0.132.349.31

 AS 1960 1497; BBl 1960 I 1245

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweiz und Frankreich über eine
Bereinigung der Grenze zwischen dem Kanton Neuenburg und dem Departement Doubs

Abgeschlossen am 3. Dezember 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 19602
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960
In Kraft getreten am 1. Dezember 1960

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 Art.1 Abs. 1 Ziff.5 des BB vom 30. Juni 1960 (AS 1960 1490)

Der Schweizerische Bundesrat
und
der Präsident der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft,

vom Wunsche geleitet, die Grenze zwischen den beiden Staaten zu bereinigen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und haben
zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:

Art. 1

Der Verlauf der schweizerisch-französischen Grenze zwischen dem Kanton Neuen­burg und dem Departement Doubs im Abschnitt zwischen den Grenzsteinen 143/144 und 149/150 wird nach Austausch gleich grosser Gebietsflächen gemäss dem Plan im Massstabe von 1:2000 bestimmt, der diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt ist3.

3 Dieser in der AS (1960 nach Seite 1500) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Samm­lung nicht wiedergegeben.

Art. 2

Die ständigen Delegierten für die Verkmarkung der schweizerisch-französischen Grenze werden, sobald dieses Abkommen in Kraft getreten ist, hinsichtlich der Grenze zwischen den Grenzsteinen Nr.143/144 und 149/150 mit den folgenden Arbei­ten betraut:

a.
Vermarkung und Vermessung der Grenze;
b.
Erstellung der Pläne, der Grenzbeschreibung und der Tabellen der Gebiets­ände­rungen zur Eintragung ins Grundbuch.

Nach Beendigung der genannten Arbeiten wird ein Protokoll mit Plänen und Beschreibungen des neuen Grenzverlaufes, das den Vollzug des Abkommens bestätigt, diesem Abkommen als integrierender Bestandteil beigefügt4.

Die sich aus der Durchführung dieser Arbeiten ergebenden Kosten werden je zur Hälfte auf die beiden Parteien verteilt.

4 Diese Dokumente wurden in der AS nicht veröffentlicht.

Art. 3

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unter­schrift versehen.

Geschehen in Paris, am 3. Dezember 1959, in zwei Originalexemplaren.

Für den
Schweizerische Bundesrat:

Für den
Präsidenten der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft:

Bindschedler

J. D. Jurgensen