Durchführungsprotokoll
Das heute zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens abgeschlossene Abkommen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:
- 1.
- Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:
- a.
- der indische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken,
- (i)
- zehn Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages am Tage der Unterzeichnung, des Liefervertrages;
- (ii)
- neunzig Prozent des Fakturawertes jeder Lieferung am Tage des Versandes.
- Die indische Regierung wird dem indischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die oben erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Verfügung stellen.
- b.
- Unmittelbar nachdem die unter a (ii) erwähnte Zahlung erfolgt ist, wird die indische Regierung, auf Grund des gemäss Artikel 4 und 5 des Abkommens abgeschlossenen Transferkreditvertrages, einen gleich hohen Schweizerfrankenbetrag aus dem Transferkredit beziehen.
- c.
- Jeder Transferkredit wird innert zehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, zurückbezahlt. Während der ersten drei Jahre dieses Zeitraumes finden keine Kapitalrückzahlungen statt. Sie erfolgen in gleichen halbjährlichen Raten, verteilt auf die restlichen sieben Jahre.
- 2.
- Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die zuständigen Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
- 3.
- Die indische Regierung wird die schweizerischen Lieferanten von jeder indischen Fiskalabgabe oder Steuer auf, und/oder im Zusammenhang mit den Krediten (inkl. darauf entstehenden Zinsen) befreien, welche für diesem Abkommen unterstellte Lieferungen gewährt werden.
- 4.
- Der in Artikel 2 des Abkommens erwähnte Betrag von einhundert Millionen Schweizerfranken wird in zwei Tranchen freigegeben:
- −
- eine erste Tranche von sechzig Millionen Schweizerfranken unmittelbar nach Unterzeichnung des Abkommens
- −
- eine zweite Tranche von vierzig Millionen Schweizerfranken zu einem späteren Zeitpunkt, nach gegenseitiger Übereinkunft.
Unterschriften
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 30. Juli 1960, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.
Für die Regierung Stopper | Für die Regierung Indiens: Vellodi |