0.721.193.496

 AS 1960 1495; BBl 1960 I 1245

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweiz und Frankreich
über die Korrektion des Baches «Le Boiron»

Abgeschlossen am 3. Dezember 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 19602
Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 1. Dezember 1960
In Kraft getreten am 1. Dezember 1960

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 Art. 1 Ziff. 4 des BB vom 30. Juni 1960 (AS 1960 1490)

Der Schweizerische Bundesrat
und
Der Präsident der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft,

in Erwägung, dass es zweckmässig ist, den Bach «Le Boiron» zu korrigieren, dessen Mitte die Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain bildet,

in Anbetracht des am heutigen Tage unterzeichneten Abkommens über eine Änderung der schweizerisch‑französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain3, zwischen den Grenzsteinen 287 und 299,

haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zweck haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Der Bach «Le Boiron», der einen Teil der schweizerisch‑französischen Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain bildet, wird gemäss dem Situationsplan im Massstabe von 1:1000 korrigiert, der von beiden Parteien genehmigt wurde und diesem Abkommen als integrierender Bestandteil4 beigefügt ist.

Die Achse des korrigierten Baches fällt mit dem bereinigten Grenzverlauf zusammen, wie sich dieser aus dem am heutigen Tage unterzeichneten Abkommen5 über eine Änderung der Grenze zwischen dem Kanton Waadt und dem Departement Ain, zwischen den Grenzsteinen 287 und 299, ergibt.

4 Dieser Plan wurde in der AS veröffentlicht (AS 1960 1500), jedoch nicht in der vorliegenden Sammlung wiedergegeben.

5 SR 0.132.349.27

Art. 2

Die Kosten der Korrektion des Baches «Le Boiron» gehen zu Lasten der Schweiz.

Art. 3

Die Schweiz und Frankreich verpflichten sich, nach beendigter Korrektion den korrigierten Bach in gutem Zustande zu erhalten; jede Vertragspartei trägt die Kosten der zu diesem Zweck auf ihrem Gebiet unternommenen Arbeiten.

Art. 4

Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommens mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen in Paris, am 3. Dezember 1959, in zwei Originalexemplaren in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für den
Präsidenten der Französischen Republik,
Präsident der Gemeinschaft:

Bindschedler

J. D. Jurgensen