Art. 2 Ersatz gefährlicher Stoffe
Stoffe, welche die Gesundheit gefährden, sind durch harmlosere zu ersetzen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 3 Kollektivschutz
Durch technische Massnahmen, wie Absaugevorrichtungen, ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Gase, Dämpfe und Staube, welche aus den in Artikel 1 der Verordnung vom 6. April 19563 über Berufskrankheiten genannten Stoffen bestehen, erfasst und von den Arbeitsplätzen abgeführt werden; insbesondere ist ein Überschreiten der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bekanntgegebenen maximal zulässigen Konzentration am Arbeitsplatz zu vermeiden.
3 [AS 1956 622, 1960 1660 Art. 29 Abs. 2. AS 1963 758 Art. 4 Abs. 1]. Heute: aus den im Anhang 1 zur V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung (SR 832.202).
Art. 4 Individualschutz
Lässt sich der Kollektivschutz im Sinne von Artikel 3 aus besonderen Gründen nicht oder nicht ausreichend bewerkstelligen, sind zusätzlich persönliche Schutzmittel, wie Atemschutzgeräte, zu verwenden.
Art. 5 Sorge für Reinlichkeit
1 Bei Arbeiten, die eine Verschmutzung mit sich bringen, hat der Betriebsinhaber für zweckmässige Waschgelegenheit und Waschmethoden sowie – wo notwendig – für Bade- oder Duschgelegenheit zu sorgen.
2 Abgelegte Ausgangskleider müssen an einem gegen Verunreinigung geschützten Ort aufbewahrt werden können.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt ist mit ihrem Vollzug beauftragt.