Art. 1
Urkunden, die der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Amtsstempel/Dienstsiegel oder Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im andern Staate keiner Beglaubigung.
0.211.112.416.3
AS 1962 1601
Originaltext
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Österreich über den Verzicht
auf die Beglaubigung und über den Austausch
von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen
Abgeschlossen am 26. April 1962
In Kraft getreten am 1. Februar 1963
(Stand am 24. August 1976)
Urkunden, die der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Amtsstempel/Dienstsiegel oder Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im andern Staate keiner Beglaubigung.
(1) Wird die Geburt eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein unter Angabe des Ortes und Datums der Eheschliessung der Eltern des Kindes und deren Wohnadresse; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt der Mutter, deren Wohnadresse sowie deren letzten Wohnsitzes in Österreich;
der österreichische Standesbeamte eine Geburtsurkunde unter Angabe des Heimatortes der Eltern des ehelichen Kindes; bei unehelicher Geburt des Ortes und Datums der Geburt und des Heimatortes der Mutter.
(2) Werden zum Geburtseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 6,
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Geburtsschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt;
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Geburtenbuch.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
(1) Wird die Eheschliessung eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein unter Angabe der Wohnadresse der Ehegatten und des österreichischen Standesamtes, das das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt hat;
der österreichische Standesbeamte eine Heiratsurkunde unter Angabe des Heimatortes des schweizerischen Ehegatten.
(2) Werden zum Heiratseintrag Randvermerke eingetragen, so übersendet, ausgenommen im Falle des Artikels 4,
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Eheschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt;
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch. Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
(1) Wird im Gebiet des einen Staates die Scheidung einer Ehe ausgesprochen und ist entweder
die Ehe im Gebiet des anderen Staates geschlossen worden oder einer der Ehegatten Angehöriger des anderen Staates, so übersendet
(2) Dies gilt entsprechend, wenn die Ehe für ungültig/nichtig erklärt, aufgehoben oder wenn das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt worden ist.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht, wenn keiner der Ehegatten einem der beiden Staaten angehört.
(1) Wird der Tod eines Angehörigen des einen Staates im Gebiet des anderen Staates beurkundet, so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein unter Angabe der Wohnadresse des Verstorbenen und dessen letzten Wohnsitzes in Österreich; falls der Verstorbene verheiratet gewesen ist, ausserdem des Ortes und Datums der Eheschliessung;
der österreichische Standesbeamte eine Sterbeurkunde unter Angabe des Heimatortes des Verstorbenen.
(2) Werden zur Eintragung des Todes/Sterbefalles Randvermerke eingetragen, so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte einen Todesschein, der auch die Randanmerkungen wiedergibt;
der österreichische Standesbeamte eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Sterbebuch.
Die im Absatz 1 bezeichneten Angaben sind beizufügen.
(1) Wird im Gebiet des einen Staates eine Eheschliessung beurkundet, durch die ein Kind legitimiert worden ist, und ist entweder
die Geburt des Kindes im anderen Staate beurkundet oder das Kind zur Zeit der Eheschliessung seiner Eltern Angehöriger des andern Staates gewesen,
so übersendet
der schweizerische Zivilstandsbeamte, von dem die Legitimation beurkundet worden ist,
den Eheschein der Eltern, wenn die Eltern vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten geheiratet haben; einen Auszug aus dem Familienregister, wenn die Eltern nicht vor einem schweizerischen Zivilstandsbeamten geheiratet haben, aber im Familienregister eingetragen sind; den Geburtsschein des Kindes, wenn ein schweizerischer Zivilstandsbeamter die Geburt des Kindes beurkundet hat; den Legitimationsschein;
der österreichische Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen worden ist,
wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, die Heiratsurkunde der Eltern unter Angabe deren Heimatortes und des Ortes und Datums der Geburt des Kindes;
wenn die Geburt des Kindes in Österreich beurkundet ist, eine beglaubigte Abschrift der Eintragungen im Familienbuch, in das das Kind nach der Legitimation als eheliches Kind eingetragen worden ist, und eine Abschrift des mit dem Zeugnis der Rechtskraft versehenen Beschlusses des Vormundschaftsgerichtes, durch den die Legitimation des Kindes festgestellt worden ist, sowie die Geburtsurkunde des Kindes.
(2) Die dem Zivilstandsbeamten/Standesbeamten im Absatz 1 auferlegte Mitteilungspflicht gilt entsprechend hinsichtlich der Eintragungen, durch die die Eintragung der Legitimation oder diese selbst berührt wird,
für den Zivilstandsbeamten, von dem die Legitimation beurkundet worden ist;
für den Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen worden ist, wenn die Geburt des Kindes nicht in Österreich beurkundet ist, oder für den Standesbeamten, der das Geburtenbuch führt.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nicht das Kind, aber der Vater zur Zeit der Eheschliessung Angehöriger des anderen Staates gewesen ist.
(1) Beruht die Mitteilungspflicht darauf, dass ein Angehöriger des anderen Staates betroffen wird, so besteht diese Mitteilungspflicht auch dann, wenn die betroffene Person neben der Staatsangehörigkeit des anderen Staates auch noch die des einen Staates oder die eines dritten Staates hat.
(2) Den Angehörigen des anderen Staates stehen hinsichtlich der Mitteilungspflicht die Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im anderen Staate gleich.
Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden werden zumindest monatlich dem örtlich zuständigen Konsulat des anderen Staates übersandt.
Will ein Angehöriger des einen Staates im anderen Staate heiraten, so leitet der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des Eheschliessungsstaates den Antrag des Verlobten auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Heimatstaates weiter. Er fügt dem Antrag die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgezählten Urkunden für beide Verlobte bei.
(1) Der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte des Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Eheschliessungsstaates. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte zurück.
(2) Hindernisse gegen die Ausstellung des Zeugnisses sind mitzuteilen.
Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird ein dreisprachiger Vordruck verwendet, dessen Muster dieser Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt ist.
Einem nicht in deutscher Sprache abgefassten Schriftstück ist vom Verlobten eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen.
Das Ehefähigkeitszeugnis wird gebührenfrei ausgestellt.
(1) Die Staaten teilen einander die Vorschriften mit, die für die örtliche Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten/Standesbeamten zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gelten.
(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind aus Anlage 3 ersichtlich.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 9. Dezember 19531 über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden ausser Kraft.
1 [AS 1954 639]
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tag ihres Inkrafttretens an geschlossen.
Wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Wien, den 26. April 1962
Für die B. v. Fischer | Für die Kreisky |
von Schweizern | von Österreichern |
bei Eheschliessung in Österreich | bei Eheschliessung in der Schweiz |
von Verlobten, die ledig und handlungsfähig sind,
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2 Gemäss dem in der AS nicht veröffentlichten BRB vom 12. Jan. 1977, in Kraft seit 1. Jan.1978, wurde das Formular «Zivilstandsausweis» ersetzt durch das Formular «Personenstandsausweis für Schweizer Bürger».
3 Eingefügt durch Briefwechsel vom 3. Juli 1975, in Kraft seit 24. Aug. 1976 (AS 1976 1705).
von Verlobten, die minderjährig oder entmündigt/beschränkt handlungsfähig oder nicht ehemündig sind,
(zusätzlich zu 1.)
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von Schweizern | von Österreichern |
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4 Fassung gemäss Briefwechsel vom 3. Juli 1975, in Kraft seit 24. Aug. 1976 (AS 1976 1705).
5 Fassung gemäss Briefwechsel vom 3. Juli 1975, in Kraft seit 24. Aug. 1976 (AS 1976 1705).
von Verlobten, die verheiratet waren,
(zusätzlich zu I.)
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von Schweizern | von Österreichern |
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Können Urkunden nicht beigebracht werden, so sind beweiskräftige Ersatzurkunden beizubringen. Können auch Ersatzurkunden nicht vorgelegt werden, so kann der Verlobte eine eidesstattliche Erklärung abgeben; die Unterschrift muss von dem Zivilstandesbeamten/Standesbeamten beglaubigt sein. Die Beurteilung der Frage, ob die Ersatzurkunde oder eine eidesstattliche Erklärung genügt, unterliegt der freien Beweiswürdigung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen/des Standesbeamten des Heimatstaates.
Die nachstehend bezeichneten Verlobten wollen miteinander die Ehe eingehen.
Les financés désignes ci-après désirent contracter mariage.
Gli sposi designati qui appresso intendono contrarre matrimonio.
Zu diesem Zweck stellt der/die
Dans cette intention
A tale scopo
den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses.
demande la délivrance d’un certificat de capacité matrimoniale.
domanda il rilascio di un certificato di capacità al matrimonio.
Die Verlobten machen hierzu folgende Angaben:
Les fiancés donnent les indications suivantes:
Gli sposi forniscono le indicazioni seguenti:
der Bräutigam | die Braut |
1. | Familienname | |
2. | Vornamen | |
3. | Beruf | |
4. | Staatsangehörigkeit | |
5. | Geburtsdatum und -ort | |
6. | a) | Wohnsitz (Ort, Bezirk, Strasse, Haus-Nr.) |
b) | Letzter gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (Ort, Bezirk, Strasse, Haus-Nr.) | |
c) | Heimatort in der Schweiz | |
7. | Familienstand (ledig, verwitwet, geschieden) | |
8. | Frühere Ehen und ihre Auflösungsgründe |
Wir sind nicht miteinander verwandt oder verschwägert*.
Nous ne sommes pas parents de sang ou par alliance*.
Non siamo nè consanguinei nè altrimenti imparentati*.
Wir sind in folgender Weise miteinander verwandt oder verschwägert*:
Nous sommes apparentés comme suit*:
Siamo imparentati come segue*:
Wir stehen in keinem Adoptionsverhältnis zueinander.
Nous ne sommes, l’un à l’égard de l’autre, ni adoptant ni adopté.
Non siamo, vicendevolmente, nè adottati nè adottandi.
Wir stehen – nicht – unter Vormundschaft*.
Nous sommes – ne sommes pas – sous tutelle*.
Siamo – non siamo – sotto tutela*.
Wir wollen in der Schweiz/Österreich heiraten*.
Nous désirons nous marier en Suisse/Autriche*.
Intendiamo sposarci in Svizzera/Austria*.
Wir überreichen folgende Urkunden**:
Nous remettons les pièces suivantes**:
Produciamo i seguenti documenti**:
Für den Bräutigam pour le fiancé per lo sposo |
| Für die Braut pour la fiancée per la sposa |
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| , | den |
Unterschriften – Signatures – Firme
Die Richtigkeit der Unterschriften wird beglaubigt. L’autheniticité des signatures est certifiée. È certificata l’autenticità delle firme. Der Zivilstandsbeamte/Standesbeamte: L’officier de l’état civil: L’ufficiale dello stato civile:
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Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschliessung im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so ist der Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes massgebend; hat er sich niemals oder nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, so ist der Standesbeamte des Standesamtes Innere Stadt‑Mariahilf Wien zuständig.
Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt es, dass ein österreichischer Standesbeamter das Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.
Ein für die Trauung eines Schweizers (Bräutigam oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird vom zuständigen schweizerischen Zivilstandsbeamten nur auf Grund einer Verkündung ausgestellt.
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes: