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0.631.250.111

Übersetzung2

Zollabkommen über Behälter3

Abgeschlossen in Genf am 18. Mai 1956
Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 19604
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960

(Stand am 24. August 2004)

1 AS 1960 1088; BBl 1960 I 705

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 Dieses Abkommen gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem Zollabkommen über Behälter vom 2. Dez. 1972 (SR 0.631.250.112 Art. 20 Ziff. 1) nicht beigetreten sind. Siehe die Liste der Vertragsstaaten hiernach.

4 AS 1960 1037

Präambel

Die Vertragsparteien,

In dem Wunsche, die Verwendung von Behältern im internationalen Verkehr zu fördern und zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen


Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

a.
«Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlass der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
b.
«Behälter» ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
(i)
von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
(ii)
besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
(iii)
mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermög­lichen, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;
(iv)
so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann; und
(v)
einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; mit dem normalen Zubehör und der normalen Ausrüstung des Behälters, wenn sie mit diesem zusammen eingeführt werden; der Begriff «Behälter» schliesst weder gewöhnliche Umschliessungen noch Fahrzeuge ein;
c.
«Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Kapitel II Vorübergehende Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen



Art. 2

Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in den folgenden Artikeln 3 bis 6 vorgesehenen Bedingungen lässt jede Vertragspartei diejenigen Behälter ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Einfuhr zu, die beladen eingeführt werden, um leer oder beladen wieder ausgeführt zu werden, oder die leer eingeführt werden, um beladen wieder ausgeführt zu werden. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, dieses Verfahren bei der Einfuhr solcher Behälter nicht anzuwenden, die von Personen durch Kauf erworben wurden, die in ihrem Lande ihren Wohn‑ oder Geschäftssitz haben, oder wenn diese Personen auf andere Weise den tatsächlichen Besitz der eingeführten Behälter und die Verfügungsgewalt über sie erlangen; der gleiche Vorbehalt gilt für Behälter, die aus einem Lande eingeführt werden, das dieses Abkommen nicht anwendet.

Art. 3

Die vorübergehend ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage der Einfuhr wieder auszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden diese Frist innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften verlängern, die in dem Gebiet gelten, in das der Behälter vorübergehend eingeführt worden ist.

Art. 4

1 Ungeachtet der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Behälter nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

a.
die auf die Behälter entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
b.
die Behälter kostenlos dem Staat, in den sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
c.
die Behälter unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

2 Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wieder ausgeführt werden, so wird die in Artikel 3 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Art. 5

1 Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Behälters dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen.

2 Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.

Art. 6

Das Verfahren bei der Zulassung von Behältern und Ersatzteilen zur vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben richtet sich nach den im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Vorschriften.

Kapitel III Technische Bedingungen für Behälter, die zur Beförderung unter Zollverschluss zugelassen werden können



Art. 7

Jede Vertragspartei, nach deren Vorschriften eine Beförderung von Behältern unter Zollverschluss möglich ist, lässt zu diesem Verfahren Behälter zu, die den Vorschriften der Anlage 1 entsprechen, und verfährt dabei nach Anlage 2.

Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen


Art. 8

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Behälterverkehrs behindern könnten.

Art. 9

Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus den Regelungen dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.

Art. 10

Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsfunktion bilden, besondere Vorschriften für Personen erlassen, die in den zu dieser Union gehörenden Ländern ihren Wohn‑ oder Geschäftssitz haben.

Art. 11

Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Begünstigung der vorübergehenden Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen für solche Behälter zu versagen oder zu entziehen, die innerhalb der Grenzen des Einfuhrlandes mit Waren beladen werden, die innerhalb derselben Grenzen wieder ausgeladen werden, selbst wenn dies nur gelegentlich geschieht.

Kapitel V Schlussbestimmungen


Art. 12

1 Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

a.
durch Unterzeichnung;
b.
durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
c.
durch Beitritt.

2 Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

3 Das Abkommen liegt bis einschliesslich 3 1. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4 Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 13

1 Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2 Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 14

1 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen,

2 Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

Art. 15

Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Art. 16

1 Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2 Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäss Artikel 14 kündigen.

Art. 17

1 Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2 Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt, und wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3 Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

Art. 18

1 Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 17 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 17 nicht gebunden.

2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Art. 19

1 Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.

2 Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

3 Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Art. 20

1 Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.

2 Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.

3 Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

4 Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen zu diesem Abkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes fest, der sich aus derartigen Änderungen ergibt.

Art. 21

Ausser den in den Artikeln 19 und 20 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 12 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a.
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 12;
b.
die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 13 in Kraft tritt;
c.
die Kündigungen nach Artikel 14;
d.
das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 15;
e.
den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 16;
f.
den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 18 Absätze 1 und 2;
g.
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 20.
Art. 22

Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.

Art. 23

Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 12 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage 1

Vorschriften Über die technischen Bedingungen für Behälter, die zur Beförderung unter Zollverschluss zugelassen werden können

Um zur Beförderung unter Zollverschluss zugelassen werden zu können, müssen die Behälter folgenden Bedingungen entsprechen:

Art. 1 Allgemeines

1 Der Behälter muss eine dauerhafte Aufschrift des Namens und der Adresse des Eigentümers sowie das Eigengewicht des Behälters tragen und mit Erkennungszeichen und Erkennungsnummern gekennzeichnet sein5. Er muss ferner so gebaut und eingerichtet sein, dass

a.
die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
b.
keine Waren dem zollamtlich verschlossenen Teil des Behälters entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Beschädigungen zu hinterlassen oder den Zollverschluss zu verletzen;
c.
er keinen Raum enthält, der zum Verstecken von Waren geeignet ist.

2 Der Behälter muss so gebaut sein, dass alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume, wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen für die Untersuchung durch die Zollbehörden leicht zugänglich sind.

3 Wenn zwischen verschiedenen Wandungen der Seitenwände, des Bodens und des Daches Hohlräume bestehen, muss die innere Verkleidung fest angebracht, vollständig und lückenlos sein und darf nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren entfernt werden können.

4 Behälter, die gemäss Anlage 2 Absatz 1 zuzulassen sind, müssen an einer der Aussenwände mit einem Rahmen zur Aufnahme der Zulassungsbescheinigung versehen sein; die Zulassungsbescheinigung ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind. Der Rahmen muss so angebracht sein, dass er die Zulassungs­bescheinigung schützt und dass es unmöglich ist, die Bescheinigung aus dem Rahmen zu entfernen, ohne den zur Sicherung der Bescheinigung angebrachten Zollverschluss zu verletzen; er muss ferner den Zollverschluss wirksam schützen.

5 Es ist nicht erforderlich, den vollen Namen und die Adresse bekannter Eisenbahn­verwaltungen anzugeben.

Art. 2 Bauart des Behälters

1 Die Wände, der Boden und das Dach des Behälters müssen aus Platten, Brettern oder Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweisst, genietet, genutet oder sonst zusammengefügt sind, dass kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Diese Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, dass es unmöglich ist, Teile zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluss zu beschädigen.

2 Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten und dergleichen müssen von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gehörig mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweisst sein. Unter der Voraussetzung, dass die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienenden Bolzen von aussen angebracht sind, können die anderen Bolzen auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Aussenseite gehörig verschweisst und nicht mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen wird. Entsprechend den Bestimmungen für Eisenbahnwagen gelten jedoch für Behälter, die ausschliesslich mit der Bahn unter Zollverschluss befördert werden, folgende Bedingungen: Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten und dergleichen müssen, wenn möglich von aussen angebracht und gehörig mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweisst sein. Wenn es erforderlich ist, dass Bolzen von innen angebracht und aussen mit Schraubenmuttern versehen werden, müssen die Bolzenenden über ihren Muttern vernietet oder verschweisst sein.

3 Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch eine geschweisste Vergitterung aus Metall (Maschenweite höchstens 1O mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters (z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen mit mehrfachen Windungen), müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein; deren Loch‑ und Maschenweiten dürfen jedoch 10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm bzw. 10 mm) betragen. Diese Vorrichtungen dürfen von der Aussenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so hergestellt sein, dass die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und dass die Weite der einzelnen Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrössert werden kann.

4 Abflussöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch eine geschweisste Vergitterung aus Metall (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen von der Aussenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können.

Art. 3 Verschlusseinrichtungen

1 Türen und alle anderen Abschlusseinrichtungen der Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die einen einfachen und wirksamen Zollverschluss ermöglicht. Diese Vorrichtung muss entweder an die Türwände geschweisst sein, wenn sie aus Metall sind, oder durch mindestens zwei Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern auf der Innenseite des Laderaums vernietet oder verschweisst sein müssen.

2 Scharniere müssen so hergestellt und eingerichtet sein, dass die Türen und anderen Abschlusseinrichtungen in geschlossenem Zustande nicht aus ihren Angeln gehoben werden können; Schrauben, Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel müssen mit den äusseren Seiten der Scharniere verschweisst sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Türen und die anderen Abschlusseinrichtungen mit einer von aussen nicht zugänglichen Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es nach dem Schliessen nicht mehr gestattet, die Türen aus ihren Angeln zu heben.

3 Die Türen müssen so gebaut sein, dass jede Türfuge verdeckt und ein vollständiger und wirksamer Verschluss gewährleistet wird.

4 Der Behälter muss mit einer geeigneten Vorrichtung zum Schutze des Zollverschlusses versehen oder so gebaut sein, dass der Zollverschluss ausreichend geschützt ist.

Art. 4 Behälter für besondere Verwendung

1 Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Isolier‑ und Kühlbehälter, Tank­behälter, Möbelbehälter und für besonders für den Lufttransport gebaute Behälter, soweit sie mit den technischen Eigenarten vereinbar sind, die sich aus der Zweck­bestimmung dieser Behälter ergeben.

2 Flanschen (Abschlussdeckel), Leitungshähne und Mannlöcher von Tankbehältern müssen so eingerichtet sein, dass ein einfacher und wirksamer Zollverschluss möglich ist.

Art. 5 Zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter

Für zusammenklappbare oder zerlegbare Behälter gelten dieselben Bedingungen wie für nicht zusammenklappbare oder nicht zerlegbare Behälter, wenn die Verriegelungsvorrichtungen, die das Zusammenklappen oder Zerlegen ermöglichen, durch Zollverschlüsse gesichert und kein Teil dieser Behälter ohne Verletzung dieser Zollverschlüsse verschoben werden kann.

Art. 6 Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. Dezember 1960 gelten folgende Erleichterungen:

a.
Vergitterungen aus Metall zum Schutz der Lüftungs‑ und Abflussöffnungen (Art. 2 Abs. 3 und 4) sind nicht zwingend vorgeschrieben; dies gilt jedoch nicht für Lüftungsöffnungen, die mit Lüftungskanälen mit mehrfachen Windungen versehen sind;
b.
die Vorschrift zum Schutz des Zollverschlusses (Art. 3 Abs. 4) ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Anlage 2

Verfahren bei der Zulassung und Kennzeichnung von Behältern, die den technischen Bedingungen der Anlage 1 entsprechen

1 Für das Zulassungsverfahren gilt folgendes:

a.
Die Behälter können von den zuständigen Behörden des Landes zugelassen werden, in dem der Eigentümer seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz hat oder in dem der Behälter zum erstenmal zur Beförderung unter Zollverschluss verwendet wird.
b.
Die Entscheidung über die Zulassung muss das Datum und eine laufende Nummer enthalten.
c.
Für die zugelassenen Behälter wird eine Zulassungsbescheinigung nach dem beigefügten Vordruck erteilt. Sie ist in der Sprache des Ausstellungslandes und in französischer Sprache zu drucken; die verschiedenen Rubriken sind zu numerieren, damit der Wortlaut auch in anderen Sprachen leichter verständlich ist. Die Bescheinigung ist zwischen zwei durchsichtige Kunststoffplatten zu legen, die durch Zusammenschmelzen (Kaschieren) fest miteinander verbunden sind.
d.
Die Bescheinigung muss den Behälter begleiten; sie ist in den in Artikel 1 Absatz 4 der Anlage 1 erwähnten Schutzrahmen aufzunehmen und durch Zollverschluss so zu sichern, dass sie ohne Verletzung des Zollverschlusses nicht aus dem Rahmen entnommen werden kann.
e.
Die Behälter sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
f.
Die Zulassung erlischt, wenn die wesentlichen Merkmale des Behälters geändert werden oder der Eigentümer wechselt.

2 Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können Behälter, die ausschliesslich mit der Eisenbahn befördert werden und die einer dem internationalen Eisenbahnverband (UIC) angeschlossenen Eisenbahnverwaltung gehören oder von ihr eingestellt sind, von dieser Verwaltung zugelassen und in regelmässigen Zeitabständen überprüft werden, es sei denn, dass die zuständigen Behörden des Heimatlandes dieser Verwaltung etwas anderes bestimmen. Durch das Zeichen [i] an einerAussenseite der Behälter wird angezeigt, dass diese Behälter den in den Vorschriften vorgesehenen technischen Bedingungen entsprechen. Für die so bezeichneten Behälter wird keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt.

Zollabkommen über Behälter

abgeschlossen in Genf am 18. Mai 1956

Zulassungsbescheinigung

  1.

Bescheinigung Nr.

  2.

Der nachstehend bezeichnete Behälter entspricht den für die Zulassung zur

Beförderung unter Zollverschluss6

aufgestellten

Bedingungen.

  3.

Gültig bis

  4.

Diese Bescheinigung ist der ausstellenden Dienststelle zurückzugeben, wenn der Behälter aus dem Verkehr gezogen wird oder der Eigentümer wechselt oder die Gültigkeitsdauer abläuft oder eine massgebliche Änderung wesentlicher Merkmale des Behälters eintritt.

  6.

Name und Geschäftsadresse des Eigentümers.

  7.

Erkennungszeichen und Erkennungsnummern.

  8.

Eigengewicht.

  9.

Äussere Ausmasse in Zentimetern:

cm

× cm

× cm.

10.

Wesentliche Merkmale der Bauart (Art des Materials, Art der Konstruktion, verstärkte Teile, vernietete oder verschweisste Bolzen und dergleichen)

11.

Ausgestellt in

(Ort), am

(Datum) 19

12.

Unterschrift und Stempel der ausstellenden Dienststelle.

6 Wenn der Behälter nicht allen Bedingungen der beiden ersten Sätze des Artikels 2 Absatz 2 der Anlage 1, jedoch den Bedingungen dieses Absatzes für die Beförderung unter Zollverschluss ausschliesslich mit der Eisenbahn entspricht, sind hier die Worte hinzuzufügen: «mit der Eisenbahn».

Unterzeichnungsprotokoll

Bei Unterzeichnung des Abkommens, welches das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärung ab:

1 Es widerspricht dem Grundsatz der vorübergehenden Einfuhr von Behältern ohne Entrichtung der Eingangsabgaben, das Gewicht oder den Wert des vorübergehend eingeführten Behälters dem Gewicht oder Wert der Ware für die Berechnung des Zolls und der sonstigen Abgaben hinzuzufügen. Die Erhöhung des Warengewichts um einen Tarazuschlag, der für in Behältern eingeführte Waren gesetzlich festgesetzt ist, ist zulässig, wenn sie wegen des Fehlens oder der Art der Umschliessung vorgenommen wird, nicht aber deshalb, weil die Waren in Behältern befördert werden.

2 Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer autonomer oder vertraglicher nicht zollrechtlicher Vorschriften über die Verwendung der Behälter nicht entgegen.

3 Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen für Behälter gegenwärtig oder künftig gewähren. Die Vertragsparteien werden sich im Gegenteil bemühen, die grösstmöglichen Erleichterungen zu gewähren.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 11. Juni 2004

Gemäss Artikel 20 Ziffer 1 des Zollabkommens über Behälter von 1972 (SR 0.631.250.112) bleibt die Schweiz an dieses Abkommen gebunden in den Beziehungen zu folgenden Staaten:

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)

In-Kraft-Treten

Antigua und Barbuda

25. Oktober

1988 N

  1. November

1981

Belgien

27. Mai

1960

25. August

1960

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

  6. März

1992

Dänemark*

  3. September

1965 B

  2. Dezember

1965

Frankreich

20. Mai

1959

18. August

1959

Griechenland

12. September

1961 B

11. Dezember

1961

Irland

  7. Juli

1967 B

  5. Oktober

1967

Israel

14. November

1967 B

12. Februar

1968

Italien

29. März

1962

27. Juni

1962

Jamaika

11. November

1963 N

  6. August

1962

Japan

14. Mai

1971 B

12. August

1971

Kambodscha

  4. August

1959 B

  2. November

1959

Kamerun

24. September

1963 B

23. Dezember

1963

Kroatien

31. August

1994 N

  8. Oktober

1991

Luxemburg

25. Oktober

1960

23. Januar

1961

Malawi

24. Mai

1969 B

22. August

1969

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Niederlande

27. Juli

1960

27. Oktober

1960

Aruba

24. Dezember

1985

  1. Januar

1986

Niederländische Antillen

27. Juli

1960 B

25. Oktober

1960

Norwegen

22. November

1961 B

20. Februar

1962

Portugal

  1. Mai

1964 B

30. Juli

1964

Salomoninseln

  3. September

1981 N

  7. Juli

1978

Schweden

11. August

1959

  9. November

1959

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Slowenien

  3. November

1992 N

25. Juni

1991

Vereinigtes Königreich

23. Mai

1958

  4. August

1959

Anguilla

19. Oktober

1959 B

17. Januar

1960

Bermudas

19. Oktober

1959 B

17. Januar

1960

Falklandinseln

19. Oktober

1959 B

17. Januar

1960

Guernsey

23. Mai

1958 B

  4. August

1959

Insel Man

23. Mai

1958 B

  4. August

1959

Jersey

23. Mai

1958 B

  4. August

1959

Montserrat

19. Oktober

1959 B

17. Januar

1960

*

Erklärungen siehe hiernach.

Die Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern, bezogen werden.