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Übersetzung2

Zollabkommen
über den internationalen Warentransport
mit Carnets TIR

(TIR‑Abkommen)3

Abgeschlossen in Genf am 15. Januar 1959
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19604
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960

(Stand am 28. September 2007)

1 AS 1960 1101; BBl 1960 I 705

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Dieses Abkommen gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem TIR‑Abkommen vom 14. Nov. 1975 (SR 0.631.252.512 Art. 56 Abs. 1) nicht beigetreten sind. Siehe die Liste der Vertragsstaaten hiernach.

4 AS 1960 1037

Die Vertragsparteien,

in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen


Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a.
«Eingangs‑ und Ausgangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlass der Ein‑ oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben;
b.
«Strassenfahrzeuge» nicht nur alle Strassenmotorfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
c.
«Behälter» ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
(i)
von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
(ii)
besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
(iii)
mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermög­lichen, insbesondere bei Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes,
(iv)
so beschaffen ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
(v)
einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
der Begriff «Behälter» schliesst weder gewöhnliche Umschliessungen noch Fahrzeuge ein;
d.
«Abgangszollamt» dasjenige Binnen‑ oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Strassenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;
e.
«Bestimmungszollamt» dasjenige Binnen‑ oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Strassenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamt­ladung oder eine Teilladung endet;
f.
«Durchgangszollamt» dasjenige Grenzzollamt einer Vertragspartei, das von einem Strassenfahrzeug während eines nach diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Transportes nur auf der Durchfahrt berührt wird;
g.
«Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen;
h.
«aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» alle Gegenstände, die nach Ansicht des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres für den Transport auseinandergenommen werden können und
(i)
deren Gewicht 7000 kg übersteigt oder
(ii)
bei denen eine Dimension 5 m übersteigt oder
(iii)
bei denen zwei Dimensionen 2 m übersteigen oder
(iv)
die so verladen werden müssen, dass ihre Höhe 2 m übersteigt.

Kapitel II Geltungsbereich


Art. 2

Dieses Abkommen gilt für Warentransporte, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen von einem Abgangszollamt einer Vertragspartei bis zu einem Bestimmungszollamt einer anderen oder derselben Vertragspartei in Strassenfahrzeugen oder in Behältern, die auf solche Fahrzeuge verladen sind, befördert werden, auch wenn diese Fahrzeuge auf einem Teil der Strecke zwischen Abgangs‑ und Bestimmungszollamt auf einem anderen Verkehrsmittel befördert werden.

Art. 3

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,

a.
dass der Warentransport nach den in Kapitel III festgelegten Bedingungen mit Strassenfahrzeugen oder Behältern durchgeführt wird, die vorher dafür zugelassen worden sind; macht eine Vertragspartei den in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt nicht, so kann der Warentransport auch mit anderen Strassenfahrzeugen auf ihrem Gebiet nach den in Kapitel IV festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, soweit es sich nicht um Fälle des Artikels 45 Absatz 2 handelt,
b.
dass für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 5 zugelassen worden sind, und der Transport mit einem als Carnet TIR bezeichneten Zollpapier durchgeführt wird.

Kapitel III Bestimmungen über Warentransporte unter Zollverschluss in Strassenfahrzeugen oder Behältern



Art. 4

Für Waren, die unter Zollverschluss in Strassenfahrzeugen oder Behältern auf Strassenfahrzeugen befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden,

a.
Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert;
b.
eine Revision bei diesen Zollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.

Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmässigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine summarische oder eingehende Revision der Waren vornehmen.

Art. 5

1 Jede Vertragspartei kann gegen Sicherheit und unter Bedingungen, die sie festsetzt, Verbänden die Bewilligung erteilen, entweder selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände Carnets TIR auszugeben und als Zollbürgen aufzutreten.

2 Ein Verband wird in einem Land nur zugelassen, wenn seine Bürgschaft sich auch auf die in diesem Lande entstehenden Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnets TIR erstreckt, die von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie der bürgende Verband angehören.

Art. 6

1 Der bürgende Verband hat sich zu verpflichten, die fälligen Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben zuzüglich etwaiger Verzugszinsen und anderer Belastungen sowie die Geldstrafen zu entrichten, die der Carnet‑TIR‑Inhaber und die an der Durchführung des Transportes beteiligten Personen nach den Zollgesetzen und anderen Zollvorschriften des Landes schulden, in dem eine Zuwiderhandlung begangen worden ist. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.

2 Die Haftung des bürgenden Verbandes wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Zollbehörden die Revision der Waren ausserhalb des Amtsplatzes der Abgangs‑ oder Bestimmungszollämter zulassen.

3 Die Haftung des bürgenden Verbandes gegenüber den Behörden eines Landes beginnt erst, wenn das Carnet TIR von den Zollbehörden dieses Landes angenommen worden ist.

4 Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber unter Zollverschluss in einem Teil des Fahrzeuges oder in einem Behälter befinden; sie erstreckt sich nicht auf andere Waren.

5 Die im Carnet TIR über die Waren enthaltenen Angaben gelten für die Festsetzung der im Absatz 1 genannten Abgaben und etwaiger Geldstrafen bis zum Beweise des Gegenteils als richtig.

6 Haben die Zollbehörden eines Landes ein Carnet TIR ohne Vorbehalt erledigt, so können sie vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.

7 Ist ein Carnet TIR nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des Carnet TIR die Nichterledigung oder die Erledigung unter Vorbehalt mitgeteilt haben. Die gleiche gilt, wenn die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei Jahre.

8 Die Aufforderung zur Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge ist an den bürgenden Verband innerhalb von drei Jahren zu richten, und zwar gerechnet vom Tage der Mitteilung an den Verband, dass das Carnet nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch innerhalb der genannten Frist von drei Jahren die Sache zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen einem Jahr nach dem Tag ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

9 Der bürgende Verband hat die geforderten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung zu entrichten. Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage der Zahlungsaufforderung ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport eine Unregelmässigkeit nicht begangen wurde.

Art. 7

1 Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen Muster zu entsprechen.

2 Für jedes Strassenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Das Carnet gilt nur für eine Fahrt; es muss so viele abtrennbare Annahme‑ und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.

Art. 8

Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs‑ und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,

a.
müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,
b.
dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Län­dern gelegen sein, und
c.
darf die Gesamtzahl der Abgangs‑ und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.
Art. 9

Die Waren, das Strassenfahrzeug und gegebenenfalls der Behälter sind dem Abgangszollamt gleichzeitig mit dem Carnet TIR zur Revision und zur Anlegung der Zollverschlüsse vorzuführen.

Art. 10

Die Zollbehörden können für die Fahrt durch ihr Land eine Frist festsetzen und verlangen, dass das Strassenfahrzeug eine vorgeschriebene Fahrstrecke einhält.

Art. 11

Das Strassenfahrzeug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern vorzuführen.

Art. 12

Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angelegten Zollverschlüsse an, es sei denn, dass eine Revision der Waren nach Artikel 4 letzter Satz vorgenommen wird. Sie können jedoch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.

Art. 13

Um Missbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden, wenn sie es für erforderlich halten,

a.
in besonderen Fällen die Strassenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen,
b.
unterwegs eine Kontrolle der Strassenfahrzeuge oder der Behälter sowie eine Revision ihrer Warenladung vornehmen.

Die Revision der Warenladung soll nur ausnahmsweise vorgenommen werden.

Art. 14

Nehmen die Zollbehörden eine Revision der Warenladung eines Strassenfahrzeuges oder eines Behälters bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs vor, so müssen sie auf den Carnet‑TIR‑Abschnitten, die in ihrem Land benutzt werden, und auf den entsprechenden Stammblättern die neu angelegten Zollverschlüsse vermerken.

Art. 15

Bei der Ankunft beim Bestimmungszollamt ist das Carnet TIR unverzüglich zu erledigen. Werden die Waren jedoch nicht sofort einer anderen Abfertigungsart zugeführt, so können sich die Zollbehörden das Recht vorbehalten, die Erledigung des Carnet davon abhängig zu machen, dass eine andere Sicherstellung an die Stelle der vom bürgenden Verband für das betreffende Carnet geleisteten tritt.

Art. 16

Ist ein die Zollbehörden zufriedenstellender Nachweis erbracht worden, dass die den Gegenstand eines Carnet TIR bildenden Waren durch höhere Gewalt untergegangen sind, so wird Befreiung von den üblicherweise zu erhebenden Abgaben gewährt.

Art. 17

1 Dieses Kapitel gilt nur dann, wenn die Strassenfahrzeuge den in der Anlage 3 und die Behälter den in der Anlage 6 hinsichtlich ihrer Bauart und Einrichtung festgelegten Bedingungen entsprechen.

2 Die Strassenfahrzeuge und Behälter werden nach dem in den Anlagen 4 und 7 niedergelegten Verfahren zugelassen; die Zulassungsbescheinigungen haben den Mustern der Anlagen 5 und 8 zu entsprechen.

Art. 18

1 Für einen Behälter, der unter Verwendung eines Carnet TIR benutzt wird, ist kein besonderes Zollpapier erforderlich, sofern die Merkmale und der Wert des Behälters im Warenmanifest des Carnet TIR angegeben sind.

2 Absatz 1 hindert keine Vertragspartei, die Erfüllung der nach ihren autonomen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten beim Bestimmungszollamt zu verlangen oder Massnahmen zu treffen, damit der Behälter nicht für einen neuen Versand von Waren zur Entladung innerhalb ihres Zollgebietes verwendet werden kann.

Kapitel IV Bestimmungen über den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren



Art. 19

1 Dieses Kapitel gilt nur für den Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren im Sinne des Artikels 1 Buchstabe h.

2 Die Erleichterungen dieses Kapitels werden nur gewährt, wenn nach Ansicht des Abgangszollamtes

a.
die Nämlichkeit der aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren sowie des gegebenenfalls mitbeförderten Zubehörs sich anhand einer vorhandenen Beschreibung ohne weiteres festhalten lässt oder sich diese Waren mit Nämlichkeitszeichen versehen oder so plombieren lassen, dass sie und das Zubehör nicht ganz oder teilweise ersetzt oder Teile davon entfernt werden können;
b.
das Strassenfahrzeug keine Verstecke enthält, in denen Waren verborgen werden können.
Art. 20

Für aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren, die mit Carnet TIR befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden, die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs‑ oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert.

Art. 21

1 Die Artikel 5, 6 (ausgenommen Absatz 4), 9, 10, 11, 15 und 16 gelten auch für den Transport aussergewöhnlich schwerer oder sperriger Waren mit Carnet TI R.

2 Ebenso gilt Artikel 7; das verwendete Carnet TI R muss jedoch auf dem Umschlag und auf allen Abschnitten in roter Schrift gut lesbar und in der Sprache, in der das Carnet gedruckt ist, den Vermerk «Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» enthalten.

Art. 22

Die Haftung des bürgenden Verbandes erstreckt sich nicht nur auf die im Carnet TIR angeführten Waren, sondern auch auf Waren, die zwar im Carnet TIR nicht angeführt sind, sich aber auf der Ladefläche oder zwischen den im Carnet TIR angeführten Waren befinden.

Art. 23

Das Abgangszollamt kann verlangen, dass Ladelisten, Photographien, Lichtpausen usw. der beförderten Waren dem Carnet TIR beigefügt werden. In diesem Falle ver­sieht es diese Papiere mit seinem Stempel, heftet je eine Ausfertigung auf die Rückseite des Carnet‑TIR‑Umschlagblattes und vermerkt dies in allen Warenmanifesten.

Art. 24

Ein Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden.

Art. 25

Beim Eingang hat auf Verlangen der Durchgangszollämter derjenige, der die Waren dem Zollamt vorführt, die Warenbezeichnung in den Warenmanifesten des Carnet TIR zu ergänzen und diese Ergänzung unterschriftlich zu bestätigen.

Art. 26

Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmässig halten,

a.
eine Kontrolle der Strassenfahrzeuge und eine Revision ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
b.
die Strassenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmers begleiten lassen.
Art. 27

Die Durchgangszollämter jeder Vertragspartei erkennen soweit wie möglich die von den Zollbehörden der anderen Vertragsparteien angebrachten Nämlichkeitszeichen und Zollverschlüsse an. Sie können jedoch zusätzlich Nämlichkeitszeichen oder eigene Zollverschlüsse anbringen.

Art. 28

Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Revision der Warenladung Nämlichkeitszeichen entfernen oder Zollverschlüsse beschädigen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet‑TIR-Abschnit­ten sowie auf den entsprechenden Stammblättern die neuen Nämlichkeitszeichen oder die neu angelegten Zollverschlüsse.

Kapitel V Verschiedenes


Art. 29

1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwider­handlung gegen die für den internationalen Warentransport mit Strassen­fahrzeugen geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vor­über­gehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszu­schliessen.

2 Dieser Ausschluss ist sofort den Zollbehörden der Vertragspartei mitzuteilen, in deren Gebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, sowie dem bürgenden Verband des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.

Art. 30

Carnet‑TIR‑Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden, sind von Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.

Art. 31

Strassenfahrzeuge oder Lastzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen vorn und hinten eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift «TIR» tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, dass sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluss versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.

Art. 32

Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse in anderen als den in den Artikeln 14 und 28 genannten Fällen unterwegs verletzt oder werden Waren ohne Verletzung der Zollverschlüsse vernichtet oder beschädigt, so wird nach der in Anlage 1 enthaltenen Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR verfahren und ein Protokoll nach dem Muster der Anlage 2 aufgenommen; die autonomen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art. 33

Die Vertragsparteien geben einander die Arten der von ihnen verwendeten Zollverschlüsse bekannt.

Art. 34

Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet‑TIR‑Verfahren zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter und gibt dabei gegebenenfalls an, welche Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich über die in das Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.

Art. 35

Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, dass die Amtshandlungen ausserhalb der normalerweise hiefür vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.

Art. 36

Wer gegen die Bestimmungen dieses Abkommen verstösst, kann nach den Straf­bestimmungen des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 37

Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen weder die nach autonomen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffent­lichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.

Art. 38

Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, vorausgesetzt, dass diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.

Kapitel VI Schlussbestimmungen


Art. 39

1 Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

a.
durch Unterzeichnung;
b.
durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
c.
durch Beitritt.

2 Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

3 Das Abkommen liegt bis einschliesslich 15. April 1959 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4 Die Ratifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen vollzogen.

Art. 40

1 Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2 Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 41

1 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

2 Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

3 Die Gültigkeit der Carnets TIR, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen.

Art. 42

Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Art. 43

1 Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch Notifikation dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2 Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäss Artikel 41 kündigen.

Art. 44

1 Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2 Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrage auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Ent­schei­dung übertragen wird.

3 Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Art. 45

1 Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem es Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, dass es sich durch Kapitel IV nicht gebunden betrachtet; die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

2 Hat ein Land den in Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt gemacht, so sind die anderen Vertragsparteien nicht verpflichtet, die Erleichterungen des Kapitels IV Personen zu gewähren, die im Gebiet dieses Landes ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz haben.

3 Jedes Land kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass es sich durch Artikel 44 Absätze 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertrags­partei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden.

4 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 oder 3 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

5 Abgesehen von den nach den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Vorbehalten sind Vorbehalte zu diesem Abkommen nicht zulässig.

Art. 46

1 Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn ihm binnen vier Monaten nach dem Tage seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung zu dem Antrag notifiziert hat.

2 Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsche von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

3 Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Art. 47

1 Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

2 Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen drei Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.

3 Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung neun Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von drei Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

4 Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen dieses Abkommens durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden; diese Vereinbarung kann vorsehen, dass die bisherigen Anlagen während einer Übergangszeit ganz oder teilweise neben den neuen Anlagen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlauts fest, der sich aus solchen Änderungen ergibt.

Art. 48

Ausser den in den Artikeln 46 und 47 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 39 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 39 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a.
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 39;
b
die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 40 in Kraft tritt;
c.
die Kündigungen nach Artikel 41;
d.
das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 42;
e.
den Eingang der Notifikation nach Artikel 43;
f.
den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 4;
g.
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 47.
Art. 49

Sobald ein Land, das Vertragspartei der Genfer Vereinbarung vom 16. Juni 1949 betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zoll­abkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei dieses Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vor­gesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf des internationalen Zollabkommens über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse betrifft.

Art. 50

Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.

Art. 51

Nach dem 15. April 1959 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 39 Absätze 1 und 2 bezeichneten Länder beglaubigte Abschriften übersendet.

Unterschriften

Zur Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei Jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

(Es folgen die Unterschriften

Anlage 1

Muster des Carnet TIR

Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt

(Seite 1 des Umschlags)

(Angaben über die internationalen Organisationen, denen der ausgebende Verband angeschlossen ist)

Carnet TIR

  1.

Nr.

  2.

Gültig bis einschliesslich

  3.

Ausgegeben von

          (Name des ausgebenden Verbandes)

  4.

Inhaber

     (Name und Adresse)

  5.

Abgangsland

  6.

Bestimmungsland oder Bestimmungsländer

  7.

Polizeiliches Kennzeichen des Strassenfahrzeuges

  8.

Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis)
für das Strassenfahrzeug/den Behälter* Nr.

  9.

Datum

10.

Gesamtbruttogewicht der Waren (wie im Warenmanifest angegeben)

11.

Gesamtwert der Waren (wie im Warenmanifest angegeben) ­

(in der Währung des Abgangslandes oder in der von den zuständigen Behörden dieses Landes vorgeschriebenen Währung anzugeben)

12.

Unterschrift des Beauftragten des ausgebenden Verbandes und Stempel dieses Verbandes:

13.

Unterschrift des Sekretärs der internationalen Organisation:

*

Nichtzutreffendes streichen.

(Seite 2 des Umschlages)

Der Unterzeichnete

namens und für Rechnung von*

.................................................................... (Name und Adresse des Carnet-Inhabers)

a.
erklärt, dass die im beiliegenden Warenmanifest angeführten Waren nach dem auf der Vorderseite angegebenen Bestimmungsland auf das Strassenfahr­zeug/in den Behälter* verladen worden sind;
b.
verpflichtet sich unter den in den geltenden Gesetzen und sonstigen Vor­schriften der befahrenen Länder vorgesehenen Strafen und Waren unver­ändert und, sofern Zollverschlüsse angelegt sind, mit unverletzten Zoll­verschlüssen zusammen mit diesem Carnet den Durchgangszollämtern und Bestimmungszollämtern vorzuführen sowie die festgesetzten Fristen und Fahrt­strecken einzuhalten;
c.
verpflichtet sich, die Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften der befahre­nen Länder zu beachten.

.........................................., den .................. 19

(Unterschrift des Carnet-Inhabers oder seines Vertreters)

* Nichtzutreffendes streichen.

Verpflichtungserklärung, die auf Verlangen der Zollbehörde von demjenigen zu unterzeichnen ist, der die Warenladung dem Zollamt vorführt




Der Unterzeichnete

verpflichtet sich, beim Transport mit diesem Carnet TIR die geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften zu befolgen und insbesondere die festgesetzte Frist und Fahrt­strecke einzuhalten sowie die Waren mit unverletzten Zollverschlüssen dem Zollamt

........................................................................... wiedervorzuführen.

Ort: .........................................., den .................. 19

(Unterschrift)


(Seite 3 des Umschlags)

Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR

1.  Das Carnet TIR wird im Abgangsland oder in dem Land ausgegeben, in dem der Inhaber seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat.

2.  Das Carnet TIR wird in französischer Sprache gedruckt; es können jedoch zusätzliche Seiten mit einer Übersetzung des gedruckten Textes des Carnet in der Sprache des Ausgabelandes eingefügt werden.

3.  Das Warenmanifest ist in der Sprache des Abgangslandes auszufüllen. Die Zollbehörden der anderen berührten Länder behalten sich jedoch das Recht vor, eine Übersetzung in ihre Sprache zu fordern. Um Verzögerungen zu vermeiden, die auf Grund dieser Forderung entstehen könnten, wird den Transportunternehmern empfohlen, den Fahrzeugführer mit den notwendigen Übersetzungen zu versehen.

4. a. Es wird besonders empfohlen, das Warenmanifest so in Maschinenschrift auszufüllen oder zu vervielfältigen, dass alle Blätter gut leserlich sind.

b.
Wenn der Raum nicht ausreicht, um alle Waren im Warenmanifest anzuführen, können Zusatzblätter beigefügt werden, die dem Muster des Waren­manifestes entsprechen; alle Stücke des Warenmanifestes müssen dann jedoch folgende Angaben enthalten:
(i)
einen Hinweis auf diese Zusatzblätter,
(ii)
die Anzahl und Art der in den Zusatzblättern angeführten Packstücke und unverpackten Sendungen,
(iii)
den Gesamtwert und das Gesamtbruttogewicht der in den Zusatzblättern angeführten Waren.
c.
Soweit die Zollbehörden zur näheren Bezeichnung der Waren verlangen, dass dem Carnet TIR Ladelisten, Photographien, Lichtpausen usw. beigefügt werden, sind diese Papiere mit dem Stempel dieser Behörden zu versehen; eine Ausfertigung ist dem Carnet TIR auf Seite 2 des Umschlages anzuheften und ihre Beifügung in allen Stücken des Warenmanifestes zu vermerken.

5.  Gewichte, Rauminhalt und andere Masse sind in Einheiten des metrischen Systems, die Werte in der Währung des Abgangslandes oder in einer von den zuständigen Behörden dieses Landes vorgeschriebenen Währung anzugeben.

6.  Das Carnet TIR darf keine Radierungen oder Überschreibungen aufweisen. Jede Berichtigung ist so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Angaben gestrichen und gegebenenfalls die richtigen Angaben hinzugesetzt werden. Jede Berichtigung, jeder Zusatz oder jede sonstige Änderung muss von demjenigen, der sie vornimmt, anerkannt und von den Zollbehörden bescheinigt werden.

7.  Die Seite 2 des Umschlages des Carnet TI R und jedes Stück des Warenmanifestes sind vom Carnet‑Inhaber oder seinem Vertreter zu datieren und zu unterschreiben. Wer die Ladung dem Zollamt vorführt, hat auf Verlangen der Zollbehörden die Verpflichtungserklärung auf der Rückseite der Abschnitte mit ungerader Nummer zu unterschreiben.

8.  Ein Transport von aussergewöhnlich schweren oder sperrigen Waren mit Carnet TIR darf über nicht mehr als ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt werden. Ein Transport anderer Waren mit Carnet TIR darf über meh­rere Abgangs‑ und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls jedoch keine andere Regelung getroffen ist,

a.
müssen die Abgangszollämter in demselben Land gelegen sein;
b.
dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein,
c.
darf die Gesamtzahl der Abgangs‑ und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.

Wird der Transport nur über ein Abgangszollamt und ein Bestimmungszollamt durchgeführt, so muss das Carnet mindestens zwei Abschnitte für das Abgangsland, zwei Abschnitte für das Bestimmungsland und je zwei Abschnitte für jedes Durchgangsland enthalten. Für jeden zusätzlichen Lade‑ oder Entladeort sind zwei weitere Abschnitte erforderlich; darüber hinaus sind zwei weitere Abschnitte notwendig, wenn die Entladungsorte in zwei verschiedenen Ländern liegen.

9.  Wird der Transport über mehrere Abgangs‑ oder Bestimmungszollämter durchgeführt, so sind die Eintragungen der Waren, die von jedem einzelnen Zollamt abzufertigen sind oder die zur Beförderung an jedes einzelne Zollamt bestimmt sind, im Warenmanifest jeweils deutlich voneinander zu trennen.

10.  Dem Fahrzeugführer wird empfohlen, darauf zu achten, dass bei jedem Abgangs‑, Durchgangs‑ und Bestimmungszollamt dem Carnet TIR ein Abschnitt entnommen wird. Abschnitte mit ungerader Nummer sind für die Annahme, solche mit gerader Nummer für die Erledigung des Carnet TIR bestimmt.

11.  Werden zollamtlich angelegte Verschlüsse unterwegs infolge eines unvorher­gesehenen Ereignisses verletzt oder Waren vernichtet oder beschädigt, so hat der Warenführer dafür Sorge zu tragen, dass so schnell wie möglich ein Protokoll durch die Behörden des Landes aufgenommen wird, in dem sich das Fahrzeug befindet. Der Warenführer hat sich an eine Zollbehörde zu wenden, wenn eine solche in der Nähe ist, andernfalls an eine andere zuständige Behörde. Die Warenführer haben sich zu diesem Zweck mit Formularen nach Anlage 3 des TIR‑Abkommens zu versehen; die Formulare sind in französischer Sprache und in der Sprache des befahrenen Landes zu drucken.

12.  Wird bei einem Unfall das Umladen der Warenladung auf ein anderes Fahrzeug oder in einen anderen Behälter erforderlich, so darf dies nur in Gegenwart einer der im vorstehenden Absatz erwähnten Behörden durchgeführt werden; diese nimmt ein Protokoll auf und bescheinigt darin die Ordnungsmässigkeit des Vorgehens. Wenn das Carnet TIR nicht den Vermerk «Aussergewöhnlich schwere oder sperrige Waren» trägt, muss für das Ersatzfahrzeug oder den Ersatzbehälter eine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) vorliegen; Zollverschlüsse sind anzulegen und diese im Protokoll zu vermerken. Sind jedoch keine mit einer Zulassungs­bescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ausgestatteten Ersatzfahrzeuge oder Ersatzbehälter verfügbar, so kann das Umladen in nichtzugelassene Fahrzeuge oder Behälter unter der Voraussetzung gestattet werden, dass sie ausreichende Sicherheit bie­ten; in diesem Fall werden die Zollbehörden der nachfolgenden Länder prüfen, ob sie die Weiterbeförderung der Waren in diesem Fahrzeug oder Behälter mit Carnet TIR zulassen können.

13.  Zwingt eine drohende Gefahr zum sofortigen teilweisen oder vollständigen Entladen, so kann der Fahrzeugführer von sich aus handeln, ohne das Eingreifen der in Absatz 11 genannten Behörden zu beantragen oder abzuwarten. Er muss dann hinreichend nachweisen, dass er gezwungen war, im Interesse des Fahrzeuges, des Behälters oder der Ladung so zu handeln; sofort nach Vornahme der dringlichsten Sicherungsmassnahmen hat er diese auf Seite 4 des Umschlages des Carnet TIR zu vermerken und die in Absatz 11 genannten Behörden zu benachrichtigen, damit der Tatbestand festgestellt, die Ladung überprüft, das Fahrzeug oder der Behälter verschlossen und ein Protokoll aufgenommen werden kann.

14.  In allen in den Absätzen 11, 12 und 13 vorgesehenen Fällen hat die zugezogene Behörde das Protokoll auf Seite 4 des Umschlags des Carnet TIR zu vermerken. Das Protokoll ist dem Carnet TIR beizufügen und hat die Ladung bis zum Bestimmungszollamt zu begleiten.

Anlage 2

Internationaler Warentransport in Strassenfahrzeugen mit Carnet TIR


Protokoll

Die Formulare des Protokolls werden in einer der Sprache des Landes, in dem sich der Vorfall ereignet hat und in französischer Sprache gedruckt.

  1.

Internationaler Warentransport in Strassenfahrzeugen mit Carnet TIR

  2.

Protokoll

  3.

auf Grund der Absätze 11–14 der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR

  4.

Die Unterzeichneten*

  5.

bescheinigen, dass Ihnen am ......................................... 19......., um Uhr

  6.

im Gebiet von ......................................., Ortsangabe:

  7.

das in ................................................... polizeilich zugelassene Strassenfahrzeug

  8.

mit dem Kennzeichen ............................................................. vorgeführt wurde,

  9.

das Waren befördert mit dem Carnet TIR,

10.

ausgegeben am .......................................................... unter Nr.

11.

durch**

12.

Es wurde festgestellt, dass

13.

die nachstehend angegebenen Zollverschlüsse des Ausgangszollamtes

...................................... und des Zollamtes

14.

verletzt waren/fehlten***;

15.

der Laderaum des Strassenfahrzeugs/der Behälter*** nicht mehr in Ordnung war;

16.

keine Waren fehlten***;

17.

folgende Waren (in der Reihenfolge des Warenmanifests des Carnet TIR)

fehlten/untergegangen sind***

*

Name und Dienststellung der Beamten und Bezeichnung der Behörde, zu der sie gehören.

**

Name und Adresse des ausgebenden Verbandes.

***

Nichtzutreffendes streichen.

 18.

 Zeichen und
 Nummern der
 Packstücke

 Anzahl und Art
 der Packstücke

 Bezeichnung
 der Waren

 Bemerkungen (insbesondere
 Einzelheiten über die fehlenden
 Mengen)

19.

Der Warenführer erklärt folgendes (Ursache der Verletzung der Zollverschlüsse oder des Verlustes von Waren, Massnahmen zur Rettung von Waren usw.)

20.

Die Unterzeichneten bescheinigen, dass

21.

sie folgende Massnahmen getroffen haben (Anlegen neuer Zollverschlüsse, Um­laden der Waren usw.)

22.

Anzahl und Merkmale der neu angelegten Zollverschlüsse

23.

Angaben über das Strassenfahrzeug/den Behälter* auf das/in den* die Waren umgeladen wurden

24.

Dieses Strassenfahrzeug/dieser Behälter*

25.

–  hat die Zulassungsbescheinigung
    (Verschlussanerkenntnis) Nr.

26.

–  hat keine Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis)*

27.

Unterschrift und Stempel der Beamten, die dieses Protokoll aufgenommen haben

28.

Stempel des Grenzausgangszollamtes des Landes, in dem dieses Protokoll auf­genommen wurde:

*

Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 3

Vorschriften über die technischen Bedingungen für Strassenfahrzeuge, die für den internationalen Warentransport unter Zollverschluss zugelassen werden können

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Für den internationalen Warentransport in Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss können nur Fahrzeuge zugelassen werden, die so gebaut und eingerichtet sind, dass

a.
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können,
b.
dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
c.
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können.

2 Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

3 Wenn zwischen den verschiedenen Wandungen der Wände, des Bodens und des Daches des Fahrzeuges Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein; sie darf nicht ohne Hinterlassung sicht­barer Spuren entfernt werden können.

Art. 2 Bauart des Laderaums

1 Die Wände, der Boden und das Dach des Laderaums müssen aus Metallplatten, Brettern oder anderen Platten von genügender Widerstandsfähigkeit und aus­reichender Stärke bestehen, die entweder geschweisst, genietet, genutet oder so zusammengefügt sind, dass kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, dass es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spu­­ren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluss zu be­schä­digen.

2 Werden zur Verbindung der einzelnen Teile Nieten verwendet, so können diese von aussen oder von innen angebracht sein; Nieten, die zur Verbindung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches verwendet werden, müssen durch die verbundenen Teile hindurchgehen. Werden keine Nieten verwendet, so müssen diejenigen Bolzen oder sonstigen Verbindungsteile, die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienen, von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweisst sein; die übrigen Bolzen und Verbindungsteile können auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Aussenseite zufriedenstellend verschweisst und nicht mit einer undurchsichtigen Masse überzogen ist. Metallplatten oder Metalltafeln können auch dadurch verbunden werden, dass ihre Ränder nach innen gebogen oder gefalzt und

entweder durch Nieten, Bolzen oder andere Verbindungsstelle verbunden werden, die durch die gebogenen und gefalzten Ränder und gegebenenfalls durch die diese Ränder zusammenhaltende Vorrichtung hindurchgehen,
oder durch Metallleisten verbunden werden, die unter Druck gleichzeitig mit den zu verbindenden Elementen klammerförmig gebogen worden sind und auf diese Weise eine dauerhafte Verbindung der gebogenen Ränder gewährleisten (vgl. Zeichnung 1).5

3 Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaums gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweisstes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Laderaums (z. B. bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch‑ und Maschenweiten 10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm bzw. 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von aussen ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, dass die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und dass die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrös­sert werden kann.

4 Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie mit einer festen Glasscheibe und einem festen Metallgitter versehen sind, die von aussen nicht entfernt werden können. Die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.

5 Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, zum Beispiel zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers, sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, dass ein Zugang von aussen zum Laderaum nicht möglich ist.

5 Fassung gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300).

Art. 3 Verschlusseinrichtungen

1 Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen der Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluss ermöglicht. Diese Vorrichtung muss entweder an die Türwände geschweisst sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Laderaums vernietet oder verschweisst sind.

2 Scharniere müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Türen und anderen Abschlusseinrichtungen in geschlossenem Zustande nicht aus ihren Angeln gehoben werden können, Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äusseren Seiten der Scharniere verschweisst sein. Dies ist jedoch nicht er­forderlich, wenn die Türen und anderen Abschlusseinrichtungen mit einer von aus­sen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schliessen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben.

3 Die Türen müssen so gebaut sein, dass jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluss gewährleistet ist.

4 Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, dass der Zollverschluss ausreichend ge­schützt ist.

Art. 4 Spezialfahrzeuge

1 Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier‑ und Kühlwagen, Tank­wagen und Möbelwagen, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben.

2 Flanschen (Abschlussdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankwagen müssen so beschaffen sein, dass ein einfacher und wirksamer Zollverschluss möglich ist.

Art. 56 Fahrzeuge mit Schutzdecken

1 Die Vorschriften der Artikel 2 bis 4 gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind. Die in Artikel 2 Absatz 3 beschriebene Einrichtung für den Verschluss und den Schutz der Lüftungsöffnungen darf indessen aus einem durchlochten Blech an der Aussenseite (grösste Weite der Löcher: 10 mm) und aus einem Drahtgitter oder aus einem sehr starken Gewebe an der Innenseite (Maschenweite höchstens 3 mm und Drähte oder Fäden, die nicht zusammengeschoben werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen) bestehen. Dieses Blech und dieses Drahtgitter oder Gewebe müssen an der Schutzdecke so be­festigt sein, dass es nicht möglich ist, die Verbindung zu ändern, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ausserdem müssen Fahrzeuge mit Schutzdecken den Bedingungen dieses Artikels entsprechen.

2 Die Schutzdecke muss entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbaren, genügend widerstandsfähigem kunststoff-­ oder kautschukbeschichtetem Gewebe von nicht dunkler Farbe bestehen. Sie muss entweder aus einem Stück oder aus ganzen Bahnen gefertigt sein. Sie muss in gutem Zustand und so hergerichtet sein, dass nach Anlegen der Verschlussvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.

3 Ist die Schutzdecke aus mehreren Bahnen zusammengesetzt, so müssen die Ränder dieser Bahnen ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der Zeichnung 2 ausgeführt sein; wenn es jedoch nicht möglich ist, an gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei den Überfällen an der Rückseite und bei verstärkten Ecken) die Bahnen auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, dass nur der Rand des oberen Stückes umgefaltet und entsprechend der Zeichnung 3 angenäht ist. Die eine dieser Nähte, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muss, darf nur auf der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.

4 Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Bahnen zusammengesetzt, so können diese Bahnen auch durch Verschweissen entsprechend der Zeichnung 4 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Bahnen um mindestens 15 mm überlappen. Die Ränder der Bahnen müssen in der ganzen Breite der Überlappung miteinander verschmolzen sein. Auf der Aussenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im gleichen Schweissverfahren zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleich­förmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweissen muss so ausgeführt sein, dass die Bahnen nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.

5 Ausbesserungen sind nach dem in der Zeichnung 5 beschriebenen Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muss sich von der Farbe des auf der Aussenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden.

6 Die Befestigungsringe müssen so angebracht sein, dass sie von aussen nicht entfernt werden können. Die Ösen an der Schutzdecke müssen mit Metall oder Leder verstärkt sein. Die Zwischenräume zwischen Ringen und zwischen Ösen dürfen 200 mm nicht übersteigen. Die Zwischenräume können aber grösser sein, dürfen jedoch 300 mm nicht übersteigen zwischen den Ringen und den Ösen, die sich beidseitig der Pfosten befinden, wenn die Ringe vertieft an den Seitenwänden angebracht sind und wenn die Ösen oval und gerade gross genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.7

7 Die Schutzdecke muss an den Wänden so befestigt sein, dass jeder Zugang zur Ladung unmöglich ist. Sie muss durch mindestens drei Längsstangen oder ‑latten gestützt werden, die an den Enden der Ladefläche auf Tragbügeln oder auf den Fahrzeugwänden ruhen, überschreitet die Länge der Ladefläche 4 m, so ist mindestens ein zusätzlicher Tragbügel in der Mitte erforderlich. Die Tragbügel müssen so befestigt sein, dass ihre Stellung von aussen nicht verändert werden kann.

8 Als Befestigungsmittel sind zu verwenden:

a.
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser oder
b.
Hanf‑ oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nicht dehnbaren Überzug aus Kunststoff versehen sind, oder
c.
Verschlussstangen aus Eisen mit einem Durchmesser von mindestens 8 mm.

Stahldrahtseile dürfen nur mit einem Überzug versehen sein, wenn dieser aus durchsichtigem, nicht dehnbarem Kunststoff besteht. Die Eisenstangen dürfen keinen undurchsichtigen Überzug haben.

9 Jedes Drahtseil oder jedes Seil muss aus einem einzigen Stück und an beiden Enden mit einer Metallzwinge versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Metallzwinge muss eine durch das Seil hindurchgehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur durchgezogen werden kann. Das Seil muss auf beiden Seiten der Hohl­niete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück ist (siehe Zeichnung 6).

10 Jede Verschlussstange aus Eisen muss aus einem einzigen Stück sein. Sie muss an einem Ende eine Durchbohrung zur Aufnahme der Verschlussvorrichtung und am anderen Ende einen an die Stange angeschmiedeten Kopf haben, der so beschaffen ist, dass ein Drehen der Verschlussstange um die eigene Achse unmöglich ist.

11 Werden Drahtseile oder Seile verwendet, so müssen die Fahrzeugwände mindestens 350 mm hoch und von der Schutzdecke mindestens 300 mm überdeckt sein.

12 An den Öffnungen, die zum Beladen und Entladen des Fahrzeugs dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander in genügender Weise überlappen. Aus­serdem muss ihr Verschluss durch einen aussen angebrachten und entsprechend dem Absatz 3 angenähten Überfall gesichert sein. Die Befestigungsmittel müssen entweder die in Absatz 8 vorgesehenen sein oder – unter der Voraussetzung, dass sie mindestens 20 mm breit und 3 mm dick sind – Riemen aus Leder oder aus nicht dehnbarem kautschukbeschichtetem Gewebe.8 Diese Riemen müssen an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit Ösen zur Aufnahme der in Absatz 8 angeführten Drahtseile, Seile oder Stangen versehen sein.

6 Fassung gemäss Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 19. Nov. 1963 (AS 1964 483).

7 Fassung der letzten zwei Sätze gemäss Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1980 272).

8 Fassung von Satz 3 gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300).

Zeichnung 19

9 Eingefügt durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300)

Zeichnung 210

10 Ursprünglich Zeichnung 1.

Zeichnung 311

11 Ursprünglich Zeichnung 2.

Zeichnung 412

12 Ursprünglich Zeichnung 3. Eingefügt gemäss Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 19. November 1963 (AS 1964 483).

Zeichnung 513

13 Ursprünglich Zeichnung 3.

Zeichnung 614

14 Ursprünglich Zeichnung 4.

Anlage 4

Verfahren für die Zulassung der Strassenfahrzeuge, die den technischen Bedingungen der Anlage 3 entsprechen


Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:

a.
Die Fahrzeuge werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer oder Transportunternehmer seinen Wohnsitz oder Geschäfts hat.
b.
Die Entscheidung über die Zulassung muss das Datum und die laufende Nummer enthalten.
c.
Für die zugelassenen Fahrzeuge wird eine Zulassungsbescheinigung (Ver­schlussanerkenntnis) nach dem Muster der Anlage 5 ausgestellt. Sie ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu numerieren, damit der Wortlaut in anderen Sprachen leichter verständlich ist.
d.
Die Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) ist im Fahrzeug mitzuführen; erforderlichenfalls sind ihr nach den Weisungen der ausstellenden Dienststelle angefertigte und von dieser Dienststelle beglaubigte Photographien oder Zeichnungen beizufügen.
e.
Die Fahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
f.
Die Zulassung wird ungültig, wenn die wesentlichen Merkmale des Fahrzeuges geändert werden oder der Eigentümer oder Transportunternehmer wechselt.

Anlage 5

Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) für ein Strassenfahrzeug


  1.

Bescheinigung Nr.

  2.

Das nachstehend bezeichnete Fahrzeug entspricht den für die Zulassung zum internationalen Warentransport unter Zollverschluss vorgesehenen Bedin­gungen.

  3.

Gültig bis

  4.

Diese Bescheinigung ist der ausstellenden Dienststelle zurückzugeben, wenn das Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen wird, der Eigentümer oder der Transportunternehmer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder wesentliche Merk­male des Fahrzeuges massgeblich geändert werden.

  5.

Art des Fahrzeuges

  6.

Name und Geschäftsadresse des Inhabers (Eigentümers oder Transportunternehmers)

  7.

Name oder Fabrikmarke des Herstellers

  8.

Fahrgestellnummer

  9.

Motornummer

10.

Polizeiliches Kennzeichen

11.

Andere Merkmale

12.

Anlagen* (Anzahl angeben)

13.

Ausgestellt in ................................. (Ort), am .......................... (Datum) 19

14.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Dienststelle

*

Dieser Bescheinigung sind nach den Weisungen der ausstellenden Dienststelle
angefertigte und von dieser beglaubigte Photographien oder Zeichnungen beizufügen.

Anlage 6

Vorschriften über die technischen Bedingungen für Behälter, die für den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss zugelassen werden können


Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1 Für den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss können nur Behälter zugelassen werden, die eine dauerhafte Aufschrift mit Angaben über ihr Eigengewicht, den Namen und die Adresse des Eigentümers sowie Erkennungszeichen und Erkennungsnummern tragen, und die so gebaut und eingerichtet sind, dass

a.
Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
b.
dem zollamtlich verschlossenen Teil der Behälter keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
c.
sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können.

2 Der Behälter muss so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

3 Wenn zwischen verschiedenen Wandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches des Behälters Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.

4 Behälter, die gemäss Anlage 7 Absatz 1 zuzulassen sind, müssen an einer der Aussenwände mit einem Rahmen zur Aufnahme der Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) versehen sein; die Zulassungsbescheinigung (Verschluss­anerkenntnis) ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind. Der Rahmen muss so angebracht sein, dass er die Zulassungsbescheinigung (Verschlussaner­kenntnis) schützt und dass es unmöglich ist, die Bescheinigung aus dem Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung der Bescheinigung angebrachten Zollverschluss zu verletzen; er muss ferner den Zollverschluss wirksam schützen.

Art. 2 Bauart des Behälters

1 Die Wände, der Boden und das Dach des Behälters müssen aus Platten, Brettern oder Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweisst, genietet, genutet oder sonst zusammengefügt sind, dass kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Die einzelnen Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, dass es unmöglich ist, sie zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluss zu beschädigen.

2 Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten und dergleichen müssen von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort zufriedenstellend mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweisst sein. Sind die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienenden Bolzen von aussen angebracht, so können die anderen Bolzen auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Aussenseite zufriedenstellend verschweisst und nicht mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen ist.

3 Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweisstes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters (z. B. bei Verwendung von mehrfach gewundenen Lüftungskanälen), so müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen ver­sehen sein, wobei aber die Loch‑ und Maschenweiten 10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm bzw. 10 mm) betragen dürfen. Diese Vorrichtungen dürfen von der Aussenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so beschaffen sein, dass die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und dass die Weite der Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrössert werden kann.

4 Abflussöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch ein geschweisstes Metallgitter (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen von der Aussenseite des Behälters ohne Hinterlassung sicht­barer Spuren nicht entfernt werden können.

Art. 3 Verschlusseinrichtungen

1 Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen der Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluss ermöglicht. Diese Vorrichtung muss entweder an die Türwände geschweisst sein, wenn diese aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern im Innern des Laderaums vernietet oder verschweisst sind.

2 Scharniere müssen so beschaffen und angebracht sein, dass die Türen und anderen Abschlusseinrichtungen in geschlossenem Zustand nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äusseren Seiten der Scharniere verschweisst sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und anderen Abschlusseinrichtungen mit einer von aussen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schliessen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben.

3 Die Türen müssen so gebaut sein, dass jede Fuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluss gewährleistet ist.

4 Der Behälter muss mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutz des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, dass der Zollverschluss ausreichend ge­schützt ist.

Art. 4 Spezialbehälter

1 Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier‑ und Kühlbehälter, Tankbehälter, Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport gebaute Behälter, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweck­bestimmung dieser Behälter ergeben.

2 Flanschen (Abschlussdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so beschaffen sein, dass ein einfacher und wirksamer Zollverschluss möglich ist.

Art. 5 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter

Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.

Art. 5bis15 Behälter mit Schutzdecken, die als Laderaum eines Strassenfahrzeuges dienen

Wenn ein als Laderaum eines Strassenfahrzeuges bestimmter Behälter nicht, wie die anderen in dieser Anlage vorgesehenen Behälter, geschlossen, sondern offen und mit einer Schutzdecke versehen ist, so kann er für den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen unter Zollverschluss zugelassen werden, sofern er den Vorschriften des Artikels 5 der Anlage 3 und den einschlägigen Vorschriften dieser Anlage entspricht und sofern die Aufschriften und die Zulassungsbescheinigung (Ver­schlussanerkenntnis), die in Artikel 1 Absätze 1 und 4 dieser Anlage vorgeschrieben sind, sichtbar bleiben, wenn der Behälter mit einer Schutzdecke versehen ist und sich auf dem Strassenfahrzeug befindet.

15 Eingefügt durch Ziff. 4 der Vereinbarung der zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten, in Kraft seit 1. Juli 1966 (AS 1966 1300).

Art. 6 Übergangsbestimmungen

Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 und des Artikels 3 Absatz 4 sowie die Vorschriften des Artikels 2 Absätze 3 und 4, soweit sie den Schutz der Lüftungs­öffnungen, ausgenommen solche mit mehrfach gewundenen Lüftungs­kanälen, und der Abflussöffnungen durch ein geschweisstes Metallgitter betreffen, sind vor dem 1. Januar 1961 nicht zwingend; vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Zulassungs­bescheinigungen (Verschlussanerkenntnisse) für Behälter, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind jedoch nach dem 3 1. Dezember 1960 ungültig.

Anlage 7

Verfahren für die Zulassung und Kennzeichnung von Behältern, die den technischen Bedingungen der Anlage 6 entsprechen


Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:

a.
Die Behälter werden von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen, in dem der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat oder in dem der Behälter zum ersten Mal zur Beförderung unter Zollverschluss verwendet wird.
b.
Die Entscheidung über die Zulassung muss das Datum und die laufende Nummer enthalten.
c.
Für die zugelassenen Behälter wird eine Zulassungsbescheinigung (Ver­schluss­­anerkenntnis) nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt. Sie ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die einzelnen Punkte sind zu numerieren, damit der Wortlaut in anderen Sprachen leichter verständlich ist. Die Bescheinigung ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind.
d.
Die Bescheinigung muss den Behälter begleiten; sie ist in den in Artikel 1 der Anlage 6 genannten Schutzrahmen aufzunehmen und durch Zollverschluss so zu sichern, dass sie ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht aus dem Rahmen entnommen werden kann.
e.
Die Behälter sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
f.
Die Zulassung wird ungültig, wenn die wesentlichen Merkmale des Behälters geändert werden oder der Eigentümer wechselt.

Anlage 8

Zulassungsbescheinigung (Verschlussanerkenntnis) für einen Behälter


  1.

Bescheinigung Nr.

  2.

Der nachstehend bezeichnete Behälter entspricht den für die Zulassung zur Beförderung unter Zollverschluss aufgestellten Bedingungen.

  3.

Gültig bis

  4.

Diese Bescheinigung ist der ausstellenden Dienststelle zurückzugeben, wenn der Behälter aus dem Verkehr gezogen wird, der Eigentümer wechselt, die Gültig­keitsdauer abläuft oder wesentliche Merkmale des Behälters massgeblich geändert werden.

  5.

Art des Behälters

  6.

Name und Geschäftsadresse des Eigentümers

  7.

Erkennungszeichen und Erkennungsnummern

  8.

Eigengewicht

  9.

Äussere Ausmasse in Zentimetern

cm

× cm

× cm

10.

Wesentliche Merkmale der Bauart (Art des Materials, Art der Konstruktion, ver­stärkte Teile, vernietete oder verschweisste Bolzen und dgl.)

11.

Ausgestellt in ..................................... (Ort), am ................... (Datum) 19

12.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Dienststelle

Anlage 9

TIR‑Tafeln

1 Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm gross sein.

2 Die Buchstaben TIR in grosser lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiss auf blauem Grund sein.

Unterzeichnungsprotokoll


Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärungen ab:

1 Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen im internationalen Warenverkehr auf der Strasse gegenwärtig oder künftig gewähren. Die Vertragsparteien können insbesondere miteinander vereinbaren, zu dem Verfahren nach Kapitel IV des Abkommens Waren zuzulassen, die den Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe h des Abkommens nicht völlig entsprechen.

2 Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.

3 Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich

die Zollabfertigung von leicht verderblichen Waren,
die Durchführung der Amtshandlungen bei den Durchgangszollämtern ausserhalb der normalen Öffnungszeiten erleichtern.

4 Die Vertragsparteien erkennen an, dass es für die reibungslose Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist, den beteiligten Verbänden Erleichterungen zu gewähren

a.
für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben und etwaiger Geldstrafen, die von Behörden der Vertragsparteien auf Grund dieses Abkommens gefordert werden, und
b.
für die Überweisung von Zahlungsmitteln zur Bezahlung der Carnet‑TIR‑ Formulare, die den bürgenden Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden oder von internationalen Organisationen zugesandt werden.

5 Zu den Artikeln 1 Buchstabe a, 4 und 20

Die Artikel 4 und 20 schliessen die Erhebung geringer Beträge in Form statistischer Gebühren nicht aus.

6 Zu Artikel 37

Jede Vertragspartei wird prüfen, ob nicht bestimmte Beschränkungen oder Kontrollen bei Durchgangszollämtern für Transporte nach Kapitel III dieses Abkommens im Hinblick auf die Sicherheiten, die das in diesem Abkommen für solche Transporte vorgesehene Verfahren bietet, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am fünfzehnten Januar neunzehnhundertneunundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 28. September 2007


Gemäss Artikel 56 Ziffer 1 des TIR-Abkommens von 1975 (SR 0.631.252.512) bleibt die Schweiz an dieses Abkommen gebunden in den Beziehungen zu Japan.

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Japan

14. Mai

1971 B

12. August

1971

Schweiz*

  7. Juli

1960

  5. Oktober

1960

*

Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz

Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz (SR 0.631.112.514) verbunden ist.