1 Die Wände, der Boden und das Dach des Behälters müssen aus Platten, Brettern oder Tafeln von genügender Widerstandsfähigkeit und ausreichender Stärke bestehen, die so geschweisst, genietet, genutet oder sonst zusammengefügt sind, dass kein Zwischenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt ermöglicht. Diese Teile müssen genau zusammenpassen und so befestigt sein, dass es unmöglich ist, Teile zu verschieben oder zu entfernen, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder ohne den Zollverschluss zu beschädigen.
2 Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten und dergleichen müssen von aussen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gehörig mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweisst sein. Unter der Voraussetzung, dass die zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände, des Bodens und des Daches dienenden Bolzen von aussen angebracht sind, können die anderen Bolzen auch von innen angebracht sein, sofern die Schraubenmutter an der Aussenseite gehörig verschweisst und nicht mit einem undurchsichtigen Farbanstrich überzogen wird. Entsprechend den Bestimmungen für Eisenbahnwagen gelten jedoch für Behälter, die ausschliesslich mit der Bahn unter Zollverschluss befördert werden, folgende Bedingungen: Wesentliche Verbindungsteile wie Bolzen, Nieten und dergleichen müssen, wenn möglich von aussen angebracht und gehörig mit Schraubenmuttern versehen, vernietet oder verschweisst sein. Wenn es erforderlich ist, dass Bolzen von innen angebracht und aussen mit Schraubenmuttern versehen werden, müssen die Bolzenenden über ihren Muttern vernietet oder verschweisst sein.
3 Lüftungsöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 400 mm nicht überschreitet. Wenn sie einen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters gestatten, müssen sie mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch eine geschweisste Vergitterung aus Metall (Maschenweite höchstens 1O mm) geschützt sein. Gestatten sie keinen unmittelbaren Zugang zum Innern des Behälters (z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen mit mehrfachen Windungen), müssen sie mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein; deren Loch‑ und Maschenweiten dürfen jedoch 10 mm bzw. 20 mm (statt 3 mm bzw. 10 mm) betragen. Diese Vorrichtungen dürfen von der Aussenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können. Die Drahtgeflechte müssen aus Drähten von mindestens 1 mm Durchmesser bestehen und so hergestellt sein, dass die einzelnen Drähte nicht zusammengeschoben werden können und dass die Weite der einzelnen Löcher ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht vergrössert werden kann.
4 Abflussöffnungen sind zugelassen, sofern ihre grösste Weite 35 mm nicht überschreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (grösste Weite der Löcher: 3 mm in beiden Fällen) versehen und durch eine geschweisste Vergitterung aus Metall (Maschenweite höchstens 10 mm) geschützt sein. Diese Vorrichtungen dürfen von der Aussenseite des Behälters ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht entfernt werden können.