:

24

–  –  –  39 mm oder weniger

5.50

–  –  Flacheisen und Quadrateisen und ‑stahl,
        mit einer Querschnittfläche von:

34

–  –  –  35 cm2 oder weniger

5.50

–  –  andere Stabeisen und Stabstähle, mit einer grössten Quer        schnitt­dimension von:

46

–  –  –  52 mm oder weniger

5.50

–  kalt geformt oder kalt nachbearbeitet, mit einer grössten Quer    schnittdimension von:

52

–  –  64 mm oder weniger

10.—

7311.   

Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, warm stranggepresst, geschmiedet, kalt geformt oder kalt nachbearbeitet; Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:

–  warm gewalzt, warm stranggepresst oder geschmiedet, nicht     entzundert, mit einer grössten Querschnittdimension von:

16

–  –  52 mm oder weniger

5.50

–  kalt geformt oder kalt nachbearbeitet, mit einer grössten Quer    schnittdimension von:

22

–  –  64 mm oder weniger

10.—

ex 40

–  gelocht, gebogen oder anderswie bearbeitet; Spundwandeisen     gelocht, oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:

    Spundwandeisen gelocht oder aus zusammengesetzten
Elementen hergestellt

15.—

7317.01

Röhren aus Gusseisen

6.50

7325.   

Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen­draht oder Stahldraht, ausgenommen isolierte Drahterzeugnisse
für die Elektrotechnik:

–  aus Drähten mit veredelter Oberfläche, mit einem
    Durchmesser von:

21

–  –  über 40 mm

30.—

23

–  –  über 14 bis 40 mm

35.—

7329.   

Ketten, Kettchen und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

–  andere, mit einer Gliedstärke von:

–  –  1 mm oder weniger

70.—

7331.   

Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte Klammern
mit Schräg­kante, Ringnägel, Haken und Reissnägel,
aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus andern Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer:

30

–  Zier- oder Schmucknägel, auch mit Kopf aus andern Stoffen,     ausgenommen Kupfer

70.—

40

–  aus Eisendraht, nicht geschmiedet

22.—

7332.   

Bolzen und Muttern (mit oder ohne Gewinde), Schwellen­schrauben, Schrauben, Ringschrauben und Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Kelle und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie,
aus Eisen oder Stahl; Unterlagsscheiben (auch geschlitzte Unterlags­scheiben und Federringscheiben) aus Eisen oder Stahl:

–  andere:

–  –  mit Metallgewinde, mit einem Bolzendurchmesser
        oder einer Lochweite von:

42

–  –  –  über 11 bis 17 mm

30.—

46

–  –  –  6 mm oder weniger

40.—

–  –  mit Holzgewinde, mit einem Bolzendurchmesser von:

54

–  –  –  über 6 bis 11 mm

40.—

56

–  –  –  6 mm oder weniger

55.—

7334.01

Stecknadeln und Sicherheitsnadeln, ausgenommen Schmuck­nadeln aus Eisen oder Stahl, einschliesslich Haarnadeln, Locken­wickler und dergleichen

130.—

7335.   

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

20

–  Federn für Polsterzwecke

32.—

7338.   

Haushaltartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

–  andere:

–  –  mit veredelter Oberfläche:

61

–  –  –  emailliert

50.—

7340.   

Andere Waren, aus Eisen oder Stahl:

–  aus Stahlguss oder schmiedbarem Eisenguss (Temperguss):

–  –  bearbeitet, einschliesslich rohe aus hochlegiertem Stahlguss,         im Stückgewichte von:

ex 62

–  –  –  über 10 bis 50 kg:

ex 64

–  –  –  über 2 bis 10 kg:

ex 66

–  –  –  2 kg oder weniger:

            Mahlkörper

20.—

7403.   

Stäbe, Profile und Draht, massiv, aus Kupfer:

–  Draht in Ringen, mit veredelter Oberfläche:

41

–  –  leonischer Draht

30.—

7405.   

Blattmetall (Folien) und dünne Bänder, aus Kupfer (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoffen oder ähnlichen Unterlagen befestigt),
mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm und weniger:

12

–  andere

130.—

ex 7603.01

Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium,
mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm:

–  Bänder, leicht gewölbt, von der Art, wie sie zur Herstellung
    von Storenlamellen verwendet werden

70.—

7901.   

Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink:

10

–  Rohzink

–.20

7903.   

Platten, Blechtafeln und Bänder in beliebiger Stärke, aus Zink; Pulver und Flitter aus Zink:

20

–  Pulver und Flitter

–.25

8209.   

Messer (andere als solche der Nummer 8206)
mit schneidender oder gezahnter Klinge, einschliesslich Klappmesser für den Gartenbau:

20

–  Klappmesser, Taschenmesser

300.—

8306.   

Statuetten und andere Ziergegenstände für Innenausstattung,
aus unedlen Metallen:

–  weder vergoldet noch versilbert:

30

–  –  aus andern unedlen Metallen

90.—

8307.   

Beleuchtungskörper, Lampen‑ und Leuchtermaterial sowie nicht elektrische Teile davon, aus unedlen Metallen:

–  anderes Lampen- und Leuchtermaterial:

–  –  für elektrische Beleuchtung:

20

–  –  –  aus Eisen oder Stahl

140.—

8309.   

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Haken,
Ösen und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Taschnerwaren und zur Fertigung
oder Ausrüstung anderer Waren; Hohlnieten und Spaltnieten,
aus unedlen Metallen:

ex 20

–  andere:

    Schnallen

60.—

8311.   

Glocken, Glöckchen, Klingeln, Schellen und dergleichen
(nicht elektrisch) sowie Teile davon, aus unedlen Metallen:

20

–  Fahrradglocken

130.—

8406.   

Kolbenverbrennungsmotoren:

10

–  für Traktoren

80.—

8415.   

Maschinen, Apparate und andere Vorrichtungen zur Kälte­erzeugung, mit elektrischer oder anderer Einrichtung:

10

–  Kühlschränke ohne Einbau

70.—

20

–  Kühlschränke, gebrauchsfertige

90.—

–  andere, im Stückgewichte von:

36

–  –  100 kg oder weniger

150.—

8424.   

Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft
und den Gartenbau zur Vorbereitung, Bearbeitung oder Bestellung des Bodens sowie zur Pflege der Pflanzen, einschliesslich
der Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:

–  andere:

20

–  –  Pflüge

25.—

40

–  –  Eggen und Walzen

22.—

8425.   

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten und Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Stroh‑ und Futtermittel­pressen; Rasenmäher; Tarare und ähnliche Getreidereinigungs­maschinen, Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere land­wirt­schaftliche Erzeugnisse, mit Ausnahme der Müllerei­maschinen und ‑apparate der Nummer 8429:

–  andere:

–  –  Erntemaschinen und ‑geräte:

30

–  –  –  andere Erntemaschinen und ‑geräte

25.—

8443.   

Konverter, Giesspfannen, Giessformen für Ingots und Giess­maschinen für Stahlwerke, Giessereien und andere metallurgische Betriebe:

10

–  Giessformen für Ingots

10.—

8426.   

Wälzlager aller Art (mit Kugeln, Nadeln oder Rollen jeder Form), im Stückgewichte von:

–  10 g oder weniger:

16

–  –  Wälzlager, fertige; Kugeln, Nadeln und Rollen, mit einem         Durchmesser von 2 mm oder weniger

620.—

8501.   

Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Transformatoren und statische Umformer (Gleichrichter usw.); Reaktanz‑ und Drosselspulen:

–  Generatoren, Motoren und rotierende Umformer,
    im Stückgewichte von:

18

–  –  1 kg oder weniger

120.—

8512.   

Elektrische Warmwasserapparate, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Heizen von Räumen und für andere ähnliche Zwecke; elektrothermische Apparate für die Haarpflege (Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren‑Wärmer usw.); elektrische Bügeleisen, elektrothermische Apparate
für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, andere als solche der Nummer 8524:

–  Heizöfen sowie Kochherde, Backöfen und andere Öfen
    für die Herstellung und Zubereitung von Nahrungsmitteln,
    im Stückgewichte von:

26

–  über 20 bis 100 kg

60.—

28

–  20 kg oder wenige

70.—

8515.   

Sende‑ und Empfangsgeräte für die Funktelephonie
und die Funk­telegraphie; Sende‑ und Empfangsgeräte
für Rundfunk und Fern­sehen, einschliesslich der Empfänger
mit eingebautem Plattenspieler und der Fernsehkameras;
Geräte für Funk­navigation, Funkdetektion (Radar), Funkmessung und Funk­fernsteuerung:

30

–  andere, sowie nicht anderweit genannte Teile zu Apparaten
    der Nummer 8515


130.—

8701.   

Traktoren, auch mit Seilwinden ausgerüstet:

12

–  andere

80.—

8705.   

Karosserien für Motorfahrzeuge der Nummern 8701 bis 8703, einschliesslich Führerkabinen:

10

–  Ersatzmulden für Muldenkipper (Dumper) und dergleichen

40.—

12

–  andere

150.—

8706.   

Teile und Zubehör von Motorfahrzeugen der Nummern 8701
bis 8703:

–  andere:

10

–  –  für Traktoren

80.—

–  –  für andere Motorfahrzeuge:

20

–  –  –  Karosserieteile

150.—

34

–  –  –  andere

150.—

ex 34

Druckluftbehälter für Bremsen

50.—

8709.01

Motorräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Seitenwagen; Seitenwagen für Motorräder und Fahrräder aller Art,
separat eingeführt

135.—

8712.   

Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Nummern 8709 bis 8711:

–  andere:

30

–  –  Speichen und Pedale

75.—

40

–  –  andere

135.—

8901.   

Schiffe, andere als solche der Nummern 8902 bis 8905:

–  zum Personentransport:

–  –  mit mechanischem Antrieb:

20

–  –  –  andere

160.—

–  –  ohne mechanischen Antrieb:

40

–  –  –  andere

160.—

9017.   

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschliesslich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate
und Geräte zur Prüfung der Sehschärfe:

30

–  andere

120.—

9111.   

Andere Uhrenfurnituren:

60

–  andere Einzelteile

160.—

9205.   

Blasinstrumente:

10

–  Holzblasinstrumente sowie Flöten, Klarinetten, Oboen
    und Saxophone, aus Stoffen aller Art

150.—

9207.01

Musikinstrumente, elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche (Klaviere, Orgeln, Akkordeons usw.)

160.—

9401.   

Sitzmöbel, auch in Betten umwandelbare (ausgenommen Möbel der Nummer 9402) sowie Teile davon:

–  aus Holz:

–  –  aus gebogenem Massivholz, nicht gepolstert:

10

–  –  –  Stuhlzargen und Stuhlkopfstücke

38.—

9402.   

Medizinisch‑chirurgisches Mobiliar, wie Operationstische,
Unter­suchungstische und dergleichen, Betten mit mechanischen
Vor­richtungen für Krankenbehandlung usw.; Stühle für Zahnärzte und dergleichen, mit mechanischer Kipp‑ und Hebevorrichtung; Teile dieser Waren:

20

–  andere

100.—

9403.   

Andere Möbel und Teile davon:

–  aus Holz:

–  –  anders als roh:

34

–  –  –  mit auf Effekt zusammengesetzten Furnieren überzogen­

105.—

36

–  –  –  geschnitzt, gestochen, eingelegt oder mit gewölbten
            Flächen

105.—

9404.   

Untermatratzen; Bettzeug und dergleichen, mit Federung
oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, wie Ober­matratzen, Steppdecken, Deckbetten, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen usw., einschliesslich solche aus Schwammkautschuk oder Schaumstoff, mit oder ohne Überzug:

10

–  Untermatratzen

40.—

9602.   

Bürstenwaren (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen),
ein­schliesslich Maschinenbürsten; Roller zum Anstreichen, Wischer aus Kautschuk oder aus anderen ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

–  Bürsten, mit Fassung aus:

–  –  rohem, geschliffenem oder gebeiztem Holz:

12

–  –  –  mit Borsten aus andern Stoffen

110.—

20

–  –  poliertem, lackiertem, dekoriertem usw. Holz,
        Edelholz ausgenommen

250.—

30

–  –  Edelholz, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt oder versilbertem         oder vergoldetem unedlem Metall

650.—

–  Pinsel:

–  –  Rasierpinsel:

50

–  –  –  mit feinen Haaren

480.—

–  –  andere:

60

–  –  –  mit feinen Haaren

380.—

9702.   

Puppen aller Art

105.—

9704.   

Gesellschaftsspiele (einschliesslich mit Motoren
oder mechanischen Antrieben ausgerüstete Spiele
für öffentliche Lokale; Tisch­tennis, Billardtische
und Spezialtische für Spielsäle):

10

–  Spielkarten

150.—

40

–  andere

80.—

9705.   

Gegenstände für Belustigungen und Festlichkeiten, Kotillon‑
und Scherzartikel; Christbaumschmuck und ähnliche
Weihnachts­artikel (künstliche Weihnachtsbäume, Krippen
auch mit Ausstattung, Figuren von Menschen und Tieren
für Krippen, Weihnachts‑Holzschuhe und ‑Holzscheite, Weihnachtsmänner usw.):

–  Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel:

12

–  –  andere

80.—

20

–  andere

120.—

9706.   

Geräte für Freiluftspiele, Gymnastik, Athletik und andere Sportarten, ausgenommen Waren der Nummer 9704:

ex 50

–  andere:

    Schlittschuhe und Rollschuhe, ohne festangebrachte Schuhe

80.—

9801.   

Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschliesslich Knopf‑Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile):

20

–  andere

135.—

9804.   

Schreibfedern und Schreibfederspitzen:

–  andere

400.—

NB. ad ex 0404.28*

1.  er Halbhartkäse «Saint Nectaire» wird nur dann zum Vertragsansatz zugelassen, wenn er der nachstehenden Beschreibung entspricht, die darin genannten typischen Merkmale aufweist und zudem unter der Benennung «Saint Nectaire» oder «Petit Saint Nectaire» eingeführt wird.

2.  Der «Saint Nectaire» ist ein Bauernkäse, der aus frischer Kuhvollmilch hergestellt wird, weiche sofort nach dem Melken zum Gerinnen gebracht wird.

Form:

zylindrisch

Dimensionen
und Gewicht:

«Saint Nectaire»:

Durchmesser ca. 21 cm
Höhe ca. 5 cm
Laibgewicht ca. 1,750 kg

«Petit Saint Nectaire»:

Durchmesser ca. 18 cm
Höhe ca. 4,5 cm
Laibgewicht ca. 1 kg

Rinde:

buntfleckig, grau verschimmelt, mit weissen, gelben und ro­ten Zonen

Teig:

halbhart, homogen, von Hand gepresst, gesalzen

Trockensubstanz:

mindestens 56 %

Fettgehalt
in der Trockensubstanz:


mindestens 45 %

Fabrikationsverfahren:

Gerinnung mit Kälberlab;
Zerkleinerung der geronnenen Milch bis zur Grösse
von Weizenkörnern oder Erbsen;
Handpressung in Formen mit einem Durchmesser von 21 cm; abtropfen lassen in Holzpressen während 24 Stun­den;
Reifung vorerst in gut gelüfteten Räumen
während 1 bis 2 Wochen;
Abgabe an die Händler und Genossenschaf­ten,
bei denen die Käse fertig ausgereift werden.

Produktionsgebiet:

Der «Saint Nectaire» ist ein Käse mit geschützter Ursprungs­bezeichnung, dessen Produktionsgebiet beschränkt ist auf
die vulkanischen Massive Mont‑Dore und Monts du Cézallier, welche im Grenzgebiet zwischen den Departementen
«Puy‑de‑Dôme» und «Cantal» auf einer Meereshöhe von über 750 m liegen.

Kennzeichnung:

Die Käselaibe müssen mit der offiziellen orangefarbigen Kaseinmarke versehen sein, deren Buchstaben und Zahlen
die Produktionsgegend und den Hersteller angeben.

*

Siehe allgemeine Bemerkungen am Schlusse der schweizerischen Warenliste
(SR 0.632.211.2), die der «Deklaration über den provisorischen Beitritt
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen (GATT)» vom 22. Nov. 1958 beigefügt ist.

5 SR 632.10 Anhang

Liste der Konzessionen, die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Schweiz gewährt worden sind



Nur der französische Text dieser Liste ist authentisch


Tarifnummer

Warenbezeichnung

Ansätze des gemein­­samen Tarifs

%

ex 04.04

Käse und Quark:

Emmentaler, Greyerzer und Sbrinz Käse, in Laiben,
mit einem Reifegrad von wenigstens 4 Monaten, mit einem
Gehalt an Fett­stoffen in der Trockenmasse von mindestens 45 Gewichts­­­hundert­teilen und mit einem Wert von 95 R. E.
oder mehr je 100 kg6*

15 R. E.

für 100 kg Eigengewicht

Glarner Kräuterkäse (sogenannter Schabziger),
hergestellt auf der Grundlage von entrahmter Milch mit Zusatz von Kräuterpulvern*

12

08.06

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

A.
Apfel:

I.
Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen,
vom 16. September bis 15. Dezember

  9

mindestens für 100 kg Eigengewicht

0.45 R. E.

B.
Birnen:

ex I. 

vom 1. August bis 31. Dezember:

lose geschüttet ohne Zwischenlagen

  9

mindestens für 100 kg Eigengewicht

0.45 R. E.

29.35

Heterocyclische Verbindungen, einschliesslich Nucleinsäu­ren:

ex

O.
andere:

1‑Methyl‑4‑(N‑phenyl‑N, (2‑thenyl)) aminopiperidin, seine Tartrate und Maleate; 3-Methylmerkapto-10-(2-(N-methyl-2 piperidyl)-äthyl)-phenothiazin und seine Salze; Methyl-l-
(m-hydroxyphenyl)-4 propionyl-4 piperidinhydrochlorid; (Naphtyl-l’methyl)-2 imidazolin (Hydrochlorid und Nitrat); (N-p-Tolyl N-m-hydroxyphenyl aminomethyl)-2 imidazolin; 3,5-Dioxo-1,2-diphenyl-4, n. butylpyrazolidin; N-(3-Dimethyl­aminopropyl-), iminodibenzyl-hydrochlorid;
Diäthyl-2-isopropyl-4-methyl-pyrimidylthiophosphorsäure­ester; 2,4‑bis‑Äthylamino‑6‑chlor­triazin; 2‑Athylamino‑
4‑isopropylamino‑6‑chlortriazin; (d)‑3‑Methoxy‑N‑
methylmorphinan und seine Salze; 6-Allyl‑6,7‑dihydro‑5H‑
dibenzo (c, e)‑azepin und seine Salze, 7‑Chlor‑2‑
methylamino‑5‑phenyl‑3H‑1,4‑benzodiazepin‑4‑oxyd und seine Salze; N‑Isonicotinoyl‑N’‑Isopropylhydrazin; 2‑Methyl‑9‑phenyl‑2,3,4,9‑tetrahydro 1-(H)‑indeno (2,1‑c)‑ pyridin und seine Salze; 1‑Methyl‑3-dimethylcarba­minyl‑
oxy‑ pyridiniumbromid; 2‑Chlor‑9-(3‑dimethyl‑

aminopropyliden)‑ thioxanthen; Benzyl‑2 imidazolin‑

hydrochlorid; 2,4‑bis‑ Isopropyl­amino‑6‑chlortriazin; 3‑Äthylmerkapto‑10‑(l’methylpiperazinyl-4’‑propyl)‑phenothiazin; Halogenderivate des
Chino­lins; Derivate der Chinolinkarbonsäuren

13

29.36

Sulfamide

14

29.38

Natürliche oder synthetische Provitamine und Vitamine, einschliesslich Konzentrate, auch untereinander gemischt,
auch in Lösungsmitteln aller Art:

A.
Provitamine, ungemischt, auch in wässeriger Lösung

11

30.03

Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin:

A.
nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

II.
andere:

b)
andere

12

32.05

Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller; natürlicher Indigo:

A.
synthetische organische Farbstoffe

15

B.
Zubereitungen im Sinne der Vorschrift 3 zu Kapitel 32

16

D.
auf die Faser aufziehende optische Aufheller

14

38.12

Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:

A.
zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:

II.
andere

11

50.09

Gewebe aus Seide oder Schappeseide:

ex

C.
andere:

ausgenommen Pongée‑, Habutuai‑, Honan‑, Shantung‑ oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide oder anderen Spinnstoffen
gemischt)

147*

51.04

Gewebe aus Kunstseide (einschliesslich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnummer 51.01 oder 51.02):

B.
Gewebe aus künstlichen Spinnfäden

16

55.05

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

  8

ex 55.07

Drehergewebe aus Baumwolle:

mit einem Gewicht je m2 von 70 g oder weniger

12

55.09

Andere Gewebe aus Baumwolle:

ex

A.
mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr:

–  mit einem Gewicht je m2

–  –  von 70 g oder weniger und in Kette und Schuss zusammen

    auf 1 cm2 mit 42 Einfachfäden oder mehr;

–  –  von 155 g oder weniger und in Kette und Schuss zusammen     auf 1 cm2 mit 75 Einfachfäden oder mehr;

–  –  von 165 g oder weniger und in Kette und Schuss zusammen     auf 1 cm2 mit 150 Einfachfäden oder mehr:

–  –  –  bedruckt

15

–  –  –  andere

14

Vorschrift: Gezwirnte Garne werden mit der Anzahl ihrer Einfach­fäden gezählt. Broschierfäden bleiben ausser Betracht.
Zur Faden­zählung werden die am wenigsten dicht gewebten Stellen verwendet.

58.10

Stickereien als Meterware oder als Motiv

148*

59.17

Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs,
aus Spinnstoffen:

B.
Müllergaze, auch fertig gestellt:

I.
aus Seide oder Schappeseide

  8

II.
aus anderen Spinnstoffen

13

61.05

Taschentücher und Ziertaschentücher

16

ex 64.02

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder;
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01):

Schuhe mit Oberteil aus Leder (natürliches)

16

68.04

Mühlsteine, Schleifsteine, Walzen, Scheiben und dergleichen,
zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglo­merierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschliesslich Segmente und andere Teile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen:

A.
aus agglomerierten Schleifstoffen:

I.
aus natürlichen oder synthetischen Diamanten

  8

68.06

Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver‑ oder Körner­form, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

  9

73.32

Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken; Niete, Splinte, Kelle und ähnliche Waren der Schrauben‑ und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl:

ex

A.
ohne Gewinde:

Schrauben, Muttern, Niete und Unterlegscheiben, aus vollem Material abgedreht («Decolletage»), mit einer Stiftdicke oder einer Lochweite von nicht mehr als 6 mm

  9

ex

B.  mit Gewinde:

Schrauben und Muttern, aus vollem Material abgedreht
(«Decol­letage»), mit einer Stiftdicke oder einer Lochweite
von nicht mehr als 6 mm

  9

ex 74.15

Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ring­schrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben‑ und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterleg­scheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Feder­ring­scheiben) aus Kupfer:

Schrauben, Muttern, Niete und Unterlegscheiben, aus vol­lem Material abgedreht («Decolletage»), mit einer Stiftdicke oder einer Lochweite von nicht mehr als 6 mm

  9

75.06

Andere Waren aus Nickel:

ex

A.
Stifte, Nägel, Krampen, Haken und dergleichen; Waren
der Schrauben‑ und Nietenindustrie; Unterlegscheiben
(auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben):

Schrauben, Muttern, Niete und Unterlegscheiben, aus vollem Material abgedreht («Decolletage»), mit einer Stiftdicke oder einer Lochweite von nicht mehr als 6 mm

  9

76.16

Andere Waren aus Aluminium:

ex

B.
Stifte, Nägel, Krampen, Haken und dergleichen; Waren
der Schrauben‑ und Nietenindustrie; Unterlegscheiben
(auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben):

Schrauben, Muttern, Niete und Unterlegscheiben, aus vollem Material abgedreht («Decolletage»), mit einer Stiftdicke oder einer Lochweite von nicht mehr als 6 mm

  9

82.08

Kaffeemühlen, Fleischhackmaschinen, Püreepressen und andere mechanische Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, zum Vorbereiten, Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger

14

83.08

Schläuche aus unedlen Metallen

14

84.07

Wasserturbinen, Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen, einschliesslich Regler hierfür

12

84.32

Buchbindereimaschinen und ‑apparate, einschliesslich Fadenheft­maschinen

  9

84.33

Andere Maschinen und Apparate zum Be‑ oder Verarbeiten
von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneide­maschinen aller Art

10

Maschinen und Apparate zum Drucken; Bogenanlegeapparate, Falzapparate und andere Hilfsapparate für Druckmaschinen:

A.
Maschinen und Apparate zum Drucken:

I.
Tiegeldruckpressen, auch mit Farbwerk

11

III.  Rotationsmaschinen

  9

84.36

Düsenspinnmaschinen und ‑apparate zum Herstellen

von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinnerei­vorbereitungs- ­und Spinnereiaufbereitungsmaschinen;
Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen; Maschinen zum Fachen, Sputen (einschliesslich Schuss­­spul­maschinen), Wickeln oder Haspeln:

C.
andere

10

84.37

Vorbereitungsmaschinen und ‑apparate für die Weberei,
Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen
und Schlichtmaschinen); Webstühle, Wirk‑, Strick‑,
Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑, Posamentier‑ und Netzknüpfmaschinen:

A.
Webstühle

  9

C.
Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑, Flecht‑, Posamentier‑ und Netzknüpf­maschinen


  8

D.
Vorbereitungsmaschinen und ‑apparate für die Weberei,
Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettel­maschinen, Schlichtmaschinen)

10

84.38

Hilfsmaschinen und ‑apparate für Maschinen der Tarif­nummer 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen,
Kett‑ und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler);
Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder
für Maschinen oder Apparate der Tarifnummer 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Web­schäfte und Webschützen):

A.
Hilfsmaschinen und ‑apparate für Maschinen der Tarif­nummer 84.37


10

B.
Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarif­nummer 84.36


10

C.
Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarif­nummer 84.37 sowie für Hilfsmaschinen oder Hilfsapparate
des Absatzes A:

I.
Webschützen; Platinen, Nadeln und ähnliche Waren
zur Maschenbildung

11

II.
andere

10

84.45

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen
oder Hart­metallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnummern 84.49 und 84.50:

B.
Werkzeugmaschinen, deren Arbeitsweise auf Elektro‑Erosion oder einer anderen Wirkung der Elektrizität beruht; Ultraschall‑Werkzeugmaschinen

  6

C.
andere Werkzeugmaschinen:

I.
Drehbänke

  8

VII.  Koordinaten‑Bohr‑ (und Fräs‑)Maschinen

  5

VIII.  Verzahnmaschinen:

      b)  für andere Verzahnungen

  5

84.48

Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnummern 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt, einschliesslich Werkstück‑ und Werkzeughalter,
sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezial­vorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter
für mechanische Handwerkzeuge der Tarifnummern 82.04, 84.49 oder 85.05

  6

8451

Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen:

A.
Schreibmaschinen

13

ex 84.65

Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten,
in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit Anschlussstücken, Isolierung, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren:

Teile, aus vollem Material abgedreht («Decolletage»),
aus unedlen Metallen, deren grösster Durchmesser nicht mehr
als 25 mm beträgt

  9

85.01

Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Trans­formatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktions­spulen; Stromrichter (z. B. Gleichrichter):

A.
Generatoren, Motoren (auch mit Getrieben, einschliesslich
mit Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderen regelbaren Getrieben), rotierende Umformer, mit einem Stückgewicht:

II.
von mehr als 10 kg

10

B.
Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen, mit einem Stückgewicht:

II.
von mehr als 10 kg

11

85.17

Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnummern 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs‑ oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder)

12

85.19

Elektrische Geräte zum Schliessen, Öffnen, Verbinden
oder Schützen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Abzweigdosen und Verbindungskästen); Fest‑ und Stellwiderstände (einschliesslich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); selbsttätige Spannungsregler
mit veränderlichem Ohmschem oder induktivem Widerstand, Schwingkontakt oder Stellmotor; Schalt‑ und Verteilungstafeln
und ‑schränke:

C.
selbsttätige Spannungsregler mit veränderlichem Ohmschem oder induktivem Widerstand, Schwingkontakt oder Stellmotor

13

85.26

Isolierteile ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B.
mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnummer 85.25:

D.
aus anderen Stoffen

13

87.07

Kraftkarren (z. B. Lastkarren, Zugkarren und Stapler); Teile davon:

C.
Teile

16

90.08

Kinematographische Apparate (Bildaufnahme‑ und
Tonaufnahme­apparate, auch kombiniert, Vorführapparate
mit oder ohne Tonwiedergabe):

A.
Bildaufnahmeapparate und Tonaufnahmeapparate,
auch kombiniert

13

B.
Vorführapparate und Tonwiedergabegeräte, auch kombiniert

15

90.22

Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen
(z. B. für Prüfung der Widerstandsfähigkeit, Härte, Zugfestig­keit, Druckfestigkeit, Elastizität) von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen)

12

90.26

Gas‑, Flüssigkeits‑ und Elektrizitätszähler, für Verbrauch
oder Produktion, einschliesslich Prüf‑ oder Eichzähler

12

90.27

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser (auch magnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnummer 90.14; Stroboskope:

A.
Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter und andere Zähler

13

91.01

Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren
(ein­schliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ)

11

mindestens
für 1 Stück 0,50 R. E.
und höchstens 1,50 R. E.

98.03

Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und Zubehör (z. B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnummer 98.04 oder 98.05:

ex

C.
Teile und Zubehör:

Teile, aus vollem Material abgedreht («Decolletage»),
aus unedlen Metallen

  9

.


Delegation der Kommission

Genf, den 26. Juni 1962

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

bei der GATT‑Zolltarifkonferenz

Der Vorsitzende

Herr Vorsitzender,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 26. Juni 1962 folgenden Inhalts zu bestätigen:

«Im Verlaufe der Zollverhandlungen zwischen der schweizerischen Delegation und der Delegation der Kommission der Europäischen Wirtschafts­gemeinschaft, die zu einem Abkommen führten, wurde eine den gegenseitigen Interessen beider Parteien entsprechende Vereinbarung getroffen für die Aufrechterhaltung der Zugeständnisse, für welche sich die Schweiz ein Rückzugsrecht vorbehalten hatte, gestützt auf die im Jahre 1958 zwischen der schweizerischen Regierung und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vereinbarten Bestimmungen.
Diese Bestimmungen waren enthalten im
Briefwechsel (Befristung der Bindungen) mit beigefügter Liste vom 21. November 1958 zwischen den Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz,
Briefwechsel (Befristung der Bindungen) mit beigefügter Liste vom 14. November 1958 zwischen den Delegationen der Benelux‑Staaten und der Schweiz,
Briefwechsel (Befristung der Bindungen) vom 21. November 1958 zwischen den Delegationen von Frankreich und der Schweiz,
Briefwechsel (Befristung der Bindungen) mit beigefügter Liste vom 22. No­­­­­vember 1958 zwischen den Delegationen von Italien und der Schweiz.
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die schweizerische Regierung darauf verzichtet, die Zugeständnisse, welche Gegenstand dieser Briefwechsel bilden, zurückzuziehen und allfällige Ansprüche geltend zu machen unter Berufung auf den am 31. Dezember 1961 eingetretenen Ablauf der befristeten Zugeständnisse, welche die Mitgliedstaaten anlässlich der Zollverhandlungen von 1958 der Schweiz gewährt hatten.»

Es freut mich, Ihnen mein Einverständnis mit dem Wortlaut Ihres oben erwähnten Briefes zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch­­­achtung.

Th. C. Hijzen

6* Die Zulassung zu diesem Unterabsatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

7* Die Konzession gilt nicht für die Einfuhren dieser Waren mit Bestimmung Italien während der Dauer der Anwendung von Massnahmen auf Grund der Bestimmungen von Artikel 226 des Römer Vertrages. Die Gültigkeitsdauer der Konzession ist für Einfuhren nach der Gemeinschaft auf den 2. März 1996 befristet.

8* Die Konzession ist nur zugestanden, sofern für diese Waren die gleiche Konzession dem Hauptlieferland gewährt wird.