0.632.290.11 (Stand am 26. Juni 1962)Nicht löschen bitte "1 " !!

0.632.290.11

Übersetzung

Kompensationsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

gestützt auf Ziffer 6 von Artikel XXIV
des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens (GATT)2

Abgeschlossen in Genf am 2. Juni 1961
Vom Bundesrat genehmigt am 7. Juli 1961
In Kraft getreten für die EWG‑Mitgliedstaaten gemäss Artikel 23
des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

(Stand am 26. Juni 1962)

Zugeständnisse der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf ihrem gemeinsamen Zolltarif3, 4

3 Diese Liste ersetzt die Listen der Zugeständnisse, welche die Mitgliedstaaten der EWG der Schweiz bei Anlass ihres provisorischen Beitritts zum GATT eingeräumt haben, soweit es sich nicht um die sogenannten befristeten Zugeständnisse handelt, die am 31. Dez. 1961 abgelaufen sind (AS 1959 1894 1915 1925, 1960 377).

4 Als Folge der Kompensationsverhandlungen gemäss Art. XXIV Ziff. 6 des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens vom 30. Okt. 1947 (GATT) (SR 0.632.21) wurden die früheren von den Mitgliedstaaten der EWG zugestandenen Konzessionen, für welche die Schweiz gestützt auf Art. XXVIII Anspruch auf Verhandlungen hatte, zurückgezogen und ersetzt durch Zugeständnisse der EWG auf den Positionen des gemeinsamen Tarifs. Die demgemäss ersetzten Konzessionen sind aufgeführt in den Listen II (Belgien, Luxemburg, Niederlande), XI (Frankreich), XXVII (Italien) und XXXIII (Bundesrepublik Deutschland), wie sie am 1. Sept. 1960 den Allgemeinen Abkommen beigefügt waren, sowie in den Listen der Benelux‑Staaten, von Frankreich, Italien und der Bundesrepublik Deutschland, wie sie am 1. Sept. 1960 der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum GATT beigefügt waren (Ziff. I des Prot. vom 26. Juni 1962 – AS 1962 1685).


Nur der französische Text dieser Liste ist authentisch

Tarif-nummer

Warenbezeichnung

Gebundener Ansatz des gemeinsamen Zolltarifs

%

01.01

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

A.

Pferde:

I. 

reinrassige Zuchttiere (a)

frei

01.02

Rinder (einschliesslich Büffel), lebend:

(a)

Die Zulassung zu diesem Unterabsatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

A.

Hausrinder:

ex

I. 

reinrassige Zuchttiere (a)

–  Stiere, Kühe und Rinder der schweizerischen Braun­vieh‑     (Schwyz) und Fleckviehrassen (Simmental und Freiburg)

frei

ex

II. 

andere:

5a)
6b)

–  Stiere, Kühe und Rinder der schweizerischen Braunvieh‑     (Schwyz) und Fleckviehrassen (Simmental und Frei    burg), andere als zum Schlachten, im Rahmen eines     Jahreskontigentes in Höhe von 3000 Stück (b)

  6

01.03

Schweine, lebend:

A.

Hausschweine:

ex

I. 

reinrassige Zuchttiere (a)

frei

03.01

Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:

A.

Süsswasserfische:

ex

I. 

Forellen und andere Salmoniden:

–  Felchen (Coregonus Fera)

10

ex 04.04

Käse und Quark:

–  Emmentaler Käse in Laiben, wenigstens 5 Monate alt,
    mit einem Gehalt an Fett in der Trockenmasse von mindestens     45 % und mit einem Werte von 95 R.E. oder mehr für
    100 kg (a)

20

08.06

ÄpfeI, Birnen und Quitten, frisch:

A.

Apfel:

I. 

Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom
16. September bis 15. Dezember

10

mindestens für 100 kg
Eigengewicht
0,50. R.E.

II. 

andere:

a)  vom 1. August bis 31. Dezember

14

mindestens für 100 kg Eigengewicht 2,40 R.E.

b)  vom 1. Januar bis 31. März

10

mindestens für 100 kg Eigengewicht 1,70 R.E.

B.

Birnen:

I. 

vom 1. August bis 31. Dezember:

–  Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen

10

mindestens für 100 kg Eigengewicht 0,50 R.E.

–  andere

13

mindestens für 100 kg Eigengewicht 2 R.E.

08.07

Steinobst, frisch:

7c) 8d)

C.

Kirschen:

II. 

vom 16. Juli bis 30. April

15

13.03

Pflanzensäfte und ‑auszüge; Pektin; Agar‑Agar und andere natürliche Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausgezogen:

B.

Pektin:

ex

I. 

trocken:

–  von Äpfeln

24

15.08

Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxydiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert

14

16.03

Fleischextrakte und Fleischsäfte, in unmittelbaren Umschliessungen mit einem Gewicht des Inhalts:

C.

von 1 kg oder weniger

24

18.06

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:

B.

andere

27 (c)

ex 19.08

Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:

–  Biskuitwaren, gezuckert

35 (c)

–  Biskuitwaren, ungezuckert

30 (d)

21.05

Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

22

28.04

Wasserstoff; Edelgas; andere Nichtmetalle:

C.

andere Nichtmetalle:

ex

V. 

andere:

–  Silizium

 8

28.49

Edelmetalle in kolloidem Zustand; Edelmetallamalgame; Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich:

C.

Salze und andere anorganische oder organische
Verbin­dungen der Edelmetalle:

I. 

des Silbers

12

29.03

Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe:

B.

Nitro‑ und Nitrosoderivate:

II. 

andere

16

29.04

Acyclische Alkohole, ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:

B.

einwertige ungesättigte Alkohole:

II. 

andere

15

29.05

Cyclische Alkohole, ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:

A.

alicyclische:

IV. 

andere

16

29.06

Phenole und Phenolalkohole:

B.

mehrwertige Phenole:

ex

IV. 

andere:

–  rimethylhydrochinon

15

29.07

Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole:

D.

Mischderivate

29.16

Oxysäuren (einschliesslich Phenolsäuren), Aldehydsäuren, Ketonsäuren und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren; ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:

A.

Oxysäuren, ausgenommen Phenolsäuren:

V. 

Gluconsäure, ihre Salze und Ester

23

29.22

Verbindungen mit Aminofunktion:

D.

aromatische Monoamine:

I. 

Anilin, seine Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate und ihre Salze:

b)  andere

16

29.23

Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen:

A.

Aminoalkohole; Äther der Aminoalkohole; Ester der Aminoalkohole:

II. 

andere

16

D.

Aminosäuren:

IV. 

andere

17

E.

Aminoalkoholphenole; Aminophenolsäuren; andere Aminoverbindungen mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen

17

29.25

Verbindungen mit Amidofunktion:

A.

acyclische Amide:

III. 

andere

18

B.

cyclische Amide:

II. 

Ureide:

a)  Phenyläthylmalonylharnstoff und seine Salze

22

III. 

andere cyclische Amide

17

29.35

Heterocyclische Verbindungen, einschliesslich Nucleinsäuren:

G.

Ester der Pyridin‑beta‑carbonsäure (der Nikotinsäure); Nikotinsäurediäthylamid und seine Salze

14

K.

Phenyl‑l‑dimethyl‑2,3‑pyrazolon‑5 (Analgesin) und Phenyl‑1‑dimethyl‑2,3‑dimethylamino‑4‑pyrazolon‑5 (Dimethylaminoanalgesin) und ihre Derivate:

I. 

Phenyl‑1‑dimethyl‑2,3‑isopropyl‑4‑pyrazolon‑5 (Isopropylanalgesin)

13

II. 

andere

25

29.36

Sulfamide

18

29.37

Laktone und Laktame; Sultone und Sultame:

A.

Laktone:

V. 

andere

15

ex

B.

Laktame, Sultone und Sultame:

–  3‑3‑Diaethyl‑2‑4‑dioxopiperidin; Diaethyldioxotetra
    hydropyridin

17

29.38

Natürliche oder synthetische Provitamine und Vitamine, einschliesslich Konzentrate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art:

B.

Vitamine, ungemischt, auch in wässriger Lösung:

I. 

Vitamine A, B2, B3, B6, B12 und H:

–  Vitamin A

  7

–  andere

  9

D.

Mischungen auch in Lösungsmitteln aller Art; nicht wässrige Lösungen von Provitaminen oder Vitaminen

18

29.41

Natürliche oder synthetische Glykoside, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate:

B.

Glyzyrrhizin und Glyzyrrhizinate

11

29.42

Natürliche oder synthetische pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate:

A.

Opiumalkaloide

II. 

andere

17

C.

andere Alkaloide:

VIII.

 andere

13

30.01

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

B.

andere:

11

30.03

Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin:

A.

nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf:

II. 

andere:

b)  andere

14

ex 30.05

Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren:

–  sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen
    oder zahnärztlichen Zwecken

15

–  Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe, ausgenommen sol­che
    aus Edelmetallegierungen

15

32.05

Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller; natürliche Indigo:

A.

synthetische organische Farbstoffe

17

B.

Zubereitungen im Sinne der Vorschrift 3 zu Kapitel 32

20

D.

auf die Faser aufziehende optische Aufheller

17

32.09

Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Öl, Terpentinöl, Lackbenzin, einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf:

A.

Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Öl, Terpentinöl, Lackbenzin, einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente:

II. 

andere

17

33.04

Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riech‑ oder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (einschliesslich alkoholischer Lösungen), die Rohstoffe für die Riechmittel-,

Lebensmittel‑ oder andere Industrien sind

10

34.02

Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zu­bereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend

17

38.11

Desinfektionsmittel, Insecticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere, Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen, in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger):

C.

andere

15

38.12

Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden:

A.

zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen:

II. 

andere

14

B.

zubereitete Beizmittel

14

38.19

Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen, Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

ex

P.

andere:

–  Hilfsmittel (Zubereitungen) für die Spinnstoffindustrie,
    die Papierindustrie, die Lederindustrie oder ähnliche
    Industrien

18

39.01

Kondensations‑, Polykondensations‑ und Polyadditions­erzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z.B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):

B.

andere:

II. 

Aminoplaste:

a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a oder

b) zu Kapitel 39

15

IV. 

Epoxyharze (Äthoxylinharze)

18

39.02

Polymerisations‑ und Mischpolymerisationserzeugnisse
(z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylen, Polyisobutylen,
Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinyl­chloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl‑ und
Polymethacrylderivate, Cumaron‑Inden‑Harze):

B.

andere:

II. 

Polytetrahaloäthylene

23

XII. 

Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate,
Acryl‑Methacryl‑Mischpolymerisate

21

39.03

Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin,
Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber:

B.

Zellulosenitrate:

II. 

weichgemacht:

a)
mit Kampfer oder anders weichgemacht
(z. B. Zelluloid).

2.  andere

17

ex 39.04

Gehärtete Eiweissstoffe (z. B. gehärtetes Kasein, gehärtete Gelatine):

–  gehärtetes Kasein

10

39.06

Andere hochpolymere und Kunststoffe, einschliesslich
Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn:

ex

B.

andere:

–  Linoxyn

20

42.04

Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder:

A.

Treibriemen und Förderbänder

10

B.

Picker und Prelleder für Webstühle

16

44.14

Holzfurniere, durch Sägen, Messern oder Rundschälen
hergestellt, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger, auch mit Papier oder Gewebe einseitig verstärkt

  8

46.01

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungszwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden:

C.

andere

13

48.07

Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder an der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche der Tarifnummer 48.06 und
des Kapitels 49), in Rollen oder in Bogen:

A.

gestrichen, für Druckmatern

14

48.21

Andere Waren, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte hergestellt:

A.

Papiere und Pappen, gelocht, für Jaquardvorrichtungen und dergleichen

13

49.01

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

frei

49.03

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen‑ oder Malbücher,
broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder

15

50.04

Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

12 9(a)*

50.05

Schappeseidengame, nicht in Aufmachungen für den Einzel­verkauf

  7 10(b)*11*

50.09

Gewebe aus Seide oder Schappe:

A.

Kreppgewebe

17*

51.01

Kunstseidengame, nicht in Aufmachungen für den Einzel­verkauf:

ex

B.

künstliche Spinnfäden:

–  aus Spinnmasse mit Lufteinschlüssen

  5

51.02

Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse:

B.

aus künstlicher Spinnmasse:

I. 

Monofile

  9

II. 

andere

10

51.04

Gewebe aus Kunstseide (einschliesslich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnummer 51.01 oder 51.02):

A.

Gewebe aus synthetischen Spinnfäden

21

B.

Gewebe aus künstlichen Spinnfäden

20

53.07

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den
Ein­zelverkauf:

A.

mit einem Anteil an Wolle von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr

  5

53.09

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar, nicht in
Aufmachungen für den Einzelverkauf

  9

53.10

Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

11

53.11

Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

A.

mit einem Anteil an diesen Spinnstoffen von 85 Gewichts­hundertteilen oder mehr

16

55.05

Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf

  9

55.07

Drehergewebe aus Baumwolle

14

55.09

Andere Gewebe aus Baumwolle:

A.

mit einem Anteil an Baumwolle von 85 Gewichts­hundertteilen oder mehr

16

B.

andere

19

56.05

Garne aus Zellwolle (oder aus Abfällen von Kunstseide oder Zellwolle), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:

B.

aus künstlichen Spinnfasern

14

56.07

Gewebe aus Zellwolle:

B.

aus künstlichen Spinnfasern

19

58.05

Bänder und schusslose Bänder aus parallel gelegten und
geklebten Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarifnummer 58.06:

A.

Bänder

II. 

andere

17

58.07

Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Tarifnummer 52.01 und als umsponnene Garne aus Rosshaar); Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen:

C.

Geflechte:

I. 

mit einer Breite von 5 cm oder weniger, aus Monofilen der Tarifnummer 51.01 oder 51.02 oder aus Streifen
(künstlichem Stroh und dergleichen) der Tarifhummer 51.02, aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, aus Flachs, Ramie oder pflanzlichen Spinnstoffen des
Kapitels 57

13

58.10

Stickereien als Meterware oder als Motiv

15

59.08

Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt oder bestrichen

18

59.17

Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen:

B.

Müllergaze, auch fertiggestellt:

I. 

aus Seide oder Schappseide

10

II. 

aus anderen Spinnstoffen

15

60.01

Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch
kautschutiert:

A.

aus Wolle oder feinen Tierhaaren

16

60.03

Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpf­schoner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert

22

60.04

Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert

21

60.05

Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert:

A.

Oberkleidung und Bekleidungszubehör

21

61.01

Oberkleidung für Männer und Knaben

20

61.03

Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten

24

61.04

Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und
Klein­kinder

22

61.05

Taschentücher und Ziertaschentücher

20

61.06

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner,
Kopftü­cher, Schleier und ähnliche Waren

21

61.09

Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch

21

ex 64.02

Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnummer 64.01):

–  Schuhe mit Oberteil aus Leder

19

68.06

Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver‑ oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

11

73.02

Ferrolegierungen:

B.

Ferroaluminium, Ferrosiliziumaluminium und Ferrosiliziummanganaluminium

  7

73.20

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und dergleichen), aus Eisen oder Stahl

14

73.32

Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben‑ und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl:

A.

ohne Gewinde

16

B.

mit Gewinde

17

73.38

Haushaltartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

–  Schüttsteine und Waschbecken, aus rostfreiem Stahlblech oder     rostfreiem Stahlband

15

–  andere

17

73.40

Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

ex

B.

andere:

–  Waren aus schmiedbarem Guss, roh

18

74.15

Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben‑ und Nietenindustrie, aus Kupfer, Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer

14

ex 74.19

Andere Waren aus Kupfer:

–  Stücke mit einem Durchmesser von 25 mm oder weniger,
    aus dem Vollen gedreht (Décolletage)

18

75.06

Andere Waren aus Nickel:

ex

B.

andere:

–  Stücke mit einem Durchmesser von 25 mm oder weniger,     aus dem Vollen gedreht (Décolletage)

16

76.16

Andere Waren aus Aluminium:

ex

C.

andere:

–  Stücke mit einem Durchmesser von 25 mm oder weniger,     aus dem Vollen gedreht (Décolletage)

19

82.02

Handsägen aller Art, fertig montiert, Sägeblätter aller Art
(einschliesslich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):

B.

Sägeblätter:

II. 

andere

15

82.03

Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten; Schrauben‑ und Spannschlüssel; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider, Bolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen und Raspeln, zum Handgebrauch:

A.

Feilen und Raspeln

12

82.04

Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfassten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand‑ oder Fussbetrieb und gefasste Glasschneidediamanten

15

82.05

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug
(z. B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewinde­bohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen,
Schrauben), einschliesslich Zieheisen, Pressmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil:

A.

aus unedlen Metallen

12

B.

aus Hartmetallen

13

83.01

Schlösser (einschliesslich) Verschlüsse und Verschlussbügel
mit Schloss), Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle
diese zum Schliessen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel (auch unfertig) für diese Waren, aus unedlen
Metallen

17

83.15

Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder Hartmetallen, mit Dekapier­- oder Flussmitteln überzogen oder gefüllt, zum Schweissen oder Löten von Metall oder Hartmetall; Draht und Stäbe aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

15

84.05

Dampfkraftmaschinen ohne Kessel, für Wasserdampf oder

anderen Dampf

12

84.06

Kolbenverbrennungsmotoren:

C.

Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge:

II. 

andere, unter der Voraussetzung der Verwendung, mit einem Stückgewicht:

a) von 10 000 kg oder weniger

15

D.

andere Motoren:

II. 

Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung

15

E.

Teile:

II. 

andere:

a) Zylinderblöcke, Zylinder‑Kurbelgehäuse, Kurbel­gehäuse, Zylinderdeckel, Zylinder und Zylinderlaufbüchsen:

1. für Motoren der Tarifnummer 84.06‑A

19

2. andere

15

ex

c) andere:

–  Kolbenringe

15

ex 84.07

Wasserturbinen, Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen, einschliesslich Regler hierfür:

–  hydraulische Turbinen

15

84.10

Flüssigkeitspumpen, einschliesslich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser (Zapfsäulen); Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):

B.

andere Pumpen

12

84.11

Luftpumpen, einschliesslich Vakuumpumpen; Luft‑ und Gaskompressoren; Freikolbengeneratoren; Ventilatoren und dergleichen:

C.

Ventilatoren und dergleichen

13

84.13

Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff (Zerstäuber), pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden (Brenner); mechanische Feuerungen, einschliesslich ihrer gesondert zur Abfertigung gestellten mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

13

84.17

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen:

F.

andere:

II. 

andere

14

84.18

Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen:

D.

andere Maschinen und Apparate:

II. 

Apparate (ausgenommen Zentrifugen) zum Filtrieren und Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

15

84.19

Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen, Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von Waren; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Geschirrspülmaschinen:

ex

B.

andere:

–  Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschliessen,
    Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen, Büchsen,
    Säcken oder anderen Behältnissen, Maschinen und
    Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von
    Waren; Apparate zum Versetzen von Getränken mit
    Kohlensäure

12

84.20

Waagen, auch zu Prüf‑ oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art

15

84.22

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarifnummer 84.23:

C.

andere

13

84.29

Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft

verwendeten Art

13

84.30

Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren, Feinbackwaren, Dauerbackwaren, Teigwaren, Süsswaren, Kakao, Schokolade, Schokoladewaren, Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten zu Lebens‑ oder Futtermitteln, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen

13

84.32

Buchbindereimaschinen und ‑apparate, einschliesslich Fadenheftmaschinen

11

84.33

Andere Maschinen und Apparate zum Be‑ oder Verarbeiten
von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller Art

12

84.35

Maschinen und Apparate zum Drucken; Bogenanlegeapparate, Falzapparate und andere Hilfsapparate für Druckmaschinen:

A.

Maschinen und Apparate zum Drucken:

I. 

Tiegeldruckpressen, auch mit Farbwerk

14

84.36

Düsenspinnmaschinen und ‑apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinnereivorbereitungs­- und Spinnereiaufbereitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschliesslich Schlussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln:

B.

Spinnereivorbereitungs‑ und Spinnereiaufbereitungs­maschinen

11

C.

andere

12

84.37

Vorbereitungsmaschinen und ‑apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen); Webstühle, Wirk‑, Strick‑, Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑, Posamentier‑ und Netzknüpfmaschinen:

A.

Webstühle

11

B.

Wirk‑ und Strickmaschinen

12

C.

Tüll‑, Spitzen‑, Stick‑, Flecht‑, Posamentier‑ und Netzknüpfmaschinen

10

D.

Vorbereitungsmaschinen und ‑apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen, Schlichtmaschinen)

13

84.38

Hilfsmaschinen und ‑apparate für Maschinen der Tarifnummer 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, Jaquardmaschinen, Kett‑ und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnummer 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen):

A.

Hilfsmaschinen und ‑apparate für Maschinen der Tarifnummer 84.37

12

B.

Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarifnummer 84.36

12

C.

Teile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarifnummer 84.37 sowie für Hilfsmaschinen oder Hilfsapparate des Absatzes A:

I. 

Webschützen; Platinen, Nadeln und ähnliche Waren zur Maschenbildung

14

II. 

andere

12

84.40

Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschliesslich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fussbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fussbodenbelag verwendet werden (einschliesslich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen):

ex

C.

andere:

–  Maschinen und Apparate, andere als solche wie sie
    üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben,     Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder
    Fussbodenbelag verwendet werden, und gravierte
    Druckplatten und ‑zylinder für diese Maschinen

13

84.43

Konverter, Giesspfannen, Giessformen zum Giessen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Giessmaschinen für Giessereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

13

84.45

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnummern 84.49 und 84.50:

C.

andere Werkzeugmaschinen:

II. 

Ausbohrmaschinen; Waagerecht‑Bohr‑ und Fräswerke

  8

III. 

Hobelmaschinen

  8

IV. 

Waagerechtstossmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen, Räummaschinen, Senkrechtstossmaschinen

  6

V. 

Fräsmaschinen, Bohrmaschinen

12

VI. 

Schleifmaschinen, Scharfschleifmaschinen, Honmaschinen, Läppmaschinen und Poliermaschinen, mit Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln ar­beitend:

a) mit mikrometrischer Feineinstellung im Sinne der zusätzlichen Vorschrift 3 zu Kapitel 84

10

b) andere

  4

VII. 

Koordinaten‑Bohr‑ (und Fräs‑)Maschinen

  6

VIII.

Verzahnmaschinen:

a)  für zylindrische Verzahnungen

10

b)  für andere Verzahnungen

  6

X. 

Rundbiegemaschinen und andere Biegemaschinen, Abkantmaschinen, Richtmaschinen, Scheren, Lochstanzen, Ausklinkmaschinen und Beschneidemaschinen

  8

XI. 

Freiformschmiedehämmer, Gesenkschmiedehämmer und Schmiedemaschinen

  6

XII. 

andere

  9

ex 84.47

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnummer 84.49:

–  Maschinen zum Zusammensetzen und Verleimen unter Druck von Furnieren (Fugenverleimmaschinen)

11

84.52

Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten‑ oder Eintrittskarten‑Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk:

A.

Rechenmaschinen:

II. 

andere

11

84.54

Andere Büromaschinen und ‑apparate (z. B. Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, Geldsortier-, Geldzähl‑ und Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen):

B.

andere

13

84.55

Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnummern 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt:

C.

andere

13

ex 84.56

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen oder Mischen von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver‑ oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Giessformen aus Sand:

–  Maschinen und Apparate zum Mischen und Kneten

12

–  Maschinen zum Fertigformen von in einer Misch- und Strang    pressanlage vorgeformten Strängen aus keramischen Massen

13

84.59

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

D.

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln, einschliesslich Maschinen zum Herstellen von Drähten und Kabeln für die Elektrotechnik:

II. 

andere (Maschinen und Apparate zum Armieren, Umbändeln, Isolieren und andere Maschinen und Apparate zum Zurichten, Überziehen, Aufmachen usw.)

14

ex

E.

andere:

–  Pressen:

–  –  automatische, für das Warmpressen von Kunststoffen,
        ausgenommen Teile davon

15

–  –  andere, ausgenommen solche zum Formen von Hart-
        kautschuk

15

–  Walzenmühlen und Walzenbrecher

15

–  Maschinen zum Aufwickeln von Leitungsdrähten oder
    Isolier‑ oder Schutzstreifen sowie Maschinen zum
    An­bringen von Isoliermitteln, für die Herstellung
    elektri­scher Wicklungen

15

84.63

Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschliesslich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen‑ und Seilscheiben (einschliesslich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen:

ex

B.

andere:

–  Untersetzungsgetriebe, Übersetzungsgetriebe und     Wechselgetriebe

15

85.01

Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen; Stromrichter (z. B. Gleichrichter):

A.

Generatoren, Motoren (auch mit Getrieben, einschliesslich mit Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder anderen regelbaren Getrieben), rotierende Umformer, mit einem Stückgewicht:

II. 

von mehr als 10 kg

12

B.

Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen, mit einem Stückgewicht:

II. 

von mehr als 10 kg

14

C.

Stromrichter (z. B. Gleichrichter), mit einem Stückgewicht:

II. 

von mehr als 10 kg

15

85.05

Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor

14

85.06

Elektromechanische Haushaltgeräte mit eingebautem Elektromotor

18

85.07

Elektrische Rasierapparate, Haarschneide‑ und Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor:

A.

Rasierapparate

13

85.08

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser für Kolbenverbrennungsmotoren (z. B. Magnetzünder, Licht­magnet­zünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit Kolbenverbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen und Lade- oder Rückstromschalter:

ex

A.

Anlasser und Lichtmaschinen, einschliesslich Lade‑ oder Rückstromschalter:

–  Lichtmaschinen (Dynamos) für Fahrräder

14

–  Lade‑ oder Rückstromschalter

14

85.11

Elektrische Industrie‑ und Laboratoriumsöfen, einschliesslich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen, mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweissen, Löten oder Schneiden:

A.

Öfen, einschliesslich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung:

II. 

andere

14

B.

Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweissen, Löten oder Schneiden von Stoffen aller Art

15

85.12

Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnummer 85.24:

C.

Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer)

19

85.15

Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funksprech‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen, einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger und der Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:

A.

Sende‑ und Empfangsgeräte für den Funkspruch‑ oder Funktelegraphieverkehr; Sende‑ und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen, einschliesslich der mit Tonaufnahme‑ und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger und der Fernsehkameras:

I. 

Sendegeräte

15

85.18

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

17

85.19

Elektrische Geräte zum Schliessen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Abzweigdosen und Verbindungskästen); Fest‑ und Stellwiderstände (einschliesslich) Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); selbsttätige Spannungsregler mit veränderlichem Ohmschem oder induktivem Widerstand, Schwingkontakt oder Stellmotor; Schalt‑ und Verteilungstafeln und ‑schränke:

A.

Geräte zum Schliessen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen:

I. 

Steuergeräte

14

II. 

andere

14

B.

Fest‑ und Stellwiderstände (einschliesslich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände)

16

85.24

Waren aus Kohle oder Graphit, auch in Verbindung mit Metall, zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken, z. B. Kohlebürsten für elektrische Maschinen, Kohle für Lampen,

Primärelemente oder Mikrophone, Elektroden für elektrische Öfen, Schweissgeräte oder Elektrolyseanlagen:

C.

andere

12

85.25

Isolatoren aus Stoffen aller Art:

ex

B.

aus anderen Stoffen:

–  Isolatoren aus Kunststoff, mit einem Werte von mehr als
    2,5 R.E. für 1 kg

19

85.26

Isolierteile ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifhummer 85.25:

ex

C.

aus Kunststoffen:

–  im Werte von mehr als 2,50 R.E. für 1 kg

19

87.01

Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:

A.

Einachsschlepper, mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb, mit einem Hubraum:

I. 

von 1000 cm3 oder weniger

12

II. 

von mehr als 1000 cm3

18

87.06

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnummern 87.01, 87.02 oder 87.03

19

87.07

Kraftkarren (z. B. Lastkarren, Zugkarren und Stapler); Teile davon:

C.

Teile

20

90.02

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet)

17

90.08

Kinematographische Apparate (Bildaufnahme‑ und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe):

ex

A.

Bildaufnahmeapparate und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert:

–  Bildaufnahmeapparate für Filme mit einer Breite von
    16 mm oder weniger

16

90.12

Optische Mikroskope, auch für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion

18

90.14

Geodätische und topographische Instrumente und Geräte; Instrumente, Apparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie; nautische, aeronautische, meteorologische, hydrologische und geophysikalische Instrumente, Apparate und Geräte; Kompasse und Entfernungsmesser

17

90.16

Zeichen‑, Anreiss‑ und Recheninstrumente und ‑geräte
(z. B. Pantographen, Reisszeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. B. Auswuchtmaschinen, Planimeter, Mikrometer, Lehren, Eichmasse, Metermasse); Profilprojektoren:

B.

Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Mes­sen, Prüfen oder Kontrollieren; Profilprojektoren

15

90.17

Medizinische, chirurgische, zahn‑ und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschliesslich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie

16

90.19

Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (einschliesslich medizinisch‑chirurgische Gürtel); Zahnprothesen, künstliche Menschenaugen und andere Prothesen; Schwerhörigengeräte; Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (z. B. Schienen):

A.

Prothesen:

I. 

Zahnprothesen:

b)
andere

18

90.20

Röntgenapparate und ‑geräte und Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten (auch für Schirmbildphotographie), einschliesslich Röhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schalttische und Durchleuchtungsschirme, für diese Apparate und Geräte; Untersuchungs‑ und Behandlungstische, ‑sessel und dergleichen, für die vorstehend genannten Apparate und Geräte

15

90.22

Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen
(z. B. für Prüfung der Widerstandsfähigkeit, Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität) von Materialien
(z. B. von Metallen; Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen)

15

90.26

Gas‑, Flüssigkeits‑ und Elektrizitätszähler, für Verbrauch oder Produktion, einschliesslich Prüf‑ oder Eichzähler

15

90.27

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser (auch magnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnummer 90.14; Stroboskope:

A.

Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter und andere Zähler

16

90.28

Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Ge­räte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:

A.

im Sinne der Vorschrift 6 a zu Kapitel 90

16

ex 90.29

Teile und Zubehör, ihrer Beschaffenheit nach ausschliesslich oder hauptsächlich für Instrumente, Apparate oder Geräte der Tarifnummern 90.23, 90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate oder Geräte verwendet werden können:

–  von Elektrizitätszählern

16

–  von Apparaten und Instrumenten der Nummer 90.27

16

–  Elektrophoreseapparate

16

–  elektrische und elektronische Gleichmässigkeitsprüfer für
    Spinnstoffe und Spinnstoffwaren


16

–  Fernregistriereinrichtungen

16

91.01

Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschliesslich Stoppuhren vom gleichen Typ)

13

mindestens
0,50 R.E. und höchstens
1,50 R.E. für
1 Stück

91.02

Uhren und Kleinuhrwerk (ausgenommen Uhren der Tarifnummern 9 1.01 und 91.03):

B.

andere

13

91.04

Andere Uhren:

B.

andere

13

91.09

Gehäuse für Uhren der Tarifnummer 91.01 und Teile davon, einschliesslich Rohlinge dieser Waren

  9

91.11

Andere Uhrenteile:

A.

Uhrensteine (Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine oder Nachahmungen von Edelsteinen oder Schmucksteinen), weder gefasst noch montiert.

  8

B.

Uhrfedern, einschliesslich Spiralfedern

12

E.

Rohwerke für Kleinuhr‑Werke

11

F.

andere

11

ex 92.08

Musikinstrumente, in anderen Tarifhummern des Kapitels 92 nicht erfasst (z. B. Orchestrien, Drehorgeln, Spieldosen, singende mechanische Vögel, singende Sägen); Lockpfeifen aller Art; Mundblasinstrumente zu Ruf‑ und Signalzwecken
(z. B. Signalhörner, Signalpfeifen):

–  Spieldosen

12

ex 92.10

Teile und Zubehör für Musikinstrumente (ausgenommen Musiksaiten), einschliesslich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und einschliesslich Musikwerke für Spieldosen; Metronome; Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art:

–  Musikwerke für Spieldosen

  8

98.02

Reissverschlüsse; Teile davon (z. B. Schieber):

A.

Reissverschlüsse mit Zähnen aus unedlen Metallen und Teile von Reissverschlüssen aus unedlen Metallen

16

98.03

Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und Zubehör (z. B. Bleistiftschützer, Clipse), ausgenommen Waren der Tarifhummern 98.04 oder 98.05:

B.

andere Federhalter; Füllstifte; Bleistifthalter und
dergleichen

19

Anmerkung

Das Zeichen *), welches für gewisse Positionen in der Kolonne «Gebundener Ansatz des gemeinsamen Zolltarifs» aufgeführt ist, bedeutet, dass die Bindung für Importe der betreffenden Waren nach Italien nicht anwendbar ist.

5(a) Die Zulassung zu diesem Unterabsatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

6(b) Die Abfertigung zum Kontingentszollsatz setzt voraus, dass die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: –  Stiere: Vorlage eines Abstammungszeugnisses; –  Rinder und Kühe: Vorlage eines Abstammungszeugnisses oder eines Zeugnisses über     die Rassenreinheit, ausgestellt durch die Herdebuchstelle der schweizerischen Rassen.

7c) Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft behält sich das Recht vor, zusätzlich zum gebundenen Ansatz einen Zollzuschlag auf dem Zucker zu erheben, der mit der Import­belastung des in diesen Waren enthaltenen Zuckers (berechnet in Saccharose) übereinstimmt.

8d) Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft behält sich das Recht vor, zusätzlich zum gebundenen Ansatz einen Zollzuschlag auf dem Mehl zu erheben, der mit der Import­belastung des in diesen Waren enthaltenen Mehls übereinstimmt.

9(a) Dieser Zollsatz ist bis zum 2. März 1966 auf 7 % herabgesetzt.

10(b) Dieser Zollsatz ist bis zum 2. März 1966 auf 5 % herabgesetzt.

11* Siehe Anmerkung am Schluss dieser Liste.