1. Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.
2. Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt; es können jedoch zusätzliche Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes des Carnet in der Sprache des Ausgabelandes eingefügt werden.
3. Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in ihre Sprache zu fordern. Um Verzögerungen zu vermeiden, die auf Grund dieser Forderung entstehen könnten, wird den Transportunternehmern empfohlen, den Fahrzeugführer mit den notwendigen Übersetzungen zu versehen.
4. a. Es wird besonders empfohlen, das Warenmanifest so in Maschinenschrift auszufüllen oder zu vervielfältigen, dass alle Blätter gut leserlich sind.
- b.
- Wenn der Raum nicht ausreicht, um alle Waren im Warenmanifest anzuführen, können Zusatzblätter beigefügt werden, die dem Muster des Warenmanifestes entsprechen; alle Stücke des Warenmanifestes müssen dann jedoch folgende Angaben enthalten:
- (i)
- einen Hinweis auf diese Zusatzblätter,
- (ii)
- die Anzahl und Art der in den Zusatzblättern angeführten Packstücke und unverpackten Sendungen,
- (iii)
- den Gesamtwert und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern angeführten Waren.
- c.
- Soweit die Zollbehörden zur näheren Bezeichnung der Waren verlangen, dass dem Carnet TIR Ladelisten, Photographien, Lichtpausen usw. beigefügt werden, sind diese Papiere mit dem Stempel dieser Behörden zu versehen; eine Ausfertigung ist dem Carnet TIR auf Seite 2 des Umschlages anzuheften und ihre Beifügung in allen Stücken des Warenmanifestes zu vermerken.
5. Gewichte, Rauminhalt und andere Masse sind in Einheiten des metrischen Systems, die Werte in der Währung des Abgangslandes oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Landes vorgeschriebenen Währung anzugeben.
6. Das Carnet TIR darf keine Radierungen oder Überschreibungen aufweisen. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben hinzugesetzt werden. Jede Berichtigung, jeder Zusatz oder jede sonstige Änderung muss von demjenigen, der sie vornimmt, anerkannt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.
7. Die Seite 2 des Umschlages des Carnet TI R und jedes Stück des Warenmanifestes sind vom Carnet‑Inhaber oder seinem Vertreter zu datieren und zu unterschreiben. Wer die Ladung dem Zollamt vorführt, hat auf Verlangen der Zollbehörden die Verpflichtungserklärung auf der Rückseite der Abschnitte mit ungerader Nummer zu unterschreiben.
8. Ein Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden. Ein Transport anderer Waren mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs‑ und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls jedoch keine andere Regelung getroffen ist,
- a.
- müssen die Abgangszollämter in demselben Land gelegen sein;
- b.
- dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein,
- c.
- darf die Gesamtzahl der Abgangs‑ und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.
Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muss das Carnet mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und je zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jeden zusätzlichen Lade‑ oder Entladeort sind zwei weitere Abschnitte erforderlich; darüber hinaus sind zwei weitere Abschnitte notwendig, wenn die Entladungsorte in zwei verschiedenen Ländern liegen.
9. Wird der Transport über mehrere Abgangs‑ oder Bestimmungszollämter durchgeführt, so sind die Eintragungen der Waren, die von jedem einzelnen Zollamt abzufertigen sind oder die zur Beförderung an jedes einzelne Zollamt bestimmt sind, im Warenmanifest jeweils deutlich voneinander zu trennen.
10. Dem Fahrzeugführer wird empfohlen, darauf zu achten, dass bei jedem Abgangs‑, Durchgangs‑ und Bestimmungszollamt dem Carnet TIR ein Abschnitt entnommen wird. Abschnitte mit ungerader Nummer sind für die Annahme, solche mit gerader Nummer für die Erledigung des Carnet TIR bestimmt.
11. Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse unterwegs infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat der Warenführer dafür Sorge zu tragen, dass so schnell wie möglich ein Protokoll durch die Behörden des Landes aufgenommen wird, in dem sich das Fahrzeug befindet. Der Warenführer hat sich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde. Die Warenführer haben sich zu diesem Zweck mit Formularen nach Anlage 3 des TIR‑Abkommens zu versehen; die Formulare sind in französischer Sprache und in der Sprache des befahrenen Landes zu drucken.
12. Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der im vorstehenden Absatz erwähnten Behörden durchgeführt werden; diese nimmt ein Protokoll auf und bescheinigt darin die Ordnungsmässigkeit des Vorgehens. Wenn das Carnet TIR nicht den Vermerk «Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» trägt, muss für das Ersatzfahrzeug oder den Ersatzbehälter eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) vorliegen; Zollverschlüsse sind anzulegen und diese im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einer Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ausgestatteten Ersatzfahrzeuge oder Ersatzbehälter verfügbar, so kann das Umladen in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter unter der Voraussetzung gestattet werden, dass sie ausreichende Sicherheit bieten; in diesem Fall werden die Zollbehörden der nachfolgenden Länder prüfen, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.
13. Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Fahrzeugführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Absatz 11 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muss dann hinreichend nachweisen, dass er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeuges, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmassnahmen hat er diese auf Seite 4 des Umschlages des Carnet TIR zu vermerken und die in Absatz 11 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.
14. In allen in den Absätzen 11, 12 und 13 vorgesehenen Fällen hat die zugezogene Behörde das Protokoll auf Seite 4 des Umschlags des Carnet TIR zu vermerken. Das Protokoll ist dem Carnet TIR beizufügen und hat die Ladung bis zum Bestimmungszollamt zu begleiten.