Art. 1
1. Die Vertragsparteien treffen im Rahmen dieses Abkommens die notwendigen Massnahmen, um den Übergang über die gemeinsame Grenze zwischen den beiden Ländern zu erleichtern und zu beschleunigen.
2. Zu diesem Zweck
- a.
- können sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichten;
- b.
- können sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt einführen;
- c.
- ermächtigen sie demgemäss die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Rahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des andern Staates auszuüben.
3.3 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Errichtung, die Verlegung, die Änderung oder die Aufhebung
- a.
- der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen;
- b.
- der Strecken, auf denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen werden kann.
4. Die in Absatz 3 genannten Vereinbarungen sind durch Austausch diplomatischer Noten zu bestätigen. Sie werden wirksam, sobald gegebenenfalls die von der Gesetzgebung eines jeden der beiden Staaten vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind.
3 Siehe auch den Briefwechsel hiernach.