0.142.113.328?1?

(Stand am 10. Juni 1997)

0.142.113.328

Übersetzung2

Abkommen
zwischen der Schweiz und Spanien
über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte
und deren Beschäftigung in der Schweiz

Abgeschlossen am 2. März 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 19613
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. November 1961
In Kraft getreten am 10. November 1961

1 AS 1961 982; BBl 1961 I 1178

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 AS 1961 1981

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Chef des Spanischen Staates,

in Anbetracht der zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Bande und der beidseitigen Interessen auf dem Gebiete des Arbeitsmarktes,

in der Überzeugung, dass es für beide Länder von Vorteil ist, die Beschäftigung spanischer Arbeitskräfte in der Schweiz zu erleichtern,

vom Wunsche geleitet, die Hindernisse zu beseitigen, die sich der Anwerbung dieser Arbeitskräfte entgegenstellen können, und die Arbeitsbedingungen festzulegen, welche ihnen in der Schweiz gewährt werden,

sind übereingekommen, zu diesem Zweck einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

I. Anwerbung und Stellenvermittlung

Art. 1

1 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt) übermittelt der Spanischen Auswanderungsanstalt (im folgenden Auswanderungsanstalt genannt) periodisch nach Wirtschaftszweigen und Berufen gegliederte Angaben über den ungefähren Bedarf der schweizerischen Wirtschaft an spanischen Arbeitskräften, damit die Generaldirektion für Beschäftigungsfragen im spanischen Arbeitsministerium rechtzeitig feststellen kann, wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen.

2 Die Auswanderungsanstalt teilt dem Bundesamt so rasch als möglich mit, wieweit der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.

Art. 2

1 Jeder Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz (im folgenden Arbeitgeber genannt), der beabsichtigt, spanische Arbeitskräfte anzuwerben, kann sich zu diesem Zweck unmittelbar an die Auswanderungsanstalt wenden.

2 Den Arbeitgebern im Sinne des vorliegenden Abkommens sind gleichgestellt alle beruflichen und gemeinnützigen Verbände, die zur Vermittlung spanischer Arbeitskräfte nach der Schweiz ermächtigt sind. Das Bundesamt übergibt der Auswanderungsanstalt ein Verzeichnis der Verbände, welche diese Bedingung erfüllen.

3 Der Arbeitgeber kann sich bei der Auswanderungsanstalt durch eine Vertrauens­person vertreten lassen. Dieser wird nötigenfalls der Aufenthalt in Spanien gestattet.

Art. 3

1 Der Arbeitgeber kann der Auswanderungsanstalt ein Gesuch um Zuweisung einer oder mehrerer nicht mit Namen bezeichneter Arbeitskräfte einreichen. Das Gesuch muss gemäss einem vom Bundesamt und von der Auswanderungsanstalt genehmigten Muster alle Angaben enthalten, die für die gewünschte Arbeitskraft notwendig sind, so insbesondere Angaben über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten, über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung, über den Lohn im ganzen und nach Vornahme der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen. Es hat ferner anzugeben, wie der Arbeitnehmer am Arbeitsort wohnen und für seinen Unterhalt sorgen kann.

2 Die Auswanderungsanstalt teilt dem Arbeitgeber sofort mit, ob und in welcher Anzahl Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar sind.

3 Kann die Nachfrage befriedigt werden, so bringt die Auswanderungsanstalt das Gesuch durch die Vermittlung des Servicio Nacional de Encuadramiento y Colocación unverzüglich zur Kenntnis der Arbeitnehmer.

Art. 4

1 Die Auswanderungsanstalt sammelt die Dienstangebote und nimmt eine erste Aus­wahl unter den Bewerbern vor. Auf Begehren des Arbeitgebers untersucht sie die beruflichen Fähigkeiten der Bewerber und prüft, ob diese den Anforderungen der gemeldeten Stellen entsprechen. Auf jeden Fall werden die aus der ersten Auswahl hervorgegangenen Bewerber einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Die Aus­wanderungsanstalt erstattet dem Arbeitgeber über jeden Bewerber einen Bericht unter Verwendung eines vom Bundesamt und der Auswanderungsanstalt auszuarbeitenden Formulars.

2 Auf seinen Wunsch kann der Arbeitgeber in Spanien persönlich mit den aus der ersten Auswahl hervorgegangenen Bewerbern in Verbindung treten.

3 Der Arbeitgeber teilt der Auswanderungsanstalt innert kurzer Frist seinen Entscheid mit. Im Falle einer Anstellung übergibt er der Auswanderungsanstalt zuhanden des ausgewählten Arbeitnehmers in zwei Ausfertigungen einen in spanischer und französischer oder deutscher Sprache abgefassten Dienstvertrag, der einem vom Bundesamt und von der Auswanderungsanstalt genehmigten Muster zu entsprechen hat. Beizulegen ist eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung, welche in der Schweiz durch die zuständigen Fremdenpolizeibehörden ausgestellt wird.

Art. 5

1 Der Arbeitgeber kann der Auswanderungsanstalt auch ein Gesuch für einen bestimmten, mit Namen bezeichneten spanischen Arbeitnehmer einreichen. Er übergibt ihr zuhanden des Arbeitnehmers einen in spanischer und französischer oder deutscher Sprache abgefassten Dienstvertrag, der einem vom Bundesamt und von der Auswanderungsanstalt genehmigten Muster zu entsprechen hat. Beizulegen ist eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung, welche in der Schweiz durch die zuständigen Fremdenpolizeibehörden ausgestellt wird.

2 Die Auswanderungsanstalt unterzieht namentlich angeforderte Arbeitskräfte nur dann einer Untersuchung des Gesundheitszustandes und der beruflichen Fähigkeiten, wenn dies vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangt wird. In diesem Fall gehen die Untersuchungskosten zu Lasten des Arbeitgebers.

Art. 6

1 Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen um Anwerbung von Arbeitskräften kann die Auswanderungsanstalt dem Bundesamt zuhanden der Arbeitgeber Verzeichnisse von Arbeitnehmern überreichen, die eine Beschäftigung in der Schweiz suchen. Diese Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft zu geben über Zivilstand, Alter und berufliche Ausbildung der Bewerber sowie über die Tätigkeit, die sie in Spanien ausübten, und die Art der Beschäftigung, welche sie in der Schweiz zu erhalten wünschen.

2 Der Arbeitgeber, welcher eine in solchen Verzeichnissen aufgeführte Arbeitskraft anzustellen wünscht, teilt dies der Auswanderungsanstalt mit und stellt ihr die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schriftstücke zu.

II. Verfahrensvorschriften über Aus‑ und Einreise

Art. 7

1 Die Auswanderungsanstalt übergibt dem Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber zugestellten Dienstvertrag und die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung.

2 Sie sorgt dafür, dass ihm ein Pass ausgestellt wird.

3 Die Auswanderungsanstalt wacht darüber, dass der auf Grund eines zahlen­mäs­sigen oder auf einen bestimmten Namen lautenden Gesuches angeworbene Arbeit­nehmer Spanien innerhalb der im Dienstvertrag genannten Frist verlässt.

4 Sie gibt dem Arbeitgeber das Datum der Abreise bekannt.

Art. 8

1 Die Reisekosten des Arbeitnehmers vom Wohnort in Spanien bis zum Bestimmungsort in der Schweiz gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Dieser übernimmt eben­falls die Kosten der während der Reise notwendigen Verpflegung.

2 Falls der Arbeitnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber nicht erfüllt, hat er die Reisekosten zu tragen.

3 Der Arbeitnehmer trägt die Kosten der Rückreise. Wenn die Anstellung aus Gründen, die der Arbeitgeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird und der Arbeitnehmer in der Schweiz keine andere Beschäftigung finden kann, gehen die Kosten der Rückreise bis zur Grenze des Heimatstaates zu Lasten des Arbeitgebers.

4 Der Arbeitgeber zieht Saisonarbeitskräften bei jeder Lohnzahlung einen Betrag ab, der so zu bemessen ist, dass die Kosten der Rückreise am Ende der Saison aus diesen Abzügen gedeckt werden können.

5 Die Kosten der Rückreise von Arbeitskräften, die an der schweizerischen Grenze vom Grenzsanitätsdienst zurückgewiesen werden, gehen zu Lasten Spaniens. Für namentlich angeforderte Arbeitnehmer übernimmt Spanien im Falle einer solchen Zurückweisung die Rückreisekosten nur dann, wenn vor der Abreise in Spanien eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat.

6 Nötigenfalls streckt die Auswanderungsanstalt den für die Hinreise notwendigen Betrag vor. Sie verständigt sich mit dem Arbeitgeber über die Rückzahlung dieses Vorschusses.

7 Das zuständige spanische Konsulat nimmt sich der Heimschaffung der zurück­gewiesenen spanischen Arbeitskräfte an, deren Heimreisekosten durch Spanien getragen werden.

Art. 9

1 Einreise und Aufenthalt der Arbeitskräfte bestimmen sich in der Schweiz nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 26. März 1931/8. Oktober 19484 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und des Ratsbeschlusses der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 30. Oktober 1953/7. Dezember 1956 zur Regelung der Beschäftigung von Angehörigen der Mitgliedstaaten.

2 Die schweizerischen Behörden können insbesondere Arbeitskräfte zurückweisen, welche keinen gültigen Pass und keine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung besitzen. Sie können ferner an der Grenze jene Arbeitnehmer zurückweisen, bei welchen eine der ansteckenden Krankheiten festgestellt wird, die in den schweizerischen Vorschriften bezeichnet sind. Die Namen der wegen ihres Gesundheitszustandes zurückgewiesenen Arbeitskräfte sind der Auswanderungsanstalt vom Bundesamt unverzüglich mitzuteilen.

3 Um so weit als möglich derartige Zurückweisungen zu vermeiden, übergibt das Bundesamt der Auswanderungsanstalt ein Verzeichnis der Krankheiten, bei deren Vorhandensein die Einreise in die Schweiz nicht gestattet wird, und unterrichtet sie über alle nachträglichen Änderungen.

4 [BS 1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

Art. 10

1 Der Arbeitnehmer hat sich nach seiner Ankunft in der Schweiz gemäss den gesetzlichen Vorschriften bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes anzu­melden.

2 Die schweizerischen Behörden machen den Arbeitnehmer darauf aufmerksam, dass er sich gemäss den spanischen Vorschriften und zu den in den Abkommen zwischen den beiden Ländern festgelegten Zwecken beim zuständigen spanischen Konsulat einzuschreiben hat.

III. Arbeitsbedingungen und Sozialmassnahmen

Art. 11

1 Die spanischen Arbeitskräfte werden in der Schweiz zu denselben Lohn‑ und Arbeitsbedingungen beschäftigt, wie sie gemäss gesetzlicher Vorschrift, örtlicher und beruflicher Übung oder gegebenenfalls auf Grund von Gesamt‑ und Normal­arbeitsverträgen für einheimische Arbeitnehmer Anwendung finden.

2 Sie geniessen dieselben Rechte und denselben Schutz wie die einheimischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, über den Schutz der Gesundheit und über das Wohnungswesen.

3 Die schweizerischen Behörden sorgen für die Beachtung dieser Vorschriften und prüfen insbesondere, ob die Anstellungsbedingungen damit übereinstimmen.

4 Im Übrigen können sich die spanischen Arbeitskräfte für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis in gleicher Weise wie die einheimischen Arbeitnehmer an die zuständigen Verwaltungs‑ und Gerichtsbehörden wenden.

Art. 12

1 Die Sozialversicherung der spanischen Arbeitskräfte bestimmt sich nach dem hierüber zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommen vom 21. September 19595 sowie nach den ergänzenden Vereinbarungen.

2 Die Pflichten der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern in Bezug auf die Krankenversicherung sind im Muster zum Dienstvertrag zu regeln, das durch das Bundes­­amt und die Auswanderungsanstalt zu genehmigen ist.

5 SR 0.831.109.332.1. Von diesem Abk. ist nur noch Art. 7 in Kraft. Im übrigen gelten heute das Abk. vom 13. Okt. 1969 (SR 0.831.109.332.2) und die Verwaltungsvereinb. vom 19. April 1990 (SR 0.831.109.332.21).

Art. 13

Die spanischen Arbeitskräfte können ihre Ersparnisse gemäss den dafür geltenden schweizerischen Vorschriften nach Spanien überweisen.

Art. 14

Das Bundesamt verfasst zur Unterrichtung der spanischen Arbeitskräfte ein Merkblatt mit allen Angaben, welche für sie von Bedeutung sind, wie z. B. Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die allgemeinen Zulassungsvorschriften, die Arbeits‑ und Lebensbedingungen in der Schweiz, die Löhne, die Steuern, die Sozialversicherung und die wichtigsten Vorschriften des Arbeitsrechts. Es stellt dieses Merkblatt der Auswanderungsanstalt zur Verfügung und unterrichtet diese über allfällige Änderungen.

Art. 15

1 Das Bundesamt prüft gemeinsam mit der Auswanderungsanstalt und den in Frage kommenden Kreisen, wie den spanischen Arbeitskräften die Überwindung von Anpassungsschwierigkeiten erleichtert werden kann, die allfällig in der Schweiz, besonders in der ersten Zeit des Aufenthaltes, entstehen können.

2 Die spanischen gemeinnützigen und religiösen Vereinigungen können zusammen mit entsprechenden schweizerischen Kreisen zur Mitwirkung bei der Lösung dieser Aufgabe zugezogen werden.

Art. 16

1 Die spanischen Behörden nehmen die aus der Schweiz zurückkehrenden Arbeitskräfte und ihre Angehörigen ohne besondere Förmlichkeiten auf.

2 Sie sorgen für die Heimschaffung derjenigen, welche in der Schweiz der öffent­lichen Fürsorge zur Last fallen.

IV. Vollzugsbestimmungen

Art. 17

1 Das Bundesamt und die Auswanderungsanstalt verständigen sich im Rahmen ihrer Befugnisse unmittelbar über die einzelnen zum Vollzug des vorliegenden Abkommens notwendigen Massnahmen.

2 Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen Behörden ihrer Länder darüber, dass die Anwerbung und Stellenvermittlung, die Ausstellung der Pässe und der erforderlichen Bewilligungen sowie die Förmlichkeiten für die Einreise in die Schweiz in möglichst kurzen Fristen abgewickelt werden.

3 Die Botschaft und die Konsulate Spaniens in der Schweiz reichen alle Beschwerden, die sie bezüglich der Anwendung des vorliegenden Abkommens schweizerischen Behörden unterbreiten wollen, dem Bundesamt ein.

Art. 18

1 Jede der beiden Regierungen kann die Einsetzung einer gemischten Kommission, bestehend aus höchstens fünf Delegierten eines jeden Landes, verlangen. Jede Delegation kann die von ihr benötigten Fachleute beiziehen.

2 Die gemischte Kommission befasst sich mit der Beseitigung von Anwendungsschwierigkeiten, die durch das Bundesamt und die Auswanderungsanstalt nicht über­­­wunden werden konnten. Sie kann auch allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Einwanderung spanischer Arbeitskräfte in die Schweiz behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls die aus der Prüfung hervorgegangenen Vorschläge den beiden Regierungen.

3 Die gemischte Kommission bestimmt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie tritt in der Schweiz oder in Spanien zusammen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 19

1 Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Bern ausgetauscht. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft, wird aber vom Tage der Unterzeichnung an provisorisch angewendet.

2 Das Abkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1961 wirksam und wird stillschweigend für je ein weiteres Jahr verlängert, sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

So geschehen in Madrid, in vier Ausfertigungen, zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Madrid, den 2. März 1961.

Für die Schweiz:

Für Spanien:

Fumasoli

Fernando Castiella